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"Massenbeförderung"


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Drucksache 903/04

... Rechtsdogmatisch betrachtet begründet weder die Verspätung noch der Ausfall eines Zugs einen "Mangel". Dementsprechend fänden ­ bei Geltung des allgemeinen Zivilrechts - nicht die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, sondern das allgemeine Leistungsstörungsrecht Anwendung. Die Rechtsfolgen von Verspätung oder Ausfall wären demgemäß Schadensersatz (bei Verschulden) und/oder Rücktritt (verschuldensunabhängig). Die Regelung des § 17 Abs. 1 schließt das nach allgemeinem Zivilrecht bestehende Rücktrittsrecht für SPNV-Fahrgäste aus. Grund: Der Rücktritt ist auf eine Rückabwicklung des Schuldverhältnisses ausgerichtet; der Fahrgast könnte dementsprechend sein Fahrgeld ­ unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen ­ zurückverlangen. Der damit verbundene Aufwand der Verkehrsunternehmen, die eine Massenbeförderung mit Beförderungspflicht vornehmen, stünde in keinem Verhältnis zu den geringen Vorteilen (niedriger Fahrpreis), die damit dem Fahrgast zukommen würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 903/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsverordnung

1. In § 2 EVO wird unter der Überschrift Fernverkehr eingefügt:

2. § 17 EVO wird wie folgt gefasst:

3. Als § 18 Abs. 8 EVO wird eingefügt:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Artikel 5

Artikel 6

Begründung

2 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


 
 
 


Suchbeispiele:


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