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0361/4/05
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0804/05
0463/05B
0233/05
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0669/05
0574/05
0616/2/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
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0300/05
0538/05
0399/05
0285/05B
0910/05
0107/05
0149/05
0672/05
0433/05
0942/05
0613/05
0493/05
0348/05
0485/05
0848/05
0635/05B
0275/05
0600/1/05
0287/1/05
0136/05B
0581/05
0508/05
0607/05
0621/04
0269/04
0917/04B
1010/04
0268/04
0773/04B
0569/04
0571/04B
0173/04B
0618/04
0983/2/04
0525/04
0565/04B
0365/04B
0803/04
0807/04
0883/04
0917/04
0166/04
0336/04B
0565/04
0336/04
0983/04
0610/04
0806/04
0789/04
0466/04
0622/04
0618/04B
0805/04
1002/04
0438/04
0891/04
0860/04
0280/04
0586/04
0565/1/04
0408/04
0280/1/04
0232/04
0466/04B
0280/04B
0983/04B
1012/04
0907/04
1009/04
0578/04
0917/2/04
0905/04
0894/04
0911/04
0571/04
0280/3/04
0380/04
0128/04B
0783/04
0664/04
0025/04B
0995/04
0702/04
0687/04
0917/1/04
1011/04
0808/04
0365/04
0693/04
0165/04B
0804/04
0725/04
0693/1/04
0283/04
0613/04
0441/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0693/04B
0450/03
0332/03B
0715/03
0849/03
0762/03
0856/03
Drucksache 460/18

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") (Arbeitsgruppe der Kommission "Frühkindliche Bildung und Betreuung")



Drucksache 444/1/18

... 8. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Arti-kel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 185/18

... Obwohl automatisierte Fahrzeuge nicht unbedingt vernetzt sein müssen und die Vernetzung von Fahrzeugen nicht unbedingt eine Automatisierung voraussetzt, wird davon ausgegangen, dass die Konnektivität mittelfristig wesentlich zum Einsatz selbstfahrender Fahrzeuge beitragen wird. Die Kommission verfolgt daher einen integrierten Ansatz zwischen Automatisierung und Konnektivität der Fahrzeuge. Je stärker die Vernetzung und Automatisierung der Fahrzeuge, desto besser werden sie in der Lage sein, ihre Fahrmanöver zu koordinieren. Durch die Nutzung einer aktiven infrastrukturellen Unterstützung werden sie so ein wirklich intelligentes Verkehrsmanagement ermöglichen, das die Verkehrsströme so flüssig und sicher wie möglich macht.14

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 98/1/18

... 3. Der Bundesrat erachtet eine gute Koordinierung in Bezug auf den grenzüberschreitenden europäischen Arbeitsmarkt zwischen den nationalen Behörden im Rahmen der bestehenden Strukturen als sinnvoll.



Drucksache 319/18

... Das bewährte auf Solidarität beruhende System bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass der Vorschlag auf eine Zentralisierung des Katastrophenschutzes hinausläuft. Vielmehr müssen die Notfallteams weiterhin in die Koordinierungsmechanismen auf lokaler Ebene integriert sein und unter der Führung der betreffenden Behörden agieren.



Drucksache 362/18

... Was die Bedenken hinsichtlich der unzureichenden Koordinierung mit anderen politischen Maßnahmen der Europäischen Union betrifft, so wird in dem Vorschlag betont, dass in anderen Rechtsakten der Union festgelegte spezifische Bestimmungen in Bezug auf eine freiwillige oder verbindliche Zertifizierung, wie die Richtlinie über Radioausrüstung, die Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienstes oder die



Drucksache 442/18 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren



Drucksache 504/1/18

... (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 Aufwendungen für die entsprechenden koordinierenden Maßnahmen in angemessenem Umfang erstatten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildungen und Schulungen sowie Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 52

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19

Zu Artikel 1 Nummer 52

21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 52

23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V

§ 135d
Förderung der Qualität durch die Krankenkassen

45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46

Zu Artikel 1 Nummer 80a

48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V

§ 287a
Übermittlungspflicht der Finanzbehörden

50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V

51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI

53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV

‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


 
 
 


Drucksache 37/1/18

... - Auch wenn eine enge Abstimmung zwischen den verschiedenen Förderebenen und -programmen (EU, Bund, Länder) auch zukünftig notwendig sein wird, muss der Verwaltungsaufwand zur Koordinierung der Programme im Zuge der Umsetzung des neuen Fördersystems gering gehalten werden.



Drucksache 230/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat regt zudem an, den Mechanismus insgesamt flexibler auszugestalten. So sollten etwa Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich jederzeit zu entscheiden, den Mechanismus einzuführen. Außerdem sollte es möglich sein, den Mechanismus unter bestimmten Umständen (zum Beispiel unverhältnismäßiger Bürokratieaufwand bei wenigen Anwendungsfällen) wieder außer Kraft zu setzen. Zudem sollte das Verfahren des Mechanismus weniger detailliert (enge Fristregelungen, Anzahl der Ausfertigungen für europäische grenzüberschreitende Verpflichtungen bzw. Erklärungen, Einrichtung grenzübergreifender Koordinierungsstellen und anderes) vorgegeben sein, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bürokratie zu minimieren und so dem Mechanismus zu einer breiten Anwendung in der Praxis zu verhelfen. Der Mechanismus soll durch Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse zur Vereinfachung und Stärkung grenzübergreifenden Handelns dienen; die Komplexität der Verfahrensschritte würde dem Ziel einer Vereinfachung jedoch entgegenstehen und eine Stärkung grenzübergreifender Zusammenarbeit nicht wesentlich befördern.



Drucksache 218/18

... Die Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Maßnahmen in diesem Bereich findet sich in Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 62 AEUV, die den Erlass von Maßnahmen zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung und Erbringung von Dienstleistungen vorsehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Wahl des Instruments

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Vertreter

Artikel 4
: Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
: Sanktionen

Artikel 6
: Koordinierung

Artikel 7
, 8, 9 und 10

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertreter

Artikel 4
Mitteilungen und Sprachen

Artikel 5
Sanktionen

Artikel 6
Koordinierung

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Bewertung

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Adressaten


 
 
 


Drucksache 639/18

... Die Eurofisc-Berichte und die Jahresstatistiken der Mitgliedstaaten werden im Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden7 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgelegt und erörtert. Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die Europäische Kommission. Außerdem wird die Kommission bestrebt sein, von den Mitgliedstaaten jegliche relevanten Informationen über die Funktionsweise des neuen Systems und über Betrugsfälle einzuholen. Gegebenenfalls erfolgt die Koordinierung im Rahmen des Fiscalis-Ausschusses (dieser Ausschuss wurde noch nicht im Rahmen des neuen Fiscalis-Programms8 eingesetzt).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 639/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24a

Artikel 24b

Artikel 24c

Artikel 24d

Artikel 24e

Artikel 24f

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 435/18

... Artikel 5 Absatz 1 ist für statistische Belange allein das Statistische Bundesamt als nationale Stelle gegenüber dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) zuständig. Bislang erstellt die Deutsche Bundesbank aus den für die strukturellen Unternehmensstatistiken im Finanzdienstleistungsbereich benötigten Verwaltungsdaten selbst die Ergebnisse für Zentralbanken und Kreditinstitute und liefert sie direkt an Eurostat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt aggregierte Daten für Versicherungen und Pensionsfonds an das Statistische Bundesamt, welches die erstellte Statistik dann an Eurostat weiterleitet. Mit der Neuregelung durch die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wird das Statistische Bundesamt ab dem Berichtsjahr 2018 seine vorgesehene Koordinierungsfunktion erfüllen und ausschließlich die erforderlichen Daten an Eurostat liefern. Die Lieferverpflichtung ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr.

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Drucksache 435/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

§ 3a
Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 3b
Daten der Deutschen Bundesbank

Artikel 2
Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)

§ 1
Übermittlungsbefugnis

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1f

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 691/17

... a) In Nummer 2 Buchstabe a fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, aus der zwingenden Übernahme der Verantwortung für die Pflegeberatung von den Pflegekassen eine Kann-Regelung zu machen. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Verantwortung für die Beratungsaufgaben bei den Pflegekassen zu belassen und in Modellvorhaben eine verbesserte Koordinierung und Kooperation mit der Pflegeberatung zu erproben.

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Drucksache 691/17




Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III vom 16. Dezember 2016 Drucksache 720/16

1. Zur Gesamtwürdigung des PSG III durch den Bundesrat - Nummer 1 der Entschließung des Bundesrates

2. Zu den Regelungen für Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger §§ 123, 124 SGB XI - Nummer 2 der Entschließung des Bundesrates


 
 
 


Drucksache 428/1/17

... 3. Die Kommission beschreibt das Europäische Semester als eine zentrale Triebkraft für Reformen, insbesondere durch die bildungsbezogenen länderspezifischen Empfehlungen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an die Grenzen, die der Kompetenzrahmen der Europäischen Verträge auch für die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung auf dem Gebiet der Bildung zieht, etwa bei der Bewertung der bildungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 9). Der Bundesrat erneuert in diesem Zusammenhang seine grundsätzliche Ablehnung einer Überwachungskompetenz oder der Vorgabe von Leitlinien durch die EU im Bildungsbereich (vergleiche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 2005, BR-Drucksache 714/05(B), Ziffer 3, und vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B), Ziffer 5).



Drucksache 186/1/17

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Errichtung regionaler Betriebszentren (ROC) als Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber in der vorgeschlagenen Form entbehrlich ist, und lehnt diese ab. Die Kommission hat nicht dargelegt, weshalb es neben dem bereits existierenden Format des Verbandes Europäischer Übertragungsnetzbetreiber - ENTSO (Strom) - noch eines weiteren formellen Koordinierungsgremiums bedarf. Insbesondere wird nicht hinreichend belegt, dass die ROC zwingend mit autonomen Entscheidungskompetenzen auszustatten sind. Die von der Kommission behaupteten Wohlfahrtsgewinne durch eine solche Kompetenzverlagerung sind äußerst zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass vollkommen unnötige Doppelstrukturen geschaffen werden, die letztlich zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung sowie zu unklaren Letztverantwortlichkeiten und gravierenden Haftungsfragen führen. Insbesondere zentrale Versorgungssicherheitsaspekte sollten auch weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten eigenständig bearbeitet werden können.



Drucksache 590/17

... ll) In Nummer D444A werden die Wörter "Nach dem 1. Januar 2016 werden keine neuen Zuteilungen an Funkstellen dieses Dienstes erfolgen. Nach dem 1. Januar 2018 hat der Feste Funkdienst über Satelliten gegenüber dem Flugnavigationsdienst sekundären Status." durch die Wörter "Ferner ist, um den Flugnavigationsdienst vor schädlichen Störungen zu schützen, eine Koordinierung in den Fällen erforderlich, in denen Erdfunkstellen mit Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme des Mobilfunkdienstes über Satelliten mit einem Abstand von weniger als 450 km zur Grenze eines Landes betrieben werden, das Bodenstationen des Flugnavigationsfunkdienstes betreibt." ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Frequenzverordnung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zur Praxis der Frequenzzuweisung

II. Notwendigkeit der Verordnung

III. Kosten

B. Besonderer Teil - Einzelbegründungen

1. Teil A - Frequenzzuweisungen und Nutzungstabelle

2. Teil B - Erläuterung der Nutzungsbestimmungen


 
 
 


Drucksache 310/17

... Bezüglich des Vorschlags zur Koordinierung der behördlichen Ermittlungen und der Prüfungen von Unternehmen ist die Kommission der Auffassung, dass eine Durchführung der Prüfungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung weitaus wirksamer und effizienter ist. Es wird erwartet, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Prüfung von Unternehmen proaktiver vorgeht und dabei von der einheitlichen Anlaufstelle (One Stop Shop) Gebrauch macht. Mitgliedstaaten können die Unternehmensprüfungen etwa im Rahmen ihres Risikosystems durchführen. Allerdings kann ein Mitgliedstaat des Verbrauchs Anfragen auch direkt an das Unternehmen richten, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung nicht tätig wird. Diesbezüglich sollte daran erinnert werden, dass im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer bereits hervorgehoben wird, dass es einer engeren Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden bedarf (Austausch, gegenseitige Bereitstellung und Analyse von Schlüsselinformationen und Einleitung gemeinsamer Prüfungen). Unternehmen begrüßen diese Idee, da ansonsten die Situation eintreten könnte, dass sie mit separaten Prüfanfragen beider Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Die verstärkte Zusammenarbeit beseitigt die Ungewissheit für Unternehmen, sorgt für hohe Befolgungsraten und gewährleistet die effiziente Nutzung von Prüfressourcen. Anzumerken ist, dass sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits bereit erklärt hat, Prüfungen für die Zwecke des derzeitigen Mini-One-Stop-Shops für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen zu koordinieren.



Drucksache 757/17

... Dies hat zur Folge, dass das Katastrophenschutzverfahren der Union häufig nicht die erwarteten Ergebnisse erbringt. So wurde 2017 nur bei 10 von 17 Anträgen im Zusammenhang mit Waldbränden auch tatsächlich Unterstützung geleistet. Gelegentlich erfolgte die Reaktion nicht schnell genug. Sie wurde außerdem dadurch beeinträchtigt, dass in einigen betroffenen Mitgliedstaaten Löschflugzeuge und die Gesamtflotte nur begrenzt zur Verfügung standen, entweder zahlenmäßig oder im Hinblick auf den Einsatzzeitraum. Die begrenzte Anzahl von Löschflugzeugen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass dieser Flugzeugtyp aufgrund seiner Besonderheiten und seiner hohen Herstellungskosten auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar ist. Diese Umstände hatten erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der für eine koordinierte europäische Reaktion bereitgehaltenen Kapazitäten und belegten, dass auf EU-Ebene nicht genügend Mittel vorhanden sind. Sie haben außerdem gezeigt, dass derzeit die Anreize zu gering sind, um eine starke europäische Katastrophenschutzkapazität aufzubauen und sie für die Katastrophenbewältigung in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen. Insgesamt haben die zahlreichen Katastrophen dieses Jahr deutlich gemacht, dass die Grenzen der derzeitigen Struktur und Funktionsweise des Katastrophenschutzverfahrens der Union erreicht sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/17




1. Einleitung

2. BISHERIGES Vorgehen der EU

3. EIN Europa, das SCHÜTZT: RESCEU

3.1. Stärkung der Katastrophenbewältigung durch die EU

3.2. Robuste Prävention und Vorsorge durch Katastrophenschutz

3.3 Vereinfachung

WICHTIGSTE Massnahmen

4. KOMPLEMENTARITÄT mit Anderen POLITIKKONZEPTEN der EU IM Bereich KATASTROPHENMANAGEMENT

WICHTIGSTE Massnahmen:

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 6/1/17

... 5. Ausweislich des Richtlinienvorschlags stützt sich dieser auf Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 62 AEUV und auf die Binnenmarktkompetenz des Artikels 114 AEUV. Artikel 53 Absatz 1 AEUV ermöglicht jedoch lediglich den Erlass von Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen sowie zur "Koordinierung" mitgliedstaatlicher Vorschriften. Ein präventiver Prüfvorbehalt sämtlicher dienstleistungsbezogener Regelungen geht über eine reine koordinierende Tätigkeit im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen jedoch deutlich hinaus. Ebensowenig ließe sich der Vorschlag auf Artikel 114 AEUV stützen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verleiht Artikel 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber keine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarkts. Ein auf Grundlage von Artikel 114 AEUV erlassener Rechtsakt muss vielmehr tatsächlich zur Beseitigung bestehender Hemmnisse bei der Verwirklichung des Binnenmarktes beitragen oder spürbare Wettbewerbsverzerrungen beseitigen (vergleiche EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2000, Rechtssache C-376/98, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der EU) . Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, welche konkret drohenden mitgliedstaatlichen Maßnahmen einen derart gravierenden Eingriff in die Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers rechtfertigen. Der Vorschlag beschränkt sich auf die schlichte Feststellung, dass eine "heterogene Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften verhindert und eine Angleichung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die von der



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, auf eine umfassende Überarbeitung der Zuständigkeitsregelungen in Kapitel IV des Verordnungsvorschlags hinzuwirken, die den Mitgliedstaaten umfassende innerstaatliche Zuständigkeitsregelungen belässt und die Erfordernisse unabhängiger Aufgabenwahrnehmung und unionsweiter Koordinierung durch den Europäischen Datenschutzausschuss auf Sachbereiche begrenzt, die unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten verbunden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/17 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 6/17

... Gemäß Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 und 114 AEUV ist die EU befugt, im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt für Dienstleistungen tätig zu werden. EU-Vorschriften, die gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden, sollten der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten dienen, um derartige Tätigkeiten zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Notifizierungspflicht

Artikel 4

Artikel 5
Konsultation

Artikel 6
Vorwarnung

Artikel 7
Beschluss

Artikel 8
Information der Öffentlichkeit

Artikel 9
Benennung der zuständigen Behörde

Artikel 10
Verknüpfung mit anderen Notifizierungs- oder Berichtsmechanismen

Artikel 11
Bericht und Überprüfung

Artikel 12
Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG /EG

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Artikel 14
Umsetzung

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 16
Adressaten


 
 
 


Drucksache 182/17 (Beschluss)

... In § 28 Absatz 1 GwG-E werden die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benannt. Darunter fallen unter anderem die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen, der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen Aufsichtsbehörden und die Durchführung von strategischen Analysen und Erstellung von Berichten (§ 28 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 GwG-E). Informationen aus Hinweisen zu potenziellen Verstößen können einen erheblichen Erkenntnisgewinn für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darstellen und bei der Durchführung der definierten Aufgaben zu einer Verbesserung der Ergebnisse führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 666/17 (Beschluss)

... 12. Angesichts der im Empfehlungsvorschlag dargelegten Verzahnung mit dem Europäischen Semester weist der Bundesrat nachdrücklich darauf hin, dass der Bildungsbereich nicht verstärkt in die wirtschaftspolitische Koordinierung mit einbezogen werden kann. Formalisierte Kontrolle, Überwachung, Bewertung und damit Steuerung durch die europäische Ebene würden dem Grundsatz der Freiwilligkeit der europäischen Bildungskooperation widersprechen (so auch Ziffer 31 der BR-Drucksache 315/16(B) und Ziffer 9 der BR-Drucksache 583/14(B)).



Drucksache 45/1/17

... 5. Ziel der gewählten Rechtsgrundlage ist es, die im nationalen Recht bestehenden zulässigen Schranken mit Hilfe der Anerkennung bzw. Koordinierung nationalen Rechts im Interesse der Rechtssicherheit zu überwinden. Eine Kodifizierung der Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Richtlinie bringt keinen Mehrwert und dient allenfalls einer Vereinheitlichung der Prüfung der Schranken der Grundfreiheiten, führt aber nicht zu deren Überwindung. Die vorgeschlagene verbindliche Regelung ist daher nicht vom Ziel der Rechtsgrundlage gedeckt.



Drucksache 595/17

... 2. die Koordinierung der Länder bei der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 595/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeit.

§ 18a
Regelwidrige Doppelfinanzierung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

1. Artikel 1

2. Artikel 2

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeit

3. Genderaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

IV. Befristung und Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Artikel 2
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 771/17 (Beschluss)

... Nach Artikel 11 benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungs-tätigkeiten der dortigen Marktüberwachungsbehörden bezüglich aller im Anhang genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften verantwortlich ist. Eine solche zentrale Verbindungsstelle mit eigener Koordinierungsverantwortung tangiert die Vollzugstätigkeit der Marktüberwachungsbehörden und widerspricht damit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. Wird hierzu eine Bundesbehörde berufen, besteht die Gefahr einer unzulässigen Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern. Landesbehörden sind in ihrer Aufgabenwahrnehmung ausschließlich auf das jeweilige Land beschränkt und schon deshalb nicht befugt, Tätigkeiten in anderen Ländern zu koordinieren. Im Bundesstaat erfolgt die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten daher über entsprechend besetzte Gremien, die den jeweiligen getrennten Verantwortungsbereichen Rechnung tragen. Eine zentrale Verbindungsstelle dürfte daher keine eigenverantwortliche Koordinationsaufgabe haben und es müsste insoweit geregelt werden, dass die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten ihrer Marktüberwachungs-behörden sicherstellen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es für den praktischen Vollzug der Marktüberwachung vorzugswürdig ist, wenn nur eine einzige zentrale Verbindungsstelle pro Mitgliedstaat für alle betroffenen Harmoni-sierungsrechtsbereiche vorhanden sein darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Anwendungsbereich

Zu Begriffsbestimmungen

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung

Zu Kontrollsystemen

Zu Sanktionsregelungen

Zum Anhang

Zur Übersetzung von Dokumenten


 
 
 


Drucksache 754/1/17

... 7. Die zur Stärkung der Konvergenz vorgeschlagenen Instrumente - insbesondere die Fortentwicklung der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters - bieten vor diesem Hintergrund zielführende Ansätze. Allerdings muss hierbei der Empfehlungscharakter beibehalten werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten nicht in unangemessener Weise eingeschränkt und länderspezifischen Besonderheiten in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird.



Drucksache 180/17

... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, die geplante nationale, ressortübergreifende Koordinierungsplattform schnellstmöglich einzurichten, um ein einheitliches und zielgerichtetes Vorgehen zu ermöglichen.



Drucksache 160/1/17

... Nach § 2 Absatz 3 EuropolG können zur Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder bislang unmittelbar lediglich mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsgangs erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Ein unmittelbarer Informationsaustausch mit Europol ist den genannten Behörden bislang hingegen nicht erlaubt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 709/17

... 2. Unterstützung der Mitgliedstaaten und anderer wichtiger Beteiligter bei der Lösung rechtlicher und verwaltungstechnischer Probleme in Grenzregionen, insbesondere bei der Umsetzung von EU-Richtlinien oder Koordinierungsanforderungen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/17




Mitteilung

1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union

2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN

3. HANDLUNGSANSÄTZE

3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs

3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens

3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung

3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung

3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland

3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen

3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit

3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit

3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 37/1/17

... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die ACER als Koordinierungs- und Beratungsgremium der nationalen Energieregulierungsbehörden mit den derzeitigen Entscheidungsfindungsmechanismen bewährt hat.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... Gerade unter der Berücksichtigung der Einbeziehung einer koordinierenden Behörde und der Unterschiedlichkeit der im Einzelfall notwendigen Anforderungen des Aufnahme-Mitgliedstaates sollten längere Fristen vorgesehen werden. Gleichfalls sollte auf die Genehmigungsfiktion verzichtet werden.



Drucksache 1/2/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 3/1/17

... 11. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Vorschlag für ein Governance-System der Energieunion einen einheitlichen Rahmen für die Koordinierung gemeinsamer Ziele der Energieunion festlegt und damit Transparenz hinsichtlich der Berichtspflichten insgesamt und zwischen den Mitgliedstaaten herstellt. Das Governance-System sollte jedoch nur die Berichte und Daten einfordern, die zur Erreichung der Ziele der Energieunion benötigt werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich entsprechend dafür einzusetzen.



Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 34. Bei dem von der Bundesregierung zutreffend dargestellten Zusammenhang zwischen Auflagen für Stabilitätshilfen und den entsprechenden Reformen wird deutlich, dass die Anwendung des Europäischen Stabilitätsmechanismusses (ESM) für das jeweilige Programmland eine zumeist schmerzhafte Gratwanderung bedeutet Gerade am Beispiel Griechenland lässt sich erkennen, dass die Unterstützung von Reformbemühungen durch den ESM nur begrenzt wirkt. Längerfristig ist fraglich, ob die bisherigen Instrumente ohne eine stärkere Koordinierung der Haushalts- und Fiskalpolitik in der gesamten Eurozone in der Lage sein können, die Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Staaten des Euroraums auszugleichen.

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Drucksache 89/17 (Beschluss)




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

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Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 750/1/17

... c) Aufgrund eines erwiesenermaßen funktionierenden, zwischenstaatlich vereinbarten ESM ist die Einrichtung eines im Unionsrecht verankerten EWF nicht im Sinne des Artikels 352 AEUV erforderlich. Zudem geht das vorgesehene Aufgabenspektrum weit über eine Koordinierung der Wirtschaftspolitik, für die die EU nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 AEUV lediglich zuständig ist, hinaus. So geht auch aus dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hervor, dass für die Schaffung eines ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets eine begrenzte Änderung der EU-Verträge notwendig ist.



Drucksache 721/17

... Der bevorstehende Aufbau der Infrastruktur erfordert erhebliche öffentliche und private Investitionen. Nach Möglichkeit sollten in der Regel nicht rückzahlbare Finanzhilfen und rückzahlbare Fremdfinanzierungen kombiniert werden. Zugleich müssen die unterschiedlichen Förderinstrumente auf EU-Ebene wirksam ineinandergreifen. Die Kommission wird daher die Koordinierung der EU-Finanzierungsinstrumente stärken und Synergieeffekte mit Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene anstreben, um die Wirksamkeit der EU-Mittel zu erhöhen. Zudem wird sie sich mit anderen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe entscheidenden Aspekten wie der Integration von Verkehrs- und Energiesystemen befassen.

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Drucksache 721/17




Mitteilung

1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN

2. WO stehen WIR?

2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen

2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

5 Strom

Der NPF

5 Erdgas

Im NPF

5 Wasserstoff

Der NPF

2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?

3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan

3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF

3.2. Investitionsförderung

Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes

Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung

Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln

Aufbau von Kapazitäten

3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten

3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher

3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz

3.6. Neue Fragestellungen

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 45/17 (Beschluss)

... 5. Ziel der gewählten Rechtsgrundlage ist es, die im nationalen Recht bestehenden zulässigen Schranken mit Hilfe der Anerkennung bzw. Koordinierung nationalen Rechts im Interesse der Rechtssicherheit zu überwinden. Eine Kodifizierung der Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Richtlinie bringt keinen Mehrwert und dient allenfalls einer Vereinheitlichung der Prüfung der Schranken der Grundfreiheiten, führt aber nicht zu deren Überwindung. Die vorgeschlagene verbindliche Regelung ist daher nicht vom Ziel der Rechtsgrundlage gedeckt.



Drucksache 611/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")

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Drucksache 611/17




Arbeitsgruppe Modernisierung der Hochschulbildung


 
 
 


Drucksache 147/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe "Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung" im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020"))



Drucksache 189/1/17

... -Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2009 mit Zielvorstellungen für das Jahr 2020 fortschreiben wird. Er begrüßt weiter, dass diese Fortschreibung im Paket mit anderen, für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien wichtigen Verordnungen und Richtlinien vorgenommen wird und damit eine koordinierte und kohärente Umsetzung der Klima- und Energiestrategie der Energieunion erfolgen soll.



Drucksache 135/17

... "Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3."

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Drucksache 135/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 1a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Artikel 1b
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1c
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel ld
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel le
Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 33a
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Artikel 1f
Änderung des Krankenpf~egegesetzes

Artikel 1g
Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Artikel 1h
Änderung des Notfallsanitätergesetzes

Artikel 1i
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 1j
Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Artikel 1k
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 521/17

... Die vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der Situation gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 bestehen in der Anpassung der Meldung der BNE-Daten an das ESVG 2010 und der Einführung des AESS als maßgeblichen Komitologie-Ausschuss anstelle des BNE-Ausschusses im Rahmen der neuen ESS-Struktur zur Verbesserung der Koordinierung und der Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS mit dem AESS als höchstem strategischen Gremium. Im Februar 20129 begrüßte der AESS diesen neuen Ansatz.

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Drucksache 521/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Präambel und Erwägungsgründe

Vorschlag

Kapitel I
Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

Artikel 1

Kapitel II
Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel III
Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE_Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates

Anhang
Entsprechungstabellen gemäß Artikel 9


 
 
 


Drucksache 152/17

... Der geänderte Satz 1 im neuen Absatz 4 nennt aus Gründen der Klarstellung die von der Vorschrift erfassten Fälle der Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 2 entspricht dem derzeitigen Recht, die Bezugnahme auf Absatz 3 ist eine Folgeänderung von Buchstabe a).

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Drucksache 152/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Grundwasserverordnung

§ 8a
Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)

Anlage 4a
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentliche Bestimmungen

1. Ableitung von Hintergrundwerten § 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a

2. Konkretisierung der flächenbezogenen Voraussetzungen bei der Bewertung der Überschreitung von Schwellenwerten § 7 Absatz 3 Nummer 1

3. Inhalte von Bewirtschaftungsplänen § 8a

4. Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

IV. Alternativen

V. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VI. Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Sonstige Kosten

X. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 747/17

... In diesem Zusammenhang wurde geprüft, inwiefern das Unionsrecht zur Untermauerung solcher einzelstaatlicher Regeln eingesetzt werden könnte. Die Kommission war damals nachdrücklich dafür, weitere Reformen der wirtschaftspolitischen Steuerung nach der Gemeinschaftsmethode durchzuführen.1 Auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2011 konnte jedoch keine Einigung über die erwogenen Maßnahmen erzielt werden. Daraufhin vereinbarten die Mitgliedstaaten, die sich gemeinsam zu solchen innerstaatlichen Vorschriften verpflichten wollten, auf zwischenstaatlicher Ebene vorzugehen, was zum Abschluss des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) als Vorstufe einer möglichst raschen Eingliederung der Bestimmungen in die Verträge führte.

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Drucksache 747/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in der EU

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise

3. Rechtliche Aspekte

- Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit

- Subsidiarität

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Haushaltspolitische Verantwortung und mittelfristige Ausrichtung der Haushalte

Artikel 4
Teilnahme von nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten

Artikel 5
Berichte

Artikel 6
Schlussbestimmungen

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 8
Adressaten


 
 
 


Drucksache 533/17

... "Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl. L 228, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16) zu beachten. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu beachten:

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Drucksache 533/17




Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e
Verordnungsermächtigung

§ 147c
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

§ 156
Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 48
Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.

§ 48a
Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b
Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c
Durchleitungsgebot

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers

§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 7a
Querverkäufe

§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d
Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 155
Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 4/17 (Beschluss)

... 18. Er stellt fest, dass bereits heute die Übertragungsnetzbetreiber intensiv im Rahmen von ENTSO-E und der Koordinierungsgruppe Strom zusammenarbeiten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch die enge Zusammenarbeit der beteiligten Stellen die getroffenen Maßnahmen für einen sicheren und effizienten Systembetrieb in Europa gesorgt haben.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.