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0818/05
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0728/05
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0218/05
0287/05B
0323/05
0299/05B
0110/05
0289/05
0186/05
0001/05
0054/05
0588/05
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0900/05B
0690/05
0471/1/05
0002/05B
0136/1/05
0299/1/05
0894/05
0225/05
0316/05
0285/1/05
0492/05
0603/1/05
0572/1/05
0312/1/05
0264/05
0569/05
0042/05
0568/05
0471/05B
0914/05
0913/05B
0002/1/05
0817/05
0037/05
0683/05
0726/05
0631/05
0586/05
0600/05
0336/05
0097/05
0304/05
0575/05
0674/05
0137/05
0731/05
0948/1/05
0361/4/05
0898/05
0788/05B
0830/05
0913/05
0564/05
0508/05B
0577/05
0714/05
0622/05
0913/1/05
0323/1/05
0694/05
0423/05
0649/05
0132/05
0804/05
0463/05B
0233/05
0155/05
0154/05
0669/05
0574/05
0616/2/05
0934/05
0576/05
0715/05
0237/05
0817/05B
0300/05
0538/05
0399/05
0285/05B
0910/05
0107/05
0149/05
0672/05
0433/05
0942/05
0613/05
0493/05
0348/05
0485/05
0848/05
0635/05B
0275/05
0600/1/05
0287/1/05
0136/05B
0581/05
0508/05
0607/05
0621/04
0269/04
0917/04B
1010/04
0268/04
0773/04B
0569/04
0571/04B
0173/04B
0618/04
0983/2/04
0525/04
0565/04B
0365/04B
0803/04
0807/04
0883/04
0917/04
0166/04
0336/04B
0565/04
0336/04
0983/04
0610/04
0806/04
0789/04
0466/04
0622/04
0618/04B
0805/04
1002/04
0438/04
0891/04
0860/04
0280/04
0586/04
0565/1/04
0408/04
0280/1/04
0232/04
0466/04B
0280/04B
0983/04B
1012/04
0907/04
1009/04
0578/04
0917/2/04
0905/04
0894/04
0911/04
0571/04
0280/3/04
0380/04
0128/04B
0783/04
0664/04
0025/04B
0995/04
0702/04
0687/04
0917/1/04
1011/04
0808/04
0365/04
0693/04
0165/04B
0804/04
0725/04
0693/1/04
0283/04
0613/04
0441/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0693/04B
0450/03
0332/03B
0715/03
0849/03
0762/03
0856/03
Drucksache 186/2/17

... 35. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Errichtung regionaler Betriebszentren als Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber in der vorgeschlagenen Form entbehrlich ist, und lehnt diese ab. Die Kommission hat nicht dargelegt, weshalb es neben dem bereits existierenden Format der ENTSO (Strom) noch eines weiteren formellen Koordinierungsgremiums bedarf. Insbesondere wird nicht hinreichend belegt, dass die regionalen Betriebszentren zwingend mit autonomen Entscheidungskompetenzen auszustatten sind. Die von der Kommission behaupteten Wohlfahrtsgewinne durch eine solche Kompetenzverlagerung sind äußerst zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass vollkommen unnötige Doppelstrukturen geschaffen werden, die letztlich zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung sowie zu unklaren Letztverantwortlichkeiten und gravierenden Haftungsfragen führen.



Drucksache 325/17

... /EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten



Drucksache 654/17

... Außerdem muss die wichtige Rolle gewürdigt werden, die dritten Sicherheitsexperten bei der Aufdeckung von Schwachstellen in bestehenden Produkten und Diensten zukommt; daher sollten die Voraussetzungen für eine mitgliedstaatsübergreifende, koordinierte Offenlegung von Sicherheitslücken25 auf der Grundlage bewährter Verfahren26 und der einschlägigen Standards27 geschaffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 588/1/17

... Unklar ist außerdem, welche nationalen Aufsichtsbehörden im Einzelfall zuständig sind (nur die Behörden am Sitz des Anbieters oder die jedes Staates, in dem der Anbieter aktiv ist?) und wie weit die Eingriffsmöglichkeiten der EIOPA zur Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden reichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 588/1/17




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Zu Produkten der Altersvorsorge


 
 
 


Drucksache 4/17

... Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt die Bestimmungen des dritten Energiepakets4, das parallel dazu überarbeitet wird. Das überarbeitete dritte Energiepaket soll dazu beitragen, die Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes zu verbessern; dazu sieht es etwa eine größere Flexibilität sowie eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Subventionen für eine ausreichende Stromerzeugung vor, was unter anderem durch eine koordinierte langfristige europäische Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen erfolgen soll. Darüber hinaus soll die Einrichtung regionaler Betriebszentren eine bessere Zusammenarbeit der ÜNB auf regionaler Ebene ermöglichen und die Systemsicherheit somit verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

1. Wirtschaftliche Auswirkungen

2. Wer ist auf welche Weise betroffen?

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Sonstige Elemente

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständige Behörde

Kapitel II
Risikobewertung

Artikel 4
Bewertung der Versorgungssicherheit

Artikel 5
Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene

Artikel 6
Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene

Artikel 7
Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene

Artikel 8
Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz

Artikel 9
Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz

Kapitel III
Risikovorsorgeplan

Artikel 10
Erstellung der Risikovorsorgepläne

Artikel 11
Inhalt der Risikovorsorgepläne - nationale Maßnahmen

Artikel 12
Inhalt der Risikovorsorgepläne - regional abgestimmte Maßnahmen

Kapitel IV
Bewältigung von Stromversorgungskrisen

Artikel 13
Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise

Artikel 14
Zusammenarbeit und Unterstützung

Artikel 15
Einhaltung von Marktvorschriften

Kapitel V
Bewertung und Überwachung

Artikel 16
Nachträgliche Analyse

Artikel 17
Überwachung durch die Koordinierungsgruppe Strom

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

Artikel 19
Befugnisübertragung

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten

ANNEX 1 Anhang der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG

Anhang
Muster für den Risikovorsorgeplan

Allgemeine Informationen

1. Zusammenfassung der SZENARIEN für STROMVERSORGUNGSKRISEN

2. AUFGABEN und ZUSTÄNDIGKEITEN der zuständigen BEHÖRDE

3. Verfahren und Massnahmen in einer STROMVERSORGUNGSKRISE

3.1. Nationale Verfahren und Maßnahmen

3.2. Regionale Verfahren und Maßnahmen

4. KRISENMANAGER ODER KRISENMANAGEMENTTEAM

5. Konsultation der Interessenträger

6. NOTFALLTESTS


 
 
 


Drucksache 749/17

... Das reibungslose Funktionieren einer stärker integrierten Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erfordert geeignete politische Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene. Da viele der für die WWU entscheidend wichtigen Politikbereiche nach wie vor hauptsächlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sind die Koordinierung dieser Bereiche und die zeitliche Abfolge der Reformen von wesentlicher Bedeutung, wenn es gilt, ihre Wirkung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf EU-Ebene zu maximieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 749/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

4 Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Ex -post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 274/17

... Die Bundesregierung unterstützt verschiedene Staaten in Europa bei der Reform der Berufsbildungssysteme mit dem Ziel, diese verstärkt auf betriebliche Ausbildung auszurichten und damit die Arbeitsmarktchancen der Jugendlichen zu steigern. Es ist die Strategie der Bundesregierung, die Aktivitäten der vier maßgeblich für die internationale berufliche Bildung zuständigen Bundesministerien zu verzahnen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geht sukzessive weitere strategische Kooperationen mit Industrie- und Schwellenländern ein, um Ausbildungsgänge mit Modellcharakter und Strategieprojekte der Sozialpartner zu fördern; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) schafft mit seiner Förderung der Auslandshandelskammern eine Plattform für die duale Berufsausbildung nach deutschem Vorbild; das Auswärtige Amt (AA) richtet an zahlreichen Auslandsvertretungen Runde Tische zur Koordinierung der verschiedenen Aktivitäten, zum Austausch von Erfahrungen sowie zur Sicherung eines einheitlichen Auftretens im Gastland ein; das Bundesministerium für wirtschaftliche



Drucksache 747/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission der fiskalischen Stabilität in den Mitgliedstaaten hohe Priorität einräumt und die Bestimmungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sogenannter SKS-Vertrag), insbesondere die Regelungen zum Fis-kalpakt, als geeignet zur Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels einstuft.



Drucksache 755/17

... Die derzeitige Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion ist von Grund auf komplex. Im Vergleich zur Geldpolitik, die auf Ebene des Euro-Währungsgebiets vereinheitlicht und für die Bürgerinnen und Bürger deshalb gut erkennbar ist, liegt die Verantwortung für die Wirtschaftspolitik im Wesentlichen in den Händen der Mitgliedstaaten; für die Koordinierung auf Ebene der EU und des Euro-Währungsgebiets sind viele unterschiedliche Akteure zuständig. Die einschlägigen Institutionen wurden im Laufe der Zeit in mehreren Phasen aufgebaut und sind eine Kombination aus Organen und Einrichtungen der EU und einigen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 755/17




1. Einleitung

2. FUNKTIONEN eines Europäischen MINISTERS für Wirtschaft und FINANZEN: Gewährleistung von KOHÄRENZ und EFFIZIENZ

Verfolgung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der EU und des Euro-Währungsgebiets und Vertretung dieser Interessen auf internationaler Ebene

Stärkung der politischen Koordinierung und Beaufsichtigung der Wirtschafts-, Fiskal- und Finanzvorschriften

Eine angemessene, der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank dienliche Fiskalpolitik für das Euro-Währungsgebiet

3. Institutionelle Aspekte: DEMOKRATISCHE Rechenschaftspflicht und LEGITIMITÄT

Der Minister als Vizepräsident der Kommission

Der Minister als Vorsitzender der Eurogruppe

Die Rolle der Eurogruppe und ihres Vorsitzenden im Laufe der Zeit

Der Minister überwacht die Arbeiten des Europäischen Währungsfonds

Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 373/17

... ii) die in Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und in Verordnung 987/2009 zur Durchführung der Verordnung 883/2004 (sowie künftigen Änderungen der beiden Rechtsakte) verankerten Rechte und Pflichten, unter anderem die Rechte auf Zusammenrechnung und Export von Leistungsansprüchen und den Grundsatz des einzigen anwendbaren Rechts;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 373/17




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

- Grundrechte

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Auswirkungen auf den Haushalt

4. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang
Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden

I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS

II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS

III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien

III.1 Bürgerrechte

III.2 Finanzielle Abrechnung

III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht

A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden

B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht

C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht

D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union

III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union

III.5 Handhabung des Abkommens

IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG


 
 
 


Drucksache 712/17 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission



Drucksache 772/17

... Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1) ist bis zum 1. Mai 2018 umzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 772/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Konsulargesetzes

§ 9a
Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Entstehungsgeschichte der Richtlinie EU Nr. 2015/637

2. Allgemeines zum Inhalt der Richtlinie EU Nr. 2015/637

3. Zu den einzelnen umgesetzten Vorschriften der Richtlinie EU Nr. 2015/637

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

I. Regelungsinhalte

1. § 5 Hilfeleistung an einzelne

2. § 6 Hilfe in Katastrophenfällen

3. § 7 Hilfe für Gefangene

4. § 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

II. Ausnahmen

1. § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes

2. § 9 Absatz 2 und 3 des Konsulargesetzes

III. Auslagenerstattung

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.

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Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 44/17 (Beschluss)

... /EG über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Eine weitere Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Entbürokratisierung, sondern zu einer weiteren Verkomplizierung des geltenden Rechts.

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Drucksache 44/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 41. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat außerordentlich, dass der eindeutige europäische Mehrwert der Kohäsionspolitik in den Überlegungen der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen nicht mehr infrage gestellt wird. Er zeigt sich außerdem erfreut, dass die bereits erzielten Fortschritte im Bereich der Ziel- und Ergebnisorientierung, der Transparenz und Rechenschaftspflicht, der thematischen Konzentration und der engeren Anbindung des Politikbereichs an die wirtschaftspolitische Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters ausdrücklich gewürdigt werden.

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Drucksache 543/17 (Beschluss)




Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17

Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17


 
 
 


Drucksache 428/17 (Beschluss)

... 3. Die Kommission beschreibt das Europäische Semester als eine zentrale Triebkraft für Reformen, insbesondere durch die bildungsbezogenen länderspezifischen Empfehlungen. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an die Grenzen, die der Kompetenzrahmen der Europäischen Verträge auch für die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung auf dem Gebiet der Bildung zieht, etwa bei der Bewertung der bildungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 9). Der Bundesrat erneuert in diesem Zusammenhang seine grundsätzliche Ablehnung einer Überwachungskompetenz oder der Vorgabe von Leitlinien durch die EU im Bildungsbereich (vergleiche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 2005, BR-Drucksache 714/05(B), Ziffer 3, und vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B), Ziffer 5).



Drucksache 242/17 (Beschluss)

... , für die Angaben aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorliegen, aus den Akten herauszusuchen und selbst in das geplante EDV-System einzupflegen. Nach erfolgter Eingabe durch die Behörde müsste diese einem Betreiber seine Anlagen zur weiteren Bearbeitung freischalten, mit erheblichem Aufwand für das EDV-System und die Abläufe. Problematisch würde es auch werden, wenn die notwendigen Informationen der Genehmigungsbehörde nur teilweise vorliegen. Zudem muss die katasterführende Behörde nicht mit der Genehmigungsbehörde identisch sein, was den Koordinierungsaufwand weiter steigert.

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Drucksache 242/17 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)

1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

2. Zu § 2 Nummer 1

3. Zu § 2 Nummer 5

4. Zu § 2 Nummer 5

5. Zu § 2 Nummer 15

6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -

7. Zu § 3 Absatz 3

8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:

9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:

10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4

11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1

12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Abschnitt 5 Überschrift

14. Zu § 13 Absatz 5

15. Zu § 14 Absatz 2

16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1

17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

18. Zu § 17

19. Zu § 19 Nummer 7

20. Zu § 20

§ 20
Inkrafttreten

21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 182/1/17

... In § 28 Absatz 1 GwG-E werden die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benannt. Darunter fallen unter anderem die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen, der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen Aufsichtsbehörden und die Durchführung von strategischen Analysen und Erstellung von Berichten (§ 28 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 GwG-E). Informationen aus Hinweisen zu potenziellen Verstößen können einen erheblichen Erkenntnisgewinn für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darstellen und bei der Durchführung der definierten Aufgaben zu einer Verbesserung der Ergebnisse führen.

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Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 756/1/17

... 2. Der Vorschlag der Kommission entspricht nicht dem Regelungsgehalt des Artikels 196 AEUV. Nach Artikel 196 AEUV hat sich die EU im Bereich des Katastrophenschutzes auf Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beschränken. Auch wird durch Artikel 196 Absatz 2 AEUV jegliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ausgeschlossen. Etwaige Maßnahmen der EU zur Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung dürfen ferner gemäß Artikel 2 Absatz 5 AEUV nicht an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten treten. Der Vorschlag der Kommission sieht im Wesentlichen erneut die Einrichtung eines Europäischen Katastrophenschutz-Systems vor, in dem die Kommission über eigene Ressourcen auf EU-Ebene (rescEU) verfügt sowie wesentliche Einsatz- und Finanzierungsentscheidungen trifft. Die damit vorgesehene Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen für gemeinsame Einsätze auf die Kommission geht über die Kompetenzen der EU hinaus. Artikel 196 AEUV bewirkt bereits dem Wortlaut nach eine Eingrenzung des Tätigkeitsfelds der EU. Damit ist es der EU verwehrt, einen eigenständigen Katastrophenschutz zu betreiben. Sie hat sich vielmehr auf akzessorische Maßnahmen zu beschränken, die die Mitgliedstaaten nicht aus ihrer primär verantwortlichen Rolle herausdrängen. Normzweck und rechtspolitische Intention des Artikels 196 AEUV als "Unterstützungskompetenz" beschränken die EU mithin darauf, den Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung an der Seite zu stehen.



Drucksache 747/1/17

... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission der fiskalischen Stabilität in den Mitgliedstaaten hohe Priorität einräumt und die Bestimmungen des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sogenannter SKS-Vertrag), insbesondere die Regelungen zum Fis-kalpakt, als geeignet zur Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels einstuft.



Drucksache 361/17

... 2. Die Kommission bestätigt, dass die Rolle des Europasses als Rahmen zur Unterstützung der Transparenz und des Verständnisses von Kompetenzen und Qualifikationen unverändert bestehen bleibt. Es besteht keine Absicht; den Europass in ein Anerkennungsinstrument umzuwandeln. Der Europass spielt eine etablierte Rolle bei der Dokumentation von Kompetenzen und Qualifikationen (Europass-Lebenslauf), bei der Selbstbewertung (Sprachenpass und Selbsteinschätzungsraster für digitale Kompetenzen) und bei der Bereitstellung von Informationen über die Qualifikationen und Lernergebnisse (Diplomzusatz und Zeugniserläuterung). Der Vorschlag würde es ermöglichen, die bestehenden Funktionen zu modernisieren, und sicherstellen, dass die betreffenden Informationen auch über den Europass zugänglich sind, um eine umfassendere Dienstleistung bereitzustellen. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Europass-Rahmen Gegenstand zweier externer Bewertungen war (die letzte wurde 2013 durchgeführt), deren Ergebnisse in den Vorschlag eingeflossen sind. Ferner umfasste die Konsultation zur Vorbereitung der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen gezielte Veranstaltungen und Konsultationen zum Europass, unter anderem auch direkt mit den Europass-Interessenträgern: den nationalen Europass-Zentralstellen, den nationalen Koordinierungsstellen für den Europäischen Qualifikationsrahmen und dem Euroguidance-Netz. Ohne vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten und eine umfassende Analyse der Bedürfnisse der Nutzer und der Rolle der bestehenden Dienste werden keine neuen Instrumente und Dienste hinzugefügt.



Drucksache 753/1/17

... 5. Aus Sicht des Bundesrates ist die Eurozone nachhaltig zu stärken und zu reformieren, so dass der Euro globalen Krisen besser standhalten kann. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bleibt dabei auch in Zukunft der Kompass. Stabilität und Wachstum bedingen einander und bilden eine Einheit. Zugleich muss aus Sicht des Bundesrates auch künftig das Prinzip gelten, dass Risiko und Haftungsverantwortung verbunden sind. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass fiskalische Kontrolle, wirtschaftliche Koordinierung in der EU und der Eurozone sowie der Kampf gegen Steuerbetrug und aggressive Steuervermeidung vorangetrieben werden müssen.



Drucksache 160/17 (Beschluss)

... Nach § 2 Absatz 3 EuropolG können zur Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten die Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder bislang unmittelbar lediglich mit den deutschen Verbindungsbeamten bei Europol Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschäftsgangs erforderlich und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Ein unmittelbarer Informationsaustausch mit Europol ist den genannten Behörden bislang hingegen nicht erlaubt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 186/17 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Errichtung regionaler Betriebszentren (ROC) als Ergänzung zu den bereits bestehenden Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber in der vorgeschlagenen Form entbehrlich ist, und lehnt diese ab. Die Kommission hat nicht dargelegt, weshalb es neben dem bereits existierenden Format des Verbandes Europäischer Übertragungsnetzbetreiber - ENTSO (Strom) - noch eines weiteren formellen Koordinierungsgremiums bedarf. Insbesondere wird nicht hinreichend belegt, dass die ROC zwingend mit autonomen Entscheidungskompetenzen auszustatten sind. Die von der Kommission behaupteten Wohlfahrtsgewinne durch eine solche Kompetenzverlagerung sind äußerst zweifelhaft. Es steht vielmehr zu befürchten, dass vollkommen unnötige Doppelstrukturen geschaffen werden, die letztlich zu Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung sowie zu unklaren Letztverantwortlichkeiten und gravierenden Haftungsfragen führen. Insbesondere zentrale Versorgungssicherheitsaspekte sollten auch weiterhin von den einzelnen Mitgliedstaaten eigenständig bearbeitet werden können.



Drucksache 138/17

... Artikel 42 verpflichtet die Kommission zur Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach der Annahme von Vorschlägen für einen Gesetzgebungsakt und von an den Rat gerichteten Empfehlungen oder Vorschlägen nach Artikel 218 AEUV sowie bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben. Ist ein solcher Rechtsakt für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, kann die Kommission auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren. In diesen Fällen sollten beide Stellen ihre Arbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme koordinieren. Für die Erteilung des Rats in den genannten Fällen wird eine Frist von acht Wochen festgesetzt, wobei in dringenden Fälle und in sonstigen Fällen, in denen dies angezeigt ist (zum Beispiel wenn die Kommission delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ausarbeitet), Ausnahmen möglich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 180/1/17

... 1. In Nummer 2 sind die Wörter "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, die geplante nationale, ressortübergreifende Koordinierungsplattform schnellstmöglich einzurichten," durch die Wörter "Der Bundesrat begrüßt die in den nächsten Monaten in Aussicht gestellte Einrichtung einer nationalen, ressortübergreifenden Koordinierungsplattform," zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/1/17




Zu Nummer n

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffern 2 und 3:


 
 
 


Drucksache 4/1/17

... 18. Der Bundesrat stellt fest, dass bereits heute die Übertragungsnetzbetreiber intensiv im Rahmen von ENTSO-E und der Koordinierungsgruppe Strom zusammenarbeiten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch die enge Zusammenarbeit der beteiligten Stellen die getroffenen Maßnahmen für einen sicheren und effizienten Systembetrieb in Europa gesorgt haben.



Drucksache 611/1/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"



Drucksache 14/17

... 20. Auch wegen des Inkrafttretens der Richtlinie 2015/637/EU über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/17




Mitteilung

I. Einleitung

II. Aktionsplan

1. Registrierung der Identität

Spezielle Maßnahmen

2. Ausstellung von Dokumenten

Spezielle Maßnahmen

3. Herstellung von Dokumenten

3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten

3.2. Erfassung biometrischer Merkmale

Spezielle Maßnahmen

4. Kontrolle von Dokumenten

4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

4.2 Kontrollen der Datenbanken

4.3 Schulungen

4.4 Instrumente

4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten

Spezielle Maßnahmen

III. FOLLOW-UP


 
 
 


Drucksache 688/17

... Der ESRB hat eine breit gefächerte Mitgliedschaft, zu der unter anderen die nationalen Zentralbanken, die Aufsichtsbehörden und die Europäischen Institutionen gehören. Er verfügt über besondere Instrumente wie Empfehlungen und Warnungen, um die Finanzaufsicht auf Makroebene in der EU zu gestalten. Besonders wichtig ist der systemweite Auftrag des ESRB für die Überwachung und Bewertung sektor- und grenzübergreifender Risiken und Spillover-Effekte, wobei der ESRB in seiner koordinierenden Funktion das Ansteckungsrisiko begrenzt. Durch die Erleichterung der Anerkennung nationaler makroprudenzieller Maßnahmen sorgt der ESRB zudem dafür, dass grenzübergreifende Leaks und Aufsichtsarbitrage minimiert werden. Dementsprechend hat der ESRB einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und damit wiederum auf den Grad der Finanzstabilität in der EU. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verbesserung der Funktionsweise des ESRB zu einer wirksameren Finanzaufsicht auf Makroebene führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 688/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen n. a. - über Konsultation der Interessenträger und öffentliche Anhörung siehe oben

- Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

5 Vorsitz

Sekretariat des ESRB

Zusammensetzung des ESRB

Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB

Bessere Rechtsetzung

Vorschlag

Artikel 1

1 Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

b Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

2 Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

b Absatz 8 erhält folgende Fassung:

3 Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

c Absatz 3 erhält folgende Fassung:

4 Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.

5 Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6 Artikel 12 wird wie folgt geändert:

7 Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b folgender Absatz 4a wird eingefügt:

8 Artikel 16 wird wie folgt geändert:

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 253/17

... Um einerseits die Grundlagen für eine erfolgreiche Koordinierung des EU-Schulprogramms in Deutschland durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu schaffen und andererseits für die teilnehmenden Bundesländer Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Transparenz sicherzustellen, bedarf es der Schaffung von normierten Voraussetzungen für die Teilnahme am EU-Schulprogramm.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anzeige- und Übermittlungsfristen

§ 2
Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung

§ 3
Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018

§ 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Verordnungsermächtigung

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 352/17 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat bekräftigt, dass unter dem Gesichtspunkt der Stabilität im Euro-Währungsgebiet und zur Vermeidung von Armut und daraus resultierender Migration auch eine soziale Aufwärtskonvergenz erstrebenswert ist. Er begrüßt ausdrücklich, dass hierfür keine neuen Prozesse eingeleitet werden, sondern der Weg der politischen Koordinierung, wie in der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 in BR-Drucksache 116/16(B) angeregt, im Rahmen des Europäischen Semesters fortgesetzt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für in diesem Rahmen bereits vorhandene Indikatoren des Leistungsanzeigers (soziales Scoreboard).



Drucksache 189/17 (Beschluss)

... -Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2009 mit Zielvorstellungen für das Jahr 2020 fortschreiben wird. Er begrüßt weiter, dass diese Fortschreibung im Paket mit anderen, für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien wichtigen Verordnungen und Richtlinien vorgenommen wird und damit eine koordinierte und kohärente Umsetzung der Klima- und Energiestrategie der Energieunion erfolgen soll.



Drucksache 543/1/17

... 60. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat außerordentlich, dass der eindeutige europäische Mehrwert der Kohäsionspolitik in den Überlegungen der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen nicht mehr infrage gestellt wird. Der Bundesrat zeigt sich außerdem erfreut, dass die bereits erzielten Fortschritte im Bereich der Ziel- und Ergebnisorientierung, der Transparenz und Rechenschaftspflicht, der thematischen Konzentration und der engeren Anbindung des Politikbereichs an die wirtschaftspolitische Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters ausdrücklich gewürdigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/17




Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 45/2/17

... 41. Der Bundesrat bittet die Kommission ernsthaft zu erwägen, das Anliegen auch unterschwellig - zum Beispiel durch eine Ergänzung der Berufsanerkennungsrichtlinie durch Leitlinien oder Handlungsempfehlungen in Form einer Mitteilung - zu verwirklichen, die mehr Freiraum für individuelle Lösungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten ermöglichen, ohne die Akzeptanz des Gesamtziels zu gefährden (offene Methode der Koordinierung). In Form einer verbindlichen Richtlinie steht der Bundesrat dem Vorhaben ablehnend gegenüber.



Drucksache 147/17 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe "Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung" im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020"))



Drucksache 360/17

... Wie in der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen dargelegt, wird die Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen dazu beitragen, zentrale Akteure zu mobilisieren und zu koordinieren, um die Erfassung von Daten über Kompetenzen zu verbessern und dem Fachkräftemangel in einzelnen Wirtschaftszweigen zu begegnen, private Investitionen anzukurbeln und eine strategische Verwendung der einschlägigen europäischen und nationalen Finanzierungsprogramme zu fördern. Branchenbezogene Kompetenzpartnerschaften auf EU-Ebene werden mit vorhandenen EU-Mitteln gefördert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/17




Anhang

I. Allgemeines

II. Einführung einer Kompetenzgarantie

III. Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

IV. Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga und Berufsausbildung

V. Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze

VI. Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens

VII. Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten

VIII. Überarbeitung des Europass-Rahmens

IX. Blaupause zur Branchenzusammenarbeit, für Kompetenzen

X. Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen

XI. Umsetzung der Agenda


 
 
 


Drucksache 712/1/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission



Drucksache 62/17

... Die Vorschrift definiert den Zeitpunkt der Bereitstellung. Die Bereitstellung der Daten erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Würde beispielsweise eine unverzügliche Bereitstellung der Erfüllung der Fachaufgaben entgegenstehen, hat die Bereitstellung erst dann zu erfolgen, wenn dies nicht mehr der Fall ist. Daten aus Förderanträgen oder der Frühkoordinierung sind beispielsweise nicht unverzüglich nach der Erhebung bereitzustellen, da in diesen Fällen eine unverzügliche Bereitstellung der Erfüllung der Fachaufgaben entgegenstehen würde. Technische oder sonstige gewichtige Gründe, aus denen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich ist, sind beispielsweise Verzögerungen aufgrund technischer Störungen oder notwendiger Wartungsarbeiten. Die Bereitstellung hat dann unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe zu erfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass vor der Bereitstellung eine Bearbeitung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erfolgt.



Drucksache 179/17

... Das Ressort führt aus, dass Bund und Länder sowohl in bestehenden Gremien (z.B. Bund-Länder-Koordinierungsstab Asyl, Arbeitsgruppe Rückführung) als auch künftig durch das gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr fortlaufend überprüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen in diesem Gesetzentwurf erreicht worden sind. Dabei werden auch Kostengesichtspunkte und unbeabsichtigte Nebenwirkungen betrachtet. Die Dichte der fortlaufenden Evaluierungen ist laut Ressort bedeutend größer, als es bei einer Evaluierung, die zum Beispiel nach drei oder fünf Jahren stattfinden würde, der Fall wäre. Eine solche zusätzliche, gesonderte Evaluierung sei in Anbetracht dieser engmaschigen Betrachtung des Gelingens und der Folgen der Rückkehrpolitik nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 56a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes

§ 15a
Auswertung von Datenträgern

Artikel 3
Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

1. Mitarbeiter im Schichtdienst.

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder Kommunen

1. Mitarbeiter im Schichtdienst.

Verwaltung Bund/Land

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 742/17

... a) Koordinierung in Absprache mit der Kommission der in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Newcastle-Krankheit, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 742/17




Vorschlag

1. RECHTLICHER Rahmen dieser Richtlinie

2. Konsultationen VOR Annahme dieser Richtlinie

3. Rechtsgrundlage dieser Richtlinie

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Artikel 21

Artikel 25

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 717/17

... Das Vorschlagsbündel, das heute im Rahmen der Initiative "Europa in Bewegung"11 vorgelegt wurde, zielt hauptsächlich darauf ab, der europäischen Automobilindustrie und dem Verkehrssektor zu helfen, die Weichen für ihre Zukunft zu stellen, indem die richtigen Bedingungen und Anreize geschaffen werden, damit die Industrie auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig bleibt und Innovationen, Wachstum und Arbeitsplätze schafft. Gleichzeitig sollen die vorgeschlagenen Maßnahmen sicherstellen, dass Mobilität in Zukunft sauber und für alle zugänglich und erschwinglich ist, und dass das Vertrauen der Verbraucher wiederhergestellt wird, was angesichts des Vertrauensschwunds, den die Automobilindustrie im Zusammenhang mit den Emissionen von Dieselfahrzeugen verursacht hat, äußerst wichtig ist. Vorschriften müssen fundiert sein und ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger müssen Zugang zu erschwinglichen Alternativen zu Fahrzeugen haben, die mit fossilen Kraftstoffen betrieben werden, und die Investitionen in die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe müssen zielgerichtet erfolgen und entsprechend koordiniert werden.

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Drucksache 717/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung

3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen

4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 696/17

... Mit den EU-Finanzmitteln kann zudem die operative Zusammenarbeit vor Ort unterstützt werden. Zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Ersthelfern nach Terroranschlägen wird die EU im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Kooperationsprojekte Mittel bereitstellen, um die Koordinierung zwischen Strafverfolgung, Zivilschutz und medizinischen Diensten in der akuten Phase nach einem Anschlag zu verbessern.

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Drucksache 696/17




I. Einführung

II. EU-FINANZIERUNG für den Schutz des öffentlichen RAUMS

III. PRAKTIKERNETZE und EU-LEITFÄDEN für den Schutz des öffentlichen RAUMS

IV. Einbeziehung lokaler Akteure und des Privatsektors

V. Fazit


 
 
 


Drucksache 573/17

... Es gibt nachweislich wesentliche Verbesserungen bei der Koordinierung auf der Ebene der Kohäsionspolitikprogramme40, was das strategische Management von Forschungs- und Innovationsinvestitionen angeht. Auf der Projektebene besteht jedoch weiterhin Bedarf an mehr Klarheit in Bezug auf Rollen, Verantwortlichkeiten und Koordinierung, insbesondere mit Blick auf die Regeln für die Erstattungsfähigkeit, das öffentliche Beschaffungswesen und staatliche Beihilfen sowie transnationale Projekte.41

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 573/17




Mitteilung

1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU

2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze

3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums

3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen

3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen

3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen

3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 89/1/17

... 46. Bei dem von der Bundesregierung zutreffend dargestellten Zusammenhang zwischen Auflagen für Stabilitätshilfen und den entsprechenden Reformen wird deutlich, dass die Anwendung des Europäischen Stabilitätsmechanismusses (ESM) für das jeweilige Programmland eine zumeist schmerzhafte Gratwanderung bedeutet Gerade am Beispiel Griechenland lässt sich erkennen, dass die Unterstützung von Reformbemühungen durch den ESM nur begrenzt wirkt. Längerfristig ist fraglich, ob die bisherigen Instrumente ohne eine stärkere Koordinierung der Haushalts- und Fiskalpolitik in der gesamten Eurozone in der Lage sein können, die Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Staaten des Euroraums auszugleichen.

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Drucksache 89/1/17




Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung

Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken

Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft

Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten

Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit

Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern

Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln


 
 
 


Drucksache 43/1/17

... 13. Im Falle des nur temporär agierenden Dienstleisters kann der Aufnahme-Mitgliedstaat innerhalb von vier Wochen der Ausstellung der Dienstleistungskarte unter engen Voraussetzungen widersprechen. Im Falle des Dienstleisters, der sich im Aufnahme-Mitgliedstaat niederlassen möchte, kann der Aufnahme-Mitgliedstaat innerhalb von sechs Wochen der Ausstellung der Dienstleistungskarte widersprechen. Mit Ablauf der vier bzw. sechs Wochen stellt das Heimatland des Dienstleisters automatisch eine Dienstleistungskarte aus - sogenannte Genehmigungsfiktion. Nach Erhalt der Dienstleistungskarte darf der Dienstleister dann die Dienstleistung grenzübergreifend im Aufnahme-Mitgliedstaat erbringen bzw. sich niederlassen. Gerade unter der Berücksichtigung der Einbeziehung einer koordinierenden Behörde und der Unterschiedlichkeit der im Einzelfall notwendigen Anforderungen des Aufnahme-Mitgliedstaates sollten längere Fristen vorgesehen werden. Gleichfalls sollte auf die Genehmigungsfiktion verzichtet werden.



Drucksache 145/1/17

... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, auf eine umfassende Überarbeitung der Zuständigkeitsregelungen in Kapitel IV des Verordnungsvorschlags hinzuwirken, die den Mitgliedstaaten umfassende innerstaatliche Zuständigkeitsregelungen belässt und die Erfordernisse unabhängiger Aufgabenwahrnehmung und unionsweiter Koordinierung durch den Europäischen Datenschutzausschuss auf Sachbereiche begrenzt, die unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten verbunden sind.

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Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 666/1/17

... 13. Angesichts der im Empfehlungsvorschlag dargelegten Verzahnung mit dem Europäischen Semester weist der Bundesrat nachdrücklich darauf hin, dass der Bildungsbereich nicht verstärkt in die wirtschaftspolitische Koordinierung mit einbezogen werden kann. Formalisierte Kontrolle, Überwachung, Bewertung und damit Steuerung durch die europäische Ebene würden dem Grundsatz der Freiwilligkeit der europäischen Bildungskooperation widersprechen (so auch Ziffer 31 der BR-Drucksache 315/16(B) und Ziffer 9 der BR-Drucksache 583/14(B)).



Drucksache 712/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.