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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kulturabkommen"


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Drucksache 487/19

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Hellenischen Republik - auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 17. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland, unter Berücksichtigung der Absichtserklärung vom 12. September 2014 und der Vereinbarung vom 26. Juli 2017 zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Bildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks sowie der gemeinsamen Erklärung vom 4. Dezember 2016 der Außenminister beider Staaten, in dem Bewusstsein, dass die Herausbildung einer europäischen Zivilgesellschaft, als eine wesentliche Voraussetzung für eine lebendige Demokratie in Europa, insbesondere in den Händen der jungen Generationen liegt, in der Überzeugung, dass die deutschgriechischen Beziehungen hierzu beitragen, indem junge Menschen in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik die Möglichkeit erhalten, einander vertieft zu begegnen, um die gegenseitige Verständigung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu fördern und eingedenk der Vergangenheit miteinander die gemeinsame Gegenwart und Zukunft in Europa zu gestalten, im Bewusstsein, dass das Deutsch-Griechische Jugendwerk keine Antwort ist für die besondere historische Verantwortung, die der Bundesrepublik aus den dunklen Kapiteln der Geschichte der bilateralen Beziehungen, insbesondere der deutschen Besatzung, erwächst, und im Einvernehmen darüber, dass die diesbezüglich jeweiligen Rechtspositionen von diesem Abkommen unberührt bleiben - sind wie folgt übereingekommen:

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Drucksache 487/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 481/16

... Erwähnenswert sind noch einige weitere Entwicklungen. Im April 2015 verabschiedeten die Kulturminister des Europarates die Erklärung von Namur. Darin begrüßten sie den Vorschlag des Rates der Europäischen Union, ein Europäisches Jahr des Kulturerbes durchzuführen. Gleichzeitig ersuchten sie um die Einbeziehung des Europarates und aller Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens.

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Drucksache 481/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen

Artikel 4
Koordinierung auf nationaler Ebene

Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 7
Finanzierung

Artikel 8
Monitoring und Bewertung

Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am

Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am


 
 
 


Drucksache 119/11

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Norwegen - im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet von dem Wunsch geleitet, den Begegnungsgedanken an der Deutschen Schule Oslo - Max Tau durch den gemeinsamen Schulbesuch von deutschen und norwegischen Schülern und durch die Vermittlung der Landessprachen beider Vertragspartner zu Fördern - in der Absicht, die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern weiterzuentwickeln und eine umfassendere Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet insbesondere auf dem Schulsektor zu erreichen, unter Bezugnahme auf das Kulturabkommen vom 29. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen - sind wie folgt übereingekommen:

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Drucksache 119/11




Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Anlage zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo - Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungsschule

I. Schulstruktur und Abschlusszeugnisse

a Deutsches Abschlusszeugnis

aa Richtlinie Punkt 6.2: Qualifikationsphase

bb Richtlinie Punkt 13.2: Mündliche Prüfung

cc Richtlinie Punkt 13.3: Viertes Prüfungsfach

b Norwegisches Abschlusszeugnis

2. Fächer und Stundentafel

3. Lehrplan

4. Regelungen für Zeugnisse und Umrechnung der Noten

5. Schulwechsel

6. Prüfungsordnung

a Aufsicht

b Prüfungszulassung

c Prüfungsfächer

Umrechnungstabelle zwischen deutschen und norwegischen Noten an der Deutschen Schule Oslo

Punktetabelle für die Klassen 11 und 12


 
 
 


Drucksache 159/06

... Diese Regelung enthält mit unterschiedlichen Kriterien umschriebene Definitionen dessen, was zum "kulturellen Erbe“ der Vertragsstaaten im Sinne dieses Übereinkommens gezählt wird und daher schutzbedürftig ist. An diesen Begriff knüpfen die Artikel 2, 5, 9 und 12 an. Davon unberührt bleibt die in anderen Übereinkommen vorgenommene Qualifizierung von nationalem kulturellem Erbe als gemeinsames kulturelles oder gemeinsames archäologisches Erbe, so z.B. im Europäischen Kulturabkommen vom 17. November 1954 (BGBl. 1955 II S. 1128) oder im Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturgutes vom 6. Mai 1969 (BGBl. 1974 II S. 1285, in Kraft am 22. April 1975; außer Kraft am 23. Juli 2003), revidiert durch das Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Erbes vom 6. Januar 1992 (BGBl. 2002 II S. 2709, in Kraft am 23. Juli 2003). Sinn und Zweck jener Übereinkommen ist der Schutz vor Zerstörung, unabhängig vom Belegenheitsort. Das UNESCO-Übereinkommen, das Gegenstand dieser Denkschrift ist, will hingegen die rechtswidrige Verbringung von beweglichem Kulturgut über Staatsgrenzen hinweg verhindern oder rückgängig machen. Mit der Einstufung als "kulturelles Erbe“ im Sinne des Artikels 4 wird keine Feststellung über die rechtliche Zuordnung des betreffenden Kulturgutes getroffen. Dies ergibt der Vergleich zwischen den unterschiedlichen Fassungen des Artikels 4 in der Vorstudie und im Übereinkommen. Erstere Fassung bezog sich auf die Anerkennung des Eigentums von Staaten oder ihren Angehörigen an Kulturgut der aufgelisteten Kategorien. Diese Formulierung wurde von der Expertenkonferenz nicht übernommen. Sie stieß nämlich auf den Widerstand von Staaten, die in der Vergangenheit einen Verlust ihres kulturellen Erbes erlitten hatten und befürchteten, mit der Fixierung des status quo eventuelle Rückgabeansprüche auf früher möglicherweise illegal aus ihrem Territorium verbrachte Kulturgüter aufzugeben. Auch die Frage des in Bezug zum 2. Weltkrieg aus Deutschland verlagerten Kulturgutes wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt. Dasselbe Kulturgut kann durch mehrere Vertragsstaaten als ihr kulturelles Erbe eingestuft werden, z.B. die Ergebnisse künstlerischen Schaffens von Emigranten (Buchstabe a). Den Kategorien in den Buchstaben c bis e gemeinsam ist das Kriterium des rechtmäßigen Erwerbs im Ursprungsland bzw. der Freiwilligkeit des Transfers.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 159/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Denkschrift

2 Allgemeines

2 Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu den Artikeln 18


 
 
 


Drucksache 241/06

... - in Kenntnis der Verpflichtungen von Armenien und Aserbaidschan gegenüber dem Europarat, insbesondere durch das Europäische Kulturabkommen, das überarbeitete Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, die sie ratifiziert und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben,



Drucksache 766/05

... Im Dezember 2004 jährte sich die Unterzeichnung des wichtigsten Referenzdokumentes des Europarates im Kulturbereich, des Europäischen Kulturabkommens, zum 50. Mal. Aus diesem Anlass fand am 9./10.12.2004 ein Ministertreffen in Wroclaw (Breslau) statt. Die Vorbereitungen der Ministerkonferenz und der Ministererklärung zu diesem Anlass erfolgten auf Ebene des Außenministerkomitees. Es wurde ein Aktionsplan verabschiedet, der bis zum Herbst 2005 in konkrete Projektvorschläge umgesetzt werden soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 766/05




Anlage 1
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats für die Zeit vom 01. Januar - 30. Juni 2004

I. Überblick über politische Fragen und Entwicklungen

II. Generalsekretär

III. Ministerkomitee

IV. Parlamentarische Versammlung PV

V. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR

VI. Kongress der Gemeinden und Regionen KGRE

VII. Aus den einzelnen Aufgabengebieten des Europarates

1. Menschenrechtsfragen

2. Bekämpfung von Korruption

3. Rechtliche Zusammenarbeit, Strafrechtsfragen

4. Terrorismusbekämpfung

5. Sozialpolitik

6. Raumordnerische Zusammenarbeit, Kommunal- und Regionalpolitik

7. Sport

8. Bildung und Kultur

5 Demokratieerziehung

Gedenken an Verbrechen gegen die Menschlichkeit

5 Geschichtsunterricht

5 Fremdsprachen

5 Lehrerfortbildungsprogramm

9. Medien

Anlage 1
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2004

Anlage 2
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2004

Anlage 3
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2004

Anlage 4
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2004

Anlage 2
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarats für die Zeit vom 01. Juli - 31. Dezember 2004

I. Überblick über politische Fragen und Entwicklungen

II. Generalsekretär

III. Ministerkomitee

IV. Parlamentarische Versammlung

V. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR

VI. Kongress der Gemeinden und Regionen

VII. Aus den einzelnen Aufgabengebieten des Europarates

Anlage 1
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2004

Anlage 2
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2004

Anlage 3
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2004

Anlage 4
zum Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Europarates für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2004


 
 
 


Drucksache 538/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.