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38 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Landesbasisfalles"


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Drucksache 30/1/12

... "(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten die Krankenhäuser für den Vereinbarungszeitraum für Mehrleistungen gegenüber der nach Satz 2 festzusetzenden Basis eine verminderte Vergütung. Basis für die Bestimmung von Mehrleistungen ist die Summe der vereinbarten Bewertungsrelationen für den Vereinbarungszeitraum 2012. Verein-barte Mehrleistungen gegenüber der Basis werden, wenn ein Wert von 5 Prozent nicht überschritten wird, mit einem Abschlag in Höhe von 15 Prozent, ansonsten mit einem Abschlag in Höhe von 7,5 Prozent des Landesbasisfalles belegt. Werden mehr als 10 Prozent Mehrleistungen gegenüber der Basis nach Satz 2 vereinbart, ist die Basis für die Bewertung der Mehrleistungen abweichend von Satz 2 ein Wert von 110 Prozent der ursprünglichen Basis. Satz 4 gilt für weitere Steigerungen entsprechend. Mehrleistungen gegenüber einer neuen Basis werden entsprechend der Staffelung nach Satz 3 bis 5 vergütet. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Vom Mehrleistungsabschlag ausgenommen sind zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten, insbesondere wenn diese in Übereinstimmung mit der Krankenhausplanung oder dem Investitionsprogramm des Landes erfolgen, Entgelte, die ausschließlich Sachkosten vergüten und Leistungen, für die im laufenden Kalenderjahr Entgelte außerhalb des Erlösbudgets, insbesondere krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6, vereinbart wurden. Der Mehrleistungsabschlag mindert das Erlösbudget nicht." '

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Drucksache 30/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17d Absatz 4 Satz 6 KHG und Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 3 BPflV

3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 4 KHG und Nummer 22 § 18 KHG

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BPflV

5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BPflV

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BPflV , Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 BPflV und Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 10 Absatz 6 KHEntgG

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BPflV

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 BPflV

9. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV

10. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6, Satz 2 bis 4 und Absatz 11 KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 11 KHEntgG

12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 5 Satz 1, Satz 2, Satz 5, Satz 6 und Absatz 11 KHEntgG

13. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - SGB V

14. Zu Artikel 4 Nummer 7a - neu - § 140b Absatz 4 Satz 3 SGB V

15. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 349/1/12

... Da bis zur Einführung des Orientierungswerts als Veränderungswert im Jahr 2013 Tariflohnsteigerungen nicht bei der Deckelung des Landesbasisfallwerts berücksichtigt werden, ist für 2012 eine Refinanzierung vorzusehen, die als Basiserhöhung für die Folgejahre wirkt. Damit wird das Missverhältnis zwischen Kosten und Einnahmeentwicklung der Krankenhäuser für den Personalkostenanteil ausgeglichen.

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Drucksache 349/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV , Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a KHEntgG ,

4. Zu Artikel 3 Nummer 02 § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 Buchstabe a § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6 und Satz 2 bis 4 KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1d - neu - SGB V

6. Zu Artikel 4a § 142 Absatz 1 und 2 und § 143 Absatz 1 SGB III

Artikel 4a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 30/12 (Beschluss)

... "(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten die Krankenhäuser für den Vereinbarungszeitraum für Mehrleistungen gegenüber der nach Satz 2 festzusetzenden Basis eine verminderte Vergütung. Basis für die Bestimmung von Mehrleistungen ist die Summe der vereinbarten Bewertungsrelationen für den Vereinbarungszeitraum 2012. Vereinbarte Mehrleistungen gegenüber der Basis werden, wenn ein Wert von 5 Prozent nicht überschritten wird, mit einem Abschlag in Höhe von 15 Prozent, ansonsten mit einem Abschlag in Höhe von 7,5 Prozent des Landesbasisfalles belegt. Werden mehr als 10 Prozent Mehrleistungen gegenüber der Basis nach Satz 2 vereinbart, ist die Basis für die Bewertung der Mehrleistungen abweichend von Satz 2 ein Wert von 110 Prozent der ursprünglichen Basis. Satz 4 gilt für weitere Steigerungen entsprechend. Mehrleistungen gegenüber einer neuen Basis werden entsprechend der Staffelung nach Satz 3 bis 5 vergütet. Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Vom Mehrleistungsabschlag ausgenommen sind zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten, insbesondere wenn diese in Übereinstimmung mit der Krankenhausplanung oder dem Investitionsprogramm des Landes erfolgen, Entgelte, die ausschließlich Sachkosten vergüten und Leistungen, für die im laufenden Kalenderjahr Entgelte außerhalb des Erlösbudgets, insbesondere krankenhausindividuelle Entgelte nach § 6, vereinbart wurden. Der Mehrleistungsabschlag mindert das Erlösbudget nicht." '

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Drucksache 30/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 17d Absatz 2 Satz 6 KHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17d Absatz 4 Satz 6 KHG und Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 3 BPflV

4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 4 KHG und Nummer 22 § 18 KHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BPflV

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BPflV

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BPflV , Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 BPflV und Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 10 Absatz 6 KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BPflV

9. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 BPflV

10. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 9 Absatz 1 Nummer 1 BPflV

11. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 2a KHEntgG und Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6, Satz 2 bis 4 und Absatz 11 KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 11 KHEntgG

13. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 10 Absatz 5 Satz 1, Satz 2, Satz 5, Satz 6 und Absatz 11 KHEntgG

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 64b Absatz 1 Satz 1a - neu - bis 1 c - neu - SGB V

15. Zu Artikel 4 Nummer 7a - neu - § 140b Absatz 4 Satz 3 SGB V


 
 
 


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