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"KraftSt"


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0275/05
0917/04
0916/04A
0417/04B
1002/04
0636/04
0571/04
0734/04
0417/04
0284/04B
0709/04
0417/1/04
0889/04
0915/04
0061/03B
0061/1/03
Drucksache 520/13

... - Erleichterung der Arbeit der Notdienste und erhöhte Sicherheit der Rettungskräfte (z.B. Feuerwehrleute) bei der Befreiung eingeklemmter Fahrzeuginsassen, weil der Mindestdatensatz u.a. Informationen über die Kraftstoffart enthält.



Drucksache 48/13

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - COM(2013) 18 final



Drucksache 173/13

... Verbesserung der Nachhaltigkeit von Städten in der EU im Rahmen des 7. Umweltaktionsplans Durchführung von Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigen und barrierefreien Tourismus EU-Richtlinien in den Bereichen Straßenverkehrssicherheit und saubere Kraftstoffe, Förderung eines erschwinglichen, nachhaltigen Verkehrswesens



Drucksache 819/13 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, gegenüber der Kommission auf eine Änderung der in Artikel 4 Absatz 2 und dem Anhang II genannten Emissionsmengenberechnung auf der Basis der Kraftstoffverkäufe hinzuwirken. Schadstoffemissionen entstehen unabhängig von der Menge des verkauften Kraftstoffs auch aus anderen Quellen und müssen entsprechend ermittelt werden.



Drucksache 197/12

... 27. Motor: Kraftstoffart oder Energiequelle



Drucksache 301/12 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 § 3 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 VersStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Nummer 6 § 6 Absatz 2 Nummer 4 VerStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 18 Absatz 12 KraftStG

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 346/12

... , Wasserkraft), sondern auch von den Verwaltungs 9- und Kapitalkosten der Projekte. Komplizierte Genehmigungsverfahren, das Fehlen zentraler Anlaufstellen, die Einführung von Registrierungsverfahren, Planungsverfahren, die sich über Monate oder Jahre hinziehen sowie die Furcht vor retroaktiven Änderungen erhöhen das Projektrisiko (siehe Kapitel 2 des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen). Bei derart hohen Risiken sind insbesondere in Ländern, deren Kapitalmärkte unter Druck stehen, die Kapitalkosten sehr hoch, wodurch sich die Kosten für Projekte zugunsten erneuerbarer Energien erhöhen und deren Konkurrenzfähigkeit geschmälert wird. Daher wird durch einfache Verwaltungsverfahren, stabile und zuverlässige Förderregelungen sowie einen leichteren Zugang zu Kapital (z.B. durch öffentliche Förderregelungen) ein Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien geleistet. In diesem Zusammenhang können die Europäische Investitionsbank und nationale öffentliche Einrichtungen eine wichtige Rolle spielen. Heute gibt es für die meisten Erneuerbare-Energien-Technologien nationale Förderregelungen10, durch die jedoch nur ein kleiner Teil des Energiemarktes betroffen ist: weniger als ein Drittel der 19 % unseres Stroms aus erneuerbaren Energiequellen muss nicht mit Marktpreisen konkurrieren. Im Verkehrssektor können alle Formen alternativer Kraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen auf das 10 %-Ziel für diesen Sektor angerechnet werden, allerdings wird die Entwicklung hier durch hohe Preise der entsprechenden Verkehrssysteme und eine unzureichende Kraftstoffinfrastruktur gehemmt11. Es bestehen häufig Verpflichtungen zur Beimischung von



Drucksache 745/12

... 3. Die europäische Umweltpolitik hat Innovationen und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen gefördert, Arbeitsplätze geschaffen und Exportmärkte erschlossen21. Aufeinander folgende Erweiterungen haben dazu geführt, dass heute in einem großen Teil des europäischen Kontinents strenge Umweltschutznormen gelten, und die Anstrengungen der EU haben dazu beigetragen, dass die internationale Staatengemeinschaft heute entschlossener gegen Klimawandel und Biodiversitätsverlust vorgeht und die globalen Bemühungen zur Eliminierung Ozon abbauender Stoffe und verbleiter Kraftstoffe erfolgreich sind.



Drucksache 328/1/12

... 7. Für mehr Verbraucherschutz bei Kraftstoffpreisen



Drucksache 253/1/12

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, für mehr Transparenz und für eine Stärkung des Wettbewerbs auf dem Kraftstoffmarkt zu sorgen.



Drucksache 676/12

... , zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen



Drucksache 517/1/12

... Das Wegegeld ist seit 2001 nicht mehr an Preissteigerungen angepasst worden. Seither sind die Anschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug, insbesondere die Kraftstoffpreise, ganz erheblich gestiegen. Die Teuerung in diesem Bereich liegt deutlich über der allgemeinen Inflationsrate. Diesen erheblichen Kostensteigerungen seit 2001 soll Rechnung getragen werden. Schließlich haben zahlreiche Länder und der Bund in den letzten Jahren auch die beamtenrechtlichen Reisekosten teils deutlich angehoben.



Drucksache 475/12

... Artikel 9 Absatz 1 regelt die Befreiung des Treuhandfonds und die seines Vermögens von allen direkten Steuern bezüglich aller amtlichen Tätigkeiten. Nach Absatz 2 Satz 1 beansprucht der Treuhandfonds grundsätzlich keine Befreiung von der Umsatzsteuer. Das Gastland trifft jedoch bei größeren Einkäufen für den amtlichen Bedarf des Treuhandfonds nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Entlastung der Organisation von dieser Steuer. Als größere Einkäufe sind dabei gemäß der Praxis gegenüber anderen internationalen Organi - sationen mit Sitz in Deutschland für den amtlichen Gebrauch des Treuhandfonds erworbene Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen erfasst, sofern der geschuldete Steuerbetrag je Rechnung 25 Euro übersteigt. Eine Erstattung erfolgt, soweit der Steuerbetrag auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und gezahlt wurde. Eine Entlastung erfolgt auf Antrag auch für die im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl bei Käufen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. Die Regelungen von Absatz 2 sollen in ihrer praktischen Wirkung den Regelungen für andere in der Bundesrepublik Deutschland ansässige internatio nale Organisationen im Sinne des Völkerrechts entsprechen. In Satz 2 wird geregelt, dass für Gegenstände, die unter Inanspruchnahme einer solchen Entlastung gekauft wurden und die zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden, der Teil der Umsatzsteuer, der dem erzielten Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Gegenstände entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen sind. Die Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2, die der Vertreter der Bundesrepublik bei der Unterzeichnung abgegeben hat und die Teil des Abkommens ist, stellt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 letzter Satz des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union klar, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung zugunsten des Treuhandfonds führen darf, sollte dieser in der Zukunft selbst Dienstleistungen gegenüber Dritten anbieten. Absatz 3 stellt den Treuhandfonds sowie sein Vermögen von allen Zöllen und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen im Hinblick auf Gegenstände, die vom Treuhandfonds für seinen amt - lichen Gebrauch eingeführt oder exportiert wurden, frei. Dabei wird festgehalten, dass der Verkauf abgabefrei eingeführter oder erworbener Güter innerhalb der Europä - ischen Union nur unter den mit der Regierung vereinbarten Bedingungen erfolgen darf. Die Erklärung zu Artikel 9 Absatz 3, die der Vertreter der Bundesrepublik bei der Unterzeichnung abgegeben hat und die Teil des Abkommens ist, stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland den Artikel 9 so interpretiert, dass er insbesondere im Hinblick auf internationale oder multilaterale Sanktionen oder Exportkontrollbestimmungen im Einklang mit Europäischem Recht steht. Absatz 4 bestimmt, dass sich die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Befreiungen und Erleichterungen nicht auf Steuern und sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, sowie auf andere Rechtsträger als den Treuhandfonds erstrecken.



Drucksache 476/12

... Biokraftstoff



Drucksache 683/12

... Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung



Drucksache 688/12

... (6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 548/12

... Biokraftstoff



Drucksache 618/12

... /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 692/12

... - eine Automobilindustrie als führende Kraft in Technologie, in konzertierter Zusammenarbeit mit der Kraftstofflieferantenindustrie, die Fahrzeuge mit folgenden Merkmalen herstellt: attraktiv für die EU-Verbraucher, sauber in Bezug auf regulierte Schadstoffe, kraftstoffeffizienter, sicherer, leiser und vernetzter;



Drucksache 507/12

... es vorratspflichtiger Erzeugnisse" durch die Wörter "der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse" ersetzt. Nach der letztgenannten Vorschrift wird Mitglied im Erdölbevorratungsverband, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich des Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt. Zweitens wird die bisherige Angabe "§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt. Hierdurch wird der Verweis auf die im Erdölbevorratungsgesetz genannten Abzugstatbestände, die bei der Bemessung der Höhe des Beitrags der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes zu berücksichtigen sind, aktualisiert.



Drucksache 396/1/12

... {Mit Blick auf den jüngsten Vorstoß der Kommission für weniger Biospriteinsatz in Europa ist die Autoindustrie noch dringlicher zum Bau sparsamerer Autos aufgerufen. Wenn die Kommission die Planung, den für 2020 geplanten Bio-Anteil in den Kraftstoffen niedriger anzusetzen, realisiert, müssten die Autohersteller folgerichtig einen strengeren CO



Drucksache 302/1/12

... Dies stellt eine klare Benachteiligung klimafreundlicher Zweiräder dar. Auch eine Anwendung der 1-Prozent-Regel auf klimafreundliche Zweiräder würde die Kosten- und Nutzungssituation nur unzureichend abbilden. Beim PKW sind nur ca. 50 Prozent der Gesamtkosten im Anschaffungspreis und der Abschreibung begründet, denn die Betriebskosten (z.B. Kraftstoff, Steuern, Haftpflichtversicherung, Reparaturen) machen ebenfalls ca. 50 Prozent der Gesamtkosten aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/12




1. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 01 - neu - und Absatz 3 EUAHiG

Zu § 7

Zu § 15

Zu Absatz 01

Zu Absatz 3

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 3 Nummer 5 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 3, Nummer 11a - neu -, Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - und e1 - neu - § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 und 3, § 32d Absatz 2 Nummer 4, § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - und § 52 Absatz 45 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a § 8b Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 7 Satz 11 - neu - KStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 und Nummer 26 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 und § 52 Absatz 4d Satz 4 - neu - EStG Artikel 3 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 7 und § 34 Absatz 7 Satz 12 - neu - KStG

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 26

5. Zu Artikel 2 Nummer 4, 5, 7 und 26 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a, § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 52 Absatz 16 Satz 11 EStG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 30

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 EStG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 26 § 6 Absatz 1 Nummer 1b - neu -, § 52 Absatz 16 Satz 10 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 7 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 5b - neu - § 6a Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

10. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 7g Absatz 3 Satz 4 - neu - EStG

11. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - und 6c - neu - § 7h Absatz 2 und§ 7i Absatz 2 EStG

Zu Artikel 2 Nummer 6b

Zu Artikel 2 Nummer 6c

12. Zu Artikel 2 Nummer 6d - neu -, Nummer 26 Buchstabe d1- neu - §§ 7l - neu -, 52 Absatz 23c - neu - EStG

§ 7l
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge sowie Vorrichtungen für das Laden des elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichers

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 Absatz 1 EStG

14. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a, b und c - neu - § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 1 EStG

15. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

16. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 10 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 EStG

18. Zu Artikel 2 nach Nummer 9 §§ 15b, 32b EStG

19. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG

20. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG

21. Zu Artikel 2 nach Nummer 11 § 32d Absatz 2 Nummer 1 EStG

22. Zu Artikel 2 Nummer 11b - neu - und Nummer 26 Buchstabe e2 - neu - § 33 Absatz 3a - neu - und § 52 Absatz 46 - neu - EStG

23. Zu Artikel 2 Nummer 11c - neu - § 33a Absatz 1 Satz 5 - neu - EStG

24. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG

25. Zu Artikel 2 Nummer 17a - neu - § 42g - neu - EStG

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 42g EStG

26. Zu Artikel 2 Nummer 20 und Nummer 22a - neu - § 44 Absatz 1a und § 45a Absatz 2 Satz 1 EStG

27. Zu Artikel 2 Nummer 21 § 44a EStG

28. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - § 44a Absatz 4 Satz 6 EStG

Zu § 44a

Zu § 2

Zu § 5

29. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a1 - neu - und Nummer 27 Buchstabe b § 44a Absatz 4 Satz 7 - neu - und § 52a Absatz 16c Satz 3 EStG Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 4 § 7 Absatz 6 Satz 4 - neu - und § 18 Absatz 22 InvStG *

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2 Nummer 21

Zu Artikel 2 Nummer 27

30. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 50d Absatz 8 und 9 EStG

31. Zu Artikel 2 § 50d Absatz 10 EStG

32. Zu Artikel 2 Nummer 25a - neu - § 51a Absatz 2e EStG

33. Zu Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe d2 - neu - § 52 Absatz 24a1 - neu -

34. Zu Artikel 2 Nummer 27 § 52b EStG

35. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

36. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

37. Zu Artikel 2 Einkommensteuergesetz

38. Zu Artikel 3 Nummer 1, 2a - neu -, 2b - neu -, 3 Buchstabe a1 - neu - § 8b Absatz 4 - neu - und Absatz 10, § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu -, § 32 Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - KStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Zum Gesetzentwurf allgemein:

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu § 8b

Zu § 15

Zu § 34

Zu § 2

Zu § 8

Zu § 18

Zu § 4

Zu § 27

39. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 8b Absatz 10 KStG

40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz

41. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 13 GewStG

42. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 3 Nummer 20 GewStG

43. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3 Buchstabe d - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 und § 36 Absatz 9d - neu - GewStG *

46. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und 3d - neu - § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und § 36 Absatz 10a Satz 2 bis 4 GewStG

Artikel 4a
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

47. Zu Artikel 7 Nummer 01 - neu - und 02 - neu - § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG

Zu Nummer 01

Zu Nummer 02

48. Zu Artikel 7 Nummer 1a - neu - und 2a - neu - § 9a - neu - und § 12 InvStG

§ 9a
Ausschüttungsbeschluss und Ausschüttungsreihenfolge

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

49. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

50. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

51. Zu Artikel 7 Investmentsteuergesetz

52. Zu Artikel 8 § 2 Absatz 4, § 9 Satz 3, § 20 Absatz 5 und 6, § 24 Absatz 4, § 25 Satz 2, § 27 Absatz 11 - neu - UmwStG

Artikel 8
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

53. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

54. Zu Artikel 8 Umwandlungssteuergesetz

55. Zu Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe d § 4 Nummer 20 UStG

56. Zu Artikel 9 Nummer 5 § 13b Absatz 6 Nummer 2 UStG

57. Zu Artikel 9 Nummer 8, 12 und 14 § 14b Absatz 1 Satz 1, § 26a Absatz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 19 UStG , Artikel 10 Nummer 15 § 147 Absatz 3 Satz 1 AO , Artikel 11 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung , Artikel 27 Handelsgesetzbuch , Artikel 28 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch , Artikel 29

58. Zu Artikel 9 Nummer 9 § 15 Absatz 1 und 3 UStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

59. Zu Artikel 9 Nummer 11 § 26 UStG

60. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 3 Satz 2 AO

61. Zu Artikel 10 Nummer 18a - neu - § 191 Absatz 5 Satz 3 - neu - AO Artikel 11 Artikel 97 § 10 Absatz 11 - neu - EG AO

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Zu Artikel 10 Nummer 18a

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

62. Zu Artikel 10 Nummer 22a - neu - § 275 AO

63. Zu Artikel 12 Nummer 3 - neu - § 164c - neu - StBerG

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

64. Zu Artikel 18a - neu - §§ 2 Absatz 3, 37 Absatz 7a - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Artikel 18a

65. Zu Artikel 18a - neu - §§ 13a Absatz 4, Absatz 5a - neu -, 13b Absatz 2, Absatz 2a, § 37 Absatz 8 - neu - ErbStG

Artikel 18a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Zu Artikel 18a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

[Zu Nummer 1 Buchstabe b § 13a Absatz 5a - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

67. Zu Artikel 19 Nummer 1a - neu - und Nummer 2 §§ 97 Absatz 1b, 205 Absatz 5 BewG

Zu Artikel 19 Nummer 1a

Zu Artikel 19 Nummer 2

68. Zu Artikel 19 Nummer 1b - neu -, 2 § 154 Absatz 1, § 205 Absatz 5 BewG *

Zu Artikel 19 Nummer 1b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 19 Nummer 2

69. Nach Artikel 19 Grunderwerbsteuergesetz

70. Zu Artikel 24a - neu - § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG

Artikel 24a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

71. Zu Artikel 26 Zerlegungsgesetz

72. Zu Artikel 29a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG

Artikel 29a
Änderung des Börsengesetzes

73. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 605/12

... Europäische Anbieter von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen für intelligente städtische Anwendungen müssen so aufgestellt sein, dass sie diese Herausforderungen bewältigen können. Folglich werden sie eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Viele der Komponententechnologien, die zu einer intelligenten und ressourceneffizienten Mobilität und Energieerzeugung und -nutzung beitragen können, wurden bereits entwickelt. Nun müssen Akteure aus verschiedenen Industriesektoren gemeinsam Lösungen erarbeiten und anwenden, die beispielsweise dem Bedarf an Energieeffizienz, an alternativen Kraftstoffen und an IKT für städtische energieeffiziente Anwendungen Rechnung tragen.



Drucksache 301/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 301/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 § 3 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 VersStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , Nummer 6 § 6 Absatz 2 Nummer 4 VerStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 3d Absatz 1 Satz 1 KraftStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 18 Absatz 12 KraftStG


 
 
 


Drucksache 687/12 (Beschluss)

... Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die im Magnesiumdruckgussverfahren hergestellten Magnesiumbauteile zur Leichtbauweise Einsatz finden, die ihrerseits im Fahrzeugbau Kraftstoff- und damit CO



Drucksache 253/12

... In seiner Sektoruntersuchung im Bereich Kraftstoffe hat das Bundeskartellamt die Marktstrukturen im Kraftstoffbereich eingehend analysiert und Wettbewerbsdefizite insbesondere aufgrund der hohen Marktkonzentration festgestellt. Wegen dieser unverändert fortbestehenden oligopolistischen Marktstruktur sowie der Homogenität von Kraftstoffen und der hohen Transparenz der Preise für Wettbewerber ist es gerechtfertigt, dass eine Behörde die Preisveränderungen im Tankstellensektor eingehender betrachtet.



Drucksache 75/12 (Beschluss)

... ) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)



Drucksache 691/12

... Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe



Drucksache 230/12

... Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz



Drucksache 618/1/12

... /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 610/12

... Biokraftstoff



Drucksache 687/1/12

... Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die im Magnesiumdruckgussverfahren hergestellten Magnesiumbauteile zur Leichtbauweise Einsatz finden, die ihrerseits im Fahrzeugbau Kraftstoff- und damit CO



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... Das Wegegeld ist seit 2001 nicht mehr an Preissteigerungen angepasst worden. Seither sind die Anschaffungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug, insbesondere die Kraftstoffpreise, ganz erheblich gestiegen. Die Teuerung in diesem Bereich liegt deutlich über der allgemeinen Inflationsrate. Diesen erheblichen Kostensteigerungen seit 2001 soll Rechnung getragen werden. Schließlich haben zahlreiche Länder und der Bund in den letzten Jahren auch die beamtenrechtlichen Reisekosten teils deutlich angehoben.



Drucksache 253/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, für mehr Transparenz und für eine Stärkung des Wettbewerbs auf dem Kraftstoffmarkt zu sorgen.



Drucksache 428/12 (Begründung)

... Die Bundesanstalt für Straßenwesen hatte sich deshalb mit einem alternativen Signalbild für Motorradfahrer auseinandergesetzt und Alternativen aufgezeigt (Tagfahrleuchten). Ein entsprechender Vorschlag wurde von dem Weltforum für die Harmonisierung von kraftfahrzeugtechnischen Vorschriften bei der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) angenommen (Änderung der ECE-Regelung Nr. 53 (Anbau Licht Krad) und Nr. 87 (Tagfahrleuchten)) und ist am 24. Oktober 2009 in Kraft getreten. Dieser Vorschlag findet auch die Zustimmung der Motorradverbände. Dabei wurde er sowohl aus umweltpolitischen (weniger Kraftstoffverbrauch) als auch aus Verkehrssicherheitsgründen begrüßt. Damit ist es möglich, Krafträder der Kategorie L 3 (Krafträder, falls sie einen Verbrennungsmotor haben, mit mehr als 50 ccm Hubraum oder die unabhängig vom Antrieb schneller als 45 km/h fahren) mit Tagfahrleuchten auszurüsten. Die



Drucksache 298/12

... - Kennzeichnung von Pkw vorlegen, um die Verbraucherinformation an den neuesten Stand anzupassen. Darüber hinaus wird sie Schritte unternehmen, um eine Strategie für alternative Kraftstoffe zu entwickeln, die die Verbraucher bei der Entscheidung für sauberere Kraftstoffe unterstützen soll35, und die Informationen der Verbraucher über neue Kraftstoffe im Verkehrssektor verbessern36.



Drucksache 618/12 (Beschluss)

... /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 397/1/12

... -Vorgaben die wirksamste Maßnahme. Niedrigere Grenzwerte und so weniger Verbrauch sparen Kraftstoffkosten und tragen im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen zur Kostensenkung bei.



Drucksache 549/12

... In Zukunft wird ein stärkeres Zusammenwirken der Bereiche Verkehr, Energie und Informations- und Kommunikationstechnologien und -netze zu Verbesserungen der Umweltverträglichkeit und Ressourceneffizienz führen. Im Verkehr wird es zu einer Verlagerung kommen hin zu einer Mobilität, die sich weitgehend auf den Einsatz alternativer Kraftstoffe, erneuerbare Energiequellen und eine stärkere Nutzung energieeffizienter und umweltfreundlicher Beförderungsmittel stützt. Alternative Antriebssysteme und intelligente Kommunikationstechnologien werden Herzstück einer neuen Generation sauberer und "vernetzter" Fahrzeuge stehen.



Drucksache 535/11

... Biokraftstoff



Drucksache 281/1/11

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO



Drucksache 870/11

Entschließung des Bundesrates für faire und transparente Preise bei Kraftstoffen



Drucksache 35/11

... Infolge der Lösung der Sicherheits- und Abfallentsorgungsprobleme erhöhte Akzeptanz in der Öffentlichkeit, Mitgliedstaaten nehmen geplante Änderungen der Kernkraftstrategie vor.



Drucksache 320/11

... Biokraftstoff



Drucksache 870/11 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates für faire und transparente Preise bei Kraftstoffen



Drucksache 179/1/11

... 22. Der Bundesrat sieht diese Kompatibilität skeptisch und spricht sich vielmehr dafür aus, das Luftverkehrswachstum insbesondere durch den Abbau steuerlicher Verzerrungen zu begrenzen. Die jüngst von der Kommission vorgelegte Änderungsrichtlinie zur Energiebesteuerung sieht allerdings weiterhin keine Besteuerung von Kraftstoffen im gewerblichen Luftverkehr vor. Damit werden die bestehenden intermodalen Wettbewerbsverzerrungen weitergeführt, was insbesondere in Widerspruch zum zentralen Verlagerungsziel des Weißbuchs steht, wonach der Großteil der Personenbeförderung über mittlere Entfernungen auf die Eisenbahn entfallen soll.



Drucksache 228/11

... Biokraftstoff



Drucksache 179/11 (Beschluss)

... 16. Der Bundesrat sieht diese Kompatibilität skeptisch und spricht sich vielmehr dafür aus, das Luftverkehrswachstum insbesondere durch den Abbau steuerlicher Verzerrungen zu begrenzen. Die jüngst von der Kommission vorgelegte Änderungsrichtlinie zur Energiebesteuerung sieht allerdings weiterhin keine Besteuerung von Kraftstoffen im gewerblichen Luftverkehr vor. Damit werden die bestehenden intermodalen Wettbewerbsverzerrungen weitergeführt, was insbesondere in Widerspruch zum zentralen Verlagerungsziel des Weißbuchs steht, wonach der Großteil der Personenbeförderung über mittlere Entfernungen auf die Eisenbahn entfallen soll.



Drucksache 281/2/11

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO



Drucksache 281/4/11

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO



Drucksache 370/11

... 4. betont, dass alle im Fischereihaushalt der Union gegebenen Möglichkeiten und finanziellen Spielräume dazu genutzt werden müssen, Sondermaßnahmen zur Unterstützung dieses Wirtschaftszweigs zu finanzieren, damit er die durch die Kraftstoffpreiserhöhung bedingten Schwierigkeiten bewältigen kann, bis Maßnahmen anderer Art getroffen werden;



Drucksache 817/11

... (7) "Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" (mro) bezeichnet die Masse des Fahrzeugs einschließlich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten und die Ausstattung mit der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers.



Drucksache 121/11

... b) das Antriebssystem bestehend aus aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;



Drucksache 260/11

... Nach Absatz 2 Satz 1 beansprucht IRENA grundsätzlich keine Befreiung von indirekten Steuern, einschließlich Umsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern. Das Gastland trifft jedoch bei größeren Einkäufen für den amtlichen Bedarf des IITC nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für die Entlastung der Organisation von diesen Steuern und Abgaben. Als größere Einkäufe sind dabei gemäß der Praxis gegenüber anderen internationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland für den amtlichen Gebrauch des IITC erworbene Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen erfasst, sofern der geschuldete Steuerbetrag je Rechnung 25 Euro übersteigt. Eine Erstattung erfolgt, soweit der Steuerbetrag auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und gezahlt wurde. Eine Entlastung erfolgt auf Antrag auch für die im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl bei Käufen, die für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. In Satz 2 wird geregelt, dass für Gegenstände, die unter Inanspruchnahme einer solchen Entlastung gekauft wurden und die zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden, die besonderen Verbrauchsteuern und der Teil der Umsatzsteuer, der dem erzielten Verkaufspreis beziehungsweise dem Zeitwert der Gegenstände entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen sind. Die Regelungen von Absatz 2 sollen in ihrer praktischen Wirkung den Regelungen für andere in der Bundesrepublik Deutschland ansässige internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts entsprechen. Der hier verwendete Wortlaut trägt der Tatsache Rechnung, dass die Regelungen bereits im Vorgriff auf die Regelungen des allgemeinen Privilegienabkommens nach Artikel XIII der Satzung von IRENA in das Sitzstaatabkommen aufgenommen wurden.



Drucksache 650/11

... - Die Leitlinien enthalten besondere Anforderungen für das Kernnetz, die zusätzlich zu den Anforderungen für das Gesamtnetz gelten, z.B. in Bezug auf die Verfügbarkeit von alternativen Kraftstoffen. Die Kommission wird die bei der Verwirklichung des Kernnetzes erreichten Fortschritte beobachten.



Drucksache 650/2/11

... 35. Nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags über die TEN-V-Leitlinien muss die Seeverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes zusätzlich zu den Anforderungen des Gesamtnetzes die Verfügbarkeit von alternativen umweltfreundlichen Kraftstoffen erfüllen. Der sinnvolle Aufbau von LNG-Tankstellen in Seehäfen ist jedoch abhängig von den technischen Möglichkeiten der Nutzung dieser Kraftstoffe in der Seeschifffahrt. Daher sollte die lokal nachzuweisende Verfügbarkeit derartiger Kraftstoffe nicht schon jetzt als Anforderung für die Aufnahme von Seehäfen in das Kernnetz zwingend vorgeschrieben werden.



Drucksache 809/11

... -Emissionen. Forschung und Innovation werden die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen ermöglichen und zu den energie- und klimaschutzpolitischen Zielen der Union für 2020 beitragen (10 % der Kraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen, Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 %). Man geht davon aus, dass durch eine Umstellung auf biologische Rohstoffe und biologische Verarbeitungsverfahren bis 2030 bis zu 2,5 Mrd. t CO



Drucksache 877/11

... Öffentliche Dienstleistungsaufträge unter Festlegung von Gemeinwohlverpflichtungen bei den einzelnen Verkehrsarten sind unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Diese Anforderungen werden durch offene Ausschreibungen am besten erfüllt. In Anbetracht der alternden Bevölkerung und der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass der öffentliche Verkehr eine attraktive Alternative zum Individualverkehr darstellt und so zu Ressourceneffizienz und Kraftstoffversorgungssicherheit beiträgt, wird die Qualität von Personenbeförderungsdienstleistungen in den kommenden Jahren immer wichtiger werden. Die Schaffung eines dynamischen, offenen Eisenbahnverkehrsmarktes dürfte nicht nur für die Fahrgäste in punkto Qualität, Effizienz und Umfang der angebotenen Dienste von erheblichem Nutzen sein, sondern auch für Behörden und Steuerzahler, da für öffentliche Dienstleistungsaufträge weniger öffentliche Mittel aufgewendet werden müssten.



Drucksache 853/11

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist.



Drucksache 70/11

... Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen



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