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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer"


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Drucksache 175/13

... Die Vorschriften in § 7 der AVV Rahmen-Überwachung sollen auch für Futtermittel Anwendung finden; dabei erscheint es ausreichend, wenn die zuständige Behörde den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer (erst) im Rahmen der amtlichen Kontrolle über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebs in eine Risikokategorie bzw. Risikobetriebsart unterrichtet. Auf Futtermittel Anwendung finden sollen auch § 8 Absatz 1, 2 und 4 und § 9 der AVV Rahmen-Überwachung, wobei in § 9 anzuordnen ist, dass sich bei Futtermitteln die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2012 bis 2016 bestimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb

§ 11a
Kontrollprogramm Futtermittel

§ 11c
Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln

§ 12a
Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln

Anlage 1a
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2) Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben

1. Einstufung in Risikobetriebsarten

2. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben

2.1. Zweck und Anwendung

2.2. Aufbau

2.3. Durchführung 2.3.1 Grundsätzliches

2.3.2 Ersteinstufung:

2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart RBA 2.3.3.1 Standardeinstufung

2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs

2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum

Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur

Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung

Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung

2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren

2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.6.1. Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten

2.3.6.2. Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb

2.3.6.3. Zuordnung zu einer Risikoklasse / Kontrollfrist

Anhang 1
: Zuordnung der Risikobetriebsarten I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten

Tabelle

Anhang 1
: Zuordnung der Risikobetriebsarten II)Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBA (siehe Tab. 1) zugeordnet.

Tabelle

Tabelle

Anhang 2
: Kontrollfrequenzen

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2347: Entwurf der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 52/11 (Beschluss)

... Bislang kann von den Behörden nur auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rücknahme- oder Rückrufaktionen seitens der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer hingewiesen werden, nicht jedoch auf bereits erfolgte Informationen der Öffentlichkeit seitens anderer Behörden. Die Vorschrift schließt diese Lücke. Voraussetzung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, dass überhaupt die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Zuständigkeitsbereich der hinweisenden Behörde berührt sind; eine automatische Erzeugung solcher Hinweise ist damit ausgeschlossen. Da von der erstbefassten Behörde bereits das Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt wurde bzw. im Fall des Satzes 2 ohnehin der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer tätig geworden ist, ist ein erneutes Anhörungsverfahren nicht erforderlich. Dies stellt Satz 4 klar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/11 (Beschluss)




1. Zur Vorlage allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 2 LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 24aneu - § 40 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu -, Absatz 5 - neu - LFGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe 0aneu - § 42 Absatz 2 Nummer 3 LFGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und Buchstabe e § 44 Absatz 4a, Absatz 5a LFGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und e § 44 Absatz 4a und 5a LFGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb § 44 Absatz 6 Satz 3 LFGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - LFGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LFGB

10. Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 472/1/11

... (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/1/11




1. Zur Verordnung insgesamt*

§ 1
Mitteilungspflicht

§ 2
Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

§ 3
Übermittlungen der zuständigen Behörden

§ 4
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 5
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen

Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1) Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel-und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.

2. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 2*


 
 
 


Drucksache 52/1/11

... Bislang kann von den Behörden nur auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rücknahme- oder Rückrufaktionen seitens der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer hingewiesen werden, nicht jedoch auf bereits erfolgte Informationen der Öffentlichkeit seitens anderer Behörden. Die Vorschrift schließt diese Lücke. Voraussetzung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, dass überhaupt die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Zuständigkeitsbereich der hinweisenden Behörde berührt sind; eine automatische Erzeugung solcher Hinweise ist damit ausgeschlossen. Da von der erstbefassten Behörde bereits das Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt wurde bzw. im Fall des Satzes 2 ohnehin der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer tätig geworden ist, ist ein erneutes Anhörungsverfahren nicht erforderlich. Dies stellt Satz 4 klar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/11




Zur Vorlage allgemein

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 2 LFGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 24aneu - § 40 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - LFGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 24aneu - § 40 Absatz 5 - neu - LFGB *

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe 0aneu - § 42 Absatz 2 Nummer 3 LFGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und Buchstabe e § 44 Absatz 4a, Absatz 5a LFGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c und e § 44 Absatz 4a und 5a LFGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb § 44 Absatz 6 Satz 3 LFGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - LFGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 LFGB

14. Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 472/11 (Beschluss)

... (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/11 (Beschluss)




Anlage
Neufassung der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

§ 1
Mitteilungspflicht

§ 2
Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

§ 3
Übermittlungen der zuständigen Behörden

§ 4
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 5
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a) Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen

Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b) Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1)

Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)


 
 
 


Drucksache 146/10

... -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) wurde die bisherige in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung enthaltende Informationspflicht gestrichen. Gemäß dieser Regelung hatte der verantwortliche Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer die zuständige Behörde spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Lebensmittels oder Futtermittels, das Milch oder ein Milcherzeugnis enthält bzw. das Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht, sowie von Ammoniumhydrogencarbonat, das als Lebensmittel oder Futtermittel aus China eingeführt wird, über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens zu unterrichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 146/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Gründe für die Änderung der Verordnung

II. Kosten

III. Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1198: Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung


 
 
 


Drucksache 84/09

... -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12. Dezember 2008 (eBAnz AT148 2008 V1, AT151 2008 V1) wurde eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt, die durch die vorliegende Verordnung unbefristet fortgeführt werden soll. Der verantwortliche Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer hat die zuständige Behörde spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Lebensmittels oder Futtermittels, das Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht, sowie von Ammoniumhydrogencarbonat, das als Lebensmittel oder Futtermittel aus China eingeführt wird, über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens zu unterrichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Melamin -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung

§ 1
Einfuhrverbot

§ 2
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 3
Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse

§ 4
Kosten

§ 5
Straftaten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Inkrafttreten;

Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Abs. 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in Deutschland benannten Kontrollstellen

Begründung

I. Gründe für Änderung der Verordnung

II. Kosten

III. Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 839: Entwurf einer Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung


 
 
 


Drucksache 626/08

... Kosten, die für eine Anordnung oder Maßnahme der zuständigen Behörden nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr.) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) entstehen, wie zum Beispiel für eine Rücksendung oder Vernichtung einer Sendung, sind von den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmern zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 626/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

I. Gründe für Änderung der Verordnung

II. Kosten

III. Bürokratiekosten

a § 1 Satz 1 Nr. 2 – Unterrichtung der zuständigen Behörde

b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Anbringen eines Codes

c § 2 Abs. 2 Satz 1 - Beifügung des Analyseberichtes

d § 2 Abs. 2 Satz 2 - Beifügung des Analyseberichtes bei Teilsendungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 626: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse


 
 
 


Drucksache 273/07

... 2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 273/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)

§ 1
Anspruch auf Zugang zu Informationen

§ 2
Ausschluss- und Beschränkungsgründe

§ 3
Antrag

§ 4
Antragsverfahren

§ 5
Informationsgewährung

§ 6
Gebühren und Auslagen

Artikel 2
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 3
Änderung des Weingesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problemstellung

II. Gegenstand und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Zugang zu amtlichen Informationen

2. Information der Öffentlichkeit

3. Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Information der Überwachungsbehörden

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

V. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

VI. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 8. März 2007: Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts auf Verbraucherinformation


 
 
 


Drucksache 283/1/05

... Die Kontaktstelle hat nur eine Funktion in der Weiterleitung der Meldungen an bzw. vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Unterrichtung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers ist in der Verordnung (EG) Nr.178/2002 festgelegt. Diese Information muss durch die zuständigen Behörden und nicht durch eine Kontaktstelle erfolgen. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/1/05




Der federführende Agrarausschuss A und der Gesundheitsausschuss G

1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -

2. Zu § 6

3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5

4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a

5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6

6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -

4 Folgeänderung:

7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2

8. Zu § 9 Abs. 4

9. Zu § 9 Abs. 4


 
 
 


Drucksache 283/2/05

... Auch wenn Deutschland zunächst nicht von einer Schnellwarnung betroffen ist, kann sich in Rückverfolgung des Sachverhaltes herausstellen, dass ein deutscher Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer am Vorgang beteiligt ist. Dann muss die zuständige Behörde kurzfristig über den gesamten Schnellwarnvorgang informiert sein, um angemessen und zielgerichtet in dem Betrieb tätig zu werden. Zudem könnte ein in einem anderen Mitgliedstaat erkanntes Risiko auch in Deutschland relevant sein.


 
 
 


Drucksache 283/05

... (2) „Sitzland“ ist das Land, in dem der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer (Hersteller oder erstmaliger Inverkehrbringer in Deutschland) seinen Sitz hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/05




A. Problem und Ziel

B. Kosten, Preiswirkung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Teil 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Zweck

§ 2
Behörden

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Erreichbarkeit der zuständigen Behörden

Teil 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 5
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 7
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 8
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 9
Erstellung und Übermittlung einer Meldung

§ 10
Bearbeitung der Meldung durch das Bundesamt

§ 11
Weiterleitung der Meldung durch das Bundesamt

Teil 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

§ 12
Bearbeitung und Weitergabe der Meldungen durch das Bundesamt

Teil 4
Regelungen für Meldungen zu Futtermitteln gemäß Artikel 8 und 16 c der Richtlinie 95/53/EG

§ 13
Meldungen gemäß Artikel 8 und 16 c der Richtlinie 95/53/EG

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 712/05

... ist das Land, in dem der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer (Hersteller oder erstmaliger Inverkehrbringer in Deutschland) seinen Sitz hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

§ 1
Anwendungsbereich Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Erreichbarkeit der zuständigen Behörden

§ 5
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 7
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 8
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 9
Erstellung und Übermittlung einer Meldung

§ 10
Bearbeitung der Meldung durch das Bundesamt

§ 11
Weiterleitung der Meldung durch das Bundesamt

§ 12
Bearbeitung und Weitergabe der Meldungen durch das Bundesamt

§ 13
Meldungen gemäß Artikel 8 und 16 c der Richtlinie 95/53/EG

§ 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 283/05 (Beschluss)

... Die Kontaktstelle hat nur eine Funktion in der Weiterleitung der Meldungen an bzw. vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Unterrichtung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt. Diese Information muss durch die zuständigen Behörden und nicht durch eine Kontaktstelle erfolgen. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/05 (Beschluss)




Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS

1. Zu § 2 Nr. 7 - neu -

2. Zu § 6

3. Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5

4. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a

5. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 6

6. Zu § 7 Abs. 3 Nr. 7 - neu -

4 Folgeänderung:

7. Zu § 7 Abs. 7 Satz 2 und § 8 Abs. 5 Satz 2

8. Zu § 9 Abs. 4

9. Zu § 9 Abs. 4

10. Zu § 12 Abs. 3


 
 
 


Drucksache 495/05

... (1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann auch erfolgen, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 495/05




Anlage

Gesetz

Zu Artikel 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

§ 44
Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Verbote zum Schutz der Gesundheit

4. § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 13 wird wie folgt geändert:

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

8. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

10. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

11. § 28 wird wie folgt geändert:

12. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

13. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort Oberfläche die Wörter in Mengen eingefügt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

15. § 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

16. § 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

17. § 35 wird wie folgt geändert:

18. § 39 wird wie folgt geändert:

19. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

§ 40
Information der Öffentlichkeit

20. Die bisherigen §§ 40 bis 61 werden zu den §§ 41 bis 62.

21. Im neuen § 42 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1

22. Der neue § 44 wird wie folgt geändert:

23. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:

24. Im neuen § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a

25. Der neue § 51 wird wie folgt geändert:

26. Im neuen § 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2

27. Der neue § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

28. Im neuen § 55 Abs. 3 Satz 3

29. Im neuen § 56 Abs. 1 Satz 3

30. Der neue § 57 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

31. Die neuen §§ 58 und 59 werden wie folgt gefasst:

§ 58
Strafvorschriften

§ 59
Strafvorschriften

32. Der neue § 60 wird wie folgt geändert:

33. Der neue § 61 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

34. Der neue § 62 wird wie folgt geändert:

35. Abschnitt 11 wird aufgehoben.

36. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 11.

37. Die bisherigen §§ 67 bis 77 werden zu den §§ 63 bis 73.

38. Im neuen § 63 Abs. 1

39. Im neuen § 65 Satz 2

40. Im neuen § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

41. Der neue § 69 wird wie folgt geändert:

42. Im neuen § 71 Satz 2

43. Im neuen § 73 Satz 1 wird die Angabe § 74 durch die Angabe § 70 ersetzt.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

1. Die Artikelbezeichnung wird wie folgt gefasst:

2. Die Überschrift

3. Nummer 1 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8.

5. Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:

6. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

7. In der neuen Nummer 5 wird § 33 Abs. 1a Satz 2 wie folgt gefasst:

8. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

9. Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.

10. Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden zu den Nummern 9 und 10.


 
 
 


Suchbeispiele: