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0267/05
0616/05B
0780/05
0795/05
0053/05
0312/05
0633/05
0288/05
0432/05
0108/05B
0022/05
0797/05
0616/05
0891/1/05
0272/05
0870/1/05
0853/05B
0286/05B
0550/05B
0238/1/05
0314/05
0237/1/05
0729/05
0490/05
0727/05
0573/05
0001/1/05
0873/05
0725/05
0392/05
0164/05
0269/05
0640/05
0318/05
0192/1/05
0089/05
0728/05
0237/2/05
0323/05
0231/05
0588/05
0572/05
0352/05
0699/05
0102/05
0108/1/05
0449/05
0766/05
0836/05
0615/05
0795/05B
0316/05
0552/1/05
0753/05
0820/05
0492/05
0237/05B
0238/05B
0794/05B
0539/05B
0042/05
0495/05
0817/05
0108/05
0758/05
0726/05
0192/05
0336/05
0097/05
0731/05
0853/05
0666/05
0357/05
0853/1/05
0795/1/05
0550/05
0760/05
0616/2/05
0237/05
0317/05
0513/05
0338/05
0149/05
0338/1/05
0348/05
0794/1/05
0278/05
0508/05
0607/05
0794/05
0539/1/05
0192/05B
0606/4/04
0996/04
0780/04
0759/04B
0860/1/04
0780/2/04
0525/04
0918/1/04
0305/1/04
0996/04B
0893/1/04
0365/04B
0413/04B
0166/04
0710/04B
0336/04B
0547/04B
0663/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0466/04
0985/04
0733/04
0676/2/04
0860/04
0676/04B
0875/04
0280/04
0586/04
0710/04
0918/04B
0874/04
0951/04
0504/04B
0907/04
0450/04
0918/04
0894/04
0924/04
0881/04
0780/04B
0429/04
0380/04
0996/1/04
0664/04
0759/1/04
0105/04
0606/04B
0664/04B
0817/1/04
0305/04B
0997/04
0365/04
0682/04
0515/04B
0958/04
0893/04B
0889/04
0915/04
0818/04
0860/04B
0774/03
0299/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0450/03
0504/03
0715/03
0762/03
Drucksache 375/1/18

... "(1c) Die Mittel des Strukturfonds nach Absatz 1b können insbesondere zur Finanzierung der Förderungen der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (auch für die ambulanten Abschnitte der fachärztlichen Weiterbildung), zur Finanzierung der Förderung von Weiterbildungsverbünden, für Möglichkeiten der gezielten Nachwuchsförderung oder zur Förderung von zusätzlichen Studienplätzen in der Humanmedizin in Modellstudiengängen eingesetzt werden." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 260 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 260 Absatz 2a Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 323 Absatz 1 bis 5 SGB V

4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 105 Absatz 1b - neu - SGB V

5. Zu Artikel 2 Nummer 2b - neu - § 105 Absatz 1c - neu - SGB V

6. Zu Artikel 2 Nummer 2c - neu - § 135b Absatz 4 Satz 3 - neu - bis Satz 7 - neu - SGB V

7. Zu Artikel 2 Nummer 2d - neu - § 135d - neu - SGB V

§ 135d
Förderung der Qualität durch die Krankenkassen

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 240 Absatz 4 SGB V

9. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 417/1/18

... die Gleichstellung von Vaterschaft und Mit-Mutterschaft. Die abstammungsrechtliche Einordnung der Ehefrau der Mutter als Mit-Mutter ist in vielen Ländern Europas (beispielsweise Österreich - bei medizinisch unterstützter Samenspende -, Dänemark, Niederlande) und unter anderem auch in Südafrika (siehe dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15) bereits eingeführt.



Drucksache 20/18

... Die Ausbildung hochqualifizierter IKT-Fachkräfte ist entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit.26 Zur Unterstützung der nächsten Generation von Analysten, Forschern und Innovatoren sind fortgeschrittene digitale Kompetenzen erforderlich. Fundierte digitale Fachkenntnisse sind für viele Berufe von Bedeutung, nicht nur für die IKT-Branche. Ärztinnen und Ärzte benötigen zur Analyse der Ausbreitungskurve von Krankheiten beispielsweise sowohl medizinisches Fachwissen als auch eine Reihe fortgeschrittener digitaler Kompetenzen. Gegenwärtig sind drei von vier Forschern nicht im Umgang mit Open Access oder Open Data geschult. In der auf die Bürgerinnen und Bürger ausgerichteten Forschung und bei Innovationsprojekten, bei denen es um die Lösung gesellschaftlicher Probleme geht, sollten vermehrt Open Data und kollaborative digitale Werkzeuge und Methoden verwendet werden.



Drucksache 34/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass das bestehende EU-Zulassungsverfahren zu einer Vereinheitlichung des Binnenmarktes im Arzneimittelbereich geführt hat. Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag legt die Kommission eine inhaltlich weitreichende Initiative im Bereich der Arzneimittel- und Medizinproduktebewertung vor. Die Kommission beabsichtigt, mit diesem Vorschlag bindende klinische Bewertungen für weite Bereiche der Arzneimittel und der Medizinprodukte einzuführen. Nach Artikel 5 Nummer 1a) des Verordnungsvorschlags sind alle Arzneimittel von der bindenden Bewertung betroffen, die dem Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 582/18

... -Verordnung)22, Medizinprodukte23 und Wasser24 nun spezifische Bestimmungen für den Umgang mit endokrinen Disruptoren. Diese Anforderungen fallen jeweils unterschiedlich aus. Andere Rechtsakte wie die über Lebensmittelkontaktmaterialien25, kosmetische Mittel26, Spielzeug27 oder über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit28 weisen keine spezifischen Bestimmungen für endokrine Disruptoren auf. Allerdings unterliegen Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften einer Einzelfallregulierung auf der Grundlage der in den Rechtsakten festgelegten allgemeinen Anforderungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/18




2 Einleitung

Was ist das endokrine System?

1. ERFORSCHUNG ENDOKRINER DISRUPTOREN

Prüfmethoden und Einflussmöglichkeiten der Wissenschaft auf die Regulierungsbehörden

2. BISHERIGE EU-POLITIKMASSNAHMEN und Regulierung ENDOKRINER DISRUPTOREN

Erforschung und Entwicklung von Prüfleitlinien für endokrine Disruptoren in der EU

EU -Rechtsvorschriften über endokrine Disruptoren

Regulierung endokriner Disruptoren: einige Beispiele

Internationale Zusammenarbeit im Bereich endokrine Disruptoren

3. EU-POLITIKMASSNAHMEN IM Bereich ENDOKRINE DISRUPTOREN VORANBRINGEN

Ein kohärentes Konzept zur Regulierung endokriner Disruptoren

Ein Konzept basierend auf den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen

Ein integratives Konzept

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 102/1/18

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für den Bereich medizinische Berufe in der Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Da dies insbesondere im Bereich Nuklearmedizin zu unlösbaren operativen Schwierigkeiten geführt hat, wurde vom Fachausschuss für Strahlenschutz bereits 1984 beschlossen, dass hier im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, sofern die Einhaltung der Schutzvorschriften auf andere Weise gewährleistet werden kann. Im Bereich der Sicherung der Stoffe kann dies z.B. durch das Abstellen von Versandstücken in einem abgeschlossenen Raum realisiert werden, zu dem ausschließlich der Beförderer und der Empfänger Zugang haben. Diese Regelung wurde bestätigt zuletzt mit Schreiben des BMU an die Länder RS II3 - 15260/9 vom 15. Dezember 2006 und wird unverändert benötigt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden hatten im Rahmen des § 114 Nummer 2 der bisherigen StrlSchV die Möglichkeit, entsprechende Ausnahmen zuzulassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV

4. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

5. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

8. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

32. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

41. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

43. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

44. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

46. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

47. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

48. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

54. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

55. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

56. Zu Artikel 4 § 11 NiSV

57. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

58. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

59. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV

B Entschließung

1. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

2. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 156/18

... Zusammen mit diesem Datenpaket nimmt die Kommission noch eine weitere Initiative an, die für die Datenwirtschaft von großer Bedeutung ist, nämlich die "Mitteilung über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft". Darin wird auf das Potenzial von Daten als grundlegende Voraussetzung für die Digitalisierung im Gesundheits- und Pflegebereich eingegangen. Daten können das Wohlergehen von Millionen von Bürgern verbessern und die Art und Weise, wie Gesundheits- und Pflegedienstleistungen für die Patienten erbracht werden, verändern, z.B durch personalisierte Medizin, Früherkennung des Ausbruchs von Infektionskrankheiten und eine beschleunigte Entwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/18




Mitteilung

1 Einführung

2 Erschließung des sozioökonomischen Nutzens der datengesteuerten Innovation

3 Öffentliche und öffentlich finanzierte Daten im Dienste der datengesteuerten Innovation

a Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

b Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung

4 Daten des Privatsektors als wichtige Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa

a Gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen B2B

b Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse - gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und Behörden B2G

5 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 32/1/18

... 11. In immer komplexeren, fachlich anspruchsvolleren und vernetzten Lebenswirklichkeiten wird es den kommunalen Gesundheitsämtern nicht möglich sein, Expertenwissen in allen nach dem Richtlinienentwurf zu berücksichtigenden Fachbereichen (Medizin, Hydrologie, Geologie, Toxikologie, Mikrobiologie, Chemie, Pharmakologie, Installation und so weiter) vorzuhalten und die Verantwortung für ein entsprechendes Risikomanagement bis in den einzelnen Privathaushalt hinein zu tragen. Dies dient auch nicht der Entbürokratisierung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/1/18




Zur Vorlage insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften

19. Zu Artikel 2

20. Zu Artikel 3

21. Zu Artikel 5, Anhang I

Anhang I
Teil A Mikrobiologische Parameter:

- Somatische Coliphagen:

Anhang I
Teil B Chemische Parameter:

[ - Blei:

- Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren:

- Microcystin-LR:

- Pestizide:

- PFAS, PFAS insgesamt:

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

30. Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

34. Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

37. Zu Artikel 10 alt

38. Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

43. Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

46. Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

49. Zu Artikel 18

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 433/3/18

... Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.



Drucksache 157/18

... Digitale Lösungen für die Gesundheitsfürsorge und Pflege können das Wohlergehen von Millionen von Bürgern verbessern und die Art und Weise, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden, radikal verändern, wenn sie zweckmäßig und kosteneffizient umgesetzt werden. Die Digitalisierung kann die grenzüberschreitende Kontinuität der Gesundheitsversorgung fördern - ein wichtiger Aspekt für all jene, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen im Ausland aufhalten. Überdies kann die Digitalisierung - auch am Arbeitsplatz - zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsprävention beitragen. Sie kann die Reformierung der Gesundheitssysteme und deren Übergang zu neuen Pflegemodellen unterstützen, in deren Mittelpunkt die Bedürfnisse der Menschen stehen und die den Übergang von einer überwiegend auf Krankenhäuser konzentrierten Versorgung zu mehr von der Gemeinschaft getragenen und integrierten Betreuungsstrukturen ermöglichen7. Digitale Hilfsmittel können wissenschaftliche Erkenntnisse nutzbar machen, damit die Bürger bei guter Gesundheit bleiben und so erst gar nicht zu Patienten werden. Außerdem können sie eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten in Forschung und Innovation ermöglichen, um so eine personalisierte Gesundheitsversorgung zu unterstützen, medizinische Eingriffe zu verbessern und die Wirksamkeit der Gesundheits- und Sozialfürsorgesysteme zu steigern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/18




Mitteilung

1. Politischer Kontext: Gesundheit und PFLEGE in einer SICH DIGITALISIERENDEN WELT

2. WEITERER Handlungsbedarf auf Ebene

3. Sicherer Zugang der Bürger zu GESUNDHEITSDATEN und sicherer Austausch dieser Daten

4. Bessere Daten für die Förderung der Forschung, die PRÄVENTION von KRANKHEITEN und eine PERSONALISIERTE GESUNDHEITSVERSORGUNG und PFLEGE

5. DIGITALE HILFSMITTEL für eine AUFGEKLÄRTE MITWIRKUNG der Bürger und eine PATIENTENORIENTIERTE PFLEGE

6. NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 32/18 (Beschluss)

... 8. In immer komplexeren, fachlich anspruchsvolleren und vernetzten Lebenswirklichkeiten wird es den kommunalen Gesundheitsämtern nicht möglich sein, Expertenwissen in allen nach dem Richtlinienentwurf zu berücksichtigenden Fachbereichen (Medizin, Hydrologie, Geologie, Toxikologie, Mikrobiologie, Chemie, Pharmakologie, Installation und so weiter) vorzuhalten und die Verantwortung für ein entsprechendes Risikomanagement bis in den einzelnen Privathaushalt hinein zu tragen. Dies dient auch nicht der Entbürokratisierung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/18 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften

15. Zu Artikel 2

16. Zu Artikel 3

17. Zu Artikel 5, Anhang I

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

24. Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

28. Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

31. Zu Artikel 10 alt

32. Zu Artikel 11

33. Zu Artikel 12

34. Zu Artikel 14

35. Zu Artikel 15

36. Zu Artikel 18

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... Da dies insbesondere im Bereich Nuklearmedizin zu unlösbaren operativen Schwierigkeiten geführt hat, wurde vom Fachausschuss für Strahlenschutz bereits 1984 beschlossen, dass hier im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, sofern die Einhaltung der Schutzvorschriften auf andere Weise gewährleistet werden kann. Im Bereich der Sicherung der Stoffe kann dies z.B. durch das Abstellen von Versandstücken in einem abgeschlossenen Raum realisiert werden, zu dem ausschließlich der Beförderer und der Empfänger Zugang haben. Diese Regelung wurde bestätigt zuletzt mit Schreiben des BMU an die Länder RS II3 - 15260/9 vom 15. Dezember 2006 und wird unverändert benötigt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden hatten im Rahmen des § 114 Nummer 2 der bisherigen StrlSchV die Möglichkeit, entsprechende Ausnahmen zuzulassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

4. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

41. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

43. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

44. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

46. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

47. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

48. Zu Artikel 1 Anlage 1 [§ 2] Teil A Nummer 2 StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 11 [zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8] Teil C Nummer 4 Satz 1 bis 3 StrlSchV

54. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

55. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

56. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

57. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

58. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

59. Zu Artikel 4 NiSV

60. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

61. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

62. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

63. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 1 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 2 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 3 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 4 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 5 Nummer 1.1 Kriterium N 1.1.1 , Nummer 10 Anlage 6 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1,

68. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

70. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

71. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 504/5/18

... "Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft ist außerdem Voraussetzung, dass die Mitglieder der Gesellschaft vorrangig selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder hilfsweise andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des



Drucksache 124/18

... Die von der Kommission vorgeschlagenen Euratom-Forschungstätigkeiten im Bereich der Kernspaltung beschränken sich - wie es dem Standpunkt des Bundesrates entspricht - auf Aspekte der Sicherheit und der Gefahrenabwehr. In dieser Hinsicht knüpft der aktuelle Vorschlag an seinen unmittelbaren Vorgänger, das Euratom-Programm 20142018, an, dessen Ziel darin bestand, Sicherheitsrisiken und Risiken im Zusammenhang mit Strahlenexpositionen durch industrielle oder medizinische Anwendungen zu verringern und die Notfallvorsorge bei Unfällen mit Strahlungsfreisetzung zu fördern. Der Umfang und die Ziele des Programms wurden infolge eines Kompromisses, der nach dem Nuklearunfall in Fukushima im Jahr 2011 im Rat erzielt wurde, neu auf diese Bereiche ausgerichtet. Deutsche Wissenschaftler haben von diesem Ansatz profitiert: Seit 2014 haben sie 20 % der verfügbaren Euratom-Fördermittel erhalten.



Drucksache 582/1/18

... -Verordnung), Medizinprodukte und Wasser spezifische Bestimmungen für den Umgang mit hormonschädlichen Stoffen. In den Vorschriften über Spielzeug, kosmetische Mittel und Lebensmittelkontaktmaterialen fehlen dagegen bisher spezifische und damit adäquate Regelungen für endokrine Disruptoren. Hier ist zu gewährleisten, dass ein Stoff, der in einem Rechtsgebiet als endokriner Disruptor eingestuft ist, auch in den anderen stoffbezogenen Rechtsakten als solcher betrachtet wird.



Drucksache 433/18 (Beschluss)

... Eine Überlassung von Akten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Anstaltsbesuche. Die Akten können daher nur vor Ort durch die Mitglieder der Delegation des Ausschusses eingesehen werden. Die Gewährung der Einsichtnahme in diese Akten - insbesondere auch die Gesundheitsakten und Krankenblätter, die datenschutzrechtlich besondere Kategorien personenbezogener Daten darstellen, - wird gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Delegation des Ausschusses unbedingt erforderlich ist. Der mit der Einsichtnahme verbundene Eingriff in das Recht der Zivilgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht unerheblich, jedoch mit Blick auf die Aufgabe und den Zweck der Einsichtnahme verhältnismäßig. Die Mitglieder der Delegation haben die wichtige Aufgabe, anlasslos die Unterbringung und Betreuung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu überprüfen, um so einen wirksamen Schutz unter anderem vor Folter sicherzustellen. Hierfür ist der ungehinderte Zugang zu den gesamten Gefangenenpersonalakten erforderlich. Die Mitglieder der Delegation unterliegen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der Vertraulichkeit hinsichtlich der erhaltenen Informationen. In die Gesundheitsakten und Krankenblätter der Gefangenen nehmen grundsätzlich nur Mitglieder der Besuchsdelegation, die über den entsprechenden beruflichen, das heißt medizinischen, Sachverstand verfügen, in der Anstalt Einsicht. Von der Bestimmung ist ebenfalls umfasst, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger Mitgliedern der Besuchsdelegation mit entsprechender beruflicher Qualifikation Auskünfte zum Inhalt der Gesundheitsakten und Krankenblätter geben dürfen.



Drucksache 529/18

... 1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen und



Drucksache 48/18

... § 137i SGB V überlässt die Festlegung pflegesensitiver Bereiche den Vertragsparteien. Das darf nicht dazu führen, dass nur ein kleiner Ausschnitt der Krankenhausabteilungen erfasst wird. Ansonsten droht, dass Personal aus nicht vom Personalschlüssel erfassten Bereich abgezogen wird. Die Personalschlüssel müssen deswegen umfassend gelten. Des Weiteren ist auszuschließen, dass der Personalschlüssel auf anderem Wege - etwa durch zeitliche Beschränkungen oder die Erfüllung des Personalschlüssels durch Auszubildende oder Hilfskräfte - ausgehebelt wird. Insbesondere ist darüber hinaus wichtig, dass der Personalschlüssel ausreichend hoch ist für eine bedarfsgerechte Versorgung. Denn die Personalschlüssel sollen nicht nur Untergrenzen sein, sondern eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung ermöglichen. Hierfür ist wichtig, dass er die Relation Pflegepersonal zu Patientinnen und Patienten ausreichend abbildet.



Drucksache 408/18

... Eine Ausnahmeregelung ist auch nicht in Bezug auf medizinische Gründe geboten. Für die in der Praxis seltenen Fälle, in denen solche Gründe für eine Verhüllung des Gesichts angeführt werden mögen (z.B. im Falle von schweren Gesichtsverunstaltungen, etwa nach einem Säureangriff, bei Vergewaltigungsopfern, gegebenenfalls auch im Falle von Lichtallergie), bietet das Prozessrecht bereits hinreichende Möglichkeiten, um der jeweiligen Situation angemessen Rechnung zu tragen (Verlegung des Verhandlungstermins, Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre, Verhandlung in einem lichtabgewandten Sitzungssaal etc.). Im Falle einer Ausnahmeregelung müsste der Vorsitzende jeweils vor Beginn der Verhandlung prüfen, ob die medizinische Indikation, etwa durch ein aussagekräftiges (fach-)ärztliches Attest, hinreichend glaubhaft gemacht ist oder nicht. Gerade dieses Konfliktpotential wird durch die Verbotsregelung vermieden.



Drucksache 357/18

... In den letzten Jahren hat sich die Qualität und Handhabbarkeit von In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung (Schnelltests für den Laiengebrauch, sog. Selbsttests) weiterentwickelt. Insbesondere für den Nachweis des Humanen Immundefizi-enz-Virus (HIV) liegen mittlerweile leistungsstarke und für Laien gut handhabbare Selbsttests vor. Indem Selbsttests von Menschen angewendet werden, die einen autonomen Weg der Testung wünschen und sich bislang gar nicht oder nicht regelmäßig testen lassen, erhöht sich durch die Abgabe der Selbsttests die Wahrscheinlichkeit, dass Infektionen zu einem früheren Zeitpunkt erkannt und behandelt werden und dadurch die Weitergabe von Infektionen verhindert wird. Das Bundesministerium für Gesundheit hat außerdem vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Juli 2017 einen Fachaustausch zu Selbst- und Einsendetests für HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen mit Vertreterinnen und Vertretern relevanter medizinischer Fachgesellschaften und der Bundesärztekammer, der Länder, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der AIDS-Hilfen, der Selbsthilfe und der Fachbehörden durchgeführt. Es bestand breiter Konsens unter den Expertinnen und Experten, dass Selbsttests für sexuell übertragbare Infektionen eine sinnvolle und notwendige Ergänzung der bisherigen Testmöglichkeiten darstellen und der Zugang für Laien deshalb eröffnet werden sollte. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte kann daher die Beschränkung der Abgabe an Laien für bestimmte Tests aufgehoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit EU-Recht

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Rechtsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 429/1/18

... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind" (Allgemeiner Teil der Begründung, Abschnitt II, Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlechtliche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus.



Drucksache 224/18

... - Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke



Drucksache 466/18

... 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unter Einbeziehung von Vertretern der Landwirtschaft, der Verarbeitungskette, des Handels, des Tierschutzes und Verbraucherschutzes sowie der Wissenschaft (einschließlich der Human- als auch Veterinärmedizin) im Rahmen einer Initiative weitere Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu diskutieren. Der Bund wird gebeten ausreichend Haushaltsmittel für die erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten zur Verfügung zu stellen. Angestrebt wird, die Anzahl der nach Tierschutzrecht zugelassenen Verfahren, die eine Schmerzausschaltung gewährleisten, zu erhöhen, um so den Betrieben einen größeren Handlungsspielraum und bessere Rahmenbedingungen im europäischen und internationalen Wettbewerb zu verschaffen und um die hohe fachliche Kompetenz der Sauenhalter in Deutschland zu erhalten.



Drucksache 429/18

... Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind (Lee PA, Houk CP, Ahmed SF, Hughes IA: Consensus Statement on Management of Intersex Disorders. International Consensus Conference of Intersex. Pediatrics 2006; 118:E488-E500).



Drucksache 504/2/18

... V, dass diese "nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren" berechtigt seien. Dialysepatientinnen und -patienten haben einen komplexen Versorgungsbedarf. Aufgrund der hohen Komplexität der Krankheitsbilder bedarf es dringend eines fachübergreifenden Versorgungsangebots auf verschiedenen fachärztlichen Gebieten wie Nephrologie, Urologie, Kardiologie, Diabetologie, Geriatrie und Allgemeinmedizin wie auch der pflegerischen Leistungen. Dass auch mit der Dialyseleistung zusammenhängende ärztliche Leistungen angeboten werden können sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Mit der Verwendung des Begriffs "fachbezogener" medizinischer Versorgungszentren im Gesetzestext entstehen gerade für solche nichtärztlichen Dialyseeinrichtungen mit Plänen zur Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums, das dem komplexen Versorgungsbedarf gerecht wird, erhebliche Unsicherheiten, die es unbedingt zu vermeiden gilt.



Drucksache 150/18

... 2. medizinischen Geräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,



Drucksache 376/5/18

... "10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden." ‘



Drucksache 143/18

... Des Weiteren werden die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften an die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 143/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

§ 21
Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel

Artikel 3
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 4
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung

Artikel 5
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Artikel 6
Änderung der DIMDI-Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 316/1/18

... Eine Schlechterbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern ist nach Ansicht des Bundesrates rational nicht nachvollziehbar. Rentnerinnen und Rentner haben die gleichen Lebenshaltungskosten wie Berufstätige (Miete), haben in der Regel aber ein geringeres Einkommen (Rente), dem höhere Ausgaben (Krankheit, Pflege, medizinische Hilfsmittel) gegenüberstehen.



Drucksache 173/18

... (71) Über ein ausdrückliches Verbot von Repressalien hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, Zugang zu Rechtsbehelfen haben. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall am besten geeignet ist, sollte von der Art der erlittenen Repressalie abhängen. Denkbar sind beispielsweise Wiedereinstellungs- oder Wiedereinsetzungsklagen (z.B. nach einer Entlassung, einer Versetzung, einer Herabstufung oder Degradierung oder im Falle der Versagung einer Beförderung oder einer Teilnahme an einer Schulung) oder Klagen auf Wiederherstellung entzogener Genehmigungen, Lizenzen oder Verträge sowie Klagen auf Entschädigung für eingetretene oder künftige finanzielle Verluste (Gehaltsausfälle in der Vergangenheit oder künftige Einkommensverluste, durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Kosten), für sonstigen wirtschaftlichen Schaden wie Rechtsschutzkosten und Kosten für medizinische Behandlungen sowie für nicht wertmäßig zu fassenden Schaden (Schmerzensgeld).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 316/18 (Beschluss)

... Eine Schlechterbehandlung von Rentnerinnen und Rentnern ist nach Ansicht des Bundesrates rational nicht nachvollziehbar. Rentnerinnen und Rentner haben die gleichen Lebenshaltungskosten wie Berufstätige (Miete), haben in der Regel aber ein geringeres Einkommen (Rente), dem höhere Ausgaben (Krankheit, Pflege, medizinische Hilfsmittel) gegenüberstehen.



Drucksache 560/18 (Beschluss)

... 1. Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen der Beschlussfassung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes festgelegt, dass das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bei Auslegungsfragen zu den als Grundlage für die Abrechnung der stationären Leistungen in Krankenhäusern dienenden Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 560/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)


 
 
 


Drucksache 426/18

... bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG /EG (Gasgerätedurchführungsgesetz - GasgeräteDG)

§ 1
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 2
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 3
Unterrichtung bei Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

§ 4
Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 5
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung

§ 6
Kostenerhebung

§ 7
Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG /EWG (PSA-Durchführungsgesetz - PSA-DG)

§ 1
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 2
Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung

§ 3
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA

§ 4
Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 5
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA

§ 6
Kostenerhebung

§ 7
Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

§ 8
Bußgeldvorschriften

§ 9
Strafvorschriften

§ 10
Übergangsvorschrift PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 3
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Artikel 5
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu den §§ 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 226/18

... es sowie Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung (Drs. 362/17 (B)) vom 2. Juni 2017, in der bedauert wurde, dass es Menschen, die sich nicht oder nicht nur den Geschlechtskategorien Frau oder Mann zuordnen (sog. Intersexualität bzw. Intergeschlechtlichkeit) oder nicht dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht zuordnen (sog. Transsexualität bzw. Transidentität), an gesellschaftlicher Akzeptanz mangelt, ihre gesundheitliche Versorgung unzureichend ist und noch immer medizinisch nicht indizierte Operationen an intersexuellen Kindern durchgeführt werden. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung darin aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich das



Drucksache 560/1/18

... 1. Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen der Beschlussfassung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes festgelegt, dass das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bei Auslegungsfragen zu den als Grundlage für die Abrechnung der stationären Leistungen in Krankenhäusern dienenden Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen kann.



Drucksache 423/6/18

... In Artikel 4 sind in § 11 die Wörter ‚mit einer fachärztlichen Weiterbildung mit der Zusatzbezeichnung "Magnetresonanztomographie" oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Radiologie oder für Nuklearmedizin‘ durch die Wörter "mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde" zu ersetzen.



Drucksache 357/18 (Beschluss)

... Medizinprodukte



Drucksache 166/1/18

... 76. Der Bundesrat spricht sich gegen den Einsatz europäischer Gelder für Forschung aus, die auf Energiegewinnung mittels Atomkraft ausgerichtet ist, wenn diese dem Zweck der Laufzeitverlängerung oder dem Neubau dienen. Der Einsatz von EU-Mitteln sollte im Atombereich auf Forschung für Strahlenschutz, Nuklearmedizin und Strahlentherapie, Endlagerung von radioaktiven Abfällen sowie zur Stilllegung und zum Abbau von Atomkraftwerken fokussiert werden.



Drucksache 101/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates mit der Funktion als Stellvertreterin für den Themenschwerpunkt fachliche Anerkennung von medizinischen Berufen im Komitee zur Richtlinie



Drucksache 133/18

... Nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse treten jedoch insbesondere bei längerfristiger Anwendung oder bei Überdosierung von OTC-Analgetika eine Reihe von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) auf, die auch zum Tode führen können (zum Beispiel Blutungen, Perforationen oder Ulcera im Gastro-Intestinal-Trakt, das Herz-Kreislauf-System betreffende Wirkungen wie zum Beispiel Schlaganfälle sowie Leber- und Nierenschäden). Darauf wird in den jeweiligen Packungsbeilagen und Fachinformationen ausführlich hingewiesen. Darüber hinaus enthalten Packungsbeilagen von OTC-Analgetika Angaben im Hinblick auf die Anwendungsdauer gemäß Zulassung. Aus verschiedenen Studien ist jedoch bekannt, dass Verbraucher und Verbraucherinnen die in Produktinformationen aufgeführten Warnhinweise und Kontraindikationen nicht immer ausreichend beachten (zum Beispiel Hasford J, Moore N, Hoye K. Safety and usage pat-tern of low-dose diclofenac when used as an over-the-counter medication: results of an observational cohort study in a community-based pharmacy setting. Int J Clin Pharmacol Ther 2004, 42: 415-422 sowie Sinclair H K, Bond CM, Hannaford PC. Over-the-counter ibuprofen: how and why is it used? Int J of Pharmacy Practice 2000, 8: 121-127). Für Deutschland hat sich gezeigt, dass ein Fünftel der Frauen und fast ein Drittel der Männer, die OTC-Analgetika länger als vier Tage anwenden, die Anwendungsempfehlungen nicht kennen (Befragungsstudie des Robert-Koch-Instituts in den Jahren 2013 bis 2014).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 133/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Analgetika -Warnhinweis-Verordnung AnalgetikaWarnHV 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen

§ 3
Übergangsvorschriften

§ 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit staatlicher Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Auswirkungen der Verordnung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand Für pharmazeutische Unternehmer

Für Apotheken

Rezepturarzneimittel nach § 1a Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung ApBetrO

Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 ApBetrO

Für Arztpraxen, Kliniken sowie Verbraucher und Verbraucherinnen

Für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

Pharmazeutische Unternehmer

Verbraucher und Verbraucherinnen

GKV und PKV

Arztpraxen, Kliniken und Apotheken

6. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 401/18

... über tierärztliche Hausapotheken als einen Schritt zur Eindämmung der zunehmenden Resistenz bakterieller Erreger in der Human- und Veterinärmedizin.



Drucksache 547/18

... Eine Organtransplantation ist für viele schwerkranke Menschen die einzige Chance auf Lebensrettung, Heilung oder Linderung. Organtransplantationen gehören zum Standard in der medizinischen Versorgung. Während die Anzahl von Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für ein Organ seit Jahren unverändert bei rund 10 000 liegt, ist die Anzahl von Organspendern seit dem Jahr 2012 kontinuierlich zurückgegangen und hat im Jahr 2017 mit 797 Organspendern in Deutschland einen Tiefstand erreicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 9c
Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung

§ 12a
Angehörigenbetreuung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten und deren Finanzierung

2. Höhere Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

3. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Prozessablaufs in der Organspende

3.1. Stärkung der allgemeinen Stellung des Transplantationsbeauftragten im Entnahmekrankenhaus

3.2. Maßnahmen zur Verbesserung des Organspendeprozesses in den Kliniken

3.3. Flächendeckende Bereitstellung eines neurochirurgischen und neurologischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdienstes

3.4. Stärkung des Unterstützungsangebots für die Entnahmekrankenhäuser und für die Transplantationsbeauftragten

3.5. Einrichtung einer Qualitätssicherung in den Entnahmekrankenhäusern

4. Rechtliche Grundlage für die Angehörigenbetreuung

5. Datenübermittlung an das Transplantationsregister

6. Verfahrensvereinfachungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3.1 Bund, Länder und Gemeinden

3.2 Gesetzliche Krankenversicherung

Freistellung Transplantationsbeauftragte

Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst

Vergütung der Entnahmekrankenhäuser

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2.1 Vorgaben

4.2.2 Informationspflichten

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4.3.1 Bund

4.3.2 TPG-Auftraggeber

4.3.3 Koordinierungsstelle nach § 11 TPG

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4592, BMG: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Bund

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

Jährlicher Erfüllungsaufwand:

II.2 ‚One in one out‘-Regelung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 488/18

... Durch diese Regelung wird eine einheitliche Abrechnung unabhängig davon sichergestellt, ob die Gutachten durch eigenes Personal, als Dienstleistung von externen Dritten oder von dem medizinischen Dienst der Kommunen erbracht werden.



Drucksache 636/18

... "(3) Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern."



Drucksache 582/18 (Beschluss)

... -Verordnung), Medizinprodukte und Wasser spezifische Bestimmungen für den Umgang mit hormonschädlichen Stoffen. In den Vorschriften über Spielzeug, kosmetische Mittel und Lebensmittelkontaktmaterialen fehlen dagegen bisher spezifische und damit adäquate Regelungen für endokrine Disruptoren. Hier ist zu gewährleisten, dass ein Stoff, der in einem Rechtsgebiet als endokriner Disruptor eingestuft ist, auch in den anderen stoffbezogenen Rechtsakten als solcher betrachtet wird. - Stärkung des Vorsorgeprinzips vor dem Hintergrund bestehender Wissenslücken hinsichtlich der Auswirkungen endokriner Disruptoren: Angesichts verbreitet zunehmender und bisher nicht erklärbarer kumulativer Effekte der Stoffausbringung in die Umwelt ist auf europäischer Ebene eine Stärkung des Vorsorgeprinzips anzustreben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bisher keine geeigneten Vorhersagemodelle für hormonell bedingte Erkrankungen oder Stoffwechselstörungen vorliegen.



Drucksache 71/18

... Durch Änderungen in den §§ 75 und 105 SGB V soll in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit der Entlastung der Notaufnahmen der Krankenhäuser auch während der Sprechstundenzeiten geschaffen werden. Die jetzt schon möglichen Kooperationsverträge gemäß § 75 Absatz 1 b Satz 2 SGB V sind um die unmittelbare ambulante medizinische Versorgung der Versicherten in diesen Einrichtungen (Portalpraxen) in Fällen einer notwendigen medizinischen Akutversorgung auch während der Sprechstundenzeiten zu erweitern. Dazu soll ein neuer Absatz 6 in den § 105 SGB V eingefügt werden. In § 75 Absatz 1 b Satz 1 SGB V soll klargestellt werden, dass der Sicherstellungsauftrag der KVen auch die in § 105 Absatz 6 SGB V definierte Akutversorgung umfasst. In § 75 Absatz 1b Satz 3 SGB V soll durch einen zweiten Halbsatz klargestellt werden, dass bei Vorliegen entsprechender Kooperationsverträge auch die Akutversorgung Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung darstellt.



Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 25. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der "Brexit" negative Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung sowie die Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten in Deutschland haben kann, insbesondere beim Marktzutritt innovativer Arzneimittel und Medizinprodukte und soweit bereits verkehrsfähige Arzneimittel und Medizinprodukte durch den "Brexit" ihre Marktzugangsbe-rechtigung verlieren und damit in Deutschland nicht mehr vertrieben werden können. Er spricht sich daher dafür aus, rechtliche Grundlagen für einen möglichst freien gegenseitigen Marktzutritt unter Fortgeltung der regulatorischen Anforderungen des EU-Acquis zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 423/4/18

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen so zu gestalten, dass die Schnittstellen der Regelungen des Medizinprodukterechts und der europäischen Verordnung EU (Nr.)



Drucksache 63/1/18

... 25. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der "Brexit" negative Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung sowie die Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten in Deutschland haben kann, insbesondere beim Marktzutritt innovativer Arzneimittel und Medizinprodukte und soweit bereits verkehrsfähige Arzneimittel und Medizinprodukte durch den "Brexit" ihre Marktzugangsberechtigung verlieren und damit in Deutschland nicht mehr vertrieben werden können. Er spricht sich daher dafür aus, rechtliche Grundlagen für einen möglichst freien gegenseitigen Marktzutritt unter Fortgeltung der regulatorischen Anforderungen des EU-Acquis zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/18




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 222/18

... 13. Bei Biosimilars, die FuE-intensiv sind, ist die Forschung in der Regel am Ort der Herstellung angesiedelt: Eine Verlagerung der Produktion wird daher wahrscheinlich auch zu einer Verlagerung des FuE-Bereichs führen. Schätzungen zufolge belaufen sich Mindestkosten und -dauer für die Verlagerung der Herstellung eines einzigen biologischen Erzeugnisses auf 10 Mio. EUR bzw. 1,5 bis 2 Jahre. Die Förderung von Investitionen in FuE und die Herstellung in einem pharmazeutischen Bereich hätte positive Auswirkungen auf den gesamten Arzneimittelsektor in der EU. Im asiatisch-pazifischen Raum werden mehr Biosimilars entwickelt (vor allem von China (269) und Indien (257)) als im Rest der Welt (in den USA befinden sich 187 Biosimilars im Entwicklungsstadium). Im Jahr 2012 investierte die Republik Korea 35 % ihres nationalen Etats für medizinische FuE in die Entwicklung von Biosimilars (siehe Deloitte "Winning with biosimilars - Opportunities in global markets" (2015)). Kanada hat zwar der Einführung des SPC-Schutzes infolge der Verhandlungen über das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (CETA) zugestimmt, bestand jedoch darauf, dass (neben weiteren Beschränkungen) eine SPC-Ausnahmeregelung für die Herstellung in das Abkommen aufgenommen wird, damit inländische Unternehmen von den neuen Märkten für Generika und Biosimilars profitieren können.



Drucksache 504/1/18

... Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit, fernmedizinische Behandlungen anzubieten, unterstützt wird. Um dauerhaft einen Nutzen aus den Angeboten der Fernbehandlung für die Versicherten zu erzielen, bedarf es zusätzlich der Möglichkeit der digitalen Rezeptvergabe auch ohne Arztbesuch. Aber auch unabhängig von den Entwicklungen auf dem Gebiet der fernmedizinischen Behandlungsangebote ist es vor dem Hintergrund der Digitalisierung im Gesundheitswesen an der Zeit, die notwendigen Grundlagen für die digitale Rezeptvergabe zu schaffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah eine gesetzliche Regelung zur digitalen Rezeptvorgabe auf den Weg zu bringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 52

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19

Zu Artikel 1 Nummer 52

21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 52

23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V

29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V

33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V

35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V

36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V

37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V

39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V

40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V

41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V

42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V

43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V

44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V

§ 135d
Förderung der Qualität durch die Krankenkassen

45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V

46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46

Zu Artikel 1 Nummer 80a

48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V

49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V

§ 287a
Übermittlungspflicht der Finanzbehörden

50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V

51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI

53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV

‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte


 
 
 


Drucksache 102/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für den Bereich medizinische Berufe in der Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungs-richtlinie" (Richtlinie



Drucksache 432/2/18

... Auch der Arbeitskreis Abstammungsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt in seinem Abschlussbericht ( abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/070417_AK_Abstammungsrecht.html ) die Gleichstellung von Vaterschaft und Mit-Mutterschaft. Die abstammungsrechtliche Einordnung der Ehefrau der Mutter als Mit-Mutter ist in vielen Ländern Europas (beispielsweise Österreich - bei medizinisch unterstützter Samenspende -, Dänemark, Niederlande) und unter anderem auch in Südafrika (siehe dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15) bereits eingeführt.



Drucksache 219/1/18

... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Hinblick auf das Vorhalten nieder-schwelliger Impfangebote das Impfen als medizinischer Eingriff in Deutschland Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist und die Voraussetzungen, Impfungen durch Personal in Apotheken durchführen zu lassen, derzeit nicht geklärt sind.



Drucksache 101/18

... Die vom Bundesrat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 400/15(B)∗) benannte Bundesratsbeauftragte als Stellvertreterin für den Themenschwerpunkt fachliche Anerkennung von medizinischen Berufen im oben genannten Komitee Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (Ulrike Peifer) kann ihre Funktion künftig nicht mehr wahrnehmen.



Drucksache 66/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsbehandlungen ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden können. Die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte führt vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.



Drucksache 667/17

... Die europäischen Bürgerinnen und Bürger erwarten für ihre Steuern eine faire Gegenleistung in Form qualitativ hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen. Eltern möchten, dass ihre Kinder in den Schulen gesundes Essen erhalten, Stadtbewohner erwarten verstärkte Investitionen in intelligente und nachhaltige Städte, in denen sich besser leben lässt, mit sicheren Fahrradwegen, Plätzen und Spielplätzen aus sicheren und innovativen Materialien, Verkehrsteilnehmer verlangen sichere Infrastrukturen von hoher Qualität, Patienten benötigen leichter zugängliche und bessere Gesundheitsfürsorge und erwarten medizinische Ausrüstung und Diagnosegeräte auf dem neuesten Stand der Innovation. Für eine hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen ist ein strategisches Vorgehen bei Beschaffungen notwendig. Eine wichtige Voraussetzung dafür sind moderne und effiziente Vergabeverfahren.



Drucksache 757/17

... Erstens wird die Europäische Kommission schnellstens eine spezielle Reserve von EU-Einsatzmitteln einrichten, um eine sinnvolle und kohärente Katastrophenbewältigung durch die EU und eine Behebung der Mängel des derzeitigen freiwilligen Systems im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union zu ermöglichen: Diese Reserve wird die Bezeichnung rescEU tragen und sich aus Kapazitäten zusammensetzen, die der EU ermöglichen, die Art von Katastrophen zu bewältigen, die in den letzten Jahren am häufigsten das soziale Gefüge in Europa beeinträchtigt haben. Die Reserve wird aus Löschflugzeugen zur Bekämpfung von Waldbränden, Hochleistungspumpen, Such- und Rettungskapazitäten für Einsätze in Städten und Kapazitäten zur Bewältigung von Gesundheitsrisiken, wie mobilen Lazaretten und medizinischen Notfallteams, bestehen. Treten nachweisliche neue Kapazitätslücken auf, so kann die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festlegen, welche zusätzlichen Kapazitäten in die Reserve rescEU aufgenommen werden könnten.



Drucksache 362/17

... 2. Der Bundesrat bedauert, dass es an gesellschaftlicher Akzeptanz gegenüber diesen Menschen sowie ausreichender gesundheitlicher Versorgung und angemessenen Regelungen für diese Menschen weiterhin mangelt. Noch immer werden medizinisch nicht indizierte Operationen an intersexuellen Kindern durchgeführt, obwohl der Deutsche Ethikrat dies bereits 2012 kritisiert hat (BT-Drs.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.