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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Liquiditätsbeschaffung"


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Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Die Ausgestaltung von "Immobilienverzehrkreditverträgen" als dinglich besicherter Darlehensvertrag mag in der Praxis bislang tatsächlich wenig Bedeutung im inländischen Raum erlangt haben. Auf Grund der demografischen Entwicklung ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Form der Liquiditätsbeschaffung im Alter zunehmend Verbreitung findet. Daher ist auch von einem entsprechenden Regelungsbedürfnis auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 815/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12

16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB

18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB

19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB

20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB

21. Zu Artikel 6 § 505d BGB

22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB

23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB

24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB

25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB


 
 
 


Drucksache 155/10

... ernannten Sachwalter zu erfolgen. Hierbei ist anzunehmen, dass verschiedene Rechtsgeschäfte, deren Vornahme für eine sachgerechte Verwaltung der Deckungsmasse im Interesse einer vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger zwingend erforderlich sind, erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen darstellen; daneben bedingen auch gewisse dem erleichterten Forderungseinzug oder der Liquiditätsbeschaffung dienende Tätigkeiten das Vorhandensein einer entsprechenden Erlaubnis nach § 32 KWG.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 1b
Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

§ 8e
Aufsichtskollegien

§ 18a
Verbriefungen

§ 18b
Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

§ 24b
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen

§ 64m
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank

§ 29
Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

§ 30
Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 69

Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken

2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital

3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden

4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen

5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG

6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe k

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie


 
 
 


Drucksache 442/09

... § 6a Absatz 1 schafft über die Regelung in § 6 hinaus eine gesonderte Form der Garantie für Zweckgesellschaften, die strukturierte Wertpapiere ausschließlich von Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstituten sowie deren Tochtergesellschaften übernehmen und diesen im Gegenzug entsprechende Schuldtitel zur Refinanzierung der Übertragung gewähren. Für diese Form der Garantie ist vom Gesetz keine Laufzeitbegrenzung vorgesehen. Zur Übertragung zugelassen sind nur strukturierte Wertpapiere und mit diesen Wertpapieren verbundene Absicherungsgeschäfte wie beispielsweise Derivate, Sicherheiten oder Treuhandvereinbarungen. Strukturierte Wertpapiere sind üblicherweise durch eine hohe Komplexität gekennzeichnet und werden im Rahmen von Verbriefungstransaktionen eines Portfolios verschiedener Arten von Forderungen herausgegeben. Hierzu zählen insbesondere Asset Backed Securities (ABS), Collaterialized Debt Obligations (CDO), CDOs of ABS, Collateralized Loan Obligations (CLO), Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS). Die Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der zugelassenen Risikoaktiva sind zu beachten. Die Regelung ist auf Finanzholding-Gesellschaften oder Kreditinstitute oder deren Tochtergesellschaften beschränkt. Damit wird der überragenden Bedeutung dieser Institute für die Finanzmarktstabilität und Kreditversorgung sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe dieser Institute befinden. Die Garantie bewirkt, dass die von einer Zweckgesellschaft begebenen Schuldtitel keinen Kreditrisiken ausgesetzt sind und Bewertungsrisiken entfallen, die bei strukturierten Wertpapieren bestehen, und die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung reduziert werden. Zudem werden mit der Garantie die Voraussetzungen für eine EZB-Fähigkeit der Schuldtitel geschaffen, die somit zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 442/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 6a
Garantien an Zweckgesellschaften

§ 6b
Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags

§ 6c
Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich

§ 6d
Frist für Antragstellung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 957: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung


 
 
 


Drucksache 816/1/06

... Von dem bestehenden Eigenkapital des EIF ist bisher nur ein geringer Teil von 400 Mio. Euro eingezahlt. 1,6 Mrd. Euro könnten von den Anteilseignern noch eingefordert werden, bevor eine Kapitalerhöhung als Liquiditätszuführung erforderlich ist (Jahresabschluss des EIF vom 31. Dezember 2005). Gründe, die gegen diesen Weg der Liquiditätsbeschaffung sprechen könnten, werden nicht angeführt. Es wird ferner nicht dargelegt, weshalb eine Kapitalerhöhung in Höhe von nominal 1,0 Mrd. Euro vorgenommen werden soll, wenn dem EIF als Barmittel nur 330 Mio. Euro zugeführt werden sollen. Die angestrebte Kapitalerhöhung führt hinsichtlich des Engagements der Kommission zu einer nicht erkennbar notwendigen Erhöhung des Finanzrisikos letztendlich der Gemeinschaft.



Drucksache 816/06 (Beschluss)

... 3. Nach der Vorlage soll eine Kapitalerhöhung in Höhe von 50% von zwei auf drei Mrd. Euro vorgenommen werden, weil die Eigenmittel des Fonds bis Mitte 2007 erschöpft seien. Anteilseigner des Europäischen Investitionsfonds (EIF) sind die Kommission mit 30%, die Europäische Investitionsbank (EIB) mit 61,9% und europäische Banken und Finanzinstitute mit 8,1%. Die Kapitalerhöhung soll für die Kommission 300 Mio. Euro betragen, wovon 100 Mio. Euro plus Finanzmittel in Höhe erwarteter Dividenden von 25,7 Mio. Euro - insgesamt also 125,7 Mio. Euro - bis 2010 als Bareinlage erbracht werden sollen. Diese Summen sind nach den Ausführungen mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar und führen nicht zu einer Veränderung des Finanzrahmens 2007 bis 2013. Auch für die übrigen Anteilseigner ist eine unter dem Nominalbetrag liegende Kapitaleinlage vorgesehen, da dem EIF insgesamt nur 330 Mio. Euro Barmittel zugeführt werden sollen. Von dem bestehenden Eigenkapital des EIF ist bisher nur ein geringer Teil von 400 Mio. Euro eingezahlt. 1,6 Mrd. Euro könnten von den Anteilseignern noch eingefordert werden, bevor eine Kapitalerhöhung als Liquiditätszuführung erforderlich ist (Jahresabschluss des EIF vom 31. Dezember 2005). Gründe, die gegen diesen Weg der Liquiditätsbeschaffung sprechen könnten, werden nicht angeführt. Es wird ferner nicht dargelegt, weshalb eine Kapitalerhöhung in Höhe von nominal 1,0 Mrd. Euro vorgenommen werden soll, wenn dem EIF als Barmittel nur 330 Mio. Euro zugeführt werden sollen. Die angestrebte Kapitalerhöhung führt hinsichtlich des Engagements der Kommission zu einer nicht erkennbar notwendigen Erhöhung des Finanzrisikos letztendlich der Gemeinschaft. Stattdessen könnte das schon bestehende Finanzrisiko für noch nicht eingezahlte, aber einforderbare Anteile an dem EIF in Höhe von 480 Mio. Euro durch die nach der Finanzplanung bis 2010 darstellbaren Beträge in Höhe von 125,7 Mio. Euro reduziert werden.



Drucksache 584/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.