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"Landesrechtliche"
Drucksache 761/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten - Antrag des Landes Sachsen-Anhalt -
... "(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit umfassen." "
Drucksache 150/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... in diesen Ländern durch Landesrecht ersetzt wurde. Der Anwendungsbereich der landesrechtlichen Regelungen unterscheidet sich teilweise von dem des Heimgesetzes. Insofern wird in der vorgeschlagenen Regelung differenziert: Bei den bisher dem Heimgesetz unterfallenden und den damit vergleichbaren Einrichtungen bleibt es dabei, dass sie wie bisher der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen. Gleichzeitig wird den Ländern die Ermächtigung eingeräumt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anforderungen und das Verfahren der infektionshygienischen Überwachung zu regeln. Die Länder können durch Rechtsverordnung auch entscheiden, inwieweit und in welchem Umfang Anforderungen auch an solche Einrichtungen gestellt werden, die nach landesheimrechtlichen Regelungen einer Überwachung unterliegen, ohne die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 bis 5 Heimgesetz zu erfüllen.
Drucksache 54/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... - und Schenkungsteuergesetzes (Artikel 8) ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. In Erb- oder Schenkungsfällen, bei denen sich das zum Erwerb gehörende Vermögen häufig über mehrere Länder verteilt, besteht länderübergreifend ein Bedarf an gleichen Verfahrensweisen der Finanzverwaltung. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Erbschaftsteuer würden Rechtsunsicherheit erzeugen. Diese Rechtsunsicherheit kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gesamtwirtschaftlichen Interessen würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.
Drucksache 361/1/11
... in diesen Ländern durch Landesrecht ersetzt wurde. Der Anwendungsbereich der landesrechtlichen Regelungen unterscheidet sich teilweise von dem des Heimgesetzes. Insofern wird in der vorgeschlagenen Regelung differenziert: Bei den bisher dem Heimgesetz unterfallenden und den damit vergleichbaren Einrichtungen bleibt es dabei, dass sie wie bisher der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen. Gleichzeitig wird den Ländern die Ermächtigung eingeräumt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anforderungen und das Verfahren der infektionshygienischen Überwachung zu regeln. Die Länder können durch Rechtsverordnung auch entscheiden, inwieweit und in welchem Umfang Anforderungen auch an solche Einrichtungen gestellt werden, die nach landesheimrechtlichen Regelungen einer Überwachung unterliegen, ohne die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes zu erfüllen.
Drucksache 217/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetz es
... "Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesverordnungen gelten in den Regelungsbereichen des § 23 die bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen" (vgl. BR-Drs. 280/09). Damit hat die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Länder auch weiterhin zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt sind, solange und soweit der Bund von seiner Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen keinen Gebrauch macht.
Drucksache 153/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV )
... "Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:"
Drucksache 487/3/11
Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Sachsen
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
... Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 - Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung: In Artikel 1 § 2 wird Abs. 5 gestrichen.
Drucksache 202/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG )
... Eine andere landesrechtliche Regelung bliebe davon unberührt.
Drucksache 132/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... es oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
Drucksache 349/11
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV )
... ) angelegten Strukturen zur Benachrichtigung und Registrierung von erbfolgerelevanten Urkunden. Die in den einzelnen Ländern bestehenden Regelungen zur Benachrichtigung des Geburtsstandesamtes bei Inverwahrnahme durch das Nachlassgericht können aufgehoben werden. Auch landesrechtliche Bestimmungen zur Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgerichts durch das Standesamt, welches den Sterbefall beurkundet, werden nach Abschluss der vollständigen Überführung der Testamentsverzeichnisse entbehrlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Inhalt des Registers
§ 2 Meldung zum Register
§ 3 Registrierungsverfahren
§ 4 Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
§ 5 Löschung, Berichtigung und Ergänzung Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde
§ 6 Inhalt der Sterbefallmitteilungen
§ 7 Benachrichtigungen im Sterbefall
§ 8 Registerauskünfte
§ 9 Elektronische Kommunikation
§ 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung
§ 11 Nacherfassungen
§ 12 Datenschutz und Datensicherheit
§ 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau
3. Nachhaltigkeitsaspekte
III. Bürokratiekosten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1721: Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters
Drucksache 524/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
... In der Systematik des Melderechts wird zwischen Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im allgemeinen und Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden im Besonderen unterschieden (vgl. z.B. die Regelungen in der 1. und 2. BMeldDÜV, §§ 33 und 34 BMG-E). Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Ordnungsmerkmale auch für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verwendet werden dürfen und ist neben der automatisierten Rückmeldung insbesondere auch in den Fällen von Bedeutung, in denen die zentralen Meldedatenbestände landesrechtlich in eigener Zuständigkeit von einer Meldebehörde verwaltet werden und nicht im Auftrag der kommunalen Meldebehörden betrieben werden. Eine Registerführung zentraler Meldebestände ohne die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen der lokalen Meldebehörden ist technisch nicht ohne zumutbaren Aufwand realisierbar.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 BMG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c BMG
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g BMG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe g, Nummer 16 Buchstabe e BMG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 17 BMG
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 BMG
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2a - neu - BMG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BMG
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 BMG
12. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 3 BMG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 BMG
14. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 BMG
15. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 - neu - BMG
16. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG
17. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BMG
18. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 6 - neu - BMG
19. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 51 Absatz 2 Satz 3 BMG
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 6 - neu - BMG
21. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Nummern 7 bis 11 - neu -, Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 BMG
22. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 BMG
23. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 4 Satz 3, 4 und 5 - neu - BMG
24. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 i.V.m. § 55 Absatz 6 BMG
25. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 Satz 1 BMG
26. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 BMG
27. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BMG
28. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 BMG
29. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 BMG
30. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 - neu - BMG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2 BMG
33. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 10 - neu - BMG
34. Zu Artikel 1 allgemein
35. Zu Artikel 3 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt Finanzielle Auswirkungen bei den Ländern und Kommunen
Drucksache 661/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Es sind Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 1 Nummer 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohnfläche bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Die Festlegung angemessener Wohnflächen nach Satz 1 Nummer 1 orientiert sich an den Wohnflächen, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind. In Ballungsräumen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner sind als die Werte der aktuell maßgebenden Regelungen der Wohnungsbauförderung. Sind belastbare Daten hierzu nicht verfügbar, können der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zugrundegelegt werden (vergleiche dazu BSGE 97, 254ff.).
Drucksache 45/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare - Antrag der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt -
... (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
3 Nachlassgericht
Wechsel - und Scheckproteste
Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen
Notarielle Vollmachtsbescheinigungen
Gewährung von Grundbucheinsichten
Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen
Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78d
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7 Änderung der Grundbuchordnung
§ 34
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
§ 493 Übergangsvorschrift
Artikel 9 Änderung der Kostenordnung
§ 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
§ 148 Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften
Artikel 10 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 12 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 14 Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten, Übernahme der Bestände
A. Allgemeiner Teil
I. Einleitung
II. Ziele des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu den Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Drucksache 480/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
... Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist, z.B. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht), Nr. 11 (Recht der Wirtschaft), Nr. 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Nr. 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren), Nr. 20 GG (Recht der Lebensmittel, Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel, Pflanzenschutz und Tierschutz), Artikel 73 Abs.1 Nr. 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Die Anpassung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen auf Grund der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 20 ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Durch landesrechtliche Vorschriften können die Bundesgesetze nicht geändert oder ergänzt werden. Eine einheitliche Fortführung der bisherigen Regelungen erfordert die klarstellende Änderungen und Ergänzungen.
Drucksache 583/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
... "Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen."
Drucksache 80/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwendung eines Wildursprungsscheins nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht für den eigenen häuslichen Verbrauch verwenden, bevor
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a Hausschlachtungen
§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2c Verbote und Beschränkungen
§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
§ 16a Inverkehrbringen erlegten Großwildes
§ 16b Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
§ 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 11 Übergangsvorschriften
Artikel 4 Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Artikel 5 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu § 2a
Zu § 2b
Zu § 2c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 16a
Zu § 16b
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Anlage 8a
Zu Anlage 8b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 7a
Zu § 7a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 585: Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Drucksache 31/10 (Beschluss)
... In den landesrechtlichen Regelungen über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Erhebung der
Drucksache 808/10
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht
... in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung; in Nordrhein-Westfalen: §§ 5 und 7 der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß § 814 Abs. 3
Drucksache 69/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... en den nach Landesrecht als geeignet anerkannten Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO erlaubt. Die Berechtigung zur Rechtsdienstleistung von Insolvenzberatungsstellen ergibt sich im Regelfall auch aus § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 RDG. Allerdings stellt die Vorschrift gegenüber der alten Rechtslage nach § 3 Nummer 9 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) klar, dass auch nach Landesrecht zur Insolvenzberatung berechtigte Einzelpersonen, die regelmäßig keine öffentliche Förderung erhalten, sondern die Insolvenzberatung ehrenamtlich oder in Ausnahmefällen auch freiberuflich oder gewerblich betreiben in dem ihnen durch die landesrechtlichen Ausführungsgesetze erlaubten Umfang außergerichtlich tätig werden können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs.
Drucksache 853/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Bundesgesetzliche Regelungen für den Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern hätten zur Folge, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit innerhalb des Bundesgebiets unterschiedlich erfolgen würde. Dies würde zu unterschiedlichen Standortbedingungen für die Wirtschaftsunternehmen in den einzelnen Ländern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Einheit des Wirtschaftsgefüges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wäre damit gefährdet. Der Erlass eines Bundesgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse, weil unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten.
Drucksache 34/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
... oder landesrechtlicher Vorschriften als Inlands- oder Auslandstat auch der deutschen Sanktionierungsbefugnis unterliegt. Nur dann konnte im Inland überhaupt eine Sachentscheidung ergehen. Nicht unter Nummer 5 fällt daher eine inländische Entscheidung, nach der die Tat nicht sanktioniert wurde, weil es an der deutschen Gerichtsbarkeit fehlte. Nummer 5 erfasst im Sinne der in § 9 Nummer 1 IRG anzutreffenden Begrifflichkeit alle qualifizierten Verfahrensbeendigungen im Inland durch ein Gericht oder eine Behörde in den Bereichen des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts.
Drucksache 227/10
... Insbesondere die vorgesehene neue gesonderte Altersgrenze für Masterstudierende ist als bundeseinheitliche Regelung unverzichtbar geworden, um landesrechtlich unterschiedliche Ausbildungsordnungen als Regelung ein und desselben Lebenssachverhalts nicht durch die bisherige Begrenzung der bundesgesetzlichen Ausbildungsförderung auf Ausbildungsabschnitte, die bis zum 30. Lebensjahr aufgenommen werden, ungewollt förderungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Der erwünschte landesrechtliche Kompetenzspielraum für partikulardifferenzierte Regelungen bei der schul- und hochschulrechtlichen Ordnung der Ausbildungen selbst darf nicht zu zufälligen ausbildungsförderungsrechtlichen Nachteilen je nach Ausgestaltung der Ausbildung führen. Es soll ein föderaler Wettbewerb der Ausbildungssysteme möglich bleiben, aber nicht über einen Wettlauf unterschiedlich weit reichender Sozialleistungen im Bereich der Ausbildungsförderung.
Drucksache 489/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... Diese Regelung stellt klar, dass vor dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Prüfbescheinigungen ihre Gültigkeit behalten.
Drucksache 312/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts sowie des Bergrecht s
... a. F., konkretisiert die Definition jedoch, indem auf bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage abgestellt wird. Damit wird eine reibungslose Abwicklung des Gasnetzzugangs auch für den Fall gewährleistet, dass aufgrund divergierender landesrechtlicher Feiertagsregelungen in einzelnen Bundesländern gesetzlicher Feiertag, in anderen jedoch Werktag im Sinne der Definition ist.
Drucksache 226/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... (7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmer darf die für Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
Drucksache 711/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... Bestimmungen, wie die vorläufige Sicherung nach außen hin erfolgen soll. So wird auf eine Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung der Karten für das Wirksamwerden der vorläufigen Sicherung abgestellt. Auch auf diese landesrechtlichen Regelungen muss Bezug genommen werden, um Missverständnisse über die Wirksamkeit einer vorläufigen Sicherung zu vermeiden.
Drucksache 873/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM (2010) 781 endg.; Ratsdok. 18257/10
... Artikel 17 Absatz 1 kann so verstanden werden, dass hier die für den Vollzug des Störfallrechts gegenüber dem Betreiber zuständigen Ordnungsbehörden angesprochen sind. Diese Aufgaben fallen bei den Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Gefahrenabwehrbehörden an und können über eine landesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung entsprechend bei einer Behörde (etwa der Bezirksregierung) koordiniert werden.
Drucksache 864/2/10
Antrag des Landes Hessen
a) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 b) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009
... c) Der Bundesrat weist zur Empfehlung der Monopolkommission, vermehrt Ausschreibungswettbewerbe durchzuführen, auf Folgendes hin: Wenn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach einer landesrechtlichen Regelung den Gemeinden obliegt, entscheiden diese nach Abwägung autonom, ob sie Private einbeziehen oder nicht. Die Gemeinden haben dabei nicht nur die Gewährleistung der qualitativen und quantitativen Aspekte der Versorgungssicherheit, sondern auch die Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung zu beachten. Der Bundesrat ist deshalb wie die Bundesregierung der Auffassung, dass die Wasserversorgung der Endkunden als natürliches Monopol einer effektiven Kontrolle bedarf. Er begrüßt es daher, dass die Bundesregierung dafür unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2010 (
Drucksache 308/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es - Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen -
... Eine Klarstellung im Wortlaut der Vorschrift ist zur Vermeidung unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich.
Drucksache 679/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
... "(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend."
Drucksache 351/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetz es
... (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
Drucksache 808/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht
... in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung; in Nordrhein-Westfalen z.B.: § § 5 und 7 der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3
Drucksache 858/2/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... "Nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen auf der Grundlage des § 6 Absatz 5 Satz 4 kann die Möglichkeit der prüfungsfreien Umschreibung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 vorgesehen werden, soweit die Mindestanforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 gemäß der EU-Führerschein-Richtlinie in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfüllt sind."
Drucksache 242/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
... Ob durch Schaffung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen dieses Problem bis Ende des Jahres gelöst werden kann, ist bereits fraglich. Es erscheint jedenfalls zweckmäßig, mit dem Erlass einer Zuständigkeitsverordnung abzuwarten, bis die
Drucksache 579/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur landesrechtlichen Regelung von Ausnahmen von der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
Verordnung zur landesrechtlichen Regelung von Ausnahmen von der
Drucksache 242/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
... Ob durch Schaffung landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen dieses Problem bis Ende des Jahres gelöst werden kann, ist bereits fraglich. Es erscheint jedenfalls zweckmäßig, mit dem Erlass einer Zuständigkeitsverordnung abzuwarten, bis die
Drucksache 539/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gestaltet werden kann, die berücksichtigt, dass in den Ländern, in denen es mehrere Oberlandesgerichte gibt und in denen von einer landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentration kein Gebrauch gemacht wurde, das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt seine Wirkung entfaltet oder entfalten würde.
Drucksache 864/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 Drucksache: 457/10 b) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 - Stellungnahme der Bundesregierung Drucksache: 864/10
... 3. Der Bundesrat hält die Empfehlung der Monopolkommission, vermehrt Ausschreibungswettbewerbe für die Wasserversorgung durchzuführen, für problematisch. Wenn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach einer landesrechtlichen Regelung den Gemeinden obliegt, entscheiden diese nach sorgfältiger Abwägung aller einschlägigen Aspekte autonom, ob sie Private in die Aufgabenerfüllung einbeziehen oder nicht. Die Gemeinden haben hierbei auch zu beachten, dass sie die Versorgung mit Trinkwasser als elementare Lebensgrundlage stets gewährleisten müssen und aus dieser Sicherstellungsverantwortung auch nicht durch die Einbeziehung Privater entbunden werden.
Drucksache 82/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
... Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Betreiberpflichten
§ 2 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
§ 3 Fachbetriebe
§ 4 Ausnahme
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
II. Alternativen
III. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
IV. Befristung
V. Finanzielle Auswirkungen des Verordnungsentwurfs
VI. Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
B. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1138: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... Für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 12) besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2 GG). Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG), hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Grunderwerbsteuer würden eine Rechtsunsicherheit erzeugen, weil gleiche Lebenssachverhalte in Abhängigkeit der Grundstückslage unterschiedlich behandelt würden. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gleichwertigen Lebensverhältnisse würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... 2Für die Stundung und den Erlass von Gewerbesteuer gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Vorschriften der §§ 222 und 227 AO entsprechend; die Niederschlagung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Drucksache 864/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 Wi - G - In b) Achtzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009 Stellungnahme der Bundesregierung Wi - AS - G - In
... c) Der Bundesrat hält die Empfehlung der Monopolkommission, vermehrt Ausschreibungswettbewerbe für die Wasserversorgung durchzuführen, für problematisch. Wenn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach einer landesrechtlichen Regelung den Gemeinden obliegt, entscheiden diese nach sorgfältiger Abwägung aller einschlägigen Aspekte autonom, ob sie Private in die Aufgabenerfüllung einbeziehen oder nicht. Die Gemeinden haben hierbei auch zu beachten, dass sie die Versorgung mit Trinkwasser als elementare Lebensgrundlage stets gewährleisten müssen und aus dieser Sicherstellungsverantwortung auch nicht durch die Einbeziehung Privater entbunden werden.
Drucksache 156/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
... es als Bundesrecht fortgeltende § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung (siehe die Übergangsregelung des § 69e Absatz 4a BeamtVG) durch diesen Staatsvertrag ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn § 107b BeamtVG bereits in Landesrecht überführt wurde. Soweit dies auch für landesinterne Dienstherrenwechsel gelten soll, bedarf dies nach § 2 Satz 3 einer gesonderten landesrechtlichen Regelung.
Drucksache 681/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... In Artikel 2 Nummer 16a ist in § 52a Absatz 1 folgender Satz anzufügen: "Ausgenommen sind Ansprüche von Kreditinstituten, deren Organisationsrecht sich nach landesrechtlichen Bestimmungen richtet."
Drucksache 711/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... b) landesrechtlichen Regelungen, soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder
Drucksache 31/1/10
... In den landesrechtlichen Regelungen über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Erhebung der
Drucksache 230/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
... Soweit von den Ländern hiervon Gebrauch gemacht worden ist, teilen diese die im Schrifttum (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl. 1995, § 14 Rn. 48, S. 372) sinngemäß vertretene Auffassung, dass das Gesetz – unbeschadet der Frage, ob solche landesrechtlichen Bestimmungen noch in Kraft sind – praktisch bedeutungslos und daher nicht mehr aufrechterhaltungswürdig sei; entsprechend haben sich darüber hinaus diejenigen Länder geäußert, die von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben.
Drucksache 711/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... Bestimmungen, wie die vorläufige Sicherung nach außen hin erfolgen soll. So wird auf eine Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung der Karten für das Wirksamwerden der vorläufigen Sicherung abgestellt. Auch auf diese landesrechtlichen Regelungen muss Bezug genommen werden, um Missverständnisse über die Wirksamkeit einer vorläufigen Sicherung zu vermeiden.
Drucksache 226/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Im Übrigen kann nur so gewährleistet werden, dass das für das kommunale Personal maßgebliche Dienst- bzw. Arbeitsrecht korrekt angewandt wird. Dem Geschäftsführer dürften nämlich innerhalb der gemeinsamen Einrichtung kaum genügend Verwaltungskapazitäten zur Verfügung stehen, um - neben dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - auch noch das für die Beamten der Bundesagentur geltende öffentliche Dienstrecht des Bundes, das für die Beamten des kommunalen Trägers geltende landesrechtliche öffentliche Dienstrecht und für die Arbeitnehmer den TVöD in der für Beschäftigte des Bundes bzw. der VKA geltenden Form zu vollziehen.
Drucksache 226/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
... Im Übrigen kann nur so gewährleistet werden, dass das für das kommunale Personal maßgebliche Dienst- bzw. Arbeitsrecht korrekt angewandt wird. Dem Geschäftsführer dürften nämlich innerhalb der gemeinsamen Einrichtung kaum genügend Verwaltungskapazitäten zur Verfügung stehen, um - neben dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - auch noch das für die Beamten der Bundesagentur geltende öffentliche Dienstrecht des Bundes, das für die Beamten des kommunalen Trägers geltende landesrechtliche öffentliche Dienstrecht und für die Arbeitnehmer den TVöD in der für Beschäftigte des Bundes bzw. der VKA geltenden Form zu vollziehen.
Drucksache 793/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."
Drucksache 228/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG )
... es sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Drucksache 539/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts in den Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht vertretungsbefugt sind, sollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen, die bisher nur Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen erfassen, erweitert werden. Künftig sollen Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an allen europäischen Hochschulen gleichgestellt sein, sofern sie über die für die Prozessvertretung in deutschen Gerichtsverfahren erforderliche Befähigung zum Richteramt verfügen. Daneben sollen Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem europäischen Ausland bei Übersetzungen im Zivilprozess anerkannt werden, soweit sie den in Deutschland öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern landesrechtlich gleichgestellt sind. Schließlich soll für europäische Behörden im Rahmen der EU-weiten Verwaltungszusammenarbeit Kostenfreiheit bei der Einsicht in das Handelsregister gelten.
Drucksache 67/10
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
... (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
3 Nachlassgericht
Wechsel - und Scheckproteste
Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen
Notarielle Vollmachtsbescheinigungen
Gewährung von Grundbucheinsichten
Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78d
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
§ 493 Übergangsvorschrift
Artikel 8 Änderung der Grundbuchordnung
§ 32a
Artikel 9 Änderung der Kostenordnung
§ 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
§ 148 Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften
Artikel 10 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 12 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 14 Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten, Übernahme der Bestände
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Einleitung
II. Ziele des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
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Suchbeispiele:
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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