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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Marktort"


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Drucksache 95/1/20

... 7. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Etablierung eines Regulierungsrahmens für KI, der Rechtssicherheit für Entwickler und Anwender schafft und die Entstehung von Innovationen in Europa fördert. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission einen einheitlichen Regulierungsrahmen für den Binnenmarkt schaffen will, der dem Marktortprinzip folgen und dazu beitragen soll, einen souveränen "europäischen Weg" bei der Entwicklung und Anwendung von KI zu beschreiten.



Drucksache 65/20 (Beschluss)

... - auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Anbieter von Telemediendiensten sich bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf berufen können, dass die abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten, und

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Drucksache 65/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke


 
 
 


Drucksache 95/20 (Beschluss)

... 7. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Etablierung eines Regulierungsrahmens für KI, der Rechtssicherheit für Entwickler und Anwender schafft und die Entstehung von Innovationen in Europa fördert. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission einen einheitlichen Regulierungsrahmen für den Binnenmarkt schaffen will, der dem Marktortprinzip folgen und dazu beitragen soll, einen souveränen "europäischen Weg" bei der Entwicklung und Anwendung von KI zu beschreiten.



Drucksache 65/2/20

... "Gleiches gilt für Auskunftspflichten der Anbieter von Telemediendiensten gegenüber der Polizei im präventiven Aufgabenbereich und gegenüber den Nachrichtendiensten. Angesichts der Tatsache, dass bestehende Auskunftsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, eingeräumt sind, erscheint die Erstreckung des Marktortprinzips auf Auskunftsersuchen dieser Behörden erst recht geboten."



Drucksache 65/1/20

... "Gleiches gilt für Auskunftspflichten der Anbieter von Telemediendiensten gegenüber der Polizei im präventiven Aufgabenbereich und gegenüber den Nachrichtendiensten. Angesichts der Tatsache, dass bestehende Auskunftsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für höchste Rechtsgüter, insbesondere zur Terrorismusbekämpfung, eingeräumt sind, erscheint die Erstreckung des Marktortprinzips auf Auskunftsersuchen dieser Behörden erst recht geboten."



Drucksache 87/1/20

... In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Anbieter von Telemediendiensten sich bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf berufen können, dass die abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten.

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Drucksache 87/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG

15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG

18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *

19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *

20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG

21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 65/20

... - auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Anbieter von Telemediendiensten sich bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf berufen können, dass die abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten, und



Drucksache 87/20 (Beschluss)

... In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Anbieter von Telemediendiensten sich bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr darauf berufen können, dass die abgefragten Daten im Ausland gespeichert sind, da sie ihre Leistungen in Deutschland anbieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

9. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

10. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG

13. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

14. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 109/20

Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/20




Entschließung

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:


 
 
 


Drucksache 109/1/20

Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -

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Drucksache 109/1/20




1. Zu Nummer 1 Satz 3 - neu -, Nummer 1 Nummer 4, Satz 1 und Satz 2* - neu -, Nummer 5 Satz 3, Nummer 6 Satz 2** und Nummer 7 Satz 1 und Satz 2 - neu -

2. Zu Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - und Nummer 6 Satz 2 und Satz 3 - neu -


 
 
 


Drucksache 109/20 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 109/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Digitale Souveränität bei Algorithmen in Europa stärken - Marktortprinzip einführen


 
 
 


Drucksache 442/19

... Für einen fairen Wettbewerb ist es entscheidend, dass sich alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, an die gleichen Spielregeln halten müssen. Im Datenschutz ist das Marktortprinzip wichtig, wie es die

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Drucksache 442/19




Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zu Transparenz und klaren Regeln auf digitalen Märkten vom 23. November 2018 Drucksache 519/18 B

Zu Ziff. 2:

Zu Ziff. 3:

Zu Ziff. 4:

Zu Ziff. 5:


 
 
 


Drucksache 144/1/19

... b) Der Bundesrat stellt fest, dass auch Gerichtsurteile hierzu zu mehr Rechtsicherheit beigetragen haben. Der doppelte Schutzzweck der DSGVO - Schutz individueller Rechte und Ermöglichung des freien Verkehrs personenbezogener Daten - lässt dabei weiterhin wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu, wobei die von Teilen der Wirtschaft befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben ist. Die DSGVO dient damit auch dem Schutz wettbewerbstreuer Unternehmen, die im Zusammenhang mit Datenschutzfragen keine Nachteile gegenüber wettbewerbswidrig agierenden Konkurrenzunternehmen mehr befürchten müssen. Die Erweiterung der Anwendbarkeit des Europäischen Datenschutzrechts, nach der nach dem Marktortprinzip die DSGVO nicht nur auf in der EU niedergelassene Unternehmen Anwendung findet - unabhängig vom Ort der Datenverarbeitung -, sondern auch auf außereuropäische Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind, hat sich dabei bewährt. So hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bereits entschieden, dass die von Google im Jahr 2012 verwendete "Datenschutzerklärung" zum großen Teil rechtswidrig ist (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21. März 2019, Az. 23 U 268/13 - nicht rechtskräftig). Bis hierzu auch EuGH-Urteile vorliegen werden, ist dabei nur eine Frage der Zeit.



Drucksache 215/1/18

... 5. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, in der vorgeschlagenen Verordnung das sogenannte Marktortprinzip zu verankern. Mit dem Markt-ortprinzip wird der Umstand in den Mittelpunkt gerückt, ob ein Internet-Diensteanbieter seine Dienste auf dem Gebiet der EU anbietet. Die damit verbundene Abkehr vom Territorialitätsprinzip bedeutet zwar einen Verzicht auf das Kriterium des Speicherorts der Daten. Dieses weist angesichts der Natur der Daten mit ihrer großen Mobilität und Volatilität aber ohnehin einen hohen Grad an Beliebigkeit auf. Durch das Marktortprinzip werden auch Internet-Diensteanbieter erfasst, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Union anbieten, aber ihren Geschäftssitz außerhalb der Union haben. Hierzu zählen zahlreiche marktbeherrschende Unternehmen, bei denen den Strafverfolgungsbehörden nach dem derzeitigen Recht ein schneller und leichter Zugang zu den Daten, insbesondere zu Transaktions- und Inhaltsdaten, im Regelfall nicht möglich ist. Darüber hinaus kann mit dem Kriterium des Marktorts den erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Speicherorts begegnet werden. Das Kriterium des Marktorts wird den tatsächlichen Gegebenheiten auch besser gerecht als das Kriterium des Geschäftssitzes des Internet-Diensteanbieters. Denn letzterer ist im Regelfall nicht deckungsgleich mit seinem (beabsichtigten) Wirkungskreis.



Drucksache 215/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Kommission, in der vorgeschlagenen Verordnung das sogenannte Marktortprinzip zu verankern. Mit dem Markt-ortprinzip wird der Umstand in den Mittelpunkt gerückt, ob ein Internet-Diensteanbieter seine Dienste auf dem Gebiet der EU anbietet. Die damit verbundene Abkehr vom Territorialitätsprinzip bedeutet zwar einen Verzicht auf das Kriterium des Speicherorts der Daten. Dieses weist angesichts der Natur der Daten mit ihrer großen Mobilität und Volatilität aber ohnehin einen hohen Grad an Beliebigkeit auf. Durch das Marktortprinzip werden auch Internet-Diensteanbieter erfasst, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Union anbieten, aber ihren Geschäftssitz außerhalb der Union haben. Hierzu zählen zahlreiche marktbeherrschende Unternehmen, bei denen den Strafverfolgungsbehörden nach dem derzeitigen Recht ein schneller und leichter Zugang zu den Daten, insbesondere zu Transaktions- und Inhaltsdaten, im Regelfall nicht möglich ist. Darüber hinaus kann mit dem Kriterium des Marktorts den erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Speicherorts begegnet werden. Das Kriterium des Marktorts wird den tatsächlichen Gegebenheiten auch besser gerecht als das Kriterium des Geschäftssitzes des Internet-Diensteanbieters. Denn letzterer ist im Regelfall nicht deckungsgleich mit seinem (beabsichtigten) Wirkungskreis.



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet darüber hinaus, den sachlichen Anwendungsbereich des Regelungsvorschlags anknüpfend an das Marktortprinzip der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen, da Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags diesen vorrangig im Hinblick auf Kommunikationsdienste und Endeinrichtungen bestimmt und damit die Geltung weiterer materieller Anforderungen für Drittstaatsanbieter (zum Beispiel Artikel 10 des Verordnungsvorschlags für Softwareanbieter oder Artikel 15 des Verordnungsvorschlags für Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse) unklar bleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/17 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 145/1/17

... b) Der Bundesrat bittet darüber hinaus, den sachlichen Anwendungsbereich des Regelungsvorschlags anknüpfend an das Marktortprinzip der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen, da Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags diesen vorrangig im Hinblick auf Kommunikationsdienste und Endeinrichtungen bestimmt und damit die Geltung weiterer materieller Anforderungen für Drittstaatsanbieter (zum Beispiel Artikel 10 des Verordnungsvorschlags für Softwareanbieter oder Artikel 15 des Verordnungsvorschlags für Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse) unklar bleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/1/17




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 2/05

... sowohl am Handlungsort, d.h. dem Marktort in New York, als auch in Deutschland am Erfolgsort geltend machen. Werden die Prospekthaftungsansprüche in Deutschland geltend gemacht, kann jedoch keine Verfahrenskanalisation über einen ausschließlichen Gerichtsstand erreicht werden. Für diese Fälle schafft das Musterverfahren die notwendige Verfahrenskanalisation dadurch, dass das den Musterentscheid einholende Prozessgericht bei der erforderlichen Anzahl von Musterfeststellungsanträge auch solche vor anderen Gerichten zu berücksichtigen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

§ 1
Musterfeststellungsantrag

§ 2
Bekanntmachung im Klageregister

§ 3
Unterbrechung des Verfahrens

§ 4
Vorlage an das Oberlandesgericht

§ 5
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 6
Bekanntmachung des Musterverfahrens

§ 7
Aussetzung

§ 8
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 9
Allgemeine Verfahrensregeln

§ 10
Vorbereitung des Termins

§ 11
Wirkung von Rücknahmen

§ 12
Rechtsstellung des Beigeladenen

§ 13
Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens

§ 14
Musterentscheid

§ 15
Rechtsbeschwerde

§ 16
Wirkung des Musterentscheids

§ 17
Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren

§ 18
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 19
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 8
Änderung des Börsengesetzes

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Vorbemerkung

II. Bündelungsmöglichkeiten nach geltendem Recht - Defizite und Alternativen

1. Herkömmliche Bündelungsformen und Defizite

2. Kollektivvertretung im Kapitalgesellschaftrecht

3. Alternativen in ausländischen Rechtsordnungen

III. Lösungskonzept

1. Ausschließlicher Gerichtsstand

2. Ausgestaltung des Musterverfahrens

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Kosten der öffentlichen Haushalte

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Zu Abschnitt 1 Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Durchführung des Musterverfahrens

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Artikel 2
(Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 3
(Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 4
(Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Artikel 5
(Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)

Artikel 6
(Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 7
(Änderung des Verkaufsprospektgesetzes)

Artikel 8
(Änderung des Börsengesetzes)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 9
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 169/20 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.