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"Kostenrückstände"
Drucksache 661/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
Drucksache 56/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Zulassungsbehörden der Länder haben gegenwärtig keine Möglichkeit, die Zulassung von Kraftfahrzeugen von der Entrichtung der Gebühren und sonstiger zulassungsbezogener Auslagen abhängig zu machen. Das Gleiche gilt bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen, nicht antragsgebundenen Zulassungsvorgängen. Eine nachträgliche Beitreibung dieser Gebühren und Auslagen ist häufig nicht erfolgreich und wirtschaftlich aufwändig. Es ist daher notwendig, eine Verknüpfung des Zulassungsrechts mit dem Gebührenrecht zu schaffen, wie es analog bereits zwischen Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuerrecht erfolgt ist. Das dagegen vorgebrachte Argument der Systematik sowie von Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens vermag nicht zu überzeugen, da die geltende Regelung teils bewusst und wiederholt zur Umgehung der mit der Fahrzeugzulassung verbundenen Gebühren, Steuern und Versicherungsbeiträge missbraucht wird. Wie auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht müssen diese Ausfälle sodann von der Gemeinschaft getragen werden. Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vermag keine Abhilfe zu schaffen. Den Ländern entstehen durch die Kostenrückstände und den dadurch bedingten Zinsausfällen erhebliche finanzielle Nachteile, denen wirksam entgegengewirkt werden muss.
Drucksache 56/05 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Die Zulassungsbehörden der Länder haben gegenwärtig keine Möglichkeit, die Zulassung von Kraftfahrzeugen von der Entrichtung der Gebühren und sonstiger zulassungsbezogener Auslagen abhängig zu machen. Das Gleiche gilt bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen, nicht antragsgebundenen Zulassungsvorgängen. Eine nachträgliche Beitreibung dieser Gebühren und Auslagen ist häufig nicht erfolgreich und wirtschaftlich aufwändig. Es ist daher notwendig, eine Verknüpfung des Zulassungsrechts mit dem Gebührenrecht zu schaffen, wie es analog bereits zwischen Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuerrecht erfolgt ist. Das dagegen vorgebrachte Argument der Systematik sowie von Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens vermag nicht zu überzeugen, da die geltende Regelung teils bewusst und wiederholt zur Umgehung der mit der Fahrzeugzulassung verbundenen Gebühren, Steuern und Versicherungsbeiträge missbraucht wird. Wie auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht müssen diese Ausfälle sodann von der Gemeinschaft getragen werden. Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vermag keine Abhilfe zu schaffen. Den Ländern entstehen durch die Kostenrückstände und den dadurch bedingten Zinsausfällen erhebliche finanzielle Nachteile, denen wirksam entgegengewirkt werden muss.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd - neu - § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe y - neu - StVG
2. Zu Artikel 1a Nr. 2 § 21a Abs. 1 Satz 1 FahrlG
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Chemikalien ,
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