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0325/03B
Drucksache 118/1/07

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Anlehnung an § 23 Abs. 8 und 9 AbgG eine gesetzliche Ermächtigung zu Gunsten der Länder aufgenommen werden muss, wenn für die Mitglieder der Regierung eines Landes, die bei Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersversorgung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften haben, die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-buch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert zu werden.



Drucksache 63/07

... (1) Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind.



Drucksache 720/07C

... oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften



Drucksache 538/07

... § 4 regelt die Anforderungen an die Befähigung und Zulassung von Klassifizierern. Damit sollen die bislang in landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Anforderungen an die Befähigung von Klassifizierern, die derzeit den Status eines vereidigten Sachverständigen haben, bundeseinheitlich geregelt werden. Klassifizierer werden nach Absatz 1 auf Antrag zugelassen, wenn sie sachkundig sind, mindestens drei Monate in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen sind und dort für die Tätigkeit als Klassifizierer ausgebildet worden sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung nachzuweisen (Absatz 2). Inhalt der Prüfung sind die für die jeweilige Tierart geltenden Handelsklassensysteme, die Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken und Klassifizierungsgeräte sowie die maßgeblichen Rechtsvorschriften. Ein Bewerber wird nur dann zur Sachkundeprüfung zugelassen, wenn er zuvor an einem mindestens einwöchigen Ausbildungskurs teilgenommen hat (Absatz 3). Dies entspricht der derzeit geltenden Zulassungspraxis in den meisten Bundesländern, in denen Klassifizierer vor der Zulassung einen einwöchigen Klassifizierungskurs besuchen müssen, der vom Land selbst oder von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kulmbach, durchgeführt wird. Die Prüfung kann im Anschluss an den Ausbildungskurs durchgeführt werden.



Drucksache 120/2/07

... "Ein Masterstudiengang gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf dem er aufbaut, dann als eigener Ausbildungsabschnitt, wenn nicht entsprechend landesrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist, dass es sich um inhaltlich und zeitlich gestufte und aufeinander bezogene Studiengänge handelt, bei denen im Rahmen eines gemeinsamen Curriculums ein erster Studienabschluss neben einer Berufsqualifikation zugleich die Zugangsberechtigung für den Masterstudiengang vermittelt.""



Drucksache 792/1/07

... Die derzeit praktizierte und durch ständige Rechtsprechung bestätigte Unterscheidung im Zulassungsrecht zwischen Bewerbern mit einem Rechtsanspruch auf einen Studienplatz (vgl. § 27 Abs. 1 HRG und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen) und Studienplatzbewerbern aus Drittstaaten ohne einen solchen Rechtsanspruch wäre mit der vorgeschlagenen Regelung nicht vereinbar. Durch die Erhöhung der Bewerberzahl zumindest um die bereits eingereisten Drittstaatsangehörigen ohne entsprechende Möglichkeit der Kapazitätserweiterung würden sich die Zulassungschancen für deutsche, EU- und Bildungsinländer-Bewerber verschlechtern.



Drucksache 282/07

Nach Art. 10 RL müssen die Energieausweise "in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten" ausgestellt werden. Für die Errichtung und die bauliche Änderung von Gebäuden soll es bei den bisherigen landesrechtlichen Regelungen über die Ausstellungsberechtigung bleiben. Dies ist wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem bauaufsichtlichen Verfahren geboten. Bundesrechtliche Regelungen zur Ausstellungsberechtigung sind hingegen für die Fälle des Verkaufs und der Vermietung zu treffen. Die Einführung behördlicher Zulassungsverfahren ist nicht angezeigt. Europarechtlich ist auch ein Zertifizierungsverfahren nicht vorgesehen. Statt dessen sollen unmittelbar in der Verordnung Mindestanforderungen an die Ausbildung der Fachleute und weitere sachbezogene Anforderungen (z.B. spezielle Ausbildungsschwerpunkte, Berufserfahrung, Fortbildung, z.T. Bauvorlageberechtigung) gestellt werden.



Drucksache 663/1/07

... Um eine effektive Verwertung auch der Sachen zu ermöglichen, die in landesrechtlicher Zuständigkeit zu verwerten sind, werden länderübergreifende Systeme zugelassen. Damit kann ein größeres Angebot an zur Versteigerung anstehenden Sachen erzielt werden. Dies wiederum hat einen größeren Interessentenkreis und bessere Angebote zur Folge.



Drucksache 663/07 (Beschluss)

... Um eine effektive Verwertung auch der Sachen zu ermöglichen, die in landesrechtlicher Zuständigkeit zu verwerten sind, werden länderübergreifende Systeme zugelassen. Damit kann ein größeres Angebot an zur Versteigerung anstehenden Sachen erzielt werden. Dies wiederum hat einen größeren Interessentenkreis und bessere Angebote zur Folge.



Drucksache 718/1/07

... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung zu § 9 SGB XI ist lediglich auf die Variante 1 fokussiert. Die Änderung dient dem Zweck, die unterschiedlichen landesrechtlichen Verfahren bei den Regelungen zur Förderung und Refinanzierung der Investitionskosten zu erhalten. Sie ermöglicht deshalb die Beibehaltung unterschiedlicher Regelungen zum Pflegewohngeld in den Ländern und dient darüber hinaus der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.



Drucksache 554/07

... Soweit die Länder für ihren Bereich Bedarf sehen, bleibt es der landesrechtlichen Regelung vorbehalten entsprechende Regelungen zu schaffen.



Drucksache 559/07

... 1. der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und



Drucksache 930/07

... Über die die Bestimmungen zu einem Regelvorrang in der Bundesnotarordnung sonst rechtfertigenden Gesichtspunkte – besondere Kenntnis landesrechtlicher Vorschriften, längere Bewährung unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle (dazu BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005, 1 BvR 2231/ 02 u.a., Rz. 25; BGH, Beschluss vom 1. August 2005, NotZ 11/ 05, S. 5 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979, NotZ 1/79, DNotZ 1980, 490, 495) – spielt hier eine Rolle, dass aufgrund der großen Zahl der beamteten Berufsträger nicht alle wechselbereiten Notare im Landesdienst und Notarvertreter zum Stichtag den Statuswechsel werden mit vollziehen können, bei dieser Personengruppe aber ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Aus Gründen der Fürsorge muss dann zumindest gewährleistet sein dass sie mittels eines Regelvorrangs die Chance bekommen, sich bevorzugt auf mit der Zeit frei werdende Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung zu bewerben. Dieses Anliegen ist um so beachtlicher, als zugunsten der Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die die Voraussetzungen des § 5 Halbsatz 2 nicht erfüllen, die Gesichtspunkte, die die Einführung eines § 117b Abs. 1 mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) rechtfertigten (dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2001, 1 BvR 1740/ 98 u.a., NJW-RR 2002, 492 ff., und die amtliche Begründung, BT-Drs. 16/47, S. 56), nicht eingreifen: Die Bundesnotarordnung stellte und stellt traditionell nur die im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung von den Anforderungen des § 5 Halbsatz 2 frei. Deshalb ergibt sich weder aus Artikel 3 Abs. 1 des



Drucksache 550/07

... Neben dieser zivilrechtlichen Unterbringung sind Unterbringungen wegen psychischer Krankheiten in psychiatrischen Krankenhäusern auch aufgrund landesrechtlicher Unterbringungsgesetze auf Veranlassung der örtlichen Ordnungsbehörden durch die Vormundschaftsgerichte möglich. Im Unterschied zu § 1631b



Drucksache 568/07

... Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz.



Drucksache 352/07

... Auf Basis der HRG-Regelungen zur Hochschulzulassung von 2004 haben die Länder erst vor wenigen Monaten einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vereinbart und die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen erlassen. Ausschließlich auf dieser landesrechtlichen Grundlage wird das Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge ab dem Wintersemester 2006/07 angewandt werden.



Drucksache 256/06

... Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundesrechtliche Regelung dann erforderlich, wenn andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (BVerfGE 106, 62, 145 f.). Dies ist im Bereich der Führungsaufsicht der Fall. Zum einen reichen strafrechtlich relevante Lebenssachverhalte häufig über Ländergrenzen hinweg. Deshalb wären unterschiedliche landesrechtliche Regelungen über die Reaktion auf strafbares Verhalten problematisch.



Drucksache 621/06

... Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d.h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten (BVerfGE 106, 62, 146 f). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:



Drucksache 353/06

... Nicht zuletzt die gleichheitsrechtlich gebotene bundesweite Regelung der Teilnahme der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung, der zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfsplanung und der Beschränkung von Zulassungen lässt sich mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht erreichen. Divergierendes Landesrecht würde die Möglichkeit der Vertragsärzte aller Länder, im gesamten Bundesgebiet praktizieren zu können, erschweren.



Drucksache 780/06

... 3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.



Drucksache 850/06

... § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten



Drucksache 552/06 (Beschluss)

... Soweit jedoch Verfahren betroffen sind, die ausschließlich nach Landesrecht durchgeführt werden, fehlt dem Bund die Kompetenz für eine entsprechende materielle Regelung. Bei landesrechtlichen Verfahren richtet sich die Aufhebbarkeit der in Frage stehenden Entscheidungen nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu § 46 VwVfG, der andere Rechtsfolgen vorsieht als § 4 URG-E. Als rein prozessuale Regelung kann § 4 URG-E diese (materielle) Rechtslage nicht ändern.



Drucksache 475/06

... (3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.



Drucksache 205/1/06

... Klarstellung, dass landesrechtliche Regelungen nicht von den neuen Vorschriften überlagert werden, sondern dass diese ergänzend neben die landesrechtlichen Regelungen treten.



Drucksache 651/06

... Ggfs. bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben als Landesrecht bestehen; sie können durch Bundesrecht ersetzt werden (Artikel 125a Abs. 3 GG - neu -). Ebenso wie neue Bundesgesetze unterfallen auch Änderungen bestehender Bundesgesetze auf diesen Gebieten nicht mehr der nur für die konkurrierende Gesetzgebung geltenden Erforderlichkeitsklausel des Artikels 72 Abs. 2 GG; entsprechende Ausführungen in der



Drucksache 675/06

... Absatz 3 regelt die Anhörung der zuständigen inländischen Betreuungsbehörde und anderer Personen. Die Regelung des Satzes 1 über die Anhörung der Betreuungsbehörde entspricht § 68a Abs. 1 Satz 1 FGG. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Betreuungsbehördengesetz, das durch landesrechtliche Regelungen ergänzt wird. Satz 2 stellt die Anhörung anderer Personen, wie beispielsweise des Ehegatten des Betroffenen, in das Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gericht die ausländische Entscheidung in der Sache nicht mehr nachprüft, sondern nur zu prüfen hat, ob ein Anerkennungshindernis im Sinne des Übereinkommens vorliegt (vgl. Artikel 22 Abs. 2, Artikel 25 Abs. 3, Artikel 26 ErwSÜ). Aus diesem Grund erscheint eine Anhörungspflicht nicht sachgerecht. Das Gericht kann bei der Ermessensausübung insbesondere berücksichtigen, wie einschneidend die in Frage stehende Maßnahme ist.



Drucksache 895/06

... Bundesnotarordnung). Da sie die Gesamtheit der Notarkammern und damit beide Notariatsformen vertritt kann sie besser als jede landesrechtliche Institution für die anzustrebende Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation der Bewerber für das Anwaltsnotariat mit der der hauptberuflichen Notare Sorge tragen.



Drucksache 154/1/06

... durch landesrechtliche Regelung auf bestimmte Gerichte konzentriert werden. Von dieser Konzentrationsermächtigung haben die Länder in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Damit ist gesichert, dass die entscheidenden Richter über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen.



Drucksache 538/06 (Beschluss)

... In der Folge werden die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen in die Lage versetzt, auf ein mögliches Ansteigen von Verstößen angemessen zu reagieren. Dies betrifft etwa die Verabschiedung weiter gehender Verbraucherschutzmaßnahmen auf landesrechtlicher Ebene.



Drucksache 288/06

... 1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie



Drucksache 764/06

... es oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Planes und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.



Drucksache 296/06

... oder öffentlich-rechtlich aufgrund landesrechtlicher Unterbringungsgesetze bzw. PsychKG - uneingeschränkt sinnvoll da es hier stets um die Feststellung einer psychischen Erkrankung bzw. einer gesitigen oder seelischen Behinderung geht. Für die Unterbringung Minderjähriger erscheint die gesetzliche Anforderung an die Qualifikation des Gutachters nur dann angemessen, wenn der Sachverständige jugendpsychiatrische Fragen zu klären hat.



Drucksache 94/06

... Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.



Drucksache 847/1/06

... sind, weil sie selbst in der Regel keine Überwachungsaufgaben wahrnehmen, sind diese zur Bewertung der Notwendigkeit weitergehender Verbraucherschutzmaßnahmen auf landesrechtlicher Ebene auf eine zurückhaltende Anwendung der Anonymisierung angewiesen, um aussagekräftige Informationen zu erhalten.



Drucksache 353/1/06

... soweit landesrechtliche Vorschriften über die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten nicht entgegenstehen und



Drucksache 354/06

... ) angepasst und die Befugnisse der Länder beim landesrechtlichen Verfahren der Bestellung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern erweitert. Die Regelung zur Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren wird hinsichtlich der Zurückstufung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts modifiziert. Außerdem werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen und Gesetzeslücken geschlossen.



Drucksache 576/06

... Die Klinika waren bis zum Stichtag der Aufnahme in das Hochschulverzeichnis landesrechtlich als unselbstständige Einrichtungen der Universitäten organisiert. Als solche sind sie als Teil ihrer Trägerhochschule vom sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau umfasst und werden nach dem HBFG gefördert. Die landesrechtliche Umwandlung der Klinika in selbstständige Anstalten hätte zum 1. Januar 2006 bzw. 1. Juni 2006 ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaftsaufgabe und damit den Verlust ihrer Förderfähigkeit nach dem HBFG zur Folge. Mit der gesonderten Aufnahme in das Hochschulverzeichnis wird die Förderfähigkeit der Klinika ohne zeitliche Unterbrechung dadurch dass sie zu den betreffenden Stichtagen in die Gemeinschaftsaufgabe wieder einbezogen werden, erhalten. Dies bewirkt, dass der Bund die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben der Sitzländer für die betreffenden Einrichtungen weiterhin zur Hälfte mitfinanzieren kann.



Drucksache 179/06

... „1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (



Drucksache 538/1/06

... In der Folge werden die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen in die Lage versetzt, auf ein mögliches Ansteigen von Verstößen angemessen zu reagieren. Dies betrifft etwa die Verabschiedung weiter gehender Verbraucherschutzmaßnahmen auf landesrechtlicher Ebene.



Drucksache 841/06

... bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften



Drucksache 780/1/06

... Der Gesetzentwurf sieht den Vorbehalt landesrechtlicher Regelungen vor. Voneinander abweichendes Landesrecht kann jedoch die Mobilität der Beamten bei einem länderübergreifenden Dienstherrnwechsel behindern. Um diese Mobilitätseinschränkung zu begrenzen wird eine an § 107b BeamtVG angelehnte Detailregelung vorgeschlagen. Ziel ist die Sicherung der Einheitlichkeit bei der Versorgungslastenverteilung. Bund und Länder sollen nicht die Möglichkeit haben, die Einzelheiten bzw. Voraussetzungen einer Verteilung selbst unterschiedlich zu regeln.



Drucksache 872/06

... Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen provozieren hier besonders leicht zu realisierende Umgehungs- und Ausweichreaktionen der Betroffenen und verzerren die Verteilung des wirtschaftlichen (personellen und sachlichen) Potentials. Nur eine bundesgesetzliche Regelung zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen stellt demgegenüber die Einheitlichkeit der Förderung sicher, vermeidet im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen und verhindert eine Ballung oder Ausdünnung von zugelassenen zu fördernden Personenkraftwagen in bestimmten Regionen. Die bundesgesetzliche Regelung zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen dient damit der Wahrung der Wirtschaftseinheit. Sie ist im gesamtstaatlichen, d.h. im gemeinsamen Interesse von Bund und Ländern erforderlich, weil die im gesamtstaatlichen Interesse stehende Wahrung der Wirtschaftseinheit nicht anders erreicht werden kann. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze, selbst bei Unterstellung einer nämlichen Zielsetzung, nicht mehr gewährleistet.



Drucksache 205/06 (Beschluss)

... Klarstellung, dass landesrechtliche Regelungen nicht von den neuen Vorschriften überlagert werden, sondern dass diese ergänzend neben die landesrechtlichen Regelungen treten.



Drucksache 552/1/06

... Soweit jedoch Verfahren betroffen sind, die ausschließlich nach Landesrecht durchgeführt werden, fehlt dem Bund die Kompetenz für eine entsprechende materielle Regelung. Bei landesrechtlichen Verfahren richtet sich die Aufhebbarkeit der in Frage stehenden Entscheidungen nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zu § 46 VwVfG, der andere Rechtsfolgen vorsieht als § 4 URG-E. Als rein prozessuale Regelung kann § 4 URG-E diese (materielle) Rechtslage nicht ändern.



Drucksache 677/06

... Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), wenn unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen, d.h. insbesondere Schranken oder Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet errichten und insbesondere die Verteilung des wirtschaftlichen Potenzials verzerren (BVerfGE 106, 62, 146 f). Die Wahrung der Wirtschaftseinheit liegt im gesamtstaatlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht. Der Erlass von Bundesgesetzen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit steht dann im gesamtstaatlichen Interesse, wenn Landesregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen (BVerfGE 106, 62, LS 2 b) cc)). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:



Drucksache 81/06

... Die Antragsfrist nach § 20 Satz 1 ist keine Ausschlussfrist. Bei nicht schuldhaftem Versäumen ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 32 VwVfG bzw. entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu gewähren. Liegt ein schuldhaftes Verhalten vor, kann der Erbe die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Satz 2 nicht mehr verlangen. Stattdessen ist je nach Würdigung des Einzelfalles die (Neu-) Erteilung einer Erlaubnis nur unter Erfüllung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich.



Drucksache 94/1/06

... ist nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Begründung, die Regelung beruhe darauf, dass erstinstanzlich für Klagen gegen die landesrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig seien steht nicht in Einklang mit der Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in Artikel 13 des Antrags. Abgesehen davon reichen die vorhandenen Instrumente zur Beschleunigung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten aus.



Drucksache 155/06

... (6) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sicherzustellen sofern zu befürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert werden soll oder dass es Schaden erleidet.



Drucksache 253/06

... Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich da andernfalls eine Rechtszersplitterung zu befürchten wäre, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. So würden von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen zur Rangfolge oder zur Begrenzung von Unterhaltsansprüchen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und damit die unterhaltsrechtliche Beurteilung eines länderübergreifenden Falles in einer für die Betroffenen unzumutbaren Weise behindern. Dies wird bei der Änderung der Rangfolge besonders deutlich: Bestünden hier unterschiedliche landesrechtliche Regelungen, wäre eine allen Beteiligten gerecht werdende Lösung länderübergreifender Mangelfälle praktisch unmöglich.



Drucksache 154/06 (Beschluss)

... durch landesrechtliche Regelung auf bestimmte Gerichte konzentriert werden. Von dieser Konzentrationsermächtigung haben die Länder in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Damit ist gesichert, dass die entscheidenden Richter über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen.



Drucksache 623/06

... Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,



Drucksache 243/06

... § 72 Abs. 2 Satz 1 sieht vor, dass der Versorgungsvertrag zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen wird, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist. Werden die Inhalte eines Versorgungsvertrages dagegen durch die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI festgesetzt, so ist einem nach Landesrecht zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die Mitwirkung hierbei verwehrt, da § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XI als Mitglied der Schiedsstelle nur einen Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorsieht. Durch die fehlende Mitwirkungsmöglichkeit eines nach Landesrecht zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe auch in der Schiedsstelle wird die in § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI vorgesehene Möglichkeit der landesrechtlichen Zuweisung der Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe entscheidend beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird mit der Änderung beseitigt.



Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.