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"Kraftwagen"


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0590/05B
0229/05B
0807/05
0252/05
0144/05B
0932/05
0252/05B
0926/05
0812/05
0746/05
0252/1/05
0349/05
0229/1/05
0394/05B
0144/4/05
0138/05B
0352/05
0021/05
0394/1/05
0284/1/05
0394/05
0590/1/05
0229/05
0219/05
0284/05
0016/05
0241/04B
0915/04
0774/03
0774/03B
Drucksache 224/20

... -Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) sieht in § 30 Absatz 3 Satz 1 vor, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonntagen und an den in § 30 Abs. 4 genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten grundsätzlich nicht geführt werden dürfen.



Drucksache 344/20

... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 196/20

... Für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen gilt nach derzeitiger Fassung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO die GewO nur insoweit, als sie ausdrückliche Bestimmungen enthält. Solche sind in der GewO seit dem bereits zum 20. September 1996 erfolgten Außerkrafttreten des § 139g Absatz 1 Satz 2 GewO in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung allerdings nicht mehr enthalten. Gleichwohl wird in der Praxis davon ausgegangen, dass die Vorschriften des Titels XI der GewO (das heißt der Eintragung ins Gewerbezentralregister) auch auf Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. Dies ist auch inhaltlich sachgerecht. In der derzeitigen Fassung des § 6 Absatz 1 GewO geht dies aber nicht nur aus dem dortigen Satz 2 nicht klar hervor, sondern steht es zumindest vermeintlich sogar im Widerspruch zum dortigen Satz 3, der den Titel XI ausdrücklich nur in Bezug auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen für anwendbar erklärt. Um diesen Widerspruch zu beseitigen und die gewünschte Handhabung der Norm klarzustellen, soll der Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen in § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 GewO gestrichen und stattdessen in § 6 Absatz 2 Satz 3 GewO eingefügt werden.



Drucksache 274/20

... Die überwiegenden Änderungen in den RLS-19 gegenüber den RLS-90 betreffen den Emissionsteil. Die erfolgten Anpassungen der Emissionsannahmen beinhalten u.a. die in den zurückliegenden Jahrzehnten vollzogenen Änderungen bei den Personenkraftwagen (z.B. leistungsstärkere Motoren, höhere Fahrzeuggewichte, breitere Reifen, Niederquerschnittreifen), die sich deutlich auf die Fahrzeugemissionen auswirken. Bei höheren Fahrgeschwindigkeiten dominiert das Reifen-Fahrbahn-Geräusch (Rollgeräusch). In diesem maßgebenden Geschwindigkeitsbereich spielen aerodynamische Einflüsse und die Antriebsgeräusche bei der Fahrzeug-Gesamtemission hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Der seit der Einführung der RLS-90 festzustellende Anstieg des Rollgeräusches verursacht durch z.B. breiter dimensionierte Reifen bleibt im bisherigen Berechnungsverfahren unberücksichtigt. Den daraus resultierenden höheren Emissionen trägt das überarbeitete Verfahren der RLS-19 für alle relevanten Geschwindigkeitsbereiche Rechnung, indem aktuelle Emissionskurven zu Grunde gelegt sind. Die von Lastkraftwagen (Lkw) ausgehende Geräuschemission hat dagegen aufgrund neuer, leiserer Motortechnik abgenommen. Durch diese Fortschritte haben sich die Lkw-Antriebsgeräusche in den vergangenen Jahrzehnten erheblich vermindert. Besondere Auswirkungen haben diese Entwicklungen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich, da bei niedrigen Geschwindigkeiten die Antriebsgeräusche einen maßgeblichen Einfluss auf das Fahrzeug-Gesamtgeräusch haben. Weniger Auswirkungen auf das Endergebnis von Immissionsberechnungen haben die im geringen Umfang vorgesehenen Neuerungen im Schallausbreitungsteil.



Drucksache 283/19

... über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final



Drucksache 435/19

... Der Fahrzeugschein, ausgestellt von der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde, unterscheidet bei der Art des Aufbaus zwischen Personenkraftwagen "geschlossen" und "offen". "Offen", bedeutet hier, dass das jeweilige Auto zur Kategorie Kabrio-Limousine gehört oder leicht in eine Kabrio-Limousine umgebaut werden kann (Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1) des Kraftfahrtbundesamtes).



Drucksache 491/19

... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 435/19 (Beschluss)

... es weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten zu. Ein Rauchverbot in Personenkraftwagen bei Anwesenheit von Schwangeren und Kindern ist eine Maßnahme gegen eine gemeingefährliche Krankheit. Gemeingefährliche Krankheiten im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des



Drucksache 608/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und von 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt;".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 591/19 (Beschluss)

... In der Praxis sind Zusatzzeichen zur gemeinsamen Zulassung von "Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Fahrzeugen" sowie "Krafträdern, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mopeds" nach dem Muster

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 6 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 12 Absatz 3 Nummer 1 StVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 12 Absatz 4 Satz 3 StVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 5 Satz 1 StVO

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 21 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - StVO

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23 Absatz 1c Satz 3 - neu - StVO

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 39 Absatz 1b StVO

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 39 Absatz 7 StVO

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Doppelbuchstabe ee § 39 Absatz 7 StVO

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 39 Absatz 10 Satz 2 StVO

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 2 StVO

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 3 StVO

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 39 Absatz 11 Satz 4 StVO

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe f, Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 17 § 44 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6, § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a und § 52 Absatz 5 StVO

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StVO

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 45 Absatz 1h Satz 1 StVO

17. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 8 - neu - StVO

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 47 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu -, Absatz 2 Nummer 4 Satz 1, Satz 2 - neu -, Nummer 6 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 - neu - StVO

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 2.1 Spalte 3 Satz 2, laufende Nummer 3.2 Spalte 3 Satz 2, laufende Nummer 9.1 Spalte 3 Satz 2 StVO

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 23 und 24.1 StVO

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 23 StVO

22. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 24.1 Spalte 3 Nummer 3 StVO

23. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 25 StVO Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c ist zu streichen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d1 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 31 StVO

25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 41.1 Spalte 3 StVO

26. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe i Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummer 54.4 Spalte 3 StVO

27. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe j1 und j2 - neu - Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 laufende Nummern 63.6 und 64.2 StVO

28. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe k Anlage 2 laufende Nummer 68 Spalte 2, Spalte 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und c, Erläuterung Nummer 3 - neu - StVO

29. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a bis c Anlage 3 laufende Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4 Buchstabe b Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4 Buchstabe b Satz 2, Nummer 5 Buchstabe b Satz 2, laufende Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2, Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 StVO

30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 7 StVO

31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 24.1 und 24.2 - neu - StVO

32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 laufende Nummer 22 StVO

33. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 01 bis 04 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.2 und 2.3 BKatV

34. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 5a, 5b und 5c - neu -, Nummer 24o und 24p - neu - und Nummer 43 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 39, 39.1, 41, 64, 64.1 und Anhang zu Nummer 11 der Anlage Tabelle 1 Abschnitt a und c BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

35. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 9a und 9b - neu -, Nummer 12a, 12b, 12c und 12d - neu -, Nummer 13, Nummer 13a, 13b, 13c und 13d - neu -, Nummer 17 und Nummer 24g und 24h - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 51, 51.1, 51b, 51b.1, 51b.2, 51b.2.1, 51b.3, 52, 52.1, 52.2, 52.2.1, 53.1, 60 und 60.1 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

36. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 17a, 17b und 17c - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 54, 54.1, 54.2, 54.2.1, 54.3, 54.3.1, 54.3.2. 54.3.3, 54.4, 54.4.1, 54.4.2, 54.4.3, 54.4.4, 54.4.4.1, 54.4.4.2, 54.4.4.3 BKatV

37. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 55b - neu - BKatV

38. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24b, 24c, 24d, 24e und 24f - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 58, 58.1, 58.1.1 und 58.1.2 - neu -, 58.2 und 58.2.1 BKatV Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe e Anlage 13 zu § 40 laufende Nummer 3.2.7d - neu - FeV

39. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24i - neu - bis 24n - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 63, 63.1, 63.2, 63.3, 63.4, 63.5 BKatV

40. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 24q und 24r - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 117 und 118 BKatV

41. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 32a - neu - bis 32d - neu - Anlage laufende Nummer 141.1 bis 141.4 BKatV , Nummer 33 Anlage laufende Nummer 141.4.1 BKatV , Nummer 33a - neu - bis 33d - neu - Anlage laufende Nummer 141.4.2, 141.4.3, 142, 142a BKatV , Nummer 39a - neu - Anlage laufende Nummer 153 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe d

42. Zu Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 6
Inkrafttreten

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:


 
 
 


Drucksache 283/1/19

... über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final



Drucksache 662/19

... anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 662/19




Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht - Drucksachen 19/14338, 19/15125, 19/15157, 19/15229, 19/15637 -

Anlage
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Zu Artikel 1 Nummer 4

‚Artikel 6 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


 
 
 


Drucksache 283/19 (Beschluss)

... über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final



Drucksache 514/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und von 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Absatz 1

Sätze 1 und 2

Sätze 3 bis 5

Satz 6

Satz 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Beispiel 1

Abwandlung 1

Abwandlung 2

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Verfolgung von Straftaten

§ 109
Verordnungsermächtigung

Zu Artikel 3

§ 12
Absatz 2 Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

§ 64b
- neu -

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: BMF, NKR-Nr. 5014: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. Befristung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 28/1/18

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO



Drucksache 110/18 (Beschluss)

... Gerade die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass es nach wie vor immer wieder zu schwerwiegenden Unfällen unter Beteiligung von schweren Nutzfahrzeugen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern wie Radfahrenden oder zu Fuß Gehenden kommt, oft mit tödlichem Ausgang. Insbesondere größere Städte, wie Berlin, sind von Abbiegeunfällen Nutzfahrzeug/Fahrrad überdurchschnittlich stark betroffen. So ereignete sich in Berlin im Januar dieses Jahres erneut ein tödlicher Verkehrsunfall mit einer Radfahrenden durch einen rechtsabbiegenden Lastkraftwagen. Insofern stellen rechtsabbiegende Lkw im innerstädtischen Bereich für Radfahrende oder zu Fuß Gehende eine erhebliche Gefährdung dar. Dabei können dem Stand der Technik entsprechende Abbiegeas-sistenzsysteme, die diese ungeschützten Verkehrsteilnehmer im direkten Umfeld eines Nutzfahrzeugs erkennen und den Fahrzeugführenden warnen, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im innerstädtischen Bereich beitragen.



Drucksache 221/18

... Zur Unterstützung der Behörden bei der Durchführung dieser Maßnahmen legte die Europäische Kommission im Vorjahr zwei Mobilitätspakete vor. Im Rahmen des ersten Mobilitätspakets schlug die Europäische Kommission eine Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften für Straßenbenutzungsgebühren und die Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Autobusse, leichte Nutzfahrzeuge und Personenkraftwagen23 vor, sodass angemessene, entfernungsabhängige Straßenbenutzungsgebühren - differenziert nach der Umweltverträglichkeit schwerer und leichter Nutzfahrzeuge im Hinblick auf die Internalisierung ihrer realen Nutzungskosten - gefördert werden. Das zweite Mobilitätspaket enthielt Maßnahmen zur Förderung besser integrierter und umweltfreundlicherer öffentlicher Verkehrsmittel für eine Verlagerung des Güterfernverkehrs von der Straße auf die Schiene, auf Binnenwasserwege oder Kurzstreckenseewege sowie für einen rascheren Umstieg auf emissionsarme und -freie Fahrzeuge mithilfe der neuen CO



Drucksache 28/18 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO



Drucksache 110/18

... Gerade die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass es nach wie vor immer wieder zu schwerwiegenden Unfällen unter Beteiligung von schweren Nutzfahrzeugen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern wie Radfahrenden oder zu Fuß Gehenden kommt, oft mit tödlichem Ausgang. Insbesondere größere Städte, wie Berlin, sind von Abbiegeunfällen Nutzfahrzeug/Fahrrad überdurchschnittlich stark betroffen. So ereignete sich in Berlin im Januar dieses Jahres erneut ein tödlicher Verkehrsunfall mit einer Radfahrenden durch einen rechtsabbiegenden Lastkraftwagen. Insofern stellen rechtsabbiegende Lkw im innerstädtischen Bereich für Radfahrende oder zu Fuß Gehende eine erhebliche Gefährdung dar. Dabei können dem Stand der Technik entsprechende Abbiegeassistenzsysteme, die diese ungeschützten Verkehrsteilnehmer im direkten Umfeld eines Nutzfahrzeugs erkennen und den Fahrzeugführenden warnen, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im innerstädtischen Bereich beitragen.



Drucksache 462/18 (Beschluss)

... Die Festsetzungsmöglichkeiten nach Absatz 4 bis 6 bleiben unberührt; im Bebauungsplan kann von den Vorschriften des Satz 1 abgewichen werden. Satz 1 gilt nicht für Stellplätze für Lastkraftwagen,



Drucksache 284/1/18

... -Reduktionsziele wie Personenkraftwagen erfüllen müssen, verkennt die unterschiedliche Ausgangsbasis für alternative Antriebe im Personenkraftwagen- und Nutzfahrzeugbereich. Aus Sicht des Bundesrates bedroht eine überzogene Regulierung ohne eine EU-weit einheitliche Strategie und Infrastruktur, insbesondere im Langstreckenverkehr, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Nutzfahrzeughersteller und damit die globale Vorreiterrolle dieses Sektors.



Drucksache 575/18

... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 462/18

... Die Festsetzungsmöglichkeiten nach Absatz 4 bis 6 bleiben unberührt; im Bebauungsplan kann von den Vorschriften des Satz 1 abgewichen werden. Satz 1 gilt nicht für Stellplätze für Lastkraftwagen,



Drucksache 214/18

... Es gab keine Einwände gegen die Harmonisierung der Mindestdeckungssummen für die Kfz-Versicherung auf dem höheren Niveau, das in 15 Mitgliedstaaten bereits gilt. Einige Verbraucherorganisationen unterstützen eine stärker differenzierte Pflichtdeckung für größere Fahrzeuge wie Lastkraftwagen und Reisebusse, die von der Versicherungsbranche sowie Lkw- und Reisebus-Unternehmen jedoch abgelehnt wird, da es keine ausreichenden Nachweise zur Begründung einer solchen Maßnahme gäbe und höhere Versicherungskosten entstünden, die an die Endverbraucher weitergegeben würden (zudem könne ein Unfall mit einem Reisebus mit zahlreichen Fahrgästen auch durch ein kleineres Fahrzeug verursacht werden).



Drucksache 185/18

... - Personen- und Lastkraftwagen, die in der Lage sind, mit spezifischen Situationen auf der Autobahn autonom umzugehen (Automatisierungsstufen 3 und 4), werden voraussichtlich ab 2020 verfügbar sein (insbesondere Autobahnchauffeure für PKW und LKW13 und LKW-Platooning-Konvois). PKW und LKW, die in der Lage sind, mit bestimmten Niedriggeschwindigkeitssituationen umzugehen, könnten ab 2020 in den Städten fahren, z.B. im Einsatz als Müllabfuhrwagen (gemeinsam mit menschlichen Angestellten) oder für das Valet-Parken (PKW, die selbst in eine Parklücke fahren). Die Fähigkeiten der Fahrzeuge werden dann weiterentwickelt, um den Ansprüchen immer komplexerer Situationen gerecht zu werden (z.B. längere Betriebszeiten oder längere Reichweiten ohne Fahrereingabe).



Drucksache 441/17 (Beschluss)

... Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für so genannte Kleintransporter verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Von derzeit rund 2,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen hatten rund 524 000 Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t, hingegen ist die Zahl der Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu dieser Grenze mit rund 2,278 Millionen mehr als viermal so hoch (Daten des Kraftfahrtbundesamtes zum 1. Januar 2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem geringeren Anteil dieser Fahrzeuge gewerblicher Güterkraftverkehr versehen wird, sowie ein vereinfachtes Verfahren zugrunde legt, dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Personalbedarf in den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mehr als verdoppelt. Besonders in der Einführungsphase dürfte sowohl wegen der Zahl der Anträge als auch wegen des bestehenden Beratungsbedarfs bei erstmaliger Antragstellung von einem noch erheblich höheren Personalbedarf auszugehen sein.



Drucksache 169/17

... Verkehrssysteme Gesetz (IVSG) in deutsches Recht umgesetzt (BGBl. I 2013, S. 1553). Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von Intelligenten Verkehrssystemen (IVS) in der gesamten Europäischen Union sieht der europäische Rechtsrahmen für die vorrangigen Maßnahmen der Richtlinie die Ausarbeitung von Spezifikationen vor, die durch delegierte Verordnungen erlassen werden. Die Europäische Kommission hat zur Information über die verkehrliche Situation im Straßenverkehr und für die Bereitstellung von Verkehrsdaten in delegierten Verordnungen für die Bereiche Echtzeitverkehrsinformationen1, sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen2 und sicheres Lastkraftwagen (LKW) Parken3 Spezifikationen festgelegt.



Drucksache 441/1/17

... Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für so genannte Kleintransporter versursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Von derzeit rund 2,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen hatten rund 524 000 Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t, hingegen ist die Zahl der Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu dieser Grenze mit rund 2,278 Millionen mehr als viermal so hoch (Daten des Kraftfahrtbundesamtes zum 1. Januar 2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem geringeren Anteil dieser Fahrzeuge gewerblicher Güterkraftverkehr versehen wird, sowie ein vereinfachtes Verfahren zugrunde legt, dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Personalbedarf in den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mehr als verdoppelt. Besonders in der Einführungsphase dürfte sowohl wegen der Zahl der Anträge als auch wegen des bestehenden Beratungsbedarfs bei erstmaliger Antragstellung von einem noch erheblich höheren Personalbedarf auszugehen sein.



Drucksache 721/17

... -Normen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge nach 2020 der Marktanteil von Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb im Jahr 2025 auf potenziell 0,3-0,4 % des gesamten Fahrzeugbestands veranschlagt. Mit den in den NPF vorgesehenen 820-842 Tankstellen wird in diesem Szenario der Bedarf von 0,9-1,1 Mio. Fahrzeugen gedeckt7.



Drucksache 556/17 (Beschluss)

... Durch die Änderung des § 30 Absatz 3 StVO und des § 1 der Ferienreiseverordnung soll geregelt werden, dass die Fahrverbote nur Lastkraftwagen des gewerblichen Güterverkehrs betreffen. Der Begriff des gewerblichen Güterverkehrs orientiert sich dabei an der Definition des Güterkraftverkehrs ("geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern") in § 1 Absatz 1 des



Drucksache 60/17

... Orientiert an den Festlegungen auf EU-Ebene, wonach für ab dem 1. September 2018 erstmals zum Verkehr zugelassene Personenkraftwagen die CO



Drucksache 726/17

... -Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 sowie die Einhaltung der derzeit geltenden Luftqualitätsvorschriften in der EU.



Drucksache 416/17 (Beschluss)

... Eine Auswertung der Telematik-Daten von Lastkraftwagen (LKW) hat gezeigt, dass es neben Ineffizienzen im Betrieb (z.B. Leerfahrten) insbesondere auch Ineffizienzen in der Nutzung (z.B. Standzeiten aufgrund vorgeschriebener Lenk- und Ruhezeiten) gibt. So wurde festgestellt, dass die Standzeiten im Durchschnitt etwa 45 Prozent der täglich verfügbaren Zeit betragen.



Drucksache 569/17

... der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),



Drucksache 717/17

... -Normen steigern die Innovationsbereitschaft der Hersteller und helfen ihnen, den Markt mit emissionsarmen Fahrzeugen zu beliefern. Die Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge fördert saubere Mobilitätslösungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und schafft damit eine solide Grundlage für die Nachfrageförderung und die weitere Verbreitung solcher Lösungen. Das Paket umfasst neben Maßnahmen zur Investitionsförderung in Bezug auf die transeuropäische Errichtung von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auch gemeinsame Normen. Eine Methodik, die Verbrauchern den Vergleich von Kraftstoffpreisen vereinfacht, ist derzeit in Arbeit. Die Überarbeitung der Richtlinie über den kombinierten Verkehr, die den kombinierten Einsatz verschiedener Güterverkehrsträger (z.B. Lastkraftwagen und Züge) fördert, und die Richtlinie über den Personenkraftverkehr, die die Entwicklung von Fernbusverbindungen in ganz Europa fördern und Alternativen für die Nutzung privater Pkw bieten wird, werden ebenfalls dazu beitragen, die Emissionen aus dem Verkehr und die Überlastung der Straßen zu verringern. Diese Initiativen leisten zudem einen Beitrag zur integrierten Industriepolitik der EU12, indem sie bewirken, dass die Fahrzeuge und sonstigen Mobilitätslösungen von morgen und ihre Komponenten in der EU entwickelt und hergestellt werden, wobei in diesem Zusammenhang der Batterieinitiative besondere strategische Bedeutung zukommt. Die Initiativen sollen kosteneffizient, technologieneutral und sozial inklusiv sein.



Drucksache 417/17 (Beschluss)

... a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter ", oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat" gestrichen.



Drucksache 696/17

... Der Verkehrssektor ist seit vielen Jahren nicht nur Ziel von Terroranschlägen, sondern eröffnet auch Wege, um Anschläge zu verüben (zum Beispiel Flugzeugentführungen oder Amokfahrten mit LKW). Die Kommission arbeitet einen auf bewährten Verfahren beruhenden Sicherheitsleitfaden für den gewerblichen Straßenverkehr aus. Dabei wird vor allem auf die bessere Sicherung von Lastkraftwagen abgezielt, um das Risiko eines unautorisierten Zugriffs auf LKW (zum Beispiel Entführung oder Diebstahl) für die Durchführung einer terroristischen Amokfahrt einzudämmen. Der Leitfaden wird vor Ende 2017 vorliegen und Empfehlungen für den nationalen Straßenverkehr enthalten. Neue technische Lösungen müssen erprobt werden, zum Beispiel Kollisionsvermeidungssysteme, automatische Notbremssysteme oder Möglichkeiten zum ferngesteuerten Stoppen von Fahrzeugen durch die Strafverfolgungsbehörden.



Drucksache 416/1/17

... Eine Auswertung der Telematik-Daten von Lastkraftwagen (LKW) hat gezeigt, dass es neben Ineffizienzen im Betrieb (z.B. Leerfahrten) insbesondere auch Ineffizienzen in der Nutzung (z.B. Standzeiten aufgrund vorgeschriebener Lenk- und Ruhezeiten) gibt. So wurde festgestellt, dass die Standzeiten im Durchschnitt etwa 45 Prozent der täglich verfügbaren Zeit betragen.



Drucksache 725/17

... -Normen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020, eine Initiative zur Förderung der Errichtung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und diesen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über den kombinierten Verkehr.



Drucksache 436/1/17

... 5. Der Bundesrat sieht es im Sinne des Nutzerprinzips als sachgerecht an, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge auszuweiten und damit schrittweise die divergierenden nationalen Regelungen zu harmonisieren. Der Kommissionsvorschlag fußt damit auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a AEUV, stellt die für den Binnenmarkt notwendigen gemeinsamen Regeln auf und dient insofern der Harmonisierung der Straßenbenutzungsgebühren.



Drucksache 676/16

... Auch wenn Autobahnen statistisch gesehen, insbesondere gemessen am Verkehrsaufkommen, die sichersten Straßen Deutschlands sind, sind gerade auf hochbelasteten Autobahnen eine Vielzahl von Unfällen zu beklagen. Oftmals sind Lastkraftwagen die Verursacher.



Drucksache 253/3/16

... 6. Krankenkraftwagen,



Drucksache 533/16

... - Nach den Enthüllungen über die Nutzung von "Abschaltgeräten" (zur Umgehung der Kontrolle von Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen) wurden neue, strengere und transparentere Typgenehmigungsanforderungen für Kraftfahrzeuge vorgelegt, die auch eine stärkere Kontrolle und Überwachung vorsehen22.



Drucksache 580/16

... 1. Kälteanlagen auf Kühl-Lastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 277/16

... Elektromobilität ist ein wichtiges Element klimagerechter Verkehrs- und Energiepolitik. Um ihre Entwicklung weiter voranzutreiben, hat die Bundesregierung am 27. April 2016 ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sollen alle bis 31. Dezember 2020 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie lokal emissionsfreie reine Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind. Es handelt sich gegenwärtig vor allem um batterieelektrische Fahrzeuge und zunehmend auch um wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Bislang galt eine auf fünf Jahre reduzierte Befreiung.



Drucksache 304/16

... Zu überprüfen ist, ob - soweit geboten - zuverlässige Tiefgangsanzeiger vorhanden und in Gebrauch sind, ob Maßnahmen getroffen werden, damit das Schiff nicht überladen wird und die jeweilige Schottenladelinie nicht unter Wasser liegt, ob die Bewertung von Ladung und Stabilität vorschriftsmäßig durchgeführt wird, ob Lastkraftwagen und andere Ladungen, falls erforderlich, gewogen werden und die Zahlen dem Schiff zur Bewertung von Ladung und Stabilität mitgeteilt werden und ob Leckdienstpläne ständig ausgehängt und der Schiffsleitung die Hefte mit den Ergebnissen des Leckdienstes übermittelt werden.



Drucksache 253/16 (Beschluss)

... 6. Krankenkraftwagen,



Drucksache 517/16

... ) "Verbot für Kraftwagen" entsprechend angepasst werden muss.



Drucksache 617/16

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann.



Drucksache 676/16 (Beschluss)

... Auch wenn Autobahnen statistisch gesehen, insbesondere gemessen am Verkehrsaufkommen, die sichersten Straßen Deutschlands sind, sind gerade auf hochbelasteten Autobahnen eine Vielzahl von Unfällen zu beklagen. Oftmals sind Lastkraftwagen (Lkw) die Verursacher.



Drucksache 166/16

... Für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern in Personenkraftwagen (Pkw) ist die richtige Sicherung mit einem geeigneten Rückhaltesystem entscheidend. Rückhaltesysteme für den Rollstuhl und Rückhaltesysteme für den Rollstuhlnutzer werden, bis auf fest am Rollstuhl montierte Beckengurte, im Fahrzeug zur Verfügung gestellt und zählen damit zur Fahrzeugausrüstung.



Drucksache 517/16 (Beschluss)

... ) "Verbot für Kraftwagen" entsprechend angepasst werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines neuen Tatbestandes in die Bußgeldkatalog-Verordnung mit einer erhöhten Geldbuße zum Schutze der Infrastruktur


 
 
 


Drucksache 184/15

... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar.



Drucksache 114/15

... Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen. Nach den aktuellen Zulassungszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes liegt die Erreichung dieses Ziels noch in weiter Ferne. So waren am 1. Januar 2014 12.156 Personenkraftwagen mit Elektroantrieb zugelassen. Der Anteil der privaten Halter von Elektrofahrzeugen liegt bei 25,5 Prozent, also etwa 3.100 Fahrzeugen. Auch bei den Zulassungen von Hybridfahrzeugen besteht Ausbaupotenzial.



Drucksache 114/15 (Beschluss)

... Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen. Nach den aktuellen Zulassungszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes liegt die Erreichung dieses Ziels noch in weiter Ferne. So waren am 1. Januar 2014 12.156 Personenkraftwagen mit Elektroantrieb zugelassen. Der Anteil der privaten Halter von Elektrofahrzeugen liegt bei 25,5 Prozent, also etwa 3.100 Fahrzeugen. Auch bei den Zulassungen von Hybridfahrzeugen besteht Ausbaupotenzial.



Drucksache 509/15

... Schließlich treibt die Kommission eine Reihe sektorspezifischer Initiativen voran, die für den Binnenmarkt von Relevanz sind. Beispielsweise werden weitere Maßnahmen zugunsten des Binnenmarkts für den Straßengüterverkehr dazu beitragen, dass die Transportleistungen besser und wettbewerbsfähiger werden. Die Kommission wird sich insbesondere damit befassen, die Regeln für den Marktzugang im Güterkraftverkehr einfacher und leichter durchsetzbar zu gestalten. Sie wird prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, um für gleiche Ausgangsbedingungen bei der Personenbeförderung im Inland und für mehr Wettbewerb bei der Lastkraftwagenvermietung zu sorgen, um die Durchsetzung der einschlägigen



Drucksache 71/15

... Überprüfung der Verordnungen zur Festsetzung von Emissionsnormen im Hinblick auf die Festlegung von Zielvorgaben für Personenkraftwagen und Lieferwagen für die Zeit nach 2020



Drucksache 543/1/14

... 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen der Herabsetzung der Gewichtsgrenze für die Bemautung von Lastkraftwagen über 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) auf über 7,5 Tonnen zGG auf das nicht bemautete Straßennetz (Bundes-, Landes- und verkehrsbedeutsame Kreisstraßen) und dazu den Umfang von Verkehrsverlagerungen auf das nachgeordnete Netz mit Hilfe von Modellberechnungen zu ermitteln und die jeweiligen Berechnungsergebnisse den Ländern zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 653/14

... aus, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Durch § 1 Absatz 2 Nummer 1 FPersV wird die Ausnahme auch auf Fahrzeuge über 2,8 Tonnen bis 3,5 Tonnen erstreckt. Ob ein Fahrzeug unter die Ausnahmeregelung fällt, ist damit unter anderem abhängig von der Beschaffenheit der zu befördernden Sendungen und kann insoweit von Fahrt zu Fahrt variieren. Nach Einschätzung von Branchenvertretern geht § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV häufig ins Leere, da bei Beförderungen von adressierten Paketen typischerweise einzelne Pakete die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 PUDLV genannte Gewichtsgrenze von 20 Kilogramm übertreffen. Der Großteil der von Postdienstleistern eingesetzten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 801 bis 7 500 kg dürfte demnach bislang nicht von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 34/14

... 3. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.