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12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Liquiditätsengpass"


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Drucksache 255/20

... Der größte Liquiditätsengpass in der Reise- und Tourismusbranche ist das Fehlen neuer Buchungen vor dem Hintergrund einer beispiellosen Zahl von Erstattungsanträgen für Annullierungen. Um die geltenden Unionsvorschriften in diesem Bereich zu präzisieren, hat die Kommission am 18. März Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte angenommen und am 19. März informelle Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie über Pauschalreisen veröffentlicht.

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Drucksache 255/20




I. Einleitung

II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN

a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit

b Wiederherstellung sicheren Verkehrs

c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken

d. Nutzung digitaler Technologien

e. Schutz der Rechte

III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN

a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus

b Die Auswirkungen der Krise

c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe

d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung

e Rettung von Arbeitsplätzen

f Förderung des lokalen Tourismus

IV. Zusammenarbeit

V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft


 
 
 


Drucksache 495/1/15

... Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur derzeitigen Fassung des § 133 InsO reicht allein der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht für den Nachweis aus, dass dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Der BGH fordert in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH NZI 2015, S. 470 ff. mit weiteren Nachweisen) im Falle einer Ratenzahlungsbitte stets zusätzliche Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Insoweit bedarf es der Regelung in § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO-E nicht. Dieselben Erwägungen gelten für § 3 Absatz 3 AnfG-E. Anhaltspunkte, dass sich andere Entscheidungen bei Ratenzahlungsersuchen "zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses" ergeben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Seite 5), vermag der Bundesrat nicht zu erkennen.

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Drucksache 495/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 17 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 - neu - InsO , Nummer 1b - neu - § 18 Absatz 2 Satz 2, 3 - neu - InsO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 35 Absatz 2 Satz 2 InsO , Nummer 6 - neu - § 303a Satz 2 InsO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 131 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 InsO

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AnfG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 2 InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 2 AnfG

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 133 Absatz 3 Satz 3 - neu - InsO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 3 - neu - AnfG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 1 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 1 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 142 Absatz 2 Satz 2 InsO

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 143 Absatz 1 Satz 4 -neuInsO

15. Zum Gesetzentwurf insgesamt Evaluationsklausel


 
 
 


Drucksache 378/15

... Die allgemeine Rentenversicherung verfügt auf mittlere Sicht über ausreichende Finanzmittel, sodass sich die Frage der Erforderlichkeit von außerplanmäßigen Hilfen des Bundes zur Liquiditätssicherung derzeit nicht stellt. Auch auf längere Sicht reichen die bereits im Gesetz vorgegebenen Lösungen aus, um einem Liquiditätsengpass zu begegnen. Zum Einen besteht die Möglichkeit des Vorziehens von Bundesmitteln an die allgemeine Rentenversicherung, zum Anderen eine Bundesgarantie für die Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung für den Fall, dass die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen. An dieser Systematik hält die Bundesregierung fest. Somit bestehen ausreichende Schutzmaßnahmen, die eine pünktliche Auszahlung der Renten jederzeit sicherstellen. Eine Anhebung der Mindestrücklage zur Liquiditätssicherung ist somit nicht erforderlich.



Drucksache 495/15

... Da zu den Beweisanzeichen, auf deren Grundlage der Tatrichter das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bejahen kann, auch das Ersuchen des Schuldners um Zahlungserleichterungen wie insbesondere Stundungen oder Ratenzahlungen, gehört (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/ 10 Rn. 17; Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99 Rn. 15), sieht sich der Wirtschaftsverkehr vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Umständen die zuweilen verkehrsüblichen Zahlungserleichterungen das Risiko einer Anfechtung der später erhaltenen Zahlungen begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist (BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/ 14 Rn. 3). Es bleibt allerdings unklar, ob dies auch in dem praktisch häufigen Fall gelten soll, dass das Ersuchen um Ratenzahlung zur Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses erfolgt. Vergleichbare Probleme können sich ergeben, wenn Gläubiger im Rahmen der Durchsetzung ihrer Forderung auf eine gütliche Erledigung bedacht sind und auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen (vgl. etwa § 802b der

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Drucksache 495/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 142
Bargeschäft

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E

2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E

3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E

4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E

5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E

6. Änderungen im Anfechtungsgesetz

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen

2.3 Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 459/13

... , S. 28). Welche besonderen Nachteile dann überhaupt noch in Betracht kommen, ist fraglich, zumal die Sicherheitsleistung auch keinen wegen der Dauer des Verfahrens drohenden Liquiditätsengpass beim Kläger verhindern kann, da dieser über die Sicherheitsleistung schließlich nicht verfügen kann.

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Drucksache 459/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 551a
Wohnfläche

§ 556
Begrenzung der Miete bei Wiedervermietung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen; Nachhaltigkeit

VI. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 10/1/13

... , S. 28) soll sich ein besonderer Nachteil für den Kläger nicht allein aus der zu erwartenden Dauer des Verfahrens und dem Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ergeben. Vielmehr müsse der Kläger konkret dartun, welche besonderen Nachteile er über den Ausfall der Forderung hinaus zu erwarten habe. Welche besonderen Nachteile dann überhaupt noch in Betracht kommen, ist fraglich, zumal die Sicherheitsleistung auch keinen wegen der Dauer des Verfahrens drohenden Liquiditätsengpass beim Kläger verhindern kann, da dieser über die Sicherheitsleistung schließlich nicht verfügen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG


 
 
 


Drucksache 313/1/12

... Auch die gemäß § 283a Absatz 1 Nummer 2 ZPO-E erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen und die Rechtfertigung der Sicherungsanordnung "zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger" stellt das Gericht vor zusätzliche Schwierigkeiten. Nach der Entwurfsbegründung (vgl. BR-Drs. 313/12, S. 39) soll sich ein besonderer Nachteil für den Kläger nicht allein aus der zu erwartenden Dauer des Verfahrens und dem Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ergeben. Vielmehr müsse der Kläger konkret dartun, welche besonderen Nachteile er über den Ausfall der Forderung hinaus zu erwarten habe. Welche besonderen Nachteile dann überhaupt noch in Betracht kommen, ist fraglich, zumal die Sicherheitsleistung auch keinen wegen der Dauer des Verfahrens drohenden Liquiditätsengpass beim Kläger verhindern kann, da dieser über die Sicherheitsleistung schließlich nicht verfügen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch]

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a Satz 2 - neu - BGB *

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555d Absatz 4 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen, wie die Kostenneutralität für den Mieter über den einmaligen Zeitpunkt der Umstellung hinaus dauerhaft gewährleistet werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 558 Absatz 3 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 283a ZPO

Zu Artikel 4 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 313/12 (Beschluss)

... Auch die gemäß § 283a Absatz 1 Nummer 2 ZPO-E erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen und die Rechtfertigung der Sicherungsanordnung "zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger" stellt das Gericht vor zusätzliche Schwierigkeiten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BR-Drs. 313/12, S. 39) soll sich ein besonderer Nachteil für den Kläger nicht allein aus der zu erwartenden Dauer des Verfahrens und dem Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ergeben. Vielmehr müsse der Kläger konkret dartun, welche besonderen Nachteile er über den Ausfall der Forderung hinaus zu erwarten habe. Welche besonderen Nachteile dann überhaupt noch in Betracht kommen, ist fraglich, zumal die Sicherheitsleistung auch keinen wegen der Dauer des Verfahrens drohenden Liquiditätsengpass beim Kläger verhindern kann, da dieser über die Sicherheitsleistung schließlich nicht verfügen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

9. Zu Artikel 4 Nummer 6 § 885a Absatz 4 Satz 4 ZPO


 
 
 


Drucksache 443/09 (Beschluss)

... Die für einen Änderungsbedarf des Bauforderungssicherungsgesetzes geltend gemachten Argumente greifen nicht. Der vorgebrachte Liquiditätsengpass trifft in erster Linie unseriös handelnde Bauträgergesellschaften und Generalunternehmen, die unterfinanzierte Bauvorhaben durchführen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird lediglich die durch ein solches Vorgehen bestehende Gefahr von Liquiditätsengpässen auf die Subunternehmer verlagert. Auch ist es, anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt, in der Regel nicht erforderlich, dass der Bauträger oder Generalunternehmer das Baugeld auf einem Treuhandkonto separiert: Um ein Pfandrecht der Hausbank zu verhindern, genügt regelmäßig ein einfaches, standardisiertes Schreiben, in dem die Bank über die Baugeldeigenschaft informiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/ 86 -, NJW-RR 1988, 146; vgl. auch Nummer 14 Absatz 3 AGB-Banken). Eine Separierung des Baugeldes wäre erst dann erforderlich, wenn eine konkrete Pfändung durch Dritte droht.

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Drucksache 443/09 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauFordSiG


 
 
 


Drucksache 443/1/09

... Die für einen Änderungsbedarf des Bauforderungssicherungsgesetzes geltend gemachten Argumente greifen nicht. Der vorgebrachte Liquiditätsengpass trifft in erster Linie unseriös handelnde Bauträgergesellschaften und Generalunternehmen, die unterfinanzierte Bauvorhaben durchführen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird lediglich die durch ein solches Vorgehen bestehende Gefahr von Liquiditätsengpässen auf die Subunternehmer verlagert. Auch ist es, anders als in der Begründung dargestellt, in der Regel nicht erforderlich, dass der Bauträger oder Generalunternehmer das Baugeld auf einem Treuhandkonto separiert: Um ein Pfandrecht der Hausbank zu verhindern, genügt regelmäßig ein einfaches, standardisiertes Schreiben, in dem die Bank über die Baugeldeigenschaft informiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 270/ 86 -, NJW-RR 1988, 146; vgl. auch Nummer 14 Absatz 3 AGB-Banken). Eine Separierung des Baugeldes wäre erst dann erforderlich, wenn eine konkrete Pfändung durch Dritte droht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/1/09




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauFordSiG


 
 
 


Drucksache 299/06

... Mit Buchstabe e werden zwei neue Absätze angefügt. Der neue Absatz 5 ergänzt die Aufnahme des § 88 Abs. 1 und 2 bis 5 in den Katalog der für Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem für Erstversicherer geltenden § 89 Satz 1 gibt der Aufsichtsbehörde die Befugnis, Maßnahmen zu treffen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und um insbesondere ein eigenständiges Sanierungsverfahren durchzuführen. Satz 2 eröffnet der Aufsichtsbehörde die Befugnis, ein vorübergehendes Zahlungsverbot auszusprechen. Damit steht ihr zum einen ein gewisser Prüfungszeitraum zur Verfügung, zum anderen kann so ein Liquiditätsengpass bei einem Unternehmen zeitweilig überbrückt werden. Satz 3 trägt dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze 5. April 2004 (BGBl. I S.

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Drucksache 299/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie

2. Sonstige Änderungen

II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu § 121f

Zu § 121g

Zu § 121h

Zu § 121i

Zu § 121j

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

II. Zu Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

III. Zu Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

IV. Zu Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

V. Zu Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 5

VI. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 163/05 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.