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9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kostenvoranschlägen"


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Drucksache 490/16

... Auffälligkeitsprüfungen kommen insbesondere dann in Frage, wenn sich Versicherte über Leistungserbringer beschweren, bei einem Leistungserbringer ungewöhnlich häufig vorzeitige Wiederversorgungen stattfinden, es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung und in Kostenvoranschlägen kommt oder ein Leistungserbringer deutlich häufiger als andere Leistungserbringer Mehrkostenvereinbarungen abschließt. Derartige Prüfungen sind nur möglich, wenn den Krankenkassen die hierfür benötigten Daten zur Verfügung stehen. Deshalb werden die Leistungserbringer verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Dabei handelt es sich nach Satz 3 zunächst um einrichtungsbezogene und nicht um versichertenbezogene Daten, wie z.B. die Lieferzeiten, die Qualifikation des mit der Versorgung und Beratung betrauten Personals, die Zahl der durchgeführten Beratungen und Hausbesuche, die Benennung der ausgewählten Produkte (bei Abrechnung über Pauschalen nicht immer bekannt), das Ausmaß und die Zahl von Reparaturen. Um die nach Absatz 4a für die Leistungserbringer geltende Beratungspflicht durch die Krankenkassen prüfen zu können, ist es erforderlich, dass die Leistungserbringer darüber hinaus versichertenbezogen den Nachweis der erfolgten Beratung, d.h. die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung, den Krankenkassen vorlegen. Dieser Nachweis erfasst nur die Tatsache der erfolgten Beratung und nicht deren Inhalt. Diese versichertenbezogenen Daten sind im Rahmen der Prüfungen ohne Einwilligung der Versicherten den Krankenkassen vorzulegen. Dies ist erforderlich, um den Krankenkassen eine wirksame Prüfung der den Leistungserbringern obliegenden Beratungspflicht zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Prüfung der Einhaltung der Beratungspflicht nicht durch eine fehlende Einwilligungserklärung des Versicherten verhindert wird. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten ist auch verhältnismäßig, weil die Krankenkassen damit außer dem Nachweis der erfolgten Beratung durch die Leistungserbringer keine über die ihnen bereits im Rahmen der Genehmigung und der Abrechnung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel vorliegenden versichertenbezogenen Daten hinausgehenden Informationen erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich

2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung

3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich

4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses

5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling

6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung

7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten

8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten:

4 Evaluierung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Wirtschaft und Verwaltung

- Modellvorhaben Blankoverordnung

4 Wirtschaft

- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS

- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte

4 Verwaltung


 
 
 


Drucksache 185/1/10

... Seitens des BVL fand eine Informationsveranstaltung für Dienstleister statt, in deren Rahmen sich die Firmen über die anstehenden Änderungen in den Katalogstrukturen informieren konnten. Dies führte nicht zu konkreten Kostenvoranschlägen, da eine Vielzahl an Varianten für die Realisierung in Frage kommt. Eine verlässliche Kostenabschätzung ist daher für die Länder bisher nicht möglich. Auf die Länder können demzufolge erhebliche Kosten zukommen, da zahlreiche Schnittstellen zu korrespondierenden Systemen (Labore, mobile Datenerfassung) bestehen, die ggf. alle mit hohem Kostenaufwand anzupassen wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/1/10




1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1

2. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2

3. Zu § 9 Absatz 1

4. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu -


 
 
 


Drucksache 185/10 (Beschluss)

... Seitens des BVL fand eine Informationsveranstaltung für Dienstleister statt, in deren Rahmen sich die Firmen über die anstehenden Änderungen in den Katalogstrukturen informieren konnten. Dies führte nicht zu konkreten Kostenvoranschlägen, da eine Vielzahl an Varianten für die Realisierung in Frage kommt. Eine verlässliche Kostenabschätzung ist daher für die Länder bisher nicht möglich. Auf die Länder können demzufolge erhebliche Kosten zukommen, da zahlreiche Schnittstellen zu korrespondierenden Systemen (Labore, mobile Datenerfassung) bestehen, die ggf. alle mit hohem Kostenaufwand anzupassen wären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/10 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)

1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1

2. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2

3. Zu § 9 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 173/08 (Beschluss)

... Eine Frist von vier Wochen zum Nachweis der Mängelbehebung, gerechnet ab dem Tag, an dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, ist zu kurz bemessen und führt in einer Vielzahl von Fällen zu einer vermeidbaren Einschaltung der zuständigen Behörden. Gründe, die zu einem Nichteinhalten der Vierwochenfrist führen, sind beispielsweise die notwendige Zeit für das Einholen von Kostenvoranschlägen, witterungsbedingte Verzögerungen bei Arbeiten auf Hausdächern oder Ferienzeiten. Die Fristverlängerung dient dazu, die Anzahl der den Behörden zu meldenden, nicht fristgerecht abgestellten Mängel zu verringern und damit den Verwaltungsaufwand einzudämmen. Eine noch weitergehende Verlängerung der Vierwochenfrist ist nicht angezeigt, damit die Hauseigentümer sich auch tatsächlich um eine zügige Mängelbehebung bemühen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 SchfHwG und Artikel 2 SchfG

2. Zu Artikel 1 SchfHwG , Artikel 2 SchfG , Artikel 3 SGB VI und Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 SchfHwG

7. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG

8. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG

9. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 SchfHwG

10. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -, § 9 Abs. 3 Nr. 8 - neu - SchfHwG Artikel 2 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 3 - neu - SchfG

11. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 SchfHwG

12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 - neu - SchfHwG

13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 SchfHwG

14. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG , Artikel 2 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc1 - neu - § 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 § 16 SchfHwG

16. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG

17. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG

18. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 5 SchfG

19. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b § 13 Abs. 3 SchfG


 
 
 


Drucksache 173/1/08

... Eine Frist von vier Wochen zum Nachweis der Mängelbehebung, gerechnet ab dem Tag, an dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, ist zu kurz bemessen und führt in einer Vielzahl von Fällen zu einer vermeidbaren Einschaltung der zuständigen Behörden. Gründe, die zu einem Nichteinhalten der Vierwochen-frist führen, sind beispielsweise die notwendige Zeit für das Einholen von Kostenvoranschlägen, witterungsbedingte Verzögerungen bei Arbeiten auf Hausdächern oder Ferienzeiten. Die Fristverlängerung dient dazu, die Anzahl der den Behörden zu meldenden, nicht fristgerecht abgestellten Mängel zu verringern und damit den Verwaltungsaufwand einzudämmen. Eine noch weitergehende Verlängerung der Vierwochenfrist ist nicht angezeigt, damit die Hauseigentümer sich auch tatsächlich um eine zügige Mängelbehebung bemühen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/1/08




1. Zu Artikel 1 SchfHwG und Artikel 2 SchfG

2. Zu Artikel 1 SchfHwG , Artikel 2 SchfG , Artikel 3 SGB VI und Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG

7. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 SchfHwG *

10. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 SchfHwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 SchfHwG

12. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG

13. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG

14. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 SchfHwG

15. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -,* § 9 Abs. 3 Nr. 8 - neu - SchfHwG

16. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 - neu - SchfHwG *

18. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 SchfHwG

19. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 4 SchfHwG

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 SchfHwG

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 - neu - SchfHwG

22. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 SchfHwG

24. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ,* Artikel 2 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc1 - neu - § 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 § 16 SchfHwG , Artikel 2 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc1 - neu - § 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 SchfHwG *

27. Zu Artikel 1 § 16 SchfHwG *

28. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG

29. Zur Artikel 1 § 20 Abs. 1 SchfHwG

30. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG

31. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG *

32. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 5 SchfG

33. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b § 13 Abs. 3 SchfG


 
 
 


Drucksache 148/17 PDF-Dokument



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