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"Marktverwerfungen"
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z.B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können. Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insb. die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation, einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung von Risiken für Unternehmen der Finanz- und der Realwirtschaft, erheblich beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 40. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle aus Kunststoffen reduzieren möchte und hierzu ein fiskalisches Instrument vorschlägt, das einen Anreiz zur Vermeidung, aber auch zum Recycling darstellen kann. Er steht einem nationalen Beitrag, der anhand der in jedem Mitgliedstaat anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, positiv gegenüber. Er sieht jedoch bei unterschiedlichen, vielleicht sogar nicht verursachergerechten, nationalen Regelungen die Gefahr von Marktverwerfungen. Ein europaweit einheitlicher verur-sachergerechter Rahmen würde aus Sicht des Bundesrates eine einheitliche Grundlage im gesamten Binnenmarktgebiet bieten.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 247/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015
... 1. Der Einfluss der Weltmärkte auf die Markt- und Preisentwicklung in der EU hat zugenommen. Der Agrarpolitische Bericht zeigt für den Berichtszeitraum 2011 bis 2014 eine hohe Preisvolatilität auf. Vor allem der Milchmarkt bedarf der besonderen Aufmerksamkeit der Agrarpolitik. Um Marktverwerfungen rechtzeitig begegnen zu können, ist ein wirksames Sicherheitsnetz erforderlich. Notwendig sind flexible und schnell wirksame Instrumente. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich verstärkt für die Belange der Milchviehbetriebe einzusetzen. Die aktuelle Lage auf dem Milchmarkt, die viele milchviehhaltende Betriebe in ihrer Existenz bedroht, unterstreicht den Handlungsbedarf. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, damit die Milchviehhalter dauerhaft angemessene Einkommen erzielen können. Für den Milchmarkt sind auch künftig flexible und wirksame Kriseninstrumente auf EU-Ebene erforderlich. Aus Sicht des Bundesrates muss bei der Milchmarktbeobachtungsstelle ein Frühwarnsystem etabliert werden, welches die Marktsituation transparent, umfassend und zeitnah abbildet, damit erforderliche Krisenmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können. Zusätzlich sind die Milchmarktinstrumente der Europäischen Union auszubauen und zu flexibilisieren. Insbesondere ist die Anhebung des Interventionspreises für Butter und Magermilchpulver auf ein angemessenes Niveau erforderlich. Zudem ist die private Lagerhaltung effizienter zu gestalten und "Mitnahmeeffekte" sind auszuschließen. Auch sollten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Mengenreduzierung geschaffen werden.
Drucksache 630/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
... Mentholzigaretten, die nicht über den Tabakstrang, sondern über die Zugabe in Bestandteilen mentholisiert werden, wären nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG-E in Verbindung mit der noch zu erlassenden Tabakerzeugnisverordnung bereits ab Mai 2016 verboten, während über den Tabakstrang mentholisierte Zigaretten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a TabakerzG-E erst ab dem 20. Mai 2020 verboten wären (§ 47 Absatz 4 TabakerzG-E). Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Produktvarianten findet in der Richtlinie keine Grundlage und ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das willkürliche Verbot von Teilen einer Erzeugniskategorie kann zu Marktverwerfungen führen und trägt dem Ziel, den Rauchern ausreichend Zeit zu geben, von ihren gewohnten Produkten zu anderen Erzeugnissen zu wechseln, nicht Rechnung.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG
3. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 9 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG
5. Zu Artikel 1 § 6 und § 15 TabakerzG
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TabakerzG
7. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 TabakerzG
8. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 TabakerzG
9. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 TabakerzG
10. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 2 TabakerzG
11. Zu Artikel 1 § 46 TabakerzG
12. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 TabakerzG
13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4 TabakerzG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 247/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2015
... a) Der Einfluss der Weltmärkte auf die Markt- und Preisentwicklung in der EU hat zugenommen. Der Agrarpolitische Bericht zeigt für den Berichtszeitraum 2011 bis 2014 eine hohe Preisvolatilität auf. Vor allem der Milchmarkt bedarf der besonderen Aufmerksamkeit der Agrarpolitik. Um Marktverwerfungen rechtzeitig begegnen zu können, ist ein wirksames Sicherheitsnetz erforderlich. Notwendig sind flexible und schnell wirksame Instrumente. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich verstärkt für die Belange der Milchviehbetriebe einzusetzen. Die aktuelle Lage auf dem Milchmarkt, die viele milchviehhaltende Betriebe in ihrer Existenz bedroht, unterstreicht den Handlungsbedarf. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, damit die Milchviehhalter dauerhaft angemessene Einkommen erzielen können. Für den Milchmarkt sind auch künftig flexible und wirksame Kriseninstrumente auf EU-Ebene erforderlich. Aus Sicht des Bundesrates muss bei der Milchmarktbeobachtungsstelle ein Frühwarnsystem etabliert werden, welches die Marktsituation transparent, umfassend und zeitnah abbildet, damit erforderliche Krisenmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können. Zusätzlich sind die Milchmarktinstrumente der Europäischen Union auszubauen und zu flexibilisieren. Insbesondere ist die Anhebung des Interventionspreises für Butter und Magermilchpulver auf ein angemessenes Niveau erforderlich. Zudem ist die private Lagerhaltung effizienter zu gestalten und "Mitnahmeeffekte" sind auszuschließen. Auch sollten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Mengenreduzierung geschaffen werden.
Drucksache 630/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
... Mentholzigaretten, die nicht über den Tabakstrang, sondern über die Zugabe in Bestandteilen mentholisiert werden, wären nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG-E in Verbindung mit der noch zu erlassenden Tabakerzeugnisverordnung bereits ab Mai 2016 verboten, während über den Tabakstrang mentholisierte Zigaretten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a TabakerzG-E erst ab dem 20. Mai 2020 verboten wären (§ 47 Absatz 4 TabakerzG-E). Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Produktvarianten findet in der Richtlinie keine Grundlage und ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Das willkürliche Verbot von Teilen einer Erzeugniskategorie kann zu Marktverwerfungen führen und trägt dem Ziel, den Rauchern ausreichend Zeit zu geben, von ihren gewohnten Produkten zu anderen Erzeugnissen zu wechseln, nicht Rechnung.
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 9 TabakerzG
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b TabakerzG
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 § 12 TabakerzG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TabakerzG
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil und Nummer 1 TabakerzG
10. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 Satz 1 TabakerzG
11. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 TabakerzG
12. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 2 TabakerzG
13. Zu Artikel 1 § 46 TabakerzG
14. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 TabakerzG
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4 TabakerzG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 546/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... )] grundsätzlich für sinnvoll. Hierbei müssen aber insbesondere die Anforderungen des Stresstests und die zu testenden Banken im Interesse der Finanzstabilität vorab eindeutig definiert werden. Die Stresstests dürfen nicht zu weiteren Marktverwerfungen führen, indem etwa über die EU-weite Vernetzung der einzelnen Banken Domino- und Ansteckungseffekte ausgelöst werden. Dabei besteht auch die Gefahr, dass der erwartete Erfolg der bisherigen staatlichen Hilfs- und Rettungsmaßnahmen und eine etwaige Erholung der Konjunktur in Ländern mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt werden. Zudem hat der Bundesrat erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit der nationalen Bankenabwicklungsfonds, die sich erst noch im Aufbau befinden. Weitere Bankenstresstests dürfen nicht zu einer weiteren Ausweitung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und weiteren Inanspruchnahmen der Steuerzahler für Bankenpleiten führen.
Drucksache 28/2/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Jahreswirtschaftsbericht 2012 der Bundesregierung
... 4. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die striktere Regulierung des europäischen Bankensektors mit Nachdruck voranzutreiben und auf systemische Bereiche des Finanzsektors auszuweiten, die am so genannten Grauen Kapitalmarkt angesiedelt sind. Dabei ist gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditversorgung der Realwirtschaft gewährleistet bleibt. Schließlich sollte eine Finanztransaktionssteuer eingeführt werden, die dazu beiträgt, die Kosten von Finanzmarktverwerfungen auf ihre Verursacher sowie den Finanzsektor insgesamt auf seine der Realwirtschaft dienende Funktion zurückzuführen.
Drucksache 546/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... 26. Der Bundesrat hält die Durchführung von Bankenstresstests vor der Unterstellung von Kreditinstituten unter eine EU-Bankenaufsicht grundsätzlich für sinnvoll. Hierbei müssen aber insbesondere die Anforderungen des Stresstests und die zu testenden Banken im Interesse der Finanzstabilität vorab eindeutig definiert werden. Die Stresstests dürfen nicht zu weiteren Marktverwerfungen führen, indem etwa über die EU-weite Vernetzung der einzelnen Banken Domino- und Ansteckungseffekte ausgelöst werden. Dabei besteht auch die Gefahr, dass der erwartete Erfolg der bisherigen staatlichen Hilfs- und Rettungsmaßnahmen und eine etwaige Erholung der Konjunktur in Ländern mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt werden. Zudem hat der Bundesrat erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit der nationalen Bankenabwicklungsfonds, die sich erst noch im Aufbau befinden. Weitere Bankenstresstests dürfen nicht zu einer weiteren Ausweitung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und weiteren Inanspruchnahmen der Steuerzahler für Bankenpleiten führen.
Drucksache 88/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... in den Emissionshandel nach einem Heizwertkriterium Marktverwerfungen und Ungleichbehandlungen am Grenzwert. Sie könnte zu Fehlsteuerungen dergestalt führen, dass Abfallströme der Sortierung und Verbrennung in höher effizienten Anlagen entzogen werden und damit Anwendungsmöglichkeiten zur Substituierung fossiler Brennstoffe entfallen oder eingeschränkt werden.
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 5
Drucksache 155/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Auf internationaler und nationaler Ebene hat es zahlreiche Vorschläge für eine bessere Regulierung des Finanzmarktes und eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gegeben. Die Vorschläge sollen die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzen, künftig Fehlentwicklungen im Bankensektor zu verhindern und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems gegenüber Marktverwerfungen zu erhöhen. In diesem Rahmen wurden von den Organen der Europäischen Union im Jahr 2009 als erste Schritte drei Richtlinien zur Änderung der im Jahr 2006 umgesetzten Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie veröffentlicht, die neben den neuen Regelungen in Bezug auf die Finanzmarktkrise auch technische Anpassungen der bankaufsichtlichen Vorgaben beinhalten. Die Änderungsrichtlinien sind vor dem 31. Dezember 2010 in nationales Recht umzusetzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
§ 8e Aufsichtskollegien
§ 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Abschnitt 5 Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung
Artikel 4 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 69
Artikel 7 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken
2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital
3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden
4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen
5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG
6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute
V. Finanzielle Auswirkungen
VI. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe k
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 18a
Zu § 18b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen
Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Anlage 3 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Drucksache 110/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur geplanten Kürzung bei der Solarförderung - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz, Thüringen -
... Diese Einsparmöglichkeiten müssen gerade auch im Sinne der Stromkunden, die die Vergütungssätze über die Umlage finanzieren, genutzt werden. Die Absenkung der Vergütungssätze muss allerdings derart ausgestaltet werden, dass neu zu installierende Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) nicht unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen zerstört. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.
1. Zur Vorlage insgesamt
2. Zur Vorlage insgesamt
Drucksache 110/2/10
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur geplanten Kürzung bei der Solarförderung - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz, Thüringen -
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die unvermittelte Umsetzung des jetzt vorliegenden Entwurfes die Anpassungsfähigkeit der deutschen Solarwirtschaft an das veränderte Umfeld überfordert. Eine derartige Kürzung birgt die Gefahr unverhältnismäßiger Marktverwerfungen und kann den Verlust wertvoller Arbeitsplätze in einer hochmodernen Wachstumsbranche mit derzeit ca. 58.000
Drucksache 284/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Diese Einsparmöglichkeiten müssen gerade auch im Sinne der Stromkunden, die die Vergütungssätze über die Umlage finanzieren, genutzt werden. Die Absenkung der Vergütungssätze muss jedoch derart ausgestaltet werden, dass neu zu installierende Photovoltaikanlagen nicht unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen zerstört. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 20 Absatz 4 Satz 1 EEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 20 Absatz 4 EEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 20 Absatz 4 Satz 2 EEG , Nummer 3 Buchstabe b § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 EEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 32 Absatz 3 EEG
Drucksache 284/10 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Diese Einsparmöglichkeiten müssen gerade auch im Sinne der Stromkunden, die die Vergütungssätze über die Umlage finanzieren, genutzt werden. Die Absenkung der Vergütungssätze muss jedoch derart ausgestaltet werden, dass neu zu installierende Photovoltaikanlagen nicht unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen zerstört. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.
Drucksache 769/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2009 zur Krise in der Milchwirtschaft
... 19. begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Interventionszeitraum für Butter und Magermilchpulver bis zum 28. Februar 2010 auszuweiten, und vertritt die Auffassung, dass die Interventionspreise zumindest kurzfristig erhöht werden sollten; weist darauf hin, dass es sich bei einer solchen Erhöhung um eine Dringlichkeitsmaßnahme zum Ausgleich der extremen Marktverwerfungen und nicht um eine langfristige Lösung handeln würde;
Drucksache 800/07
... Es hat sich gezeigt, dass bei Verpackungsabfällen, die in privaten Haushalten anfallen die sog. Selbstentsorgung, die die Rücknahme am Ort der Übergabe voraussetzt in aller Regel nicht praktikabel ist. Eine deutliche Trennung der Tätigkeitsfelder ist somit logische Konsequenz der praktischen Entwicklung und begegnet den beobachteten Marktverwerfungen. Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb bei der Erfassung von Verkaufsverpackungen sowohl im Bereich der privaten Endverbraucher als auch im Bereich der gewerblichen/industriellen Endverbraucher zu erreichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung1
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Eckpunkte der Novellierung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
4. Kosten- und Preiswirkungen
5. Bürokratiekosten
Tabellarische Übersicht der Bürokratiekosten
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 3
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 15
Zu § 16
Zu Anhang I zu § 6
Zu Anhang II zu § 13 Abs. 2 und zu Anhang III zu § 13 Abs. 3
Zu Anhang VI zu § 10 Abs. 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Fünften Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung
Drucksache 562/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Drucksache 584/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.