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"Luftreinhalte"


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0194/05
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0829/05
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0666/04
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Drucksache 162/06 (Beschluss)

... Die Verwendung des Zeichens bei Smogalarm war auf wenige Tage beschränkt, an denen tatsächlich sehr hohe, z.T. sichtbare Luftbelastungen herrschten. In den aktuellen Luftreinhalte- und Aktionsplänen sind dagegen teilweise dauerhafte Fahrverbote, z.B. in Form einer Umweltzone, vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 - neu - und Anhang 3 - neu - ... BImSchV *

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 der ... BImSchV

3. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - und Anhang 1 der ... BImSchV **

4. Zu Artikel 1 Anhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h, Nr. 3 Buchstabe j

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 41 Abs. 2 Nr. 6 - Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 StVO

6. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 und 2 Einleitungssatz, § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 der Erläuterung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 StVO

7. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 552/05 (Beschluss)

... -Immissionsschutzgesetz bezüglich Feinstaub anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte, die bereits im April diesen Jahres in vielen deutschen Großstädten überschritten wurden. Für die Feinstaubbelastung sind maßgeblich die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs mitursächlich. Geeignete Maßnahmen zur Feinstaubreduktion im Bereich des Straßenverkehrs sind u.a. die Verhängung von Fahrverboten oder Verkehrsbeschränkungen. Viele Städte und Gemeinden verfügen bereits über Luftreinhaltepläne; viele andere stehen kurz vor der Verabschiedung ihrer Luftreinhaltepläne. Der überwiegende Teil der Luftreinhaltepläne sieht im Maßnahmenkatalog Verkehrsbeschränkungen vor. Um von dieser Maßnahme Gebrauch machen zu können, ist im Kontext der rechtlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese dient der Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und der äußerlichen Kennzeichnung des Kfz, um die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen in der Praxis zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kennzeichnungsverordnung liegt mit § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits vor. Der Bund als Verordnungsgeber ist bislang nicht tätig geworden. Der Erlass einer Kennzeichnungsverordnung ist dringend erforderlich, um effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 710/05

... Durch die Lärmkartierung können sich Synergie- und Einspareffekte in den Bereichen der Verkehrsentwicklungsplanung, Luftreinhalteplanung und Bauleitplanung (z.B. Verwendung der akustischen Berechnungen) ergeben. Mittelbar werden daher Kostenersparnisse für die öffentliche Hand erreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bekanntmachung der zuständigen Behörden

§ 4
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 5
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 6
Berechnungsverfahren

§ 7
Mitteilung über Lärmkarten

§ 8
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 9
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 10
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung

2. Umsetzungsbedarf

3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht

4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

5. Verordnungsermächtigungen

III. Alternativen

IV. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zum Anhang Lärmindizes


 
 
 


Drucksache 829/1/05

... 24. Nach Auffassung des Bundesrates können anspruchsvolle Immissionsstandards in Europa nur mit einer integrierten und systematischen Minderungsstrategie erfüllt werden, die alle maßgeblichen Quellen erfasst; d.h. Maßnahmen, wie sie in Luftreinhalte-/Aktionsplänen von örtlichen Stellen verfügt werden können, sind ohne flankierende Maßnahmen auf EU-Ebene in der Regel nicht ausreichend, die Einhaltung der Immissionsstandards herbeizuführen. Realistische und einhaltbare Standards sind so festzulegen, dass ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der weiteren Beratungen über die Thematische Strategie der EU auf dem Gebiet der Luftreinhaltung darauf hinzuwirken, dass anspruchsvolle , aber auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbare Maßnahmen zur Emissionsminderung auf der Ebene der EU festgelegt und mit den Anforderungen der Luftqualitätsrichtlinie abgestimmt werden,



Drucksache 144/05 (Beschluss)

... vorzulegen, mit der die Kriterien und die amtliche Kennzeichnung von Fahrzeugen mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung im Sinne einer pragmatischen Umsetzung von Benutzervorteilen im Rahmen der Luftreinhalteplanung geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist ein flächendeckendes Verkehrszeichen in Anlehnung an das Verkehrszeichen 270



Drucksache 553/05 (Beschluss)

... Der mit Bundesratsinitiative vom 14. Oktober 2005 vorgelegte Entwurf einer "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung" regelt die Zuordnung von Fahrzeugen zu Schadstoffgruppen. Unter anderem regelt er die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Plaketten, die die Überwachung von Fahrverboten und/oder Verkehrsbeschränkungen erlauben. Für die Einrichtung von Gebieten, in denen der Fahrzeugverkehr aus Luftreinhaltegründen Beschränkungen unterliegt, bedarf es eines Verkehrsschildes. Dieses muss mit den Plaketten korrespondieren. Da die



Drucksache 812/2/05

... - Die neu einzuführende Partikelminderungsstufe PM 0, die zu modifizierende Stufe PM 1 und die im Übrigen unveränderten Stufen PM 2 und PM 3 werden im Hinblick auf die Anforderungen des Partikelminderungssystems durch Einfügen eines neuen Halbsatzes am Ende ergänzt (Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Änderungsantrags). Danach können Fahrzeuge außer mit dem vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Partikelminderungssystem, mit dessen Hilfe der Partikelmassegrenzwert der nächsthöheren EURO-Abgasnorm erreicht werden muss, optional auch mit einem offenen Partikelminderungssystem mit einem Mindestrückhaltegrad von 30 % nachgerüstet werden. Mit dieser Ergänzung werden Nachrüstungssysteme für alle KfZ ermöglicht, unabhängig davon, ob im Einzelfall die nachgerüsteten Fahrzeuge den Grenzwert der nächsthöheren Stufe erreichen oder knapp verfehlen würden. Im Interesse möglichst weitgehender Luftreinhaltemaßnahmen sollten potenziell alle Fahrzeuge nachrüstbar sein. Durch Verweis auf ein offenes Partikelminderungssystem im Sinne der Definition der Anlage XXVI wird gewährleistet, dass diese Filter hohen Qualitätsansprüchen gerecht werden. Ihr Partikelrückhaltegrad muss dementsprechend zwischen 30 und 90 % liegen. Die Filter müssen die Anforderungen an das Prüfverfahren nach Kapitel Nummer 3 und an das Genehmigungsverfahren nach Kapitel Nummer 6 der Anlage XXVI - so wie vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehen - einhalten. Für die Partikelminderungsstufen PM 4 und PM 5 sind Optionen nicht erforderlich, weil hier ohnehin anspruchsvollere Filter mit einem Rückhaltegrad von über 90 % zum Einsatz kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/2/05




Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Änderungen:


 
 
 


Drucksache 144/05

... vorzulegen, mit der die Kriterien und die amtliche Kennzeichnung von Fahrzeugen mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung festgelegt und die Voraussetzungen für eine pragmatische Umsetzung von Benutzervorteilen in den Luftreinhalteplänen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist ein flächendeckendes Verkehrszeichen in Anlehnung an das Verkehrszeichen 270



Drucksache 552/05

... -Immissionsschutzgesetz bezüglich Feinstaub anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte, die bereits im April diesen Jahres in vielen deutschen Großstädten überschritten wurden. Für die Feinstaubbelastung sind maßgeblich die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs mitursächlich. Geeignete Maßnahmen zur Feinstaubreduktion im Bereich des Straßenverkehrs sind u.a. die Verhängung von Fahrverboten oder Verkehrbeschränkungen. Viele Städte und Gemeinden verfügen bereits über Luftreinhaltepläne; viele andere stehen kurz vor der Verabschiedung ihrer Luftreinhaltepläne. Der überwiegende Teil der Luftreinhaltepläne sieht im Maßnahmenkatalog Verkehrsbeschränkungen vor. Um von dieser Maßnahme Gebrauch machen zu können, ist im Kontext der rechtlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese dient der Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und der äußerlichen Kennzeichnung des KfZ, um die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen in der Praxis zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kennzeichnungsverordnung liegt mit § 40 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz bereits vor. Der Bund als Verordnungsgeber ist bislang nicht tätig geworden. Der Erlass einer Kennzeichnungsverordnung ist dringend erforderlich, um effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Verordnung

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffklassen und Emissionsgruppen

1 Schadstoffklassen

1.1 Schadstoffklasse 1:

1.2 Schadstoffklasse 2:

1.3 Schadstoffklasse 3:

1.4 Schadstoffklasse 4:

1.5 Schadstoffklasse 5:

1.6 Schadstoffklasse 0:

1.7 Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor z.B. Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge werden stets der bestmöglichen Schadstoffklasse zugeordnet.

2. Emissionsgruppen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nr. 1

Zu. 1.1

Zu 1.2

Zu 1.3

Zu 1.4

Zu Nr. 1

zu Nr. 1

zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 899/05 (Beschluss)

... 3. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich gemeinsam mit Schweden und weiteren Mitgliedstaaten für eine Aufnahme von PFOS in das UNECE-Protokoll der Genfer Luftreinhaltekonvention zu POPs einzusetzen.



Drucksache 52/1/05

... Wo Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat zum Ziel, Lärmminderungs- und Luftreinhalteplanungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 3 - neu - UVPG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG und Nr. 14 § 16 Abs. 1 UVPG

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14b Abs. 3 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14l Abs. 1 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - UVPG

8. a In Artikel 1 Nr. 11 ist § 14o Abs. 2 zu streichen.

9.b Artikel 2 Nr. 5 ist wie folgt zu ändern:

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14p UVPG

11. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19a UVPG

12. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19b UVPG

13. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG

14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG

16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG


 
 
 


Drucksache 144/4/05

... vorzulegen, mit der die Kriterien und die amtliche Kennzeichnung von Fahrzeugen mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung im Sinne einer pragmatischen Umsetzung von Benutzervorteilen im Rahmen der Luftreinhalteplanung geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist ein flächendeckendes Verkehrszeichen in Anlehnung an das Verkehrszeichen 270



Drucksache 746/1/05

... Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Thematische Strategie zur Luftreinhaltung KOM (2005)



Drucksache 553/05

... Der mit Bundesratsinitiative vom 8. Juli 2005 vorgelegte Entwurf einer „Verordnung zur emissionsabhängigen Kenzeichnung von Kraftfahrzeugen“, regelt die Zuordnung von Fahrzeugen zur Schadstoffklassen und Emissionsgruppen. Weiterhin regelt er die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Plaketten, die die Überwachung von Fahrverboten und/oder Verkehrsbeschränkungen erlauben. Für die Einrichtung von Gebieten, in denen der Fahrzeugverkehr aus Luftreinhaltegründen Beschränkungen unterliegt, bedarf es eines Verkehrsschildes. Dieses muss mit den Plaketten korrespondieren. Da die



Drucksache 836/05

... Höhere Beitragszahlungen aufgrund von Wechselkursanpassungen und veränderter Beitragsschlüssel. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfülung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtungen beruhen auf dem Rotterdamer Übereinkommen (P/C-Übereinkommen) und auf der ECE- Luftreinhaltekonvention.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 836/05




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 2005

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen


 
 
 


Drucksache 284/2/05

... 7. sich bei den anstehenden Gesprächen zur Revision der Luftqualitätsrichtlinie und der Weiterentwicklung der Luftreinhaltepolitik in der EU für anspruchsvolle und harmonisierte Emissionsstandards für alle relevanten Quellen als Voraussetzung für die Einhaltung der neuen europäischen Immissionsgrenzwerte einzusetzen.



Drucksache 552/1/05

... -Immissionsschutzgesetz bezüglich Feinstaub anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte, die bereits im April diesen Jahres in vielen deutschen Großstädten überschritten wurden. Für die Feinstaubbelastung sind maßgeblich die Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs mitursächlich. Geeignete Maßnahmen zur Feinstaubreduktion im Bereich des Straßenverkehrs sind u.a. die Verhängung von Fahrverboten oder Verkehrsbeschränkungen. Viele Städte und Gemeinden verfügen bereits über Luftreinhaltepläne; viele andere stehen kurz vor der Verabschiedung ihrer Luftreinhaltepläne. Der überwiegende Teil der Luftreinhaltepläne sieht im Maßnahmenkatalog Verkehrsbeschränkungen vor. Um von dieser Maßnahme Gebrauch machen zu können, ist im Kontext der rechtlichen Voraussetzungen eine Kennzeichnungsverordnung für Kraftfahrzeuge erforderlich. Diese dient der Klassifizierung aller Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und der äußerlichen Kennzeichnung des Kfz, um die Beachtung von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen in der Praxis zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Kennzeichnungsverordnung liegt mit § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits vor. Der Bund als Verordnungsgeber ist bislang nicht tätig geworden. Der Erlass einer Kennzeichnungsverordnung ist dringend erforderlich, um effektive Luftreinhaltemaßnahmen auch im Straßenverkehrsbereich durchzusetzen und künftige oder gar permanente Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/1/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

1. Schadstoffgruppen

1.1 Schadstoffgruppe 1:

1.2 Schadstoffgruppe 2:

1.3 Schadstoffgruppe 3:

1.4 Schadstoffgruppe 4:

2. Fahrzeuge mit Partikelminderungssystemen:

2.1 EURO 1

2.2 EURO 2

2.3 EURO 3

§ 3
* Kennzeichnung

§ 4
Ausgabe der Plaketten

§ 5
Inkrafttreten

Anlage
Plakettenmuster*

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

EURO 1

EURO 1

EURO 2

EURO 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Plakettenmuster Anlage


 
 
 


Drucksache 284/1/05

... 6. sich bei der EU dafür einzusetzen, dass die EU-Luftreinhalterichtlinie nach gleichen Maßstäben in allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wird. Das betrifft die Qualität von Messungen bis hin zu Kontrollen von Maßnahmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 284/1/05




1. Zu Nummer 1 Satz 2 - neu -,

Begründung

2. Zu Nummer 3

4 Folgeänderung:

3. Zu Nummer 3,

4 Folgeänderung:

Begründung

4. Zu Nummer 4

4 Folgeänderungen:

Begründung

5. Zu Nummer 4 Satz 2 - neu -

Begründung

6. Zu Nummer 5,

7. Zu Nummer 6 - neu -,

8. Zu Absatz 2 bis 4 - neu -


 
 
 


Drucksache 819/1/05

... Die offene Verarbeitung der Stoffe verursacht erhebliche Staubemissionen, die zu einer Erhöhung der Feinstaubbelastung führt. Daher wurde es im Rahmen der Luftreinhalteplanung bereits erforderlich, für Baustellen entsprechende Vorgaben vorzusehen, da es bereits nachweislich zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes Tag für PM10 durch solche Arbeiten gekommen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/1/05




1. Zu Artikel 1 und 3 BImSchG und 9. BImSchV

2. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 3 Satz 4 - neu -, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 BImSchG , Artikel 3 Nr. 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - der 9. BImSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Anhang Nr. 1.8 Spalte 2 der 4. BImSchV

4. Zu Artikel 2 Nr. 3 Anhang Nr. 1.13 Spalte 2 der 4. BImSchV

5. Zu Artikel 2 Nr. 6 Anhang Nr. 2.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Anhang Nr. 2.5 Spalte 2 der 4. BImSchV

7. Zu Artikel 2 Nr. 12 Anhang Nr. 2.10 Spalte 1 der 4. BImSchV

8. Zu Artikel 2 Nr. 14 Anhang Nr. 2.13 Spalte 2 der 4. BImSchV

9. Zu Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b Anhang Nr. 2.15 Spalte 2 der 4. BImSchV

10. Zu Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b Anhang Nr. 3.6 Spalte 2 der 4. BImSchV

11. Zu Artikel 2 Nr. 20 Anhang Nr. 3.15 Spalte 2 der 4. BImSchV

12. Zu Artikel 2 Nr. 22 Anhang Nr. 3.23 Spalte 2 der 4. BImSchV

13. Zu Artikel 2 Nr. 23 Anhang Nr. 4.5 Spalte 2 der 4. BImSchV

14. Zu Artikel 2 Nr. 24 Anhang Nr. 4.6 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

15. Zu Artikel 2 Nr. 25 Anhang Nr. 4.8 Spalte 2 der 4. BImSchV

16. Zu Artikel 2 Nr. 26 Anhang Nr. 4.9 Spalte 2 der 4. BImSchV

17. Zu Artikel 2 Nr. 27 Anhang Nr. 5.1 Spalte 1 der 4. BImSchV

18. Zu Artikel 2 Nr. 29 Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 Buchstabe a, d, e, f, Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd, ee, ff, Buchstabe b zur 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG

19. Zu Artikel 2 Nr. 29 Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 und 2 Buchstabe b der 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG

20. Zu Artikel 2 Nr. 32 Buchstabe a und b Anhang Nr. 7.8 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

21. Zu Artikel 2 Nr. 33 Anhang Nr. 7.9 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

22. Zu Artikel 2 Nr. 39a - neu - Anhang Nr. 7.35 Spalte 2 der 4. BImSchV , Nr. 42a - neu - Anhang Nr. 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV

23. Zu Artikel 2 Nr. 40 Anhang Nr. 8.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 8.1 UVPG

24. Zu Artikel 2 Nr. 42 Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV

25. Zu Artikel 2 Nr. 42 Anhang Nr. 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der 4. BImSchV

26. Zu Artikel 2 Nr. 42a - neu - Anhang Nr. 9.9 Spalte 2 der 4. BImSchV

27. Zu Artikel 2 Nr. 48 Anhang Nr. 10.18 Spalte 2 der 4.BImSchV

28. Zu Artikel 2 Nr. 49 - neu - Anhang Nr. 10.20 Spalte 2 der 4. BImSchV :


 
 
 


Drucksache 829/05 (Beschluss) Luftreinhalte


Drucksache 52/05 (Beschluss)

... Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat zum Ziel, Lärmminderungs- und Luftreinhalteplanungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/05 (Beschluss)




Anlage

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 1 UVPG

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c § 2 Abs. 6 Satz 3 - neu - UVPG

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 1 UVPG und Nr. 14 § 16 Abs. 1 UVPG

4 Folgeänderungen:

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 3 Abs. 1a Satz 2 UVPG

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14b Abs. 3 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14l Abs. 1 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 1 Satz 1 und 4 - neu - UVPG

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14o Abs. 2 UVPG und Artikel 2 Nr. 5 § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG

4 Folgeänderung:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 14p UVPG

4 Folgeänderung:

10. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19a UVPG

4 Folgeänderungen:

11. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 19b UVPG

4 Folgeänderungen:

12. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.2 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.3 UVPG

14. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG

4 Folgeänderung:

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG

4 Folgeänderung:

16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Anlage 3 Nr. 2.1 und 2.2 UVPG


 
 
 


Drucksache 52/05

... Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/05




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

2. Vor § 1 werden die Überschriften

3. § 1 wird wie folgt geändert:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:

6. Vor § 3a werden folgende Überschriften eingefügt:

7. § 3c wird wie folgt geändert:

8. In der Überschrift des § 4 werden nach dem Wort Rechtsvorschriften die Wörter bei der UVP eingefügt.

8a. In § 5 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter § 14f Abs. 3 ist zu beachten. eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

10. § 11 wird wie folgt geändert:

11. Nach § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:

Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)

Abschnitt 1
Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung

§ 14a
Feststellung der SUP-Pflicht

§ 14b
SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall

§ 14c
SUP-Pflicht auf Grund einer Verträglichkeitsprüfung

§ 14d
Ausnahmen von der SUP-Pflicht

Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung

§ 14e
Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP

§ 14f
Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 14g
Umweltbericht

§ 14h
Beteiligung anderer Behörden

§ 14i
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 14j
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 14k
Abschließende Bewertung und Berücksichtigung

§ 14l
Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms

§ 14m
Überwachung

§ 14n
Gemeinsame Verfahren

§ 14o
SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts

§ 14p
Qualitätssicherung

12. Vor § 15 wird die Überschrift

13. § 15 wird wie folgt geändert:

14. § 16 wird wie folgt geändert:

15. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

§ 19a
Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen

§ 19b
Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene

16. Vor § 20 wird in der Überschrift die Angabe 2 durch die Angabe 5 ersetzt.

17. Vor § 24 wird die Überschrift

18. § 24 wird wie folgt geändert:

19. Dem § 25 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt:

20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

21. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:

Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

1. Dem § 25a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 4 Dem § 31b n. F. wird folgender Absatz 7 angefügt:

3. Dem § 31d n. F. wird folgender Absatz 4 angefügt:

4. Dem § 33a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

5. Dem § 36 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 2a
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Artikel 2b
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Neufassung von Gesetzen

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 284/05

... 1. schnellstmöglich die rechtlichen Voraussetzungen für die amtliche Kennzeichnung von Fahrzeugen mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung im Sinne einer pragmatischen Umsetzung von Benutzervorteilen im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu schaffen;



Drucksache 899/1/05

... 6. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich gemeinsam mit Schweden und weiteren Mitgliedstaaten für eine Aufnahme von PFOS in das UNECE-Protokoll der Genfer Luftreinhaltekonvention zu POPs einzusetzen.



Drucksache 95/05

... Durch die Strategische Lärmkartierung können sich Synergie- und Einspareffekte in den Bereichen der Verkehrsentwicklungsplanung, Luftreinhalteplanung und Bauleitplanung (z.B. Verwendung der akustischen Berechnungen) ergeben. Mittelbar werden daher Kostenersparnisse für die öffentliche Hand erreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

4

Verordnung

Abschnitt 1
. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
. Hauptlärmquellen und Ballungsräume

§ 3
Mitteilung des Bestandes

§ 4
Beteiligung der Gemeinden

§ 5
Mitteilung der zuständigen Behörden

Abschnitt 3
. Strategische Lärmkartierung

§ 6
Aufstellung von Strategischen Lärmkarten

§ 7
Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten

§ 8
Anforderungen an Strategische Lärmkarten

§ 9
Lärmindizes

§ 10
Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
. Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten

§ 11
Mitteilung über Strategische Lärmkarten

§ 12
Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten

Abschnitt 5
. Schlussvorschriften

§ 13
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14


 
 
 


Drucksache 610/04

... Die Kosten für die Lärmminderungsplanung können zur Zeit nicht abgeschätzt werden, da insbesondere Vorgaben für die Durchführung der Planung erst mit einer entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt werden. Aufgrund einer im Gesetzentwurf vorgesehenen Verfahrenskopplung zwischen der Verkehrsentwicklungsplanung und der Luftreinhalteplanung ist jedoch von Synergie- und Einspareffekten bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen auszugehen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 47l
Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie

3. Umsetzungsbedarf

4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht

5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG

IV. Erweiterung des § 32 BImSchG

V. Alternativen

VI. Kosten

1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie

3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 471
Gemeinsame Aufstellungsverfahren

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 954/03 (Beschluss)

... und Emissionsberichten ist, eine Beurteilungsgrundlage relevanter Emittenten zu schaffen. Damit kann eine Datengrundlage zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen und für den Emissionshandel gegeben werden. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 954/03 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte 11. BImSchV)

2 Änderungen

1. Zu § 1

2. Zu § 1

3. Zu § 1 Satz 2 - neu -Dem § 1 ist folgender Satz anzufügen:

4. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 - neu -

5. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

6. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 3

7. Zu § 3 Abs. 2

8. Zu § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 § 3 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:

9. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

10. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

11. Zu § 4 Abs. 3 Satz 3

12. Zu § 4 Abs. 4

13. Zu § 4 Abs. 4

14. Zu Anhang 2 Spalte Inhalt der Emissionserklärung Zeile Betreiber, Werk/Betrieb, Anlagen und Anlageteile und Nebeneinrichtungen AN Fußnote 1 - neu -

15. Zu Anhang 2 Spalte Inhalt der Emissionserklärung Zeile Quellen

16. Zu Anhang 2 Spalte Erläuterung Zeile Quellen,

17. Zu Anhang 2 Spalte Erläuterung Zeile Emissionen

Entschließung


 
 
 


Drucksache 176/17 PDF-Dokument



Drucksache 177/17 PDF-Dokument



Drucksache 178/17 PDF-Dokument



Drucksache 181/19(neu) PDF-Dokument



Drucksache 295/19 PDF-Dokument



Drucksache 551/06 PDF-Dokument



Drucksache 591/1/19 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.