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"Kulturgegenstand"


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Drucksache 155/06

... Hinsichtlich archäologischer Kulturgüter bedarf es allerdings einer zusätzlichen Regelung. Da die Erfassung von Gegenständen erst möglich ist, wenn diese bekannt sind archäologische Gegenstände, die illegal verbracht werden, aber häufig aus illegalen Grabungen stammen und folglich den Behörden zuvor noch nicht bekannt sind wäre es absurd, in diesem Bereich stets eine vorherige Verzeichnung zu verlangen. Andererseits kann auf eine sinnvolle Rückgaberegelung hinsichtlich illegal ausgegrabener Bodenfunde auch nicht völlig verzichtet werden. Abgesehen davon dass das UNESCO-Kulturgut-Übereinkommen insofern keine Ausnahme vorsieht diese Kulturgüter also zu erfassen sind, handelt es sich bei illegaler Ausgrabung und Verbringung von archäologischen Gegenständen um einen wissenschaftlich hoch sensiblen Bereich. Mit der Entfernung vom Fundort und der Verbringung ins Ausland verliert der Herkunftsstaat nicht nur einen bedeutsamen Kulturgegenstand. Vielmehr werden der Fundzusammenhang der Ausgrabung zerstört und dadurch die aus dem Fund zu gewinnenden Erkenntnisse über Kultur und Geschichte unmöglich gemacht. Um diesem wissenschaftlich so sensiblen Bereich Rechnung zu tragen, musste daher eine Lösung gefunden werden, um die Rückführung illegal ausgegrabenen Kulturguts dennoch zu ermöglichen. Dazu dient die Ausnahme, dass bei archäologischen Gegenständen die Bezeichnung als besonders bedeutsam für die Rückgabe auch dann noch ausreicht, wenn sie innerhalb eine Jahres nach Bekanntwerden des Fundes erfolgt. Etwaige damit verbundene Unsicherheiten für den Handel mit archäologischen Gütern sind zumutbar und hinzunehmen da diese Sonderregelung nur für den öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruch gilt, der bei Gutgläubigkeit des Rückgabeschuldners eine Entschädigung vorsieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Zentralstellen Die Länder benennen ihre Zentralstellen.

§ 4
Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten

§ 5
Eigentum

§ 6
Voraussetzungen der Rückgabepflicht

§ 7
Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner

§ 8
Durchführung und Sicherung der Rückgabe

§ 9
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

§ 10
Entschädigung

§ 11
Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs

§ 12
Aufgaben des Bundes und der Zentralstellen der Länder

§ 13
Rückgabeklage des ersuchenden Staats

§ 14
Genehmigungspflicht

§ 15
Genehmigung

§ 16
Mitwirkung der Zollbehörden

§ 17
Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

§ 18
Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antikenhandel sowie im Versteigerergewerbe

§ 19
Auskunfts- und Zutrittsrecht

§ 20
Strafvorschriften

§ 21
Bußgeldvorschriften

§ 22
Befugnisse der Zollbehörden

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

§ 1
Rückgabepflicht

§ 2
Verbringungsverbot und Beschlagnahme

§ 3
Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Regelungsvorschläge

III. UNIDROIT - Übereinkommen

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union

VI. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zur Fußnote

Zu Artikel 1

Zur Überschrift des Gesetzes

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu §§ 16

Zu §§ 18

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.