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0269/04B
0774/03
0774/03B
0325/03B
Drucksache 496/1/15

... "(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten und Entgelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung bleiben unberührt."



Drucksache 446/15

... es möglich und wird bereits in einigen Ländern aufgrund landesrechtlicher Ausgestaltung genutzt. Mit der Ergänzung wird den Ländern diese Option auch zukünftig nach dem Bundesmeldegesetz eingeräumt.



Drucksache 24/15

... oder landesrechtlicher Vorschriften auch der deutschen Sanktionierungsbefugnis unterliegen muss.



Drucksache 629/15 (Beschluss)

... Mit der Erweiterung sollte einzelnen Ländern ermöglicht werden, im Falle von landesrechtlichen Erfordernissen eine lückenlose Verbleibskontrolle sicherzustellen.



Drucksache 137/15 (Beschluss)

... (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.



Drucksache 367/1/15

... Darüber hinaus wurden landesgesetzliche Regelungen zu Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie Ausführungsbedingungen bestimmt. Demgegenüber eröffnet § 129 GWB-E in der derzeitigen Formulierung nur die - eingeschränkte - Möglichkeit, (landes-)gesetzlich Auftragsbedingungen festzulegen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat. Damit soll die Regelungskompetenz der Länder im Vergleich zu den bisherigen Regelungen erhalten bleiben. Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass der Gestaltungsspielraum für den Landesgesetzgeber in seinem bisherigen Umfang auch weiterhin eröffnet bleibt und gleichzeitig klargestellt, dass landesrechtliche Vorgaben nur durch Gesetz möglich sind.



Drucksache 86/15

... (2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.



Drucksache 362/1/15

... "(4a) Die Marktüberwachungsbehörde kann ihre Anordnungen durch die Festsetzung von Zwangsgeldern nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden landesrechtlichen Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro."



Drucksache 349/15 (Beschluss)

... Die Vorgaben des Gesetzentwurfs für die bundesweite und landesweite Verteilung sind zu starr und unflexibel. Die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) kann aus ganz unterschiedlichen Gründen nach Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erforderlich sein, etwa weil Verteilungshindernisse wie ernsthafte Erkrankungen wegfallen, zum Zwecke der Familienzusammenführung, wegen Kapazitätsengpässen oder zur Vermittlung zu bedarfsgerechteren Angeboten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bislang in einigen Ländern bereits flexiblere landesrechtliche Regelungen bestanden haben. Gerade vor dem Hintergrund des weiteren Anstiegs der Flüchtlingsströme werden flexible Regelungen dringender denn je benötigt.



Drucksache 35/1/15

... In Deutschland sind die hier lebenden Minderheiten bereits durch zahlreiche Normen und Übereinkommen geschützt. Dazu zählen unter anderem die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen, das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und spezielle landesrechtliche Regelungen. Das ILO-Übereinkommen 169 richtet sich jedoch an Völker, die ein bestimmtes Territorium als erste besiedelt und genutzt haben und die aus freien Stücken eine kulturelle Besonderheit bewahren. Da es sich bei den Minderheiten in Deutschland nicht um Ureinwohner im Sinne des Übereinkommens handelt, würde eine Ratifikation im Inland für diese keine direkte Wirkung entfalten."



Drucksache 354/15 (Beschluss)

... Die zahlreichen bereits vorhandenen niedrigschwelligen Angebote unterscheiden sich von Land zu Land strukturell in erheblichem Maße. Die Klarstellung, dass die Länder selbst entscheiden, inwiefern ausschließlich ehrenamtliche, ausschließlich gewerbliche oder beide Strukturen nebeneinander eine Anerkennung erhalten können, ist zwingend notwendig, um sicherzustellen, dass die über mehr als ein Jahrzehnt aufgebauten Angebote erhalten bleiben können. Insbesondere muss den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die Verdrängung gewachsener ehrenamtlicher durch gewerbliche Strukturen zu unterbinden. Beispielsweise könnte die landesrechtliche Umsetzung so ausgestaltet werden, dass die Unterstützungsangebote im Alltag mit überwiegendem Gesamtportfolio Betreuung ausschließlich durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und lediglich die Unterstützungsangebote im Alltag ausschließlich mit dem Leistungsangebot hauswirtschaftliche oder alltagsbegleitende Unterstützungsleistungen auch von semiprofessionellen Anbietern angeboten werden können.



Drucksache 56/15 (Beschluss)

... Der Resozialisierungsgedanke rechtfertigt es nicht, selbst vermögende Täter von vornherein nur mit einem Teil der Kosten der Prozessbegleitung zu belasten. Dem Resozialisierungsgebot wird vielmehr genügt, wenn bei der Anwendung der kosten- und haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 10 Absatz 1 Kostenverfügung und der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Beitreibungsverfahren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners berücksichtigt werden und im Einzelfall Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Erlass gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 - Abs. -Nr. 26 ff.).



Drucksache 629/1/15

... Mit der Erweiterung sollte einzelnen Ländern ermöglicht werden, im Falle von landesrechtlichen Erfordernissen eine lückenlose Verbleibskontrolle sicherzustellen.



Drucksache 35/15

... In Deutschland sind die hier lebenden Minderheiten bereits durch zahlreiche Normen und Übereinkommen geschützt. Dazu zählen u.a. die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen, das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und spezielle landesrechtliche Regelungen. Das ILO-Übereinkommen 169 richtet sich jedoch an Völker, die ein bestimmtes Territorium als erste besiedelt und genutzt haben und die aus freien Stücken eine kulturelle Besonderheit bewahren. Da es sich bei den Minderheiten in Deutschland nicht um Ureinwohner im Sinne des Übereinkommens handelt, würde eine Ratifikation im Inland für diese keine direkte Wirkung entfalten.



Drucksache 137/15

... (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.



Drucksache 56/1/15

... Der Resozialisierungsgedanke rechtfertigt es nicht, selbst vermögende Täter von vornherein nur mit einem Teil der Kosten der Prozessbegleitung zu belasten. Dem Resozialisierungsgebot wird vielmehr genügt, wenn bei der Anwendung der kosten- und haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 10 Absatz 1 Kostenverfügung und der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Beitreibungsverfahren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners berücksichtigt werden und im Einzelfall Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung oder Erlass gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 - Abs. -Nr. 26 ff.).



Drucksache 144/15

... Nummer 1 schreibt die Anwendung des Standes der Technik für alle mit der Aufsuchung und Gewinnung im betrieblichen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Betriebsstillegung zwingend vor. Unter "Stand der Technik" ist wie in anderen Rechtsbereichen allgemein der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu verstehen, der es insgesamt gesichert erscheinen lässt, dass eine Maßnahme praktisch geeignet ist, um die jeweiligen Genehmigungserfordernisse zu erfüllen. Dies umfasst stets auch eine Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Aufwand im Verhältnis zum Nutzen möglicher Maßnahmen. Der Stand der Technik kann sich u.a. aus landesrechtlichen Runderlassen, technischen Regeln der Industrieverbände oder auch EU-Regelungen ergeben. Damit muss die technische Entwicklung im Genehmigungsprozess Berücksichtigung finden, ohne dass eine Änderung der bundesrechtlichen Regelungen erforderlich ist.



Drucksache 35/15 (Beschluss)

... In Deutschland sind die hier lebenden Minderheiten bereits durch zahlreiche Normen und Übereinkommen geschützt. Dazu zählen unter anderem die Europäische Charta für Regional- oder Minderheitensprachen, das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und spezielle landesrechtliche Regelungen. Das ILO-Übereinkommen 169 richtet sich jedoch an



Drucksache 496/15 (Beschluss)

... "(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten und Entgelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung bleiben unberührt."



Drucksache 143/15 (Beschluss)

... Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG-E sollen auch in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Einzugsbieten zur Entnahme von Wasser zur Verwendung in Getränken und Lebensmitteln ausgeschlossen sein, ohne dass es dazu einer landesrechtlichen Regelung bedarf. Mit dieser Ergänzung wird der bundesweit gleichermaßen gegebenen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum deren Schutz dem Landesgesetzgeber anheimgestellt wird. Außerdem sollte der Schutz allgemein auf Wasser ausgedehnt werden, das in Lebensmitteln Verwendung findet und nicht auf die Herstellung von Getränken beschränkt bleiben.



Drucksache 46/15

... (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.



Drucksache 349/1/15

... Zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen landesrechtliche Regelungen zur Ausführung in Kraft gesetzt werden. Eine abschließende auch parlamentarische Beratung landesgesetzlicher Regelung ist erst auf der Grundlage und in Kenntnis des Wortlautes des verabschiedeten Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher möglich. Deshalb bedarf es einer Frist von mindestens drei Monaten, um die Möglichkeit einer auch landesgesetzlichen Ausführungsregelung zu schaffen.



Drucksache 55/1/15

... Die örtliche Zuständigkeit der Datenschutzbehörden richtet sich grundsätzlich nach § 3 VwVfG bzw. der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Regelung. In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen nicht nur eine, sondern mehrere Datenschutzbehörden zuständig sind. Die Regelung der Anhörungspflicht im gerichtlichen Verfahren sollte daher möglichst klar ausgestaltet werden, um etwaige Verzögerungen zu vermeiden und möglichen Verfahrensfehlern (Anhörung der nicht zuständigen Datenschutzbehörde) vorzubeugen. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise die Bestimmung derjenigen Datenschutzbehörde, in deren örtlicher Zuständigkeit das befasste Gericht liegt.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen des Rettungsdienstes. Diese umfassen Notfallrettung, ärztlich begleiteten Patiententransport und Krankentransport nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen.



Drucksache 330/14

... Durch die wortgleiche Übernahme der ursprünglichen Fassung des § 1600 Absatz 1 Nr. 5 BGB wird sichergestellt, dass die bisherigen Verweise auf diese Vorschrift in bundes- und landesrechtlichen Regelungen, die aufgrund der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht ins Leere liefen, wieder Geltung beanspruchen.



Drucksache 147/14 (Beschluss)

... Artikel 1 § 1 Absatz 2 legt fest, dass der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde beträgt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zudem klargestellt, dass der Mindestlohn auch bei der Vereinbarung von Stück- und Akkordlohn gilt. Diese Regelung wird seitens des Bundesrates ausdrücklich begrüßt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Stücklöhnen und Umsatzbeteiligungen und deren Umrechnung auf einen Stundenlohn die Gefahr unrealistischer Annahmen zu Lasten der Beschäftigten besteht. Ungeachtet dessen erfolgen in der Begründung zum Gesetzentwurf keine weiteren klarstellenden Ausführungen, welche Lohnbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns eingehen. Aufgrund praktischer Erfahrungen aus der Umsetzung landesrechtlicher Regelungen zum vergabespezifischen Mindestentgelt und der branchenspezifischen Regelungen auf Grundlage des Bundesrechts geht der Bundesrat davon aus, dass durch die fehlende Konkretisierung die Gefahr besteht, dass durch Um- bzw. Anrechnung von Entgeltbestandteilen der Mindestlohn unterlaufen werden könnte. Daher bedarf es einer Klarstellung, dass unter anderem Zahlungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn sie oder er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, nicht auf den Mindestlohn pro Zeitstunde umgerechnet werden und zu dessen Minderung führen dürfen. Zudem sollte klargestellt werden, dass einmal jährlich und nicht monatlich verstetigte zusätzlich gezahlte Vergütungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sowie Aufwendungsersatzleistungen und vermögenswirksame Leistungen, nicht anzurechnen sind.



Drucksache 432/14

... oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen als"Externe" zur Abschluss-/Gesellenprüfung zugelassen werden, diese bestehen und mit diesem Schritt ihre berufliche Perspektive verbessern konnten, auch für steuerliche Zwecke genauso behandelt werden, als hätten sie zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen. Dies ist gerechtfertigt, da die Zulassung zur Abschlussprüfung regelmäßig eine längere berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, in der die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Befähigungen erworben wurden.



Drucksache 642/1/14

... oder einer schulischen Berufsausbildung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erteilt werden. Das Fortbestehen des Berufsausbildungsverhältnisses kann dabei jeweils zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres überprüft werden. Für den Fall, dass die Berufsausbildung nicht innerhalb der Regelausbildungszeit abgeschlossen werden kann, ist eine Verlängerungsmöglichkeit vorzusehen.



Drucksache 131/14

... Durch diese Verordnung entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Die Verordnung führt kein Verfahren zur Zulassung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ein, vielmehr basieren etwaige Zulassungsverfahren für "Public-Viewing-Veranstaltungen" auf landesrechtlichen Vorschriften. Vollzugsausgaben können durch eine Gebührenerhebung für die Erteilung von Zulassungen gedeckt werden, soweit die Zulassung auf Antrag erfolgt.



Drucksache 77/3/14

... (1) War bei Heizölverbraucheranlagen, die am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2] bereits errichtet waren (bestehende Heizölverbraucheranlagen), nach landesrechtlichen Vorschriften vor diesem Zeitpunkt eine wiederkehrende Prüfung erforderlich, so beginnt die Frist für die erstmalige wiederkehrende Prüfung nach Spalte 3, Zeile 8 der Anlage 5 oder der Anlage 6 mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... Für das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Festmist gelten die bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 73 Satz 2] geltenden jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.



Drucksache 541/14

... a) In Nummer 8 Buchstabe a werden das Wort "sowie" gestrichen und nach den Wörtern "§ 23 des Achten Buches" die Wörter "sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt" eingefügt.



Drucksache 147/1/14

... Artikel 1 § 1 Absatz 2 legt fest, dass der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde beträgt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zudem klargestellt, dass der Mindestlohn auch bei der Vereinbarung von Stück- und Akkordlohn gilt. Diese Regelung wird seitens des Bundesrates ausdrücklich begrüßt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Stücklöhnen und Umsatzbeteiligungen und deren Umrechnung auf einen Stundenlohn die Gefahr unrealistischer Annahmen zu Lasten der Beschäftigten besteht. Ungeachtet dessen erfolgen in der Begründung zum Gesetzentwurf keine weiteren klarstellenden Ausführungen, welche Lohnbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns eingehen. Aufgrund praktischer Erfahrungen aus der Umsetzung landesrechtlicher Regelungen zum vergabespezifischen Mindestentgelt und der branchenspezifischen Regelungen auf Grundlage des Bundesrechts geht der Bundesrat davon aus, dass durch die fehlende Konkretisierung die Gefahr besteht, dass durch Um- bzw. Anrechnung von Entgeltbestandteilen der Mindestlohn unterlaufen werden könnte. Daher bedarf es einer Klarstellung, dass unter anderem Zahlungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn sie oder er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, nicht auf den Mindestlohn pro Zeitstunde umgerechnet werden und zu dessen Minderung führen dürfen. Zudem sollte klargestellt werden, dass einmal jährlich und nicht monatlich verstetigte zusätzlich gezahlte Vergütungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sowie Aufwendungsersatzleistungen und vermögenswirksame Leistungen, nicht anzurechnen sind.



Drucksache 172/14 (Beschluss)

... Die in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung beschriebenen Anforderungen, die ein Maßnahmeträger erbringen muss, um eine Zertifizierung zu erhalten, werden von den unter Aufsicht der Länder stehenden Bildungseinrichtungen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen bereits erbracht. Durch die staatliche Schulaufsicht ist in den Schulen ein System der Qualifikationssicherung gegeben, das dem privatrechtlich angelegten System durch externe Zertifizierungsstellen mindestens gleichwertig ist. Ein Qualitätsgewinn durch die Beachtung und Anwendung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung ist insofern nicht zu erwarten.



Drucksache 285/14

... Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, aber auch von Erdöl oder Erdwärme mit Einsatz hydraulischer Verfahren zum Aufbrechen der Gesteine kann in Wasserschutzgebieten und in Heilquellenschutzgebieten eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen. Auch von der Verpressung des Lagerstättenwassers können Risiken besonders für die Wassergewinnung ausgehen. Wegen des besonderen Schutzbedürfnisses sind daher die genannten Handlungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten nicht zulässig, ohne dass dies in einzelnen Schutzgebietsverordnungen der Länder oder durch weitere landesrechtliche Vorschriften geregelt werden muss.



Drucksache 77/4/14

... bestehen und den Anforderungen der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften entsprechen.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... oder einer schulischen Berufsausbildung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erteilt werden. Das Fortbestehen des Berufsausbildungsverhältnisses kann dabei jeweils zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres überprüft werden. Für den Fall, dass die Berufsausbildung nicht innerhalb der Regelausbildungszeit abgeschlossen werden kann, ist eine Verlängerungsmöglichkeit vorzusehen.



Drucksache 394/14 (Beschluss)

... Schon aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, rechtzeitig nach Verkündung der bundesgesetzlichen Grundlagen (Gesetz und Rechtsverordnung) landesrechtliche Regelungen zu schaffen, die eine andere Verteilung dieser Gelder ermöglichen.



Drucksache 640/1/14

... "(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf den altersentsprechenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."



Drucksache 446/14

... es (GG) ("das Strafrecht"). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BerRehaG beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG ("öffentliche Fürsorge"). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, weil andernfalls zu befürchten ist, dass die Lebensverhältnisse der Opfer, die in der ehemaligen SBZ und DDR politisch verfolgt wurden, sich in den Ländern auseinander entwickeln. Entsprechend der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialhilfe liegt auch die Verantwortung für die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs für die in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigten Opfer politischer Verfolgung, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, beim Bund. Eine bundesgesetzliche Regelung ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, weil ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer eine landesrechtliche Differenzierung nicht verträgt.



Drucksache 29/1/14

... - und Elternzeitgesetz keine entsprechenden Regelungen, so dass davon auszugehen ist, dass wenn keine landesrechtlichen Befreiungstatbestände geschaffen wurden, die Personenstandesurkunden kostenpflichtig sind. Das Elterngeld ist daher aus der beispielhaften Aufzählung in Nummer A 9.1 PStG-VwV zu streichen.



Drucksache 153/14

... durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)."



Drucksache 394/1/14

... Schon aus zeitlichen Gründen ist es ausgeschlossen, rechtzeitig nach Verkündung der bundesgesetzlichen Grundlagen (Gesetz und Rechtsverordnung) landesrechtliche Regelungen zu schaffen, die eine andere Verteilung dieser Gelder ermöglichen.



Drucksache 400/14

... Besondere Anforderungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen bestehen i.d.R. nicht.



Drucksache 459/14

... es oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,



Drucksache 640/14 (Beschluss)

... "(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf den altersentsprechenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."



Drucksache 172/14

... Die in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung beschriebenen Anforderungen, die ein Maßnahmeträger erbringen muss, um eine Zertifizierung zu erhalten, werden von den unter Aufsicht der Länder stehenden Bildungseinrichtungen aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen bereits erbracht. Durch die staatliche Schulaufsicht ist in den Schulen ein System der Qualifikationssicherung gegeben, das dem privatrechtlich angelegten System durch externe Zertifizierungsstellen mindestens gleichwertig ist. Ein Qualitätsgewinn durch die Beachtung und Anwendung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung ist insofern nicht zu erwarten.



Drucksache 469/14

... (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden." ‘



Drucksache 207/13

... (23) Gemäß der Schuldenregel sind die Länderhaushalte ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Eine Konjunkturbereinigung von Einnahmen und Ausgaben ist wie beim Bund möglich, wenn landesrechtlich eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen wird. Zudem steht den Ländern wie dem Bund eine Übergangsfrist zu: Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass sie ab dem Jahr 2020 die Vorgabe zum Haushaltsausgleich erfüllen. Im Rahmen dieser Vorgaben ist es Sache der einzelnen Länder, ihre Schuldenregeln rechtlich zu gestalten. Eine Verankerung in den Landesverfassungen ist hierbei nicht zwingend. Denn das im



Drucksache 113/13

... Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden."



Drucksache 150/13

... es sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.



Drucksache 113/1/13

... Die neu angefügten Sätze 2 und 3 dienen der Vermeidung von Doppelprüfungen und damit von unnötigem Bürokratieaufwand. Werden bei der Auswahl der Stichprobe Energieausweise gezogen, die vorher bereits auf Grund landesrechtlicher Vorgaben in zumindest gleichwertigem Umfang überprüft worden sind, sollen sie keiner erneuten und damit doppelten Prüfung unterzogen werden. Diese Regelung ist bei Energieausweisen in den Ländern bedeutsam, die schon heute Energieausweise für Neubauten umfassend, teilweise einschließlich Vorortmaßnahmen, überprüfen. Eine zusätzliche Kontrolle im Rahmen des Stichprobenkontrollsystems nach § 26d EnEV macht in solchen Fällen keinen Sinn.



Drucksache 32/13

... . Gleiches gilt für das Verhältnis zu anderen Regelungen, soweit auch sie anderen Regelungszwecken dienen, wie beispielsweise die bundes- oder landesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Auch sie sind neben den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens zu beachten.



Drucksache 190/13 (Beschluss)

... (6) Für Leistungen nach Absatz 1 trägt die Krankenkasse die Kosten nach Maßgabe der Rettungsdienstgesetze der Länder und nach § 133. Dies gilt auch für notärztliche Leistungen, soweit diese nicht aufgrund landesrechtlicher Regelungen Teil der vertragsärztlichen Versorgung sind. Die Kosten der Ausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters] trägt die Krankenkasse im Rahmen der Leistungen nach Satz 1.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.