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0325/03B
Drucksache 539/1/10

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gestaltet werden kann, die berücksichtigt, dass in den Ländern, in denen es mehrere Oberlandesgerichte gibt und in denen von einer landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentration kein Gebrauch gemacht wurde, das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt seine Wirkung entfaltet oder entfalten würde.



Drucksache 873/10 (Beschluss)

... Artikel 17 Absatz 1 kann so verstanden werden, dass hier die für den Vollzug des Störfallrechts gegenüber dem Betreiber zuständigen Ordnungsbehörden angesprochen sind. Diese Aufgaben fallen bei den Immissionsschutz-, Arbeitsschutz- und Gefahrenabwehrbehörden an und können über eine landesrechtliche



Drucksache 158/10

... verfolgt mit der Einführung von Einheitlichen Ansprechpartnern, von Entscheidungsfristen und der Genehmigungsfiktion das Ziel, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie). Die Rechtsvorschriften über die Tätigkeit von Sachverständigen sind im deutschen Umweltrecht zentrale Anknüpfungspunkte zur Regelung von Dienstleistungen. Die Regelung durch Bundesrecht ist erforderlich, da es andernfalls zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung kommen würde, die es den Dienstleistungserbringern in unzumutbarer Weise erschweren würde, die deutschen Umsetzungsregelungen der ihnen von der Dienstleistungsrichtlinie gewährten Rechtsvorteile zur Kenntnis zu nehmen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es sich neben inländischen Dienstleistungserbringern auch um Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten handelt, die regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass Erleichterungen zu durch Bundesgesetz begründeten Anforderungen sich auch im betreffenden Bundesrecht selbst wiederfinden. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde zudem die Gefahr, dass die ebenso zentrale wie komplexe Regelung des Artikel 16



Drucksache 45/10 (Beschluss)

... (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 45/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

3 Nachlassgericht

Wechsel - und Scheckproteste

Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen

Notarielle Vollmachtsbescheinigungen

Gewährung von Grundbucheinsichten

Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen

Führung des Hauptverzeichnisses für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 78d

Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Grundbuchordnung

§ 34

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 364
Pflegschaft für abwesende Beteiligte

§ 492
Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren

§ 493
Übergangsvorschrift

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

§ 116
Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen

§ 148
Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften

Artikel 10
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

§ 12
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 12
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 14
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 15
Inkrafttreten, Übernahme der Bestände

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

II. Ziele des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15


 
 
 


Drucksache 453/1/09

... Originär zuständige Einsatzkräfte der Bundesanstalt THW und damit des Bundes würden den bewährten landesrechtlichen Strukturen und Abläufen im Bereich der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. Im Rahmen der Anforderung von Hilfeleistungen (Allgemeine Hilfe) werden die Feuerwehren durchweg über die örtlich zuständige (Zentrale) Leitstelle über Not- und Unglücksfälle informiert, die Hilfeleistungen erfordern. Benötigt die Feuerwehr zur Durchführung ihres Einsatzes Verstärkung oder Unterstützung, die vom THW geleistet werden kann so kann die zuständige Leitstelle THW-Helferinnen und -Helfer anfordern.



Drucksache 374/09 (Beschluss)

... Zu den Tätigkeiten einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers zählen auch, Neugeborene im erforderlichen Umfang zu untersuchen und zu überwachen (§§ 4 und 5 HebG). Landesrechtliche Regelungen über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger bestimmen, dass auch Prophylaxemaßnahmen und Blutentnahmen für Screeninguntersuchungen zu ihren Aufgaben gehören.



Drucksache 111/1/09

... Absatz 2 stellt sicher, dass auch die Schulen nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden können, deren Leitung und Lehrkräfte Fachkräfte sind, die zwar kein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, aber bei Inkrafttreten des Gesetzes die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Leitung einer staatlich anerkannten Schule des Gesundheitswesens und die Erteilung von Unterricht an dieser aufweisen."



Drucksache 270/09

... es erfüllen muss. Dies gilt für Sparkassen im Sinn des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.



Drucksache 177/09

... – zu ergänzen. Die Anwendbarkeit in Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ist dadurch gewährleistet, dass die bundes- und/oder landesrechtlichen Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung auf die Vorschriften der



Drucksache 59/1/09

... Bestehende landesrechtliche Verfahrensregelungen zur Nachweisführung bleiben unberührt. Durch Landesrecht können abweichende Verfahrensregelungen zur geeigneten Nachweisführung getroffen werden.



Drucksache 280/1/09

... bisher nicht, in einigen Ländern wurde es landesrechtlich eingeführt. Die Einführung der gehobenen Erlaubnis als bundesrechtliche Vorgabe würde für die Länder, die diese Zulassungsart bisher nicht haben, zu dem Ergebnis führen, dass für alle Gewässerbenutzungen – abgesehen von den Abwassereinleitungen – drei Zulassungsarten nebeneinander existieren, ohne das hierfür eine fachliche Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Zulassungsregime würde unübersichtlich und es würde bürokratischer Mehraufwand erzeugt. Auf Grund der geringen praktischen Anwendung und im Sinne der Deregulierung haben auch einige Länder diese Zulassungsart aus den Landeswassergesetzen gestrichen. Die Länder, die diese Zulassungsart beibehalten wollen, sind auf Grund der Länderöffnung nicht gehindert.



Drucksache 45/09 (Beschluss)

... Eine landesrechtliche Lösung ist nicht möglich, solange der Bund durch die bestehenden Regelungen von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.



Drucksache 280/09

... enthält insgesamt acht Informationspflichten, die jedenfalls auch Bürgerinnen und Bürger betreffen. Davon werden jeweils vier aus bereits bestehenden Informationspflichten des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes und landesrechtlicher Vorschriften im Wesentlichen unverändert übernommen.



Drucksache 120/09

... 1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens vier Jahre zurückliegt und



Drucksache 281/1/09

... Einige Länder haben aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dazu konkretisierende Regelungen geschaffen. Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung, in allen Fällen, unabhängig von der Lage, der Größe sowie Art und Auswirkung des konkreten Vorhabens eine Vorprüfung durchzuführen, würde eine nicht gerechtfertigte Verschärfung der in diesen Ländern geltenden Rechtslage darstellen und ist insbesondere nicht zur 1:1-Umsetzung von EU-Recht geboten. Daher ist sicherzustellen, dass die bestehenden landesrechtlichen Regelungen fortgelten.



Drucksache 45/09

... Eine landesrechtliche Lösung ist nicht möglich, solange der Bund durch die bestehenden Regelungen von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.



Drucksache 173/09

... Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden insoweit betroffen, als ihnen landesrechtlich sprengstoffrechtliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind.



Drucksache 531/09 (Beschluss)

... Klarstellung, dass die genannten Einsatzfahrzeuge abweichend von der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch mit einer Fahrberechtigung nach § 26a oder mit einer Fahrberechtigung gemäß der landesrechtlichen Regelungen geführt werden können.



Drucksache 377/09

... § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 377/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 15
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

Dritter Abschnitt

§ 32
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 34
Zustellung

§ 35
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 36
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Fünfter Teil

Vierter Abschnitt

§ 112a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 112b
Örtliche Zuständigkeit

§ 112c
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 112d
Klagegegner und Vertretung

§ 112e
Berufung

§ 112f
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 173
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Dritter Abschnitt

§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Erster Abschnitt

§ 192
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Zweiter Abschnitt

§ 193
Gerichtskosten

§ 194
Streitwert

§ 208
Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 210
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

§ 215
Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

§ 34a
Mitteilungspflichten

Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren.

§ 35
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 39
Gebühren und Auslagen

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen.

§ 43
Übergangsregelungen

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 111

§ 111a

§ 111b

§ 111c

§ 111d

§ 111e

§ 111f

§ 111g

§ 112

§ 118

Anlage
(zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

§ 15a
Anrechnung einer Gebühr

Artikel 8
Änderung des FGG-Reformgesetzes

Artikel 9
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 280/09 (Beschluss)

... bisher nicht, in einigen Ländern wurde es landesrechtlich eingeführt. Die Einführung der gehobenen Erlaubnis als bundesrechtliche Vorgabe würde für die Länder, die diese Zulassungsart bisher nicht haben, zu dem Ergebnis führen, dass für alle Gewässerbenutzungen – abgesehen von den Abwassereinleitungen – drei Zulassungsarten nebeneinander existieren, ohne das hierfür eine fachliche Notwendigkeit ersichtlich ist. Das Zulassungsregime würde unübersichtlich und es würde bürokratischer Mehraufwand erzeugt. Auf Grund der geringen praktischen Anwendung und im Sinne der Deregulierung haben auch einige Länder diese Zulassungsart aus den Landeswassergesetzen gestrichen. Die Länder, die diese Zulassungsart beibehalten wollen, sind auf Grund der Länderöffnung nicht gehindert.



Drucksache 66/09

... Eine weitere Aufbewahrung der geschlossenen Papiergrundbücher nach deren Mikroverfilmung oder Speicherung auf anderen Datenträgern ist aus grundbuchrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Maßgebend für die aktuellen Rechtsverhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind die nicht geschlossenen Grundbücher. Soweit im Einzelfall ein historischer Grundbuchstand von Bedeutung ist, kann dieser anhand der Bild- oder sonstigen Datenträger, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme der Grundakten, festgestellt werden. Die Art und Weise der Aussonderung im Einzelfall (Abgabe an die staatlichen Archive oder Vernichtung) richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.



Drucksache 282/09

... (4) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zum Zweck des Transports von Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher erforderlich ist und der Transport des Kohlendioxids dem Wohl der Allgemeinheit dient. Der Transport von Kohlendioxid in Kohlendioxidleitungen dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn er einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leisten kann. Über die Zulässigkeit der Enteignung wird im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Enteignungsverfahren und die Enteignungsentschädigung werden durch die landesrechtlichen Enteignungsgesetze geregelt.



Drucksache 179/09

... Der Entwurf schafft rechtliche Voraussetzungen für die landesrechtliche Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Anmeldungen zum Vereinsregister. Wenn die Länder die technischen und landesrechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr bei den Registergerichten schaffen, können Vereine ihre Anmeldepflichten beim zuständigen Registergericht auch elektronisch erfüllen. Durch die elektronische Anmeldung kann Vereinen, die über die notwendige Technik verfügen, die Erfüllung der Registerpflichten erleichtert werden. In welchem Umfang Vereine dadurch entlastet werden können, hängt davon ab, wie viele Länder die Möglichkeit elektronischer Anmeldungen eröffnen.



Drucksache 167/09 (Beschluss)

... Dem vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Hinweise zum Verhältnis der die Überlassung von Wohnraum betreffenden Vorschriften des WBVG-E einerseits zu den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften des Wohnungsbindungsrechts andererseits - also dieser jeweiligen sonderrechtlichen Vorschriften zueinander - zu entnehmen. Dieses Verhältnis ist für die Fälle zu klären, in denen es sich bei dem in § 1 WBVG-E genannten Wohnraum um geförderten, bindungsrechtlichen Vorschriften unterliegenden Wohnraum handelt. Die bisherigen Regelungen im



Drucksache 278/09 (Beschluss)

... es von den Ländern anerkannt worden sind. In Schleswig-Holstein beispielsweise betrifft das alle anerkannten Naturschutzvereine. Zwar werden die nach altem Recht anerkannten Vereine auf Grund von § 74 Absatz 3 BNatSchG-E die Mitwirkungs- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten der §§ 63 und 64 BNatSchG-E erhalten, aber die noch geltende Erweiterung auf Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem UmwRG würde sonst nicht mehr gewährleistet sein. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG

4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 BNatSchG

10. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 BNatSchG

11. Zu Artikel 1 § 13 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG

13. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG

16. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2, Satz 3 BNatSchG

17. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG

18. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 7 BNatSchG

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 BNatSchG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG

22. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG

23. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BNatSchG

24. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BNatSchG

25. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG

26. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 BNatSchG

27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

28. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 - neu - BNatSchG

29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG

30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 BNatSchG

32. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG

33. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

34. Zu Artikel 1 § 35 Nummer 2 BNatSchG

35. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG

36. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG

37. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG

38. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG

39. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7 BNatSchG

40. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BNatSchG

41. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 1 § 41 Satz 3 BNatSchG

43. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG

44. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG

45. Zu Artikel 1 § 43 BNatSchG

46. Zu Artikel § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG

47. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG

48. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 BNatSchG

49. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG

50. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG

51. Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 - neu - BNatSchG

52. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

53. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 BNatSchG

54. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG

56. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB

57. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG

58. Zu Artikel 17 Nummer 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG


 
 
 


Drucksache 190/09

... und, sofern Landesbehörden betroffen sind, sich aus landesrechtlichen Regelungen ergeben.



Drucksache 595/09

... (5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.



Drucksache 634/09

... § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 6a
Garantien an Zweckgesellschaften

§ 6b
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

§ 6c
Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich

§ 6d
Frist für Antragstellung

§ 8a
Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 8b
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

§ 14a
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a

§ 14b
Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a

§ 14c
Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt

§ 14d
Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten

Artikel 2
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 816/1/09

... (5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten bleiben unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 5 - neu - LuftVO und Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 16a Absatz 3 - neu - LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO

5. Zu Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 278/1/09

... Gegenüber dem Text des Gesetzentwurfs wird der Satz 2 hinzugefügt, wodurch die in § 13 BNatSchG-E herausgenommenen Instrumente wieder eingeführt werden, ohne dass sie jetzt noch zu den allgemeinen Grundsätzen zählen. Damit ist eine Gleichstellung von Realkompensation und monetärer Kompensation landesrechtlich möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/1/09




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG *

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG

10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 § 8 BNatSchG

§ 8
Aufgaben der Landschaftsplanung

13. Hauptempfehlung*

Zu Artikel 1

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 13*

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG

16. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG

17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

18. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 BNatSchG

19. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 Satz 3 - neu -, 3 und 4 BNatSchG

20. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG

21. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 und 4 BNatSchG

22. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG

23. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 BNatSchG

24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 BNatSchG

25. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

§ 13
Allgemeiner Grundsatz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 25

Zu Artikel 1

§ 13
Allgemeiner Grundsatz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 § 13 BNatSchG

28. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 BNatSchG

29. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG *

30. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG

31. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG

32. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG

33. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG

34. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3a - neu - BNatSchG

35. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG

36. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2,* Satz 3 BNatSchG

37. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG

38. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG

39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6a - neu -, Absatz 6b - neu - BNatSchG

Zu Absatz 6a

Zu Absatz 6b

40. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 7 BNatSchG

41. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG

42. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 BNatSchG

43. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 BNatSchG

44. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG

45. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG

46. Zu Artikel 1 § 20 Überschrift und Absatz 1 BNatSchG

47. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG

Zu Artikel 1

50. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BNatSchG

51. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG

52. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 BNatSchG

53. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

54. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG *

55. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG

56. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG *

57. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG *

58. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

59. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

60. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 BNatSchG

61. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG

62. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

63. Zu Artikel 1 § 35 Nummer 2 BNatSchG

64. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG

65. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatschG

66. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatschG

67. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG

68. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7 BNatSchG

69. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BNatSchG

70. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

73. Zu Artikel 1 § 41 Satz 3 BNatSchG

74. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG

75. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG

76. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

77. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG

78. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 bis 5 BNatSchG

79. Zu Artikel § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG

80. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG

81. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 BNatSchG

82. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG

83. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG

84. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG

85. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 BNatSchG

86. Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 - neu - BNatSchG

87. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

88. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 BNatSchG

89. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 BNatSchG

90. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

91. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG

92. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB

93. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG

94. Zu Artikel 17 Nummer 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG


 
 
 


Drucksache 278/09A

... Für das jeweilige Unternehmen sind die Kosten für die Erstellung einer Anzeige allerdings identisch mit denen der Antragstellung nach der bisherigen Rechtslage, zudem schafft eine Genehmigung eine höhere Rechtssicherheit für das Unternehmen. Aus diesen Gründen wurde die Genehmigungspflicht in unveränderter Form aus den landesrechtlichen Vorschriften übernommen.



Drucksache 174/09

... Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Lebenssachverhalte, z.B. unterschiedliche Voraussetzungen für die Akkreditierung von Diensteanbietern von Bürgerportalen, erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Die Kommunikation über Bürgerportale zeichnet sich gerade durch einen grenzüberschreitenden Bezug aus; die Anknüpfung von Rechtsfolgen an die Vorabprüfung der Dienste verlangt ebenfalls einheitliche Rahmenbedingungen.



Drucksache 285/09

... (Recht der Wirtschaft) das Gesetzgebungsrecht zu, da sich die Rechtsänderungen zum Einen auf einen bereits bundesgesetzlich geregelten Bereich beziehen und bei einer lediglich landesrechtlichen Regelung eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für den bundesweiten Handel mit Rindfleischprodukten drohte. Eine bundesgesetzliche Regelung ist daher zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.



Drucksache 594/09

... es in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt] oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt], die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegt] erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort.



Drucksache 863/09

... Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen der Menschheit und genießt daher einen besonderen rechtlichen Schutz. Ziel europäischer, bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen ist die Bewirtschaftung, die Nutzung und der Schutz der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit. Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.



Drucksache 281/09

... Die bisher in Absatz 7 getroffene Übergangsbestimmung für Pläne und Programme auf den Gebieten Wasserhaushalt und Naturschutz ist mit der Streichung der Rahmengesetzgebungskompetenz obsolet. Bereits begonnene Verfahren zur Aufstellung von Plänen und Programmen auf diesen Gebieten sind - einschließlich der Überwachung - nach den in Absatz 8 und 9 enthaltenen Übergangsbestimmungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesrechts zu Ende zu führen, um eine längere parallele Anwendung landesrechtlicher Verfahrensvorschriften zu vermeiden. Da sich das Bundesrecht auf eine 1:1-Umsetzung der SUP-Richtlinie beschränkt, ergeben sich daraus für diese Verfahren keine neuen Anforderungen.



Drucksache 111/09 (Beschluss)

... (KHG) sicherzustellen. Mit diesem Votum haben die Länder den Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung bestätigt, auf die Dringlichkeit einer gesicherten Finanzierungsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass landesrechtliche Regelungen zu einer dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiterhelfen. Im Interesse der Vermeidung einer Zersplitterung des Heilberufswesens ist die bundesrechtliche Regelung des Berufsbildes als nichtärztlicher Heilberuf erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/09 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 1
Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3
Ausbildungsziel

§ 4
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 8
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9
Ausbildungsvertrag

§ 10
Pflichten des Trägers der Ausbildung

§ 11
Pflichten der Schülerin und des Schülers

§ 12
Ausbildungsvergütung

§ 13
Probezeit

§ 14
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 15
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 16
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 18
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 19
Dienstleistungserbringer

§ 20
Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 5
Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten

§ 21
Aufgaben der zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 23
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 24
Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 25
Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 167/09

... 3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen sind.



Drucksache 4/09

... ). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz. Eine bundesgesetzliche Regelung über ein Datenschutzaudit ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Eine unterschiedliche Regelung dieser Materie durch den Landesgesetzgeber oder sein Untätigbleiben würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Dies wäre etwa der Fall, wenn Datenschutzauditsiegel in den Ländern anhand unterschiedlicher Verfahren vergeben würden.



Drucksache 374/1/09

... Zu den Tätigkeiten einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers zählen auch, Neugeborene im erforderlichen Umfang zu untersuchen und zu überwachen (§§ 4 und 5 HebG). Landesrechtliche Regelungen über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger bestimmen, dass auch Prophylaxemaßnahmen und Blutentnahmen für Screeninguntersuchungen zu ihren Aufgaben gehören.



Drucksache 69/09

... Die Neuregelung wird in den Anwendungsbereich der des § 44 AZRG einbezogen und damit gegenüber landesrechtlichen Regelungen abweichungsfest. Die nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 GG erforderlichen Voraussetzungen einer solchen Regelung sind erfüllt. Es besteht ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens.



Drucksache 284/09 (Beschluss)

... , solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.



Drucksache 453/09 (Beschluss)

... Originär zuständige Einsatzkräfte der Bundesanstalt THW und damit des Bundes würden den bewährten landesrechtlichen Strukturen und Abläufen im Bereich der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. Im Rahmen der Anforderung von Hilfeleistungen (Allgemeine Hilfe) werden die Feuerwehren durchweg über die örtlich zuständige (Zentrale) Leitstelle über Not- und Unglücksfälle informiert, die Hilfeleistungen erfordern. Benötigt die Feuerwehr zur Durchführung ihres Einsatzes Verstärkung oder Unterstützung, die vom THW geleistet werden kann so kann die zuständige Leitstelle THW-Helferinnen und -Helfer anfordern.



Drucksache 392/09

... stvg_ges.htm) wird die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung als solche nicht in Frage gestellt, da im Anwendungsbereich der in der Norm im Einzelnen genannten Bestimmungen nur für einen zeitlich befristeten Zeitraum abweichende landesrechtliche Regelungen zugelassen werden, um Erfahrungen für eine ggf. künftige bundeseinheitliche Neuregelung zu gewinnen.



Drucksache 284/09

... gewährten Rechtsvorteile zur Kenntnis zu nehmen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es sich neben inländischen Dienstleistungserbringern auch um Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten handelt, die regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass Erleichterungen zu durch Bundesgesetz begründeten Anforderungen sich auch im betreffenden Bundesrecht selbst wiederfinden. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde zudem die Gefahr, dass die ebenso zentrale wie komplexe Regelung des Artikel 16 Dienstleistungsrichtlinie, die ihrerseits auf - durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeformtes - Primärrecht Bezug nimmt, in den Ländern in ganz unterschiedlicher Weise umgesetzt würde und von Seiten der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten eine einheitliche Umsetzung in Deutschland der für alle staatlichen Ebenen gleichermaßen verpflichtenden Richtlinie nicht mehr erkennbar wäre.



Drucksache 278/09

... 8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.



Drucksache 280/09A

... Die angegebenen Gesamtkosten bilden die Summe der für die einzelnen Informationspflichten aufgeführten Bürokratiekosten. Diese Einzelkosten berücksichtigen nicht den Umstand, dass die Fortführung bisheriger landesrechtlicher Vorschriften im neuen



Drucksache 531/1/09

... Klarstellung, dass die genannten Einsatzfahrzeuge abweichend von der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch mit einer Fahrberechtigung nach § 26a oder mit einer Fahrberechtigung gemäß der landesrechtlichen Regelungen geführt werden können.



Drucksache 889/09

... Mit dem Ablauf der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes genannten Fristen zur Fortführung der Personenstandsregister richtet sich ihre Benutzung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Archivgut. Dies gilt auch, wenn die Register noch nicht an die Archive übergeben worden sind und somit weiter im Standesamt vorliegen.



Drucksache 816/09 (Beschluss)

... (5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten bleiben unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 816/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 5 - neu - LuftVO und Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 16a Absatz 3 - neu - LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO

5. Zu Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 59/09 (Beschluss)

... Bestehende landesrechtliche Verfahrensregelungen zur Nachweisführung bleiben unberührt. Durch Landesrecht können abweichende Verfahrensregelungen zur geeigneten Nachweisführung getroffen werden.



Drucksache 606/09

... , solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.



Drucksache 111/09

... (KHG) sicherzustellen. Mit diesem Votum haben die Länder den Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung bestätigt, auf die Dringlichkeit einer gesicherten Finanzierungsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass landesrechtliche Regelungen zu einer dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiterhelfen. Im Interesse der Vermeidung einer Zersplitterung des Heilberufswesens ist die bundesrechtliche Regelung des Berufsbildes als nichtärztlicher Heilberuf erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 111/09




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3
Ausbildungsziel

§ 4
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 5
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 6
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 7
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 8
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9
Ausbildungsvertrag

§ 10
Pflichten des Trägers der Ausbildung

§ 11
Pflichten der Schülerin und des Schülers

§ 12
Ausbildungsvergütung

§ 13
Probezeit

§ 14
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 15
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 16
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 18
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 19
Dienstleistungserbringer

§ 20
Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 5
Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten

§ 21
Aufgaben der zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 23
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 24
Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 25
Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Begründung

Allgemeiner Teil

5 Kosten

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 262/09

... (1) Artikel 109 und 115 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten] geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens] geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen.



Drucksache 678/09

... Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich sowie für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter der Aufsicht eines Landes stehen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des



Drucksache 696/09

... Die Postleitzahl sowie andere postalische Zusätze dürfen nicht eingetragen werden. Neben dem Namen der Gemeinde kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften der Name des Gemeindeteils hinzugefügt werden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.