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0325/03B
Drucksache 544/08

... Bundesgesetzliche Regelungen für den Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit werden die bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen ausgebaut. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern hätten zur Folge, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit innerhalb des Bundesgebiets unterschiedlich erfolgen würde. Dies würde zu unterschiedlichen Standortbedingungen für die Wirtschaftsunternehmen in den einzelnen Bundesländern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Einheit des Wirtschaftsgefüges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wäre damit gefährdet. Der Erlass eines Bundesgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse, weil unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Bußgeldbewehrung ist darüber hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde zu einer Rechtszersplitterung führen, weil gleichartige Rechtsverstöße je nach Bundesland unterschiedlich geahndet werden könnten.



Drucksache 240/08

... es u. a. das DRK als für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Zivilschutzgesetz geeignet. Die Art und Weise der Mitwirkung bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Zivilschutzgesetzes oder, soweit es um die Mitwirkung des DRK beim Katastrophenschutz außerhalb des Anwendungsbereichs des Zivilschutzgesetzes geht, nach den landesrechtlichen Vorschriften.



Drucksache 700/08

... § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 700/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 15
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

Dritter Abschnitt

§ 32
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 34
Zustellung

§ 35
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 36
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Fünfter Teil

Vierter Abschnitt

§ 112a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 112b
Örtliche Zuständigkeit

§ 112c
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 112d
Klagegegner und Vertretung

§ 112e
Berufung

§ 112f
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 173
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Dritter Abschnitt

§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Erster Abschnitt

§ 192
Erhebung von Gebühren und Auslagen.

Zweiter Abschnitt

§ 193
Gerichtskosten

§ 194
Streitwert

§ 208
Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 210
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

§ 215
Übergangsregelungen

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

§ 34a
Mitteilungspflichten

Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren.

§ 35
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 39
Gebühren und Auslagen

Teil 8
Übergangs-und Schlussbestimmungen.

§ 43
Übergangsregelungen

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 111

§ 111a

§ 111b

§ 111c

§ 111d

§ 111e

§ 111f

§ 111g

§ 112

§ 118

Anlage
(zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis

4 Gliederung

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Leitlinien des Entwurfs

III. Inhalt des Entwurfs

1. BRAO

a Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen

b Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

c Sonstige Regelungen

2. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

3. Bundesnotarordnung

4. Sonstige Gesetzesänderungen

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

VI. Andere Lösungsmöglichkeiten

VII. Informationspflichten

VIII. Befristung

IX. Rechtsvereinfachung

X. Vereinbarkeit mit EU-Recht

XI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 112a

Zu § 112b

Zu § 112c

Zu § 112d

Zu § 112e

Zu § 112f

Zu Nummer 42

Zu Nummer n

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu § 191f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu § 193

Zu § 194

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer n

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Zu Unterabschnitt 1

Zu Unterabschnitt 2

Zu Abschnitt 2

Zu Abschnitt 3

Zu Abschnitt 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 111

Zu § 111a

Zu § 111b

Zu § 111c

Zu § 111d

Zu § 111e

Zu § 111f

Zu § 111g

Zu § 112

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 473: Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht


 
 
 


Drucksache 349/1/08

... /EG als auch in den Bestimmungen des bundes- und des landesrechtlichen Vergaberechts ist vorgesehen Bieter auf Grund "



Drucksache 95/1/08

... Der Gesetzentwurf sieht keine Konzentrationsmöglichkeit für die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor. Zwar ermöglicht auch jetzt schon § 13a GVG eine gerichtsbezirksübergreifende Zuständigkeitskonzentration. Danach kann das Landesrecht einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuweisen. Hierfür ist jedoch eine landesrechtliche Regelung per Gesetz erforderlich (vgl. Zöller/Gummer,



Drucksache 167/1/08

... oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt werden, d.h. die Förderung einer entsprechenden Ausbildung auf landesrechtlicher Grundlage ist danach ausgeschlossen. Hamburg hat auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21.11.2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelfer/in und Krankenpflegehelfer/ in eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht, d.h. wie in Ausbildungen nach dem



Drucksache 699/08

... • Künftig sollen auch Fortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter – auch wenn keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen – für eine befristete Zeit förderfähig sein, wenn sie, abgesehen von fortbildungsimmanenten Unterschieden, inhaltlich im Wesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen. Damit wird die Erwartung verknüpft, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist in allen Ländern entsprechende landesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden.



Drucksache 755/1/08

... oder dem Altenpflegegesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, d. h. Auszubildende mit einem vergleichbaren Vertrag in Berufsausbildungen, die sich auf einer landesrechtlichen Grundlage vollziehen werden ausgenommen. Hamburg hat auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelferin und Krankenpflegehelferin eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht; d. h. wie in Ausbildungen nach dem



Drucksache 547/1/08

... " ist dafür nicht hinreichend bestimmt. Die Benennung der Meldebehörden spart zudem Bürokratiekosten in größerem Umfang ein, weil dadurch in 16 Ländern Gesetzgebungsverfahren zur landesrechtlichen Bestimmung der "



Drucksache 547/08 (Beschluss)

... " ist dafür nicht hinreichend bestimmt. Die Benennung der Meldebehörden spart zudem Bürokratiekosten in größerem Umfang ein, weil dadurch in 16 Ländern Gesetzgebungsverfahren zur landesrechtlichen Bestimmung der "



Drucksache 349/08

... durch Landesrecht ausgeschlossen werden. Abweichungen der Länder bei den Verfahren zur Nachprüfung der Vergabeverfahren würden für die Rechtsunterworfenen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit bedeuten. Denkbar wären unterschiedliche Ausgestaltungen in 16 Ländern und beim Bund. Ein besonderes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung des Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern der Länder besteht, weil Unternehmen sich länderübergreifend bei Öffentlichen Auftraggebern auf Landesebene und kommunaler Ebene bewerben und das Erfordernis, sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen des Nachprüfungsverfahrens einzustellen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – darstellen bzw. die Wahrnehmung des Rechtsschutzes faktisch behindern würde.



Drucksache 563/1/08

... Dem trägt Artikel 1 (§ 28 Abs. 3 ROG), der sich auf ergänzende Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen nur in bestimmten Bereichen sowie auf landesrechtliche Gebührenregelungen beschränkt, jedoch nicht ausreichend Rechnung. Zur Erreichung der genannten Zielsetzungen, insbesondere zur Vermeidung einer nur "



Drucksache 562/08 (Beschluss)

... Die in § 7a EnEG vorgesehenen Ermächtigungen für ein neues Überwachungsprozedere können damit weitgehend bei der Änderung des § 7 EnEG, der bereits die Überwachung regelt, berücksichtigt werden. Soweit die Überwachung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt ist, besteht kein Handlungsbedarf für weitergehende landesrechtliche Regelungen.



Drucksache 295/08 (Beschluss)

... Die Änderung des § 74a SGB VIII ist nicht erforderlich. Es ist weiterhin den Ländern zu überlassen, ob und inwieweit sie sich als Ergebnis einer eigenen Abwägung für eine landesrechtliche Öffnung der öffentlichen Finanzierung auch für privatgewerbliche Träger von Tageseinrichtungen entscheiden. Hier wird in nicht notwendiger Beschneidung der Länderkompetenzen gehandelt. Die bisher im Gesetz enthaltene Formulierung der Befugnis in § 74a SGB VIII ist ausreichend. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der bedarfsgerechten - ab dem 1. August 2013 vom ersten Lebensjahr anspruchsbewehrten - Angebotsversorgung bleibt auch ohne die gesetzliche Neuregelung in § 74a SGB VIII unberührt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut der beabsichtigten Regelung nicht ohne Weiteres der Inhalt zu entnehmen, der laut Gesetzesbegründung damit zwingend verbunden sein soll.



Drucksache 830/08

... Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d. h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten (BVerfGE 106, 62, 146 f.). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Neuregelungen im



Drucksache 561/1/08

... es oder für sonstige Einkommensprüfungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) ist einfachgesetzlich systemwidrig und darüber hinaus jedenfalls zum Teil verfassungsrechtlich nicht haltbar.



Drucksache 95/08 (Beschluss)

... Danach kann das Landesrecht einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuweisen. Hierfür ist jedoch eine landesrechtliche Regelung per Gesetz erforderlich (vgl. Zöller/Gummer,



Drucksache 713/08

... (2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.



Drucksache 7/08

... Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d. h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten (BVerfGE 106, 62, 146 f.). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)).



Drucksache 696/08

... Das DRG-Vergütungssystem wird bundeseinheitlich durch die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 KHG vereinbart und weiterentwickelt. Mit diesem Gesetz werden insbesondere die für alle Krankenhäuser geltenden Rahmenbedingungen ab dem Jahr 2009 sowie die Regelungen für die Ausbildungsfinanzierung geändert. Die vorgesehenen Rahmenbedingungen und Regelungen knüpfen an das bestehende, bereits unter einheitlichen Bedingungen auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG eingeführte DRG-Vergütungssystem an. Beides ist auch durch landesrechtliche Regelungen nicht zu erreichen, da eine Gesetzesvielfalt auf Landesebene bei dem Entgeltsystem der Krankenhäuser zu einer Rechtszersplitterung mit gravierenden Folgen für die flächendeckende und gleichmäßige Anwendung des Entgeltsystems durch die Krankenhäuser und zu einer Beeinträchtigung des Fortbestandes eines einheitlichen Standards der Versorgung der Bevölkerung führt.



Drucksache 543/08 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht es, auf vergleichbare Situationen mittels landesrechtlicher Regelungen adäquat zu reagieren.



Drucksache 295/2/08

... Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen eine Änderung des § 69 SGB VIII zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus und bittet, von einer Veränderung im Verhältnis von bundesrechtlicher zu landesrechtlicher Regelung bei der Bestimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzusehen, bis die Übergangszeit des Aufbaus beendet sein wird. Bund und Länder benötigen die Zeit bis dahin, um die Folgen dieser Änderung für das gesamte Jugendhilfesystem abschätzen zu können.



Drucksache 344/1/08

... Dies gilt für Sparkassen im Sinne des Absatzes 3 sowie sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.



Drucksache 538/1/07

... Soweit öffentliche Stellen der Länder an Abrufverfahren beteiligt sind, sollten landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten bei der Zulassung von Abrufverfahren unberührt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/1/07




1. Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

3. Zu § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 123/07

... Sie sind selbst dafür verantwortlich, die Einhaltung materiellen Rechts in Bezug auf die von ihnen ausgeführten Vorhaben zu gewährleisten. Sie haben dabei die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zu beteiligen. Dies ergibt sich für die bundeseigene Verwaltung aus § 6 Abs. 2, im übrigen aus den im Rahmen des § 6 Abs. 3 erlassenen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften.



Drucksache 718/07

... Die zahlreichen Empfehlungen des Gesundheitsausschusses betreffen insbesondere landesrechtliche Regelungen und regionale Versorgungsstrukturen, die bei der Umsetzung der Pflegeversicherung stärker berücksichtigt werden sollen. Änderungswünsche liegen zu dem zentralen Thema der Organisation von Pflegestützpunkten und der Pflegeberatung vor. Hier solle die Beratung, Koordinierung der Hilfen und Koordinierung der regionalen Versorgung zwischen den Pflegekassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Kommunen gemeinsam gestaltet werden.



Drucksache 544/07 (Beschluss)

... Als Umsetzungshindernis erweist sich der bei einer Ersetzung des Reichssiedlungsgesetzes durch landesrechtliche Vorschriften eintretende Wegfall der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 12



Drucksache 904/07 (Beschluss)

... Es bedarf aber nicht nur landesrechtlicher Bemühungen, vielmehr müssen auch auf Bundesebene alle Möglichkeiten genutzt werden, den Kinderschutz weiter zu verbessern. Es ist deshalb dringend geboten, die relevanten Vorschriften zum familiengerichtlichen Kinderschutz baldmöglichst dahin gehend auszugestalten, dass Familiengerichte und Jugendämter als Verantwortungsgemeinschaft in der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zum Schutz gefährdeter Kinder gestärkt werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BR-Drs. 550/07; BT-Drs.



Drucksache 273/07 (Beschluss)

... Die Sperrwirkung des Artikels 72 Abs. 1 GG bewirkt mit Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, dass landesrechtliche Regelungen zur Verbraucherinformation unwirksam werden. Da Artikel 1 (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 273/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG

2. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2a - neu - VIG

3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 3 - neu - VIG

4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 - neu - VIG

5. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG

7. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 40 Abs. 1 Satz 3 LFBG

8. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB

9. Zu Artikel 2 Nr. 4 und 5 - neu - § 44 Abs. 5 - neu -, § 60 Abs. 2 Nr. 22a - neu - LFBG

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

10. Zu Artikel 2 Nr. 6 - neu - § 60 Abs. 3 Nr. 4 LFBG

11. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 60 Abs. 5 LFBG

12. Zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - Inkrafttretensregelung

13. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 309/07

... § 486 Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

§ 3
Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 4
Abgabe an ein anderes Gericht

§ 5
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

§ 6
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 7
Beteiligte

§ 8
Beteiligtenfähigkeit

§ 9
Verfahrensfähigkeit

§ 10
Bevollmächtigte

§ 11
Verfahrensvollmacht

§ 12
Beistand

§ 13
Akteneinsicht

§ 14
Elektronische Akte; elektronisches Dokument

§ 15
Bekanntgabe; formlose Mitteilung

§ 16
Fristen

§ 17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 18
Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 19
Entscheidung über die Wiedereinsetzung

§ 20
Verfahrensverbindung und -trennung

§ 21
Aussetzung des Verfahrens

§ 22
Antragsrücknahme; Beendigungserklärung

Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 23
Verfahrenseinleitender Antrag

§ 24
Anregung des Verfahrens

§ 25
Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle

§ 26
Ermittlung von Amts wegen

§ 27
Mitwirkung der Beteiligten

§ 28
Verfahrensleitung

§ 29
Beweiserhebung

§ 30
Förmliche Beweisaufnahme

§ 31
Glaubhaftmachung

§ 32
Termin

§ 33
Persönliches Erscheinen der Beteiligten

§ 34
Persönliche Anhörung

§ 35
Zwangsmittel

§ 36
Vergleich

§ 37
Grundlage der Entscheidung

Abschnitt 3
Beschluss

§ 38
Entscheidung durch Beschluss

§ 39
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 40
Wirksamwerden

§ 41
Bekanntgabe des Beschlusses

§ 42
Berichtigung des Beschlusses

§ 43
Ergänzung des Beschlusses

§ 44
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 45
Formelle Rechtskraft

§ 46
Rechtskraftzeugnis

§ 47
Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

§ 48
Abänderung und Wiederaufnahme

Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung

§ 49
Einstweilige Anordnung

§ 50
Zuständigkeit

§ 51
Verfahren

§ 52
Einleitung des Hauptsacheverfahrens

§ 53
Vollstreckung

§ 54
Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

§ 55
Aussetzung der Vollstreckung

§ 56
Außerkrafttreten

§ 57
Rechtsmittel

Abschnitt 5
Rechtsmittel

Unterabschnitt 1
Beschwerde

§ 58
Statthaftigkeit der Beschwerde

§ 59
Beschwerdeberechtigte

§ 60
Beschwerderecht Minderjähriger

§ 61
Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

§ 62
Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

§ 63
Beschwerdefrist

§ 64
Einlegung der Beschwerde

§ 65
Beschwerdebegründung

§ 66
Anschlussbeschwerde

§ 67
Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde

§ 68
Gang des Beschwerdeverfahrens

§ 69
Beschwerdeentscheidung

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

§ 70
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 71
Frist und Form der Rechtsbeschwerde

§ 72
Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 73
Anschlussrechtsbeschwerde

§ 74
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 75
Sprungrechtsbeschwerde

Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe

§ 76
Voraussetzungen

§ 77
Bewilligung

§ 78
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 79
Anwendung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 7
Kosten

§ 80
Umfang der Kostenpflicht

§ 81
Grundsatz der Kostenpflicht

§ 82
Zeitpunkt der Kostenentscheidung

§ 83
Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

§ 84
Rechtsmittelkosten

§ 85
Kostenfestsetzung

Abschnitt 8
Vollstreckung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 86
Vollstreckungstitel

§ 87
Verfahren; Beschwerde

Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs

§ 88
Grundsätze

§ 89
Ordnungsmittel

§ 90
Anwendung unmittelbaren Zwangs

§ 91
Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

§ 92
Vollstreckungsverfahren

§ 93
Einstellung der Vollstreckung

§ 94
Eidesstattliche Versicherung

Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung

§ 95
Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 96
Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen

Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug

Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 97
Vorrang und Unberührtheit

Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit

§ 98
Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 99
Kindschaftssachen

§ 100
Abstammungssachen

§ 101
Adoptionssachen

§ 102
Versorgungsausgleichssachen

§ 103
Lebenspartnerschaftssachen

§ 104
Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

§ 105
Andere Verfahren

§ 106
Keine ausschließliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

§ 107
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

§ 108
Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

§ 109
Anerkennungshindernisse

§ 110
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

Buch 2 Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 111
Familiensachen

§ 112
Familienstreitsachen

§ 113
Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

§ 114
Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

§ 115
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

§ 116
Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

§ 117
Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

§ 118
Wiederaufnahme

§ 119
Einstweilige Anordnung und Arrest

§ 120
Vollstreckung

Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen

§ 121
Ehesachen

§ 122
Örtliche Zuständigkeit.

§ 123
Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen

§ 124
Antrag

§ 125
Verfahrensfähigkeit

§ 126
Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

§ 127
Eingeschränkte Amtsermittlung

§ 128
Persönliches Erscheinen der Ehegatten

§ 129
Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

§ 130
Säumnis der Beteiligten

§ 131
Tod eines Ehegatten

§ 132
Kosten bei Aufhebung der Ehe

Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 133
Inhalt der Antragsschrift

§ 134
Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme, Widerruf

§ 135
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen

§ 136
Aussetzung des Verfahrens

§ 137
Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 138
Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 139
Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen

§ 140
Abtrennung

§ 141
Rücknahme des Scheidungsantrags

§ 142
Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags

§ 143
Einspruch

§ 144
Verzicht auf Anschlussrechtsmittel

§ 145
Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel

§ 146
Zurückverweisung

§ 147
Erweiterte Aufhebung

§ 148
Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen

§ 149
Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

§ 150
Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen

§ 151
Kindschaftssachen

§ 152
Örtliche Zuständigkeit

§ 153
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 154
Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

§ 155
Vorrang- und Beschleunigungsgebot

§ 156
Hinwirken auf Einvernehmen

§ 157
Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

§ 158
Verfahrensbeistand

§ 159
Persönliche Anhörung des Kindes

§ 160
Anhörung der Eltern

§ 161
Mitwirkung der Pflegeperson

§ 162
Mitwirkung des Jugendamts

§ 163
Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags

§ 164
Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

§ 165
Vermittlungsverfahren

§ 166
Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

§ 167
Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger

§ 168
Beschluss über Zahlungen des Mündels

Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen

§ 170
Örtliche Zuständigkeit

§ 171
Antrag

§ 172
Beteiligte

§ 173
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 174
Verfahrensbeistand

§ 175
Erörterungstermin

§ 176
Anhörung des Jugendamts

§ 177
Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme

§ 178
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

§ 179
Mehrheit von Verfahren

§ 180
Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

§ 181
Tod eines Beteiligten

§ 182
Inhalt des Beschlusses

§ 183
Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

§ 184
Wirksamkeit des Beschlusses, Ausschluss der Abänderung

§ 185
Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen

§ 186
Adoptionssachen

§ 187
Örtliche Zuständigkeit

§ 188
Beteiligte

§ 189
Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 190
Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft

§ 191
Verfahrensbeistand

§ 192
Anhörung der Beteiligten

§ 193
Anhörung weiterer Personen

§ 194
Anhörung des Jugendamts

§ 195
Anhörung des Landesjugendamts

§ 196
Unzulässigkeit der Verbindung

§ 197
Beschluss über die Annahme als Kind

§ 198
Beschluss in weiteren Verfahren

§ 199
Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Abschnitt 6
Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen

§ 200
Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen

§ 201
Örtliche Zuständigkeit

§ 202
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 203
Antrag

§ 204
Beteiligte

§ 205
Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen

§ 206
Besondere Vorschriften in Hausratssachen

§ 207
Erörterungstermin

§ 208
Tod eines Ehegatten

§ 209
Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 210
Gewaltschutzsachen

§ 211
Örtliche Zuständigkeit

§ 212
Beteiligte

§ 213
Anhörung des Jugendamts

§ 214
Einstweilige Anordnung

§ 215
Durchführung der Endentscheidung

§ 216
Wirksamkeit, Vollstreckung vor Zustellung

Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 217
Versorgungsausgleichssachen

§ 218
Örtliche Zuständigkeit

§ 219
Beteiligte

§ 220
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

§ 221
Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

§ 222
Erörterungstermin

§ 223
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

§ 224
Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften

§ 225
Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

§ 226
Einstweilige Anordnung

§ 227
Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

§ 230
Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen

Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 231
Unterhaltssachen

§ 232
Örtliche Zuständigkeit

§ 233
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 234
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

§ 235
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

§ 236
Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

§ 237
Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft

§ 238
Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

§ 239
Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 240
Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253

§ 241
Verschärfte Haftung

§ 242
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

§ 243
Kostenentscheidung

§ 244
Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

§ 245
Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung

§ 246
Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

§ 247
Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

§ 248
Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft

Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 249
Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens

§ 250
Antrag

§ 251
Maßnahmen des Gerichts

§ 252
Einwendungen des Antragsgegners

§ 253
Festsetzungsbeschluss

§ 254
Mitteilungen über Einwendungen

§ 255
Streitiges Verfahren

§ 256
Beschwerde

§ 257
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 258
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

§ 259
Formulare

§ 260
Bestimmung des Amtsgerichts

Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen

§ 261
Güterrechtssachen

§ 262
Örtliche Zuständigkeit

§ 263
Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 264
Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 265
Einheitliche Entscheidung

Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen

§ 266
Sonstige Familiensachen

§ 267
Örtliche Zuständigkeit

§ 268
Abgabe an das Gericht der Ehesache

Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 269
Lebenspartnerschaftssachen

§ 270
Anwendbare Vorschriften

Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen

§ 271
Betreuungssachen

§ 272
Örtliche Zuständigkeit

§ 273
Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

§ 274
Beteiligte

§ 275
Verfahrensfähigkeit

§ 276
Verfahrenspfleger

§ 277
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

§ 278
Anhörung des Betroffenen

§ 279
Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters

§ 280
Einholung eines Gutachtens

§ 281
Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

§ 282
Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

§ 283
Vorführung zur Untersuchung

§ 284
Unterbringung zur Begutachtung

§ 285
Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht

§ 286
Inhalt der Beschlussformel

§ 287
Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 288
Bekanntgabe

§ 289
Verpflichtung des Betreuers

§ 290
Bestellungsurkunde

§ 291
Überprüfung der Betreuerauswahl

§ 292
Zahlungen an den Betreuer

§ 293
Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 294
Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 295
Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 296
Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers

§ 297
Sterilisation

§ 298
Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 299
Verfahren in anderen Entscheidungen

§ 300
Einstweilige Anordnung

§ 301
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

§ 302
Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 303
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 304
Beschwerde der Staatskasse

§ 305
Beschwerde des Untergebrachten

§ 306
Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

§ 307
Kosten in Betreuungssachen

§ 308
Mitteilung von Entscheidungen

§ 309
Besondere Mitteilungen

§ 310
Mitteilungen während einer Unterbringung

§ 311
Mitteilungen zur Strafverfolgung

Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen

§ 312
Unterbringungssachen

§ 313
Örtliche Zuständigkeit

§ 314
Abgabe der Unterbringungssache

§ 315
Beteiligte

§ 316
Verfahrensfähigkeit

§ 317
Verfahrenspfleger

§ 318
Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

§ 319
Anhörung des Betroffenen

§ 320
Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

§ 321
Einholung eines Gutachtens

§ 322
Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

§ 323
Inhalt der Beschlussformel

§ 324
Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 325
Bekanntgabe

§ 326
Zuführung zur Unterbringung

§ 327
Vollzugsangelegenheiten

§ 328
Aussetzung des Vollzugs

§ 329
Dauer und Verlängerung der Unterbringung

§ 330
Aufhebung der Unterbringung

§ 331
Einstweilige Anordnung

§ 332
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

§ 333
Dauer der einstweiligen Anordnung

§ 334
Einstweilige Maßregeln

§ 335
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 336
Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

§ 337
Kosten in Unterbringungssachen

§ 338
Mitteilung von Entscheidungen

§ 339
Benachrichtigung von Angehörigen

Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

§ 340
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 341
Örtliche Zuständigkeit

Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit

§ 342
Begriffsbestimmung

§ 343
Örtliche Zuständigkeit

§ 344
Besondere örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 345
Beteiligte

Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

§ 346
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

§ 347
Mitteilung über die Verwahrung

Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 348
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

§ 349
Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

§ 350
Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht

§ 351
Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung

§ 352
Entscheidung über Erbscheinsanträge

§ 353
Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

§ 354
Sonstige Zeugnisse

§ 355
Testamentsvollstreckung

Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen

§ 356
Mitteilungspflichten

§ 357
Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses

§ 358
Zwang zur Ablieferung von Testamenten

§ 359
Nachlassverwaltung

§ 360
Bestimmung einer Inventarfrist

§ 361
Eidesstattliche Versicherung

§ 362
Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen

§ 363
Antrag

§ 364
Pflegschaft für abwesende Beteiligte

§ 365
Ladung

§ 366
Außergerichtliche Vereinbarung

§ 367
Wiedereinsetzung

§ 368
Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

§ 369
Verteilung durch das Los

§ 370
Aussetzung bei Streit

§ 371
Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung

§ 372
Rechtsmittel

§ 373
Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung

§ 374
Registersachen

§ 375
Unternehmensrechtliche Verfahren

Abschnitt 2
Zuständigkeit

§ 376
Besondere Zuständigkeitsregelungen

§ 377
Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 3
Registersachen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 378
Antragsrecht der Notare

§ 379
Mitteilungspflichten der Behörden

§ 380
Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht

§ 381
Aussetzung des Verfahrens

§ 382
Entscheidung über Eintragungsanträge

§ 383
Bekanntgabe; Anfechtbarkeit

§ 384
Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

§ 385
Einsicht in die Register

§ 386
Bescheinigungen

§ 387
Ermächtigungen

Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren

§ 388
Androhung

§ 389
Festsetzung

§ 390
Verfahren bei Einspruch

§ 391
Beschwerde

§ 392
Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393
Löschung einer Firma

§ 394
Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

§ 395
Löschung unzulässiger Eintragungen

§ 396
Löschung durch das Landgericht

§ 397
Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften

§ 398
Löschung nichtiger Beschlüsse

§ 399
Auflösung wegen Mangels der Satzung

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister

§ 400
Mitteilungspflichten

§ 401
Entziehung der Rechtsfähigkeit

Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 402
Anfechtbarkeit

§ 403
Weigerung des Dispacheurs

§ 404
Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

§ 405
Termin, Ladung

§ 406
Verfahren im Termin

§ 407
Verfolgung des Widerspruchs

§ 408
Beschwerde

§ 409
Wirksamkeit; Vollstreckung

Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 410
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 411
Örtliche Zuständigkeit

§ 412
Beteiligte

§ 413
Eidesstattliche Versicherung

§ 414
Unanfechtbarkeit

Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 415
Freiheitsentziehungssachen

§ 416
Örtliche Zuständigkeit

§ 417
Antrag

§ 418
Beteiligte

§ 419
Verfahrenspfleger

§ 420
Anhörung; Vorführung

§ 421
Inhalt der Beschlussformel

§ 422
Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 424
Aussetzung des Vollzugs

§ 425
Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

§ 426
Aufhebung

§ 427
Einstweilige Anordnung

§ 428
Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

§ 429
Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 430
Auslagenersatz

§ 431
Mitteilung von Entscheidungen

§ 432
Benachrichtigung von Angehörigen

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 433
Aufgebotssachen

§ 434
Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 435
Öffentliche Bekanntmachung

§ 436
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 437
Aufgebotsfrist

§ 438
Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

§ 439
Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

§ 440
Wirkung einer Anmeldung

§ 441
Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 442
Aufgebot des Grundstückseigentümers, örtliche Zuständigkeit

§ 443
Antragsberechtigter

§ 444
Glaubhaftmachung

§ 445
Inhalt des Aufgebots

§ 446
Aufgebot des Schiffseigentümers

Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte

§ 447
Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers, örtliche Zuständigkeit

§ 448
Antragsberechtigter

§ 449
Glaubhaftmachung

§ 450
Besondere Glaubhaftmachung

§ 451
Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung

§ 452
Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers, örtliche Zuständigkeit

§ 453
Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast

Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 454
Aufgebot von Nachlassgläubigern, örtliche Zuständigkeit

§ 455
Antragsberechtigter

§ 456
Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 457
Nachlassinsolvenzverfahren

§ 458
Inhalt des Aufgebots, Aufgebotsfrist

§ 459
Forderungsanmeldung

§ 460
Mehrheit von Erben

§ 461
Nacherbfolge

§ 462
Gütergemeinschaft

§ 463
Erbschaftskäufer

§ 464
Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 465
Aufgebot der Schiffsgläubiger

Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466
Örtliche Zuständigkeit

§ 467
Antragsberechtigter

§ 468
Antragsbegründung

§ 469
Inhalt des Aufgebots

§ 470
Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen

§ 471
Wertpapiere mit Zinsscheinen

§ 472
Zinsscheine für mehr als vier Jahre

§ 473
Vorlegung der Zinsscheine

§ 474
Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine

§ 475
Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

§ 476
Aufgebotsfrist

§ 477
Anmeldung der Rechte

§ 478
Ausschließungsbeschluss

§ 479
Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

§ 480
Zahlungssperre

§ 481
Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 472 Abs. 2

§ 482
Aufhebung der Zahlungssperre

§ 483
Hinkende Inhaberpapiere

§ 484
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Buch 9 Schlussvorschriften

§ 485
Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 486
Landesrechtliche Vorbehalte, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

§ 487
Nachlassauseinandersetzung, Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

§ 488
Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden

§ 489
Rechtsmittel

§ 490
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

§ 491
Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden


 
 
 


Drucksache 722/07 (Beschluss)

... " überlassen werden, die zu einer Vielzahl von möglicherweise divergierenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen führen würde.



Drucksache 930/07 (Beschluss)

... Über die die Bestimmungen zu einem Regelvorrang in der Bundesnotarordnung sonst rechtfertigenden Gesichtspunkte - besondere Kenntnis landesrechtlicher Vorschriften, längere Bewährung unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/ 02 u.a. -, Rnr. 26; BGH, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/ 05 -, Rnr. 5 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979, a.a.O., S. 495) - spielt hier eine Rolle, dass auf Grund der großen Zahl der beamteten Berufsträger nicht alle wechselbereiten Notare im Landesdienst und Notarvertreter zum Stichtag den Statuswechsel werden mit vollziehen können, bei dieser Personengruppe aber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Aus Gründen der Fürsorge muss dann zumindest gewährleistet sein, dass sie mittels eines Regelvorrangs die Chance bekommen, sich bevorzugt auf mit der Zeit frei werdende Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung zu bewerben. Dieses Anliegen ist um so beachtlicher, als zu Gunsten der Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die die Voraussetzungen des § 5 Halbsatz 2 nicht erfüllen, die Gesichtspunkte, die die Einführung eines § 117b Abs. 1 BNotO mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) rechtfertigten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2001 - 1 BvR 1740/ 98 u.a. -, NJW-RR 2002, 492 ff., und die amtliche Begründung in BT-Drs. 16/47, S. 56), nicht eingreifen: Die Bundesnotarordnung stellte und stellt traditionell nur die im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung von den Anforderungen des § 5 Halbsatz 2 BNotO frei. Deshalb ergibt sich weder aus Artikel 3 Abs. 1 noch aus Artikel 12 Abs. 1 GG ein Anspruch, dieses Privileg auf das Gebiet der anderen Länder zu erstrecken. Unter diesen Umständen ist es um so wichtiger, dass Personen, die die Voraussetzungen des § 5 Halbsatz 2 BNotO nicht erfüllen, in Baden-Württemberg aber am 31. Dezember 2017 als Notare im Landesdienst oder Notarvertreter Verwendung fanden, die Möglichkeit haben, sich bevorzugt auf Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden-Württemberg zu bewerben. Absatz 5 ergänzt § 7 BNotO. Neben Notaren und Notarvertretern, die am 31. Dezember 2017 als solche verwendet wurden und einen Statuswechsel zum Stichtag nicht vollziehen können oder wollen und in den Genuss des Regelvorrangs nach Absatz 4 kommen werden, werden in Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2017 auch zahlreiche württembergische Notariatsassessoren vorhanden sein die die Voraussetzungen des Regelvorrangs nach Absatz 4 nicht erfüllen werden.



Drucksache 734/07

... - Im Rahmen einer Veranstaltung dürfen je 30 km Streckenlänge je eine, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Sonderprüfungen mit Renncharakter auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Der Veranstalter kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften abseits öffentlicher Straßen weitere Sonderprüfungen mit Renncharakter abhalten. Sonderprüfungsstrecken auf öffentlichen Straßen dürfen in der Regel während einer Veranstaltung nur einmal durchfahren werden.



Drucksache 722/1/07

... Ermächtigungsgrundlagen" überlassen werden, die zu einer Vielzahl von möglicherweise divergierenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen führen würde.



Drucksache 75/07

... 2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildungsstätten und zum. Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.



Drucksache 538/07 (Beschluss)

... Soweit öffentliche Stellen der Länder an Abrufverfahren beteiligt sind, sollten landesrechtliche Regelungen zur Vorabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftragten bei der Zulassung von Abrufverfahren unberührt bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/07 (Beschluss)




1. Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2

2. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

3. Zu § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 273/1/07

... Die Sperrwirkung des Artikels 72 Abs. 1 GG bewirkt mit Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, dass landesrechtliche Regelungen zur Verbraucherinformation unwirksam werden. Da Artikel 1 (

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 273/1/07




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG

3. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2a - neu - VIG

4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 3 - neu - VIG

5. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 5* und 6 - neu - VIG

6. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG

7. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG

8. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 40 Abs. 1 Satz 3 LFBG

9. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB

10. Zu Artikel 2 Nr. 4 und 5 - neu - § 44 Abs. 5 - neu -, § 60 Abs. 2 Nr. 22a - neu - LFBG

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

11. Zu Artikel 2 Nr. 6 - neu - § 60 Abs. 3 Nr. 4 LFBG

12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 60 Abs. 5 LFBG

13. Zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - Inkrafttretensregelung

Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 221/07

... /EG für die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und stellt klar, dass der Dienstleister den landesrechtlichen Regelungen unterworfen ist.



Drucksache 150/1/07

... Ist auf landesrechtlicher Grundlage die Aufrechterhaltung einer im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaft nicht gewährleistet, wäre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eventuell einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Nachversicherungslasten sowie einer etwaigen Überversorgung wird die gesetzliche Voraussetzung für den Aufschub der Nachversicherung geschaffen, solange eine Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund von § 106 des Gerichtsvollziehergesetzes besteht."



Drucksache 720/07E

... es in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger.



Drucksache 275/07 (Beschluss)

... Die Regelung, wonach in den landesrechtlichen Befugnissen eine Bezugnahme auf § 113a



Drucksache 718/07 (Beschluss)

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung zu § 9 SGB XI ist lediglich auf die Variante 1 fokussiert. Die Änderung dient dem Zweck, die unterschiedlichen landesrechtlichen Verfahren bei den Regelungen zur Förderung und Refinanzierung der Investitionskosten zu erhalten. Sie ermöglicht deshalb die Beibehaltung unterschiedlicher Regelungen zum Pflegewohngeld in den Ländern und dient darüber hinaus der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.



Drucksache 904/07

... Es bedarf aber nicht nur landesrechtlicher Bemühungen, vielmehr müssen auch auf Bundesebene alle Möglichkeiten genutzt werden, den Kinderschutz weiter zu verbessern. Es ist deshalb dringend geboten, die relevanten Vorschriften zum familiengerichtlichen Kinderschutz baldmöglichst dahingehend auszugestalten, dass Familiengerichte und Jugendämter als Verantwortungsgemeinschaft in der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zum Schutz gefährdeter Kinder gestärkt werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen zur Gefährdung des Kindeswohls bietet hierzu ein geeignetes Instrumentarium.



Drucksache 583/07

... 3. die nach der Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung als angemeldet im Sinn der §§ 99 bis 106 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag gelten, sind wenn das Versicherungsverhältnis nach Überleitung in ein vertragliches Versicherungsverhältnis auf Grund des Gesetzes zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. 1 S. 1282, 1286) fortbesteht, zur Erhaltung der durch die Fiktion begründeten Rechte bis spätestens 31. Dezember 2008 beim Versicherer anzumelden. Die durch die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag begründete Fiktion erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2008.



Drucksache 289/07

... Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschafteinheit im gesamtstaatlichen Interesse, da bei landesrechtlichen Regelungen die Gefahr bestünde, dass sich Zirkusse durch den ständigen Wechsel zwischen den Ländern dem Geltungsbereich der Rechtsvorschriften entziehen.



Drucksache 384/07

... (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.



Drucksache 120/3/07

... 1. er auf einen Bachelor-oder Bakkalaureusstudiengang oder auf einem nach landesrechtlichen Bestimmungen vergleichbaren Studiengang aufbauend ausgestaltet ist und



Drucksache 114/07

... es oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben."



Drucksache 120/07

... Landesrechtliche, unterschiedliche Regelungen hierzu würden zwangsläufig zu einer bildungspolitisch nicht hinnehmbaren und die Mobilität von Auszubildenden verhindernden Rechtszersplitterung im Bereich der Ausbildungsförderung führen, sodass eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 4
Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 8
Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 9
Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Artikel 12
Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. September 2009 wirksam werden

Artikel 13
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 14
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren

Artikel 15
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau

1. Auswirkungen durch Änderungen des BAföG

2. Auswirkungen durch Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15


 
 
 


Drucksache 705/07

... Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsvollziehergesetz-E besteht für die Länder die Möglichkeit, die Ausbildung auf dem Niveau eines Fachhochschulstudiums durchzuführen. Mit den hierfür nach dem Hochschulrecht erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, in erster Linie allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife, geht auch in diesem Ausbildungsmodell zwangsläufig eine Abkehr von der bisherigen Zusammensetzung des Bewerberfeldes einher. Ein Berufsabschluss im mittleren Justizdienst wird nur noch ausnahmsweise unter zusätzlichen landesrechtlich festgelegten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 HRG) Voraussetzungen (etwa mehrjährige Erfahrung im erlernten Beruf oder Eingangsprüfung) genügen.



Drucksache 309/07A

... (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.



Drucksache 275/1/07

... Die Regelung, wonach in den landesrechtlichen Befugnissen eine Bezugnahme auf § 113a



Drucksache 118/07 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Anlehnung an § 23 Abs. 8 und 9 AbgG eine gesetzliche Ermächtigung zu Gunsten der Länder aufgenommen werden muss, wenn für die Mitglieder der Regierung eines Landes, die bei Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften haben, die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des



Drucksache 273/07

... 1. jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund a) anderer bundesrechtlicher oder b) landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des



Drucksache 150/07

... Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsvollziehergesetz-E besteht für die Länder die Möglichkeit, die Ausbildung auf dem Niveau eines Fachhochschulstudiums durchzuführen. Mit den hierfür nach dem Hochschulrecht erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, in erster Linie allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife, geht auch in diesem Ausbildungsmodell zwangsläufig eine Abkehr von der bisherigen Zusammensetzung des Bewerberfeldes einher. Ein Berufsabschluss im mittleren Justizdienst wird nur noch ausnahmsweise unter zusätzlichen landesrechtlich festgelegten (§ 27 Abs. 2 Satz 2 HRG) Voraussetzungen (etwa mehrjährige Erfahrung im erlernten Beruf oder Eingangsprüfung) genügen.



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