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"Koordinierungsangaben"


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Drucksache 204/09

... Die Speiseverbindungen von nichtgeostationären Netzen im Mobilfunkdienst über Satelliten und geostationären Netzen im festen Funkdienst über Satelliten, die im Frequenzbereich 29,1 - 29,5 GHz (Richtung Erde-Weltraum) betrieben werden, müssen adaptive Leistungsregelung der Aufwärtsverbindung oder andere Verfahren für den Schwundausgleich anwenden, so dass die Aussendungen der Erdfunkstellen mit dem Pegel erfolgen, der für die gewünschte Verbindungsqualität erforderlich ist und bei dem die gegenseitigen Störungen zwischen den beiden Netzen verringert wird. Diese Bestimmung gilt für diejenigen Netze, bei denen der Empfang der Koordinierungsangaben durch das Büro für Funkangelegenheiten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) nach dem 17. Mai 1996 erfolgt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 204/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die durch die Verordnung vom 23. August 2006 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort durchgehende gestrichen.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Anlage
Frequenzbereichszuweisungsplan mit Nutzungsbestimmungen

Teil
A: Tabelle

Teil
B: Nutzungsbestimmungen

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zur Praxis der Frequenzbereichszuweisung

II. Notwendigkeit der Verordnung

III. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 641: Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung


 
 
 


Drucksache 305/06

... Die Speiseverbindungen von nichtgeostationären Netzen im Mobilfunkdienst über Satelliten und geostationären Netzen im festen Funkdienst über Satelliten, die im Frequenzbereich 29,1 - 29,5 GHz (Richtung Erde-Weltraum) betrieben werden, müssen adaptive Leistungsregelung der Aufwärtsverbindung oder andere Verfahren für den Schwundausgleich anwenden, so dass die Aussendungen der Erdfunkstellen mit dem Pegel erfolgen, der für die gewünschte Verbindungsqualität erforderlich ist und bei dem die gegenseitigen Störungen zwischen den beiden Netzen verringert wird. Diese Bestimmung gilt für diejenigen Netze, bei denen der Empfang der Koordinierungsangaben durch das Büro für Funkangelegenheiten der Internationalen Fernmeldeunion (UIT) nach dem 17. Mai 1996 erfolgt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

1. Der Teil A wird wie folgt gefasst:

2. Der Teil B wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zur Praxis der Frequenzbereichszuweisung

Notwendigkeit der Verordnung

Zweck der Verordnung

Inhalt der Verordnung

3 Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


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