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"Medizin"
Drucksache 377/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG )
... der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 27. November 2015 zum Gesetz zur Verbesserung der Hospiz-und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz-und Palliativgesetz - HPG) gefordert, Regelungen zur Frage von Mehrkosten und deren Gegenfinanzierung, die eine ergänzte Leistungserwartung aufgrund der Bedürfnisse sterbender Menschen nach einer umfassenden Betreuung und Begleitung aufwirft, zu treffen. Darüber hinaus hat der Bundesrat gefordert, die Finanzierung der besonderen medizinischen Behandlungspflege für Patientinnen und Patienten in der letzten Lebensphase in Pflegeheimen zu überprüfen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah die vom Bundesrat eingeforderten Verbesserungen in der hospizlichen und palliativen Versorgung durch entsprechende weitere Initiativen umzusetzen (vgl. BR-Drucksache 519/15(B)).
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Abzulehnen ist die in Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG, wonach Eintragungen zur Schuldunfähigkeit künftig nur noch dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung auf einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus einem Strafverfahren beruht. Dadurch würden die Möglichkeiten der Eintragung unangemessen eingeschränkt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 BZRG sollte die Eintragung möglich sein, sofern "das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei dem Verfahrensabschluss wegen Schuldunfähigkeit von einem zeitnahen Gutachten (aus dem anhängigen oder einem anderen Verfahren) eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen ausgegangen und der Tatvorwurf bis zu einem gewissen Grad geklärt" ist (vgl. BT-Drucksache
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Die Regelungen dieser Verordnung zielen darauf ab, Veränderungen in der Ausgestaltung der Strukturen, der Organisationsformen, der Leistungserbringung sowie der personellen Ausstattung von Krankenhäusern, die sich in den vergangenen Jahren vollzogen haben, sachgerecht abzubilden. So gibt es beispielsweise vermehrt Krankenhausträger, die mehrere Krankenhäuser an verschiedenen Standorten betreiben. Neue Therapien und medizinische Innovationen ermöglichen eine ambulante Leistungserbringung durch Krankenhäuser. Auch die Personalausstattung wird kontinuierlich neuen Versorgungbedarfen und Anforderungen an eine qualitativ gute Leistungserbringung angepasst. Zusätzliche Informationen für solide krankenhausplanerische Entscheidungsgrundlagen sind zudem mit Blick auf den demografischen Wandel erforderlich. Die vorliegenden Änderungen tragen neuen Informationsbedarfen Rechnung und schaffen die Voraussetzungen für besser fundierte krankenhausplanerische Entscheidungsgrundlagen, die vor allem auch für die Länder relevant sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 7 Übermittlung, Veröffentlichung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Doppelbuchstabe jj
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Doppelbuchstabe II
Zu Doppelbuchstabe mm
Zu Doppelbuchstabe nn
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4136, BMG: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Statistische Landesämter:
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 39/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Zur Durchführung von medizinischen Hubschraubernoteinsätzen muss sowohl an Einsatzorten als auch an Krankenhäusern gestartet und gelandet werden. Rettungshubschrauber fliegen im Einsatzfall das medizinisch am besten geeignete Krankenhaus an. Die Krankenhäuser verfügen häufig aber nur über Hubschrauberlandestellen und nicht über behördlich genehmigte Hubschrauberlandeplätze, in deren Umgebung der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen nach der Verordnung (§ 21a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO) untersagt ist. Aus Gründen der Flugsicherheit ist es aber ebenfalls geboten, ein entsprechendes Betriebsverbot auch im Umfeld von Hubschrauberlandestellen (Public Interest Sites, PIS) zu etablieren. Die Steuerer von Drohnen können jedoch nicht wissen, welches Krankenhaus über eine Hubschrauberlandestelle verfügt und welches nicht. Angesichts der Tatsache, dass mehr als 50 Prozent der deutschen Krankenhäuser über eine Landestelle oder sogar über einen genehmigten Hubschrauberlandeplatz verfügen (in Ballungszentren konvergiert dieser Anteil gegen 100 Prozent), ist es nicht schädlich, wenn die Regelung alle Krankenhäuser erfasst.
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... (1) Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information wird ein Samenspenderregister errichtet und geführt.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)
§ 1 Samenspenderregister
§ 2 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Gewinnung von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 3 Pflichten der Entnahmeeinrichtung bei der Abgabe von Samen zur heterologen Verwendung für eine künstliche Befruchtung
§ 4 Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versorgung vor der heterologen Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 5 Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung
§ 6 Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
§ 7 Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister
§ 8 Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten
§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
§ 10 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
§ 11 Auskunfts- und Berichtigungsansprüche
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... Allerdings haben die positiven Effekte dieser Maßnahmen/Instrumente ihr volles Potenzial in Grenzregionen noch nicht entfaltet. Es gibt noch Spielraum für Verbesserungen bei bestimmten Verfahren, z.B. Abschluss einer Lehre, vollständige Anerkennung der Kenntnisse und Fertigkeiten, Zugang zu freien Stellen, Identifizierung von Arbeitskräften, Erlangung von Rechtssicherheit bei Steuerproblemen, Gewährleistung einer vollständigen Abdeckung im Bereich soziale Sicherheit, Erlangung einer Berufshaftpflichtversicherung für medizinisches Personal, komplizierte Verfahren zur Erlangung von Berufsbescheinigungen. Die Bereitstellung von Informationen, auch an Einzelpersonen und an Arbeitgeber, sowie die Datenerhebung für eine Entscheidungsfindung sind weitere Bereiche mit Verbesserungspotenzial.
Drucksache 429/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... Es muss gehandelt werden, um die Nachfrage nach hochwertigen Kompetenzen in Europa bedienen zu können. Zunächst muss bei mehr Menschen das Interesse an Studienfächern geweckt werden, die sie auf Berufe vorbereiten, bei denen ein Arbeitskräftemangel besteht oder sich abzeichnet. In vielen EU-Mitgliedstaaten gibt es eine bislang nicht befriedigte Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen in den STE(A)M-Fächern - Science, Technology, Engineering, (Arts) and Mathematics - sowie in den Bereichen Medizin und Lehre.11 Zweitens müssen alle Studierenden, unabhängig vom Fachbereich, höhere Querschnitts- und Schlüsselkompetenzen erwerben, wenn sie erfolgreich sein wollen. Hohe digitale Kompetenz12, Rechenkompetenz, Selbstständigkeit, kritisches Denken und Problemlösungskompetenz sind zunehmend wichtige Fähigkeiten.
Mitteilung
1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU
2. VORRANGIGE Massnahmen
2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen
2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme
2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen
2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme
3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung
4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 5. Bei eingetretenen Gewaltereignissen muss Ziel sein, die Auswirkungen des Geschehens auf die betroffenen Beschäftigten nach Möglichkeit zu mildern. Neben der gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Ersten Hilfe ist die psychologische Erste Hilfe eine wichtige Maßnahme zur Stabilisierung der Betroffenen. Sie kann durch Kollegen oder Vorgesetzte geleistet werden (am besten: geschulte betriebliche Ersthelfer), auch durch Notfallseelsorger, Kriseninterventionsdienste oder Ähnliches.
Drucksache 39/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Zur Durchführung von medizinischen Hubschraubernoteinsätzen muss sowohl an Einsatzorten als auch an Krankenhäusern gestartet und gelandet werden. Rettungshubschrauber fliegen im Einsatzfall das medizinisch am besten geeignete Krankenhaus an. Die Krankenhäuser verfügen häufig aber nur über Hubschrauberlandestellen und nicht über behördlich genehmigte Hubschrauberlandeplätze, in deren Umgebung der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen nach der Verordnung (§ 21a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO) untersagt ist. Aus Gründen der Flugsicherheit ist es aber ebenfalls geboten, ein entsprechendes Betriebsverbot auch im Umfeld von Hubschrauberlandestellen (Public Interest Sites, PIS) zu etablieren. Die Steuerer von Drohnen können jedoch nicht wissen, welches Krankenhaus über eine Hubschrauberlandestelle verfügt und welches nicht. Angesichts der Tatsache, dass mehr als 50 Prozent der deutschen Krankenhäuser über eine Landestelle oder sogar über einen genehmigten Hubschrauberlandeplatz verfügen (in Ballungszentren konvergiert dieser Anteil gegen 100 Prozent), ist es nicht schädlich, wenn die Regelung alle Krankenhäuser erfasst.
Drucksache 612/17
... Zu den systemrelevanten personenbezogenen Daten können insbesondere Sicherheitsfragen zur Feststellung der Identität, Bewegungsprofile, medizinische Daten, Kontodaten oder Passwörter gehören. Systemrelevanz kommt zudem den Sachdaten, wie z.B. verteidigungs- und sicherheitskritischen Geodaten oder von Unternehmen gehaltenen Patenten und Informationen über Produkte zur Anwendung bei staatlichen Stellen im Sicherheitsbereich, zu. Ausländische Regierungen oder Nachrichtendienste könnten sich unter Einschaltung eines privaten Investors Zugang zu diesen Informationen verschaffen, diese auswerten, verknüpfen und für zielgerichtete Angriffe gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Bevölkerungsgruppen missbrauchen. Auch der Europäische Gesetzgeber hat die besondere Sicherheitskritikalität von Cloud-Computing Diensten unterstrichen, indem er diesen Diensten im Rahmen der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148 vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union spezifische Sicherheitsanforderungen auferlegt hat.
Drucksache 21/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... "(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Verpflichtung zur Angabe des Gewichts der Tiere ist in der Verordnung neu hinzugekommen. Der Begründung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass das Gewicht in der Tiermedizin die Grundlage zur Feststellung der Dosierung eines Arzneimittels und damit eine notwendige Angabe für die Beurteilung ist, inwieweit die gewählte Dosierung dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht, wird grundsätzlich gefolgt.
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... - Zugang im öffentlichen Interesse oder für wissenschaftliche Zwecke: Behörden könnte der Zugang zu Daten gewährt werden, wenn dies im "allgemeinem Interesse" liegt und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Sektors erheblich verbessern würde, indem beispielsweise Statistikämter Zugang zu Geschäftsdaten bekämen oder die Verkehrsleitsysteme Daten von Privatfahrzeugen in Echtzeit erhielten. So würde der Zugang von Statistikämtern zu Geschäftsdaten dazu beitragen, den Aufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, ihren Berichtspflichten nachzukommen. Genauso ist es für die wissenschaftliche Forschung auf Gebieten wie der Medizin, der Sozial- und Umweltwissenschaften unerlässlich, Zugang zu Daten aus unterschiedlichen Quellen zu erhalten und die Daten kombinieren zu können.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die ausdrückliche Herausnahme des zahnärztlichen Bereiches ist nicht nachvollziehbar. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte nehmen im Rahmen der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen eine wichtige Rolle in der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wahr. Dies gilt auch für das Erkennen von Verdachtsmomenten bei möglichen Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen. Aus diesem Grund sind sie in die vorgesehenen Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz einzubeziehen.
Drucksache 16/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Dritter Bericht der Bundesregierung über den Fortgang der eingeleiteten Reformprozesse, mögliche Missstände und sonstige aktuelle Entwicklungen in der Transplantationsmedizin
Dritter Bericht der Bundesregierung über den Fortgang der eingeleiteten Reformprozesse, mögliche Missstände und sonstige aktuelle Entwicklungen in der Transplantationsmedizin
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 2. die Festlegung der Einzelheiten zum Datensatz nach Absatz 3 Satz 3 und § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einschließlich der Fortschreibung des Datensatzes,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 66/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in welchen konkreten Fallkonstellationen einer medizinisch indizierten länger-dauernden Behandlung es ausnahmsweise ermöglicht werden kann, eine ärztliche Zwangsmedikation nicht nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, sondern auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung des Betroffenen sichergestellt ist, soweit die Grundsatzentscheidung über Art und Durchführung der konkreten ärztlichen Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Betroffenen in einem Krankenhaus getroffen wird und die entsprechende Weiterbehandlung von dort aus empfohlen und von einem diesbezüglich erfahrenen Facharzt für Psychiatrie fachlich begleitet wird.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... - Sicherheit bei kritischen oder hochsensiblen Anwendungen21: Die Systeme, auf die wir in unserem täglichen Leben angewiesen sind - von unseren Pkw bis hin zu den Maschinen in Fabriken, von den größten Systemen etwa in Flugzeugen oder Kraftwerken bis hin zu den kleinsten, zum Beispiel in Medizinprodukten -, sind in zunehmendem Maße digital und miteinander verbunden. Deshalb müssen die entscheidenden IKT-Komponenten in diesen Produkten und Systemen strengen Sicherheitsprüfungen unterzogen werden.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 712/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... -Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste an neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse auf der Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 12 wird nun sehr deutlich eine Grundlage für EU-eigene Kapazitäten "rescEU" (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams) etabliert, die vollständig der EU-Finanzierung unterliegen und auch umfassend ihrer operationellen Kontrolle unterstehen. Die damit ersichtliche Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen auf die EU-Ebene begegnet durchgreifenden Bedenken, werden hier doch die Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon weit überdehnt. Eine ganzheitliche Betrachtung des Instruments "rescEU" lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kommission hier eine Rollenverteilung vornimmt, die im bereits beschriebenen Regelungsgehalt und Normzweck des Artikels 196 AEUV (siehe insoweit oben Ziffer 6) keinerlei Stütze mehr findet.
Drucksache 362/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes sowie zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung
... 2. Der Bundesrat bedauert, dass es an gesellschaftlicher Akzeptanz gegenüber diesen Menschen sowie ausreichender gesundheitlicher Versorgung und angemessenen Regelungen für diese Menschen weiterhin mangelt. Noch immer werden medizinisch nicht indizierte Operationen an intersexuellen Kindern durchgeführt, obwohl der Deutsche Ethikrat dies bereits 2012 kritisiert hat (BT-Drucksache
Drucksache 736/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019-2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 - COM(2017) 698 final
... 7. Die im Rahmen von EURATOM geförderten Atomkernforschungsgebiete sollten sich nach Auffassung des Bundesrates in Zukunft ausschließlich auf medizinische Forschungen, die physikalische Grundlagenforschung jenseits der Kraftwerkstechnik, Forschungen zu den Risiken, dem Rückbau und dem Ausstieg aus der Atomkernenergienutzung, zur nuklearen Sicherheit, zur Endlagerung und zum Strahlenschutz beschränken.
Drucksache 236/17
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung
... Bei der Schaffung eines echten Wahlrechts für Beamtinnen und Beamte handelt es sich vor allem um eine Frage der Gerechtigkeit. De facto gilt für Beamtinnen und Beamte aus finanziellen Gründen eine Versicherungspflicht in der PKV, da die GKV für sie finanziell unattraktiv ist. Damit werden sie nicht nur diskriminiert, sondern auch einem System ausgesetzt, dessen Behandlungen oftmals über das medizinisch Notwendige hinausgehen. Denn während in der GKV
Drucksache 88/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65 /EU
/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - COM(2017) 38 final
... Mit der RoHS-2-Richtlinie wurden neue Begriffsbestimmungen eingeführt und der Geltungsbereich wurde auf medizinische Geräte sowie auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente ausgeweitet. Die Auswirkungen dieser Bestimmungen wurden im Rahmen des Vorschlags der Kommission von 2008 geprüft. Mit der RoHS-2-Richtlinie wurden jedoch noch weitere Änderungen eingeführt, nämlich der "offene Geltungsbereich" mittels einer neuen Kategorie 11:
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Gesetzbuchs (BGB) erleiden. Dafür müssen psychische Beeinträchtigungen wie von den nahen Angehörigen empfundene Trauer und Schmerz medizinisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (grundlegend: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 165 f.; zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, 2247). Abgesehen von diesem Schadensersatz bei sogenanntem Schockschaden kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. Auch eigene Schmerzensgeldansprüche, die von den Hinterbliebenen als Rechtsnachfolger des Getöteten geltend gemacht werden könnten, hat der Getötete in der Regel nicht erworben. Tritt der Tod sofort durch die schädigende Handlung ein, verliert der Geschädigte in diesem Moment die für die Entstehung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderliche Rechtsfähigkeit.
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... "(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft
Drucksache 216/17
Gesetzesantrag des Saarlandes
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Erweiterung des § 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten "NS-Devotionalien" (... StrÄndG | )
... Aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 ergibt sich, dass die rechtsextremistische Szene nach einem jahrelangen Rückgang wieder einen deutlichen Zuwachs verzeichnet. Mitursächlich hierfür ist, dass Rechtsextreme im Internet immer aktiver werden und dieses Medium (etwa über soziale Netzwerke, Videoplattformen und auch eigene Internetseiten) nutzen, um Propaganda zu verbreiten und Personen, die bislang nicht dem rechtsextremistischen Spektrum zugehörig waren, als Anhänger oder Sympathisanten zu gewinnen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass auf Internetseiten rechtsextremistische Zeichen und Symbole zur Schau gestellt werden. Da rechtsextremistische Propaganda auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Nationalsozialismus verherrlicht oder verharmlost wird, spielen in diesem Zusammenhang auch sogenannte "NS-Devotionalien" eine nicht unbedeutende Rolle. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die meistens aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und einen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen oder deren Repräsentanten haben. Durch Anhänger der rechten bzw. neonazistischen Szene werden entsprechende Gegenstände zur Verherrlichung der rassistischen, diskriminierenden und menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus genutzt. Besorgniserregend ist, dass sich für solche Gegenstände in den letzten Jahren ein florierender Markt entwickelt hat. Auf Auktionen, Flohmärkten sowie in Antiquitätengeschäften werden beispielsweise für Orden, Militaria und ähnliche Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus hohe Preise erzielt. Erst kürzlich hat eine Auktion in München für große Empörung gesorgt, bei der unter anderem Kleidungsstücke von Repräsentanten des Nationalsozialismus, die aus der Sammlung eines verstorbenen US-Mediziners stammten, zu enormen Preisen versteigert wurden (vgl. dazu Hengst, "Versteigerung in München - Zum Teil widerliche NS-Devotionalien", Spiegel Online vom 14. Juni 2016). Auch Verkaufsplattformen im Internet werden mit dem Angebot an NS-Devotionalien überflutet (vgl. Nezik, "50 Euro für ein Hakenkreuz", Der Spiegel 9/2014, Seite 130).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 500/17
Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis
... ). Schließlich hat der Bundestag am 19. Januar 2017 das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen, wodurch der medizinisch indizierte Gebrauch von Cannabis straffrei gestellt wurde.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die ausdrückliche Herausnahme des zahnärztlichen Bereiches ist nicht nachvollziehbar. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte nehmen im Rahmen der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen eine wichtige Rolle in der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wahr. Dies gilt auch für das Erkennen von Verdachtsmomenten bei möglichen Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen. Aus diesem Grund sind sie in die vorgesehenen Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz einzubeziehen.
Drucksache 405/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung - KPBV )
... ). Vergleichbar kurze Fristen sollen auch für Stellungnahmen der zuständigen Ethik-Kommission zu Entwürfen von Bewertungsberichten gelten. Daher muss die zuständige Ethik-Kommission ohne relevante Zeitverzögerung Kenntnis von zusätzlichen antragsbezogenen Informationen, wesentlichen Änderungen und Bewertungsberichten zu Teil I oder ihren Entwürfen erhalten, sobald diese in das EU-Portal eingestellt wurden (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 6, 8 und 9 KPBV). Zurzeit ist unklar, ob die registrierten Ethik-Kommissionen Zugriff auf das EU-Portal haben werden (siehe Begründung zu § 6 Absatz 1, Seite 24). Davon unabhängig ist nicht anzunehmen, dass das EU-Portal die nach dem Geschäftsverteilungsplan (§ 4 KPBV) für einen neu eingestellten Antrag oder antragsbezogene Information zuständige Ethik-Kommission identifizieren und diese informieren wird. Die allgemeine Kooperationsverpflichtung aus § 1 Absatz 2 KPBV ist zu wenig bestimmt, um hierauf eine für alle Seiten auch hinsichtlich der damit verbundenen Pflichten eindeutige, verlässliche und nachhaltige Verwaltungspraxis zu stützen. Dies ist angesichts der engen Fristen, innerhalb derer die zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahmen, Anforderungen, Bewertungsberichte und Voten gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde oder dem Sponsor abzugeben haben wird, nicht akzeptabel, zumal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut wegen eines Verstoßes gegen die
Anlage Änderung und Entschließung zur Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung- Bewertungsverfahren-Verordnung - KPBV)
Zu § 1
Drucksache 138/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG - COM(2017) 8 final
... h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und Garantien erforderlich,
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Grundsätze
Artikel 4 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 5 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 6 Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck
Artikel 7 Voraussetzungen für die Einwilligung
Artikel 8 Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 9 Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind
Artikel 10 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 11 Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 12 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Artikel 13 Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Kapitel III Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN
Artikel 14 Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2 INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten
Artikel 15 Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden
Artikel 16 Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden
Artikel 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 3 BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG
Artikel 18 Recht auf Berichtigung
Artikel 19 Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)
Artikel 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung
Artikel 22 Recht auf Datenübertragbarkeit
Abschnitt 4 WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL
Artikel 23 Widerspruchsrecht
Artikel 24 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling
Abschnitt 5 BESCHRÄNKUNGEN
Artikel 25 Beschränkungen
Kapitel IV VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Artikel 26 Verantwortung des Verantwortlichen
Artikel 27 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 28 Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 29 Auftragsverarbeiter
Artikel 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters
Artikel 31 Liste der Verarbeitungen
Artikel 32 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Abschnitt 2 Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Artikel 33 Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 34 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Artikel 35 Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen
Artikel 36 Nutzerverzeichnisse
Artikel 37 Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 38 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Abschnitt 3 DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation
Artikel 39 Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 40 Vorherige Konsultation
Abschnitt 4 Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation
Artikel 41 Unterrichtung
Artikel 42 Legislative Konsultation
Abschnitt 5 PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN
Artikel 43 Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen
Abschnitt 6 DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Artikel 44 Benennung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 45 Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 46 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Kapitel V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
Artikel 47 Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen
Artikel 48 Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 49 Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 50 Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 51 Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle
Artikel 52 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Kapitel VI der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
Artikel 53
Artikel 54 Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 55 Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel
Artikel 56 Unabhängigkeit
Artikel 57 Berufsgeheimnis
Artikel 58 Aufgaben
Artikel 59 Befugnisse
Artikel 60 Tätigkeitsbericht
Kapitel VII Zusammenarbeit und KOHÄRENZ
Artikel 61 Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden
Artikel 62 Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen
Kapitel VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Artikel 63 Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 64 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Artikel 65 Anspruch auf Schadenersatz
Artikel 66 Geldbußen
Artikel 67 Vertretung betroffener Personen
Artikel 68 Beschwerden des Personals der Union
Artikel 69 Sanktionen
Kapitel IX Durchführungsrechtsakte
Artikel 70 Ausschussverfahren
Kapitel X Schlussbestimmungen
Artikel 71 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
Artikel 72 Übergangsmaßnahmen
Artikel 73 Inkrafttreten und Anwendung
Finanzbogen
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsbehandlungen ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden können. Die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte führt vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.
Drucksache 467/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetz es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
... "2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen" durch die Wörter "eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren" ersetzt.
Drucksache 55/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... "(2a) Mitglieder des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als allein entscheidungsbefugtes Mitglied sowie fördernde Mitglieder. Als fördernde Mitglieder können die Verbände der Krankenkassen und die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung beitreten; der Beitritt von für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene als weitere fördernde Mitglieder kann in der Satzung nach Absatz 2e geregelt werden. Organe des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 80 Wahl und Abberufung.
§ 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 2/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )
... "In diesen Gemischen dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung von Produkten, die aus invasiven Arten hervorgegangen sind, wenn die Verwendung der Produkte unvermeidbar ist, um Fortschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen.
Drucksache 190/17
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Pflege in den Krankenhäusern
... V umfasst die Krankenhausbehandlung alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind. Dazu gehört ausdrücklich nach dieser Vorschrift auch die Krankenpflege. Gemäß § 7 KHEntgG werden die allgemeinen Krankenhausleistungen über Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (DRG) (§ 9KHEntgG) abgerechnet.
Drucksache 383/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 6. Bei eingetretenen Gewaltereignissen muss Ziel sein, die Auswirkungen des Geschehens auf die betroffenen Beschäftigten nach Möglichkeit zu mildern. Neben der gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Ersten Hilfe ist die psychologische Erste Hilfe eine wichtige Maßnahme zur Stabilisierung der Betroffenen. Sie kann durch Kollegen oder Vorgesetzte geleistet werden (am besten: geschulte betriebliche Ersthelfer), auch durch Notfallseelsorger, Kriseninterventionsdienste oder Ähnliches.
Drucksache 757/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17 Drucksache: 756/17 und zu 756/17 *)
... Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 12 wird nun sehr deutlich eine Grundlage für EU-eigene Kapazitäten "rescEU" (Löschflugzeuge zur Waldbrandbekämpfung, Hochleistungspumpen, städtische Suche und Rettung, Feldlazarett und notfallmedizinische Teams) etabliert, die vollständig der EU-Finanzierung unterliegen und auch umfassend ihrer operationellen Kontrolle unterstehen. Die damit ersichtliche Übertragung von Entscheidungs-, Durchführungs- und Finanzierungskompetenzen auf die EU-Ebene begegnet durchgreifenden Bedenken, werden hier doch die Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon weit überdehnt. Eine ganzheitliche Betrachtung des Instruments "rescEU" lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Kommission hier eine Rollenverteilung vornimmt, die im bereits beschriebenen Regelungsgehalt und Normzweck des Artikels 196 AEUV (siehe insoweit oben Ziffer 6) keinerlei Stütze mehr findet.
Drucksache 759/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die Verpflichtung zur Angabe des Gewichts der Tiere ist in der Verordnung neu hinzugekommen. Der Begründung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass das Gewicht in der Tiermedizin die Grundlage zur Feststellung der Dosierung eines Arzneimittels und damit eine notwendige Angabe für die Beurteilung ist, inwieweit die gewählte Dosierung dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht, wird grundsätzlich gefolgt.
Drucksache 406/17
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... -Betreiberverordnung und in der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
§ 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr
Artikel 2 Änderung der TPG-Gewebeverordnung
Artikel 3 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Artikel 5 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 7 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 AMWHV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 2 TPG-GewV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 3 - TFGMV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 4 MPBetreibV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 5 - MPSV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 6 - Ärzte-ZV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 7 - Zahnärzte-ZV
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... ist zulässig, wenn sie zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich, für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheitsbereich oder auf Grund eines Vertrages mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und die Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden."
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Substitutionspatienten erreichen aufgrund einer stabilen Situation im Rahmen ihrer Substitutionstherapie häufiger als früher ein höheres Lebensalter. Gleichzeitig haben sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen ihrer langjährigen Abhängigkeitserkrankung einen im Altersdurchschnitt frühzeitigeren Bedarf an stationären oder häuslichen Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund wird der Katalog der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, auf stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, auf Gesundheitsämter, auf Alten- oder Pflegeheime sowie auf Hospize erweitert. Zudem soll bei bestehendem ambulanten Versorgungsbedarf auch das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch durch Ärztinnen oder Ärzte beim Hausbesuch und durch ambulante Pflegedienste möglich sein. Hiermit wird ein Beitrag zur Verbesserung einer wohn- oder aufenthaltsortnahen Versorgung geleistet. Durch die Ausweitung des Kataloges der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, kommt es zu Zeit- und Aufwandseinsparungen bei den Substitutionspatienten, woraus sich eine Förderung der Teilhabe der Substitutionspatienten am Erwerbs- und Gesellschaftsleben ergibt. Die Erweiterung des Personenkreises, der nun zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt ist, kann zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
§ 18 Übergangsvorschrift
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Drucksache 712/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission
Drucksache 117/1/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA\-f | ähigem Material - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bayern -
... "Nach Auskunft der Gemeinsamen Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute liegen darüber hinaus aussagekräftige DNA-Tests vor, die ermöglichen, aus kleinsten DNA-Mengen die kontinentale Herkunft einer Person mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99,9 Prozent zu bestimmen."
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Die Abschiebungshaft wird für vollziehbar Ausreisepflichtige erweitert, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Die aufenthaltsrechtliche Überwachung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird erweitert. Es wird eine Regelung geschaffen, nach der eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete angeordnet werden soll, wenn diese die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführen oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen. Die einmonatige Widerrufsfrist nach über einjähriger Duldung wird für diese Personengruppe abgeschafft. Die zulässige Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird auf zehn Tage verlängert. Ausländische Reisepapiere dürfen künftig auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen von Passentziehungsgründen einbehalten werden. Es wird gesetzlich klargestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besonders geschützte Daten nach einer Einzelfallabwägung vor allem aus medizinischen Attesten auch zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben darf. Es wird eine Regelung zur unverzüglichen Asylantragstellung für ein in Obhut genommenes Kind oder Jugendlichen durch das Jugendamt in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt, geschaffen. Es wird zudem eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - ebenso wie bereits die Ausländerbehörden - zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann. Zudem wird eine Regelung ins Asylgesetz aufgenommen, nach der die Länder die Befristung der Verpflichtung, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive verlängern können.
Drucksache 405/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Klinische Prüfung-BewertungsverfahrenVerordnung - KPBV )
... ). Vergleichbar kurze Fristen sollen auch für Stellungnahmen der zuständigen Ethik-Kommission zu Entwürfen von Bewertungsberichten gelten. Daher muss die zuständige Ethik-Kommission ohne relevante Zeitverzögerung Kenntnis von zusätzlichen antragsbezogenen Informationen, wesentlichen Änderungen und Bewertungsberichten zu Teil I oder ihren Entwürfen erhalten, sobald diese in das EU-Portal eingestellt wurden (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 6, 8 und 9 KPBV). Zurzeit ist unklar, ob die registrierten Ethik-Kommissionen Zugriff auf das EU-Portal haben werden (siehe Begründung zu § 6 Absatz 1, Seite 24). Davon unabhängig ist nicht anzunehmen, dass das EU-Portal die nach dem Geschäftsverteilungsplan (§ 4 KPBV) für einen neu eingestellten Antrag oder antragsbezogene Information zuständige Ethik-Kommission identifizieren und diese informieren wird. Die allgemeine Kooperationsverpflichtung aus § 1 Absatz 2 KPBV ist zu wenig bestimmt, um hierauf eine für alle Seiten auch hinsichtlich der damit verbundenen Pflichten eindeutige, verlässliche und nachhaltige Verwaltungspraxis zu stützen. Dies ist angesichts der engen Fristen, innerhalb derer die zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahmen, Anforderungen, Bewertungsberichte und Voten gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde oder dem Sponsor abzugeben haben wird, nicht akzeptabel, zumal das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut wegen eines Verstoßes gegen die
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KPBV
2. Zu § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Anlage 3 zu § 12 Nummer 4 Spalte 2 Satz 2 - neu - KPBV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 71a Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Fahreignung" die Wörter 'sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5" ' einzufügen.
Drucksache 696/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums - COM(2017) 612 final; Ratsdok. 13489/17
... Mit den EU-Finanzmitteln kann zudem die operative Zusammenarbeit vor Ort unterstützt werden. Zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Ersthelfern nach Terroranschlägen wird die EU im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Kooperationsprojekte Mittel bereitstellen, um die Koordinierung zwischen Strafverfolgung, Zivilschutz und medizinischen Diensten in der akuten Phase nach einem Anschlag zu verbessern.
Drucksache 183/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Abzulehnen ist die in Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG, wonach Eintragungen zur Schuldunfähigkeit künftig nur noch dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung auf einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen aus einem Strafverfahren beruht. Dadurch würden die Möglichkeiten der Eintragung unangemessen eingeschränkt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 BZRG sollte die Eintragung möglich sein, sofern "das Gericht oder die Staatsanwaltschaft bei dem Verfahrensabschluss wegen Schuldunfähigkeit von einem zeitnahen Gutachten (aus dem anhängigen oder einem anderen Verfahren) eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen ausgegangen und der Tatvorwurf bis zu einem gewissen Grad geklärt" ist (vgl. BT-Drucksache
Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... - In der Emilia-Romagna (Italien) wurden im Rahmen der regionalen Partnerschaft die Gesundheit und das Wohlbefinden als Prioritäten ermittelt und verschiedene Schlüsseltechnologien mit der Biomedizin zusammengebracht, um maßgeschneiderte feinmechanische Transplantate und Implantate zu entwickeln. - In Extremadura (Spanien) gehen Landwirte und Forscher mangelnde Kapazitäten zur Erfüllung der Bedürfnisse des Marktes in der Hauptsaison an, indem sie an einem europäischen Netzwerk zur Entwicklung von Hightech-Agrartechniken teilnehmen.
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 592/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
... für Apotheker, § 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Studierende der Zahnmedizin und der Medizin gemeinsam die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung absolvieren sollen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung zu den Notenstufen unterschiedlich ausgestaltet ist. Mit der bestehenden Regelung wird zudem suggeriert, dass keine Notenstufe vorgesehen ist, die schlechter als "ausreichend" ist.
1. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 74 Absatz 3 Satz 8 ZApprO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 5 - neu - ZApprO
3. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 65 Absatz 1 und § 88 Absatz 1 ZApprO
4. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 6 und § 72 Absatz 9 ZApprO
5. Zu Artikel 1 § 89, Anlage 20 zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 89 Absatz 2 Nummer 1 und Anlage 21 zu § 89 Absatz 2 Nummer 2 ZApprO
6. Zu Artikel 1 § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - ZApprO
7. Zu Artikel 1 § 111 Absatz 2 - neu - und § 126 Absatz 2 - neu - ZApprO
8. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b § 41 Absatz 4 Satz 4 - neu - ÄApprO
Drucksache 712/17
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Koordinierungsgruppe "Medizinprodukte" der Kommission
Drucksache 102/17
... heißt es "Zu berücksichtigen sind ferner die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen." Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in § 25 Absatz 2 Satz 4 des
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV vom 18. Dezember 2015, BR-Drucksache 529/15 B
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... Bahnbrechende Entwicklungen wie das Internet und der Aufstieg der Schwellenländer haben den globalen Austausch weiter beschleunigt und seinen Charakter verändert. Die meisten Erzeugnisse werden nicht mehr in einem einzigen Land hergestellt, sondern sind "Made in the World". Die zu ihrer Produktion notwendigen Rohstoffe, Bauteile, Technologien und Dienstleistungen stammen aus verschiedenen Ländern und Kontinenten. Smartphones oder medizinische Geräte können in Europa oder den USA konzipiert und dann in Asien oder Osteuropa aus Teilen zusammengebaut werden, die wiederum anderswo hergestellt wurden. Die Lieferketten sind inzwischen global.
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
Drucksache 460/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... "Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine medizinische Behandlung erforderlich ist."
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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