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80 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Marktordnungsstelle"


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Drucksache 2/19

... "(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 519/12

... a.F.. § 28 Absatz 2a AWG a.F. entfällt, da das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Zuständigkeiten für Maßnahmen im Bereich Rohtabak, Flachs und Hanf wahrnimmt. Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Marktordnungsstelle. Nach § 3 Absatz 2 MOG wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach dem MOG für einzelne Aufgaben, Maßnahmen, Bereiche oder für bestimmte Marktordnungswaren abweichend von § 28 Absatz 2a AWG a.F. auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen, soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung) vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044) Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen (vgl. dazu die Zuständigkeitsregelung in § 13 Absatz 2 Nummer 5

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)

Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1
Grundsatz

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

§ 4
Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

§ 5
Gegenstand von Beschränkungen

§ 6
Einzeleingriff

§ 7
Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

§ 8
Erteilung von Genehmigungen

§ 9
Erteilung von Zertifikaten

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10
Deutsche Bundesbank

§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften

§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen

§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

§ 14
Verwaltungsakte

§ 15
Rechtsunwirksamkeit

§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung

Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 17
Strafvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall

§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht

§ 24
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

§ 27
Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 28
Kosten

Artikel 2
Folgeänderungen

1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

3 Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes

5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

6 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

8 Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

9 Änderung der Strafprozessordnung

10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

12 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

14 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

15 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

16 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

17 Änderung des Kreditwesengesetzes

18 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

19 Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

20 Änderung des Marktorganisationsgesetzes

21 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

22 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern

23 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

24 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

25 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

26 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Schwerpunkte der Novelle

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

IV. Erfüllungsaufwand:

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 3

Zu § 4

Im Einzelnen

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu §§ 24

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen


 
 
 


Drucksache 344/09 (Beschluss)

... Nach § 3 Absatz 1 MOG ist die BLE Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist nach § 7 Absatz 1 MOG Interventionsstelle. Das BVerwG hat in der oben zitierten Entscheidung die seinerzeit im Rahmen des Tierseuchengeschehens durchgeführte Marktstützungsmaßnahme als Intervention angesehen. An der Beurteilung des damaligen Geschehens hat sich durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 materiellrechtlich nichts geändert. Auch bei den in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschriebenen Maßnahmen dürfte es sich überwiegend um Interventionsmaßnahmen im Sinne von § 5 MOG handeln. Gleichzeitig hat das BVerwG für den Fall der Intervention i. S. d. § 7 MOG in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich sowohl die Finanzierungs- als auch die Durchführungszuständigkeit der Bundesanstalt festgestellt. Hiervon will die Bundesregierung jetzt abweichen, indem sie § 7 MOG in die geplante Regelung des § 9b MOG einbezieht. Damit wären die Länder nicht nur in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen, sondern auch für deren Durchführung zuständig (s. § 9b Absatz 2 MOG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/09 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 344/1/09

... Nach § 3 Absatz 1 MOG ist die BLE Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist nach § 7 Absatz 1 MOG Interventionsstelle. Das BVerwG hat in der oben zitierten Entscheidung die seinerzeit im Rahmen des Tierseuchengeschehens durchgeführte Marktstützungsmaßnahme als Intervention angesehen. An der Beurteilung des damaligen Geschehens hat sich durch Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 materiellrechtlich nichts geändert. Auch bei den in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschriebenen Maßnahmen dürfte es sich überwiegend um Interventionsmaßnahmen im Sinne von § 5 MOG handeln. Gleichzeitig hat das BVerwG für den Fall der Intervention i. S. d. § 7 MOG in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich sowohl die Finanzierungs- als auch die Durchführungszuständigkeit der Bundesanstalt festgestellt. Hiervon will die Bundesregierung jetzt abweichen, indem sie § 7 MOG in die geplante Regelung des § 9b MOG einbezieht. Damit wären die Länder nicht nur in die Finanzierung der Maßnahme einbezogen, sondern auch für deren Durchführung zuständig (s. § 9b Absatz 2 MOG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/1/09




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.