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0267/05
0616/05B
0780/05
0795/05
0053/05
0312/05
0633/05
0288/05
0432/05
0108/05B
0022/05
0797/05
0616/05
0891/1/05
0272/05
0870/1/05
0853/05B
0286/05B
0550/05B
0238/1/05
0314/05
0237/1/05
0729/05
0490/05
0727/05
0573/05
0001/1/05
0873/05
0725/05
0392/05
0164/05
0269/05
0640/05
0318/05
0192/1/05
0089/05
0728/05
0237/2/05
0323/05
0231/05
0588/05
0572/05
0352/05
0699/05
0102/05
0108/1/05
0449/05
0766/05
0836/05
0615/05
0795/05B
0316/05
0552/1/05
0753/05
0820/05
0492/05
0237/05B
0238/05B
0794/05B
0539/05B
0042/05
0495/05
0817/05
0108/05
0758/05
0726/05
0192/05
0336/05
0097/05
0731/05
0853/05
0666/05
0357/05
0853/1/05
0795/1/05
0550/05
0760/05
0616/2/05
0237/05
0317/05
0513/05
0338/05
0149/05
0338/1/05
0348/05
0794/1/05
0278/05
0508/05
0607/05
0794/05
0539/1/05
0192/05B
0606/4/04
0996/04
0780/04
0759/04B
0860/1/04
0780/2/04
0525/04
0918/1/04
0305/1/04
0996/04B
0893/1/04
0365/04B
0413/04B
0166/04
0710/04B
0336/04B
0547/04B
0663/04
0336/04
0664/2/04
0983/04
0466/04
0985/04
0733/04
0676/2/04
0860/04
0676/04B
0875/04
0280/04
0586/04
0710/04
0918/04B
0874/04
0951/04
0504/04B
0907/04
0450/04
0918/04
0894/04
0924/04
0881/04
0780/04B
0429/04
0380/04
0996/1/04
0664/04
0759/1/04
0105/04
0606/04B
0664/04B
0817/1/04
0305/04B
0997/04
0365/04
0682/04
0515/04B
0958/04
0893/04B
0889/04
0915/04
0818/04
0860/04B
0774/03
0299/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0450/03
0504/03
0715/03
0762/03
Drucksache 21/20

... Die Demografie Europas verändert sich: Dank der Fortschritte in der Medizin und der öffentlichen Gesundheit leben wir heute länger und gesünder. Dadurch entstehen allerdings auch neue Bedürfnisse und Möglichkeiten. Die Senioren- und Pflegewirtschaft schafft für viele Menschen neue Arbeitsplätze und sorgt gleichzeitig dafür, dass ältere Menschen aktiv bleiben oder die von ihnen benötigte Pflege erhalten. Aufgrund von Bevölkerungsalterung und Landflucht geht die Bevölkerung in vielen ländlichen Gebieten Europas zurück. Das Stadt-Land-Gefälle nimmt zu und darf nicht länger ignoriert werden. Auch wenn der technologische Wandel und die Energiewende zahlreiche Chancen bieten, werden sie allein nicht ausreichen, um die Kluft zwischen Arm und Reich zu überbrücken, es sei denn, wir helfen armen Regionen, zu den wohlhabenderen Gebieten aufzuschließen.

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Drucksache 21/20




Mitteilung

1. Stärkung des sozialen Europas

2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle

Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen

Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung

Schaffung von Arbeitsplätzen

Förderung der Gleichstellung

3. Faire Arbeitsbedingungen

4. Sozialschutz und Eingliederung

Sicherung eines hohen Sozialschutzes

Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung

5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt

6. Gemeinsame Arbeit

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang
: Initiativen der Kommission


 
 
 


Drucksache 528/20

... 2. die digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersektoralen und sektorenübergreifenden Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere, um die Ablauforganisation, Dokumentation und Kommunikation zu digitalisieren, sowie zur Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin,

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Drucksache 528/20




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 14a
Krankenhauszukunftsfonds

§ 14b
Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung

§ 26a
Sonderleistung an Pflegekräfte auf Grund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie

Artikel 2
Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

Teil 3
Förderung nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 19
Förderungsfähige Vorhaben

§ 20
Förderungsfähige Kosten

§ 21
Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung

§ 22
Antragstellung

§ 23
Auszahlungsbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung

§ 24
Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln

§ 25
Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 150b
Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d

Artikel 6
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 8
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

§ 2b
Erneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 16
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 9
Weitere Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

Artikel 10
Änderung des Pflegezeitgesetzes

§ 4a
Erneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 9
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 11
Weitere Änderung des Pflegezeitgesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 393/20

... "28. ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit Lausitz aufgebaut werden. Forschung, Lehre und Versorgung sollen in neuartiger Weise unter Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem "Reallabor" für digitale Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. Zugleich sollen die Medizinerausbildung neu strukturiert und die Gesundheitsversorgung "aus einem Guss" neu gedacht werden,

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Drucksache 393/20




§ 15
Bundesförderprogramm.

§ 24
Transparenz zur Sicherstellung ausreichender Planungskapazitäten

‚Artikel 4 Änderung des Maßnahmegesetzvorbereitungsgesetzes

§ 2a
Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung


 
 
 


Drucksache 155/1/19

... Die Länder haben zur Herstellung verfassungsmäßiger Zustände 2018 einen neuen Staatsvertrag ausverhandelt, der die Vergabe von Studienplätzen in den Fächern (Human-)Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie unter der Beachtung der Vorgaben des BVerfG fortentwickelt. Damit die neuen Regelungen termingerecht zur Öffnung des Bewerbungsportals am 1. Dezember 2019 in Kraft treten, haben die Länder vereinbart, dass der Staatsvertrag zum 15. November 2019 ratifiziert ist. Aus diesem Grund ist es notwendig, einen rechtssicheren Gleichlauf der Regelungen zur Vergabe der Studienplätze im Zentralen Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung mit der Aufhebung der (verfassungswidrigen) Vorschriften des HRG zu gewährleisten.

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Drucksache 155/1/19




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 360/19 (Beschluss)

... "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die die Definition eines Medizinproduktes nach Artikel 2 Nummer 1 Satz 1 erster und zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr.

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Drucksache 360/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 1 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 3 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 2a - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V und Nummer 30a - neu - § 275 Absatz 3 Nummer 5 - neu - SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a SGB V

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 65a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 68a und § 68b SGB V und Nummer 39 § 303a bis § 303f SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75b Absatz 3 Satz 2 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und Buchstabe c § 92a Absatz 1 Satz 9a - neu - und Absatz 3 Satz 3a - neu - SGB V und Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd1 - neu - und Doppelbuchstabe ff und Buchstabe b § 92b Absatz 2 Satz 5a - neu -, Satz 5b - neu - und Satz 10 und Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - § 92b Absatz 1 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB V

14. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V

15. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 4 Satz 2 SGB V

16. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 4 Satz 2 SGB V

17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 9 Satz 2 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 263a SGB V

19. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V

20. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 291 Absatz 2b Satz 10 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c § 291 Absatz 2c Satz 6 - neu - SGB V

22. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 - neu - SGB V

23. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 303a bis § 303e SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

24. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 17 Absatz 1a Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zum Gesetzentwurf allgemein

26. Zum Gesetzentwurf allgemein

27. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 55/1/19

... Für Studierende im letzten Jahr der medizinischen Ausbildung unterscheidet sich die finanzielle Belastung zunächst nicht im Vergleich zu Studierenden anderer Studienfächer, insbesondere im Hinblick auf Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Kleidung und Bücher. Der wesentliche Unterschied liegt allerdings darin, dass das Praktische Jahr (PJ) im Studienfach Humanmedizin circa 40 Stunden pro Woche in einem Pflichtpraktikum absolviert werden muss und die Studierenden insoweit kaum zeitliche Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes haben, es sei denn, dieser kann gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 ÄApprO 2002, die Ausbildung in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolvieren. Dadurch verlängert sich allerdings die Gesamtdauer des PJ entsprechend. Zwar müssen die Studierenden der Humanmedizin - wie auch Lehramts- oder Rechtsreferendare/-innen - für die anschließende Staatsprüfung lernen, allerdings erhalten sie anders als bei den vorbezeichneten Berufsgruppen - während des PJ kein Gehalt, weil dieses Teil des grundständigen Hochschulstudiums ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG

15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG

16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG


 
 
 


Drucksache 270/19 (Beschluss)

... § 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin § 4 Studienordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

A Änderungen

Zur Eingangsformel

Zu Artikel 1

§ 30
Prüfungstermine

§ 32
Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

§ 33
Prüfungskommission

§ 38
Wiederholung

§ 39
Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 133
Anwendung bisherigen Rechts

‚§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

Anlage 6
(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 13 zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 16 zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Ausstellende Stelle

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 588/19

... Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen. Sie ist zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2017 angepasst worden, wobei die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden sind. Diese Erhöhungen sollten die Einkommenssituation der Tierärzte kurzfristig verbessern. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll eine Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand beinhalten, wobei die Entgelte auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden sollen. Die umfassende Novellierung bedarf daher eines zeitlichen Vorlaufes. Inzwischen ist jedoch eine weitere Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich geworden. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach Ländergesetzen und Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate flächendeckende tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung die finanzielle Basis für die Durchführung der Notdienstversorgung von Tieren verbessert werden. Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt werden konnte, soll nunmehr angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunden einer Tierarztpraxis an die gegebenen Verhältnisse.



Drucksache 576/19 (Beschluss)

... möglich ist. Ferner erfassen die Regelungen nicht den Fall, dass Luftfahrer oder Flugschüler es zum regulären Ablauf der Gültigkeit ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung versäumen, rechtzeitig einen Wiederholungsantrag bzw. gegebenenfalls einen Neuantrag zu stellen. Insoweit besteht die Gefahr, dass Luftfahrer auch ohne gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung (weiterhin) am Luftverkehr teilnehmen. Diese Sicherheitslücke kann durch Leserechte der Luftfahrtbehörde analog derjenigen der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetriebe gemäß aktuell vorgeschlagener Fassung des Absatzes 6 von § 7a LuftSiG auf einfache Weise geschlossen werden und entspricht im Ergebnis analog dem Zugriff der Luftfahrbehörden auf die flugmedizinische Datenbank des Luftfahrt-Bundesamts, beschränkt auf die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchungen.



Drucksache 170/19

... Als der Euratom-Vertrag 1957 unterzeichnet wurde, wurde die Atomenergie als Energiequelle für die wirtschaftliche Entwicklung Europas angesehen. Dieser Vertrag gewährt weitreichende supranationale Befugnisse auf Gemeinschaftsebene. In der Praxis wurden diese Befugnisse jedoch nur selektiv genutzt und ihre Ausübung hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. In seinen Anfangszeiten zielte Euratom hauptsächlich darauf ab, die Nutzung der Atomenergie anzukurbeln; heutzutage stehen Sicherheit, Versorgungssicherheit, Sicherungsmaßnahmen, Abfallwirtschaft, Strahlenschutz, Forschung und medizinische Anwendungen im Mittelpunkt. Euratom hat bei der Stärkung der nuklearen Sicherheit in den neuen Mitgliedstaaten und in der Nachbarschaft der EU eine wichtige Rolle gespielt. Die potenziellen grenzübergreifenden Auswirkungen von Fragen der nuklearen Sicherheit erfordern - heutzutage und in den kommenden Jahren umso mehr - einen Rechtsrahmen, der über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinausgeht. Dieser Rahmen wurde durch die sekundären Rechtsvorschriften gestärkt, die seit dem Unfall von Fukushima angenommen wurden. Ebenso treten durch alternde Kraftwerke in der gesamten EU Fragen im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung, dem zeitgerechten Ausstieg, der Stilllegung, der Abfallwirtschaft und den damit verbundenen Investitionen zutage. Die Bedeutung dieser Themen wird in den kommenden Jahren noch zunehmen.



Drucksache 335/1/19

... Statt der offenen Formulierung, nach der das Ferkel "zu untersuchen" ist, sollte der konkret erforderliche Mindestumfang der Untersuchung festgelegt werden. Nach Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft ist vor einer Narkoseeinleitung die Untersuchung der Narkosefähigkeit erforderlich. Mit dem Wort "klinisch" wird klargestellt, dass es sich bei der Voruntersuchung um praktikable Untersuchungsvorgänge handelt und keine weitergehenden Untersuchungen, wie z.B. Blutuntersuchungen, erforderlich sind. Die Ausnahme vom Tierarztvorbehalt gilt nur bei Ferkeln, die keinen von der normalen Anatomie abweichenden Befund, wie z.B. Kryptorchismus, aufweisen. Daher ist die anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zwingend in die Voruntersuchung mit einzubeziehen.



Drucksache 206/2/19

... "1. Vor dem Hintergrund der Achtung des Prinzips der Selbstbestimmung über medizinische Maßnahmen sind Information und Einwilligung der Patientinnen und Patienten unbestritten notwendig. Die informierte Einwilligung kann nur auf der Grundlage einer verständlichen Aufklärung gegeben werden. Patientinnen und Patienten können Informationen aus dem Gespräch mit den Behandelnden besser behalten und verarbeiten, wenn sie diese nicht nur mündlich, sondern auf dauerhafte Weise mitgeteilt bekommen. Patientinnen und Patienten sollten daher nach jeder stationären Behandlung und nach jeder Untersuchung mit Diagnosestellung und Behandlungsplanung in einer für sie verständlichen Weise über die Diagnose, die Behandlung, die Einnahme von Medikamenten und über angemessenes Gesundheitsverhalten informiert werden. Die Informationen sollten den Patientinnen und Patienten in vollelektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, welche für eine Übernahme in eine elektronische Gesundheitsoder Patientenakte geeignet ist. Auf besonderen Wunsch des Patienten oder der Patientin kann auch eine Information in Schriftform erfolgen. Der der Ärztin oder dem Arzt für die Erstellung und Zusammenstellung der notwendigen Informationen entstehende Aufwand ist angemessen zu vergüten."



Drucksache 435/19

... Nach Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) werden bei Kindern eine ganze Reihe von gesundheitlichen Folgen beobachtet. Hierzu gehören die Schädigung der sich entwickelnden Lunge, Atemwegsbeschwerden und Atemwegserkrankungen, beeinträchtigte Lungenfunktion und Mittelohrentzündungen sowie eine Steigerung des Risikos eines plötzlichen Kindstods bei Säuglingen. Kinder sind von dem Passivrauchen besonders betroffen, da sie u.a. eine höhere Atemfrequenz aufweisen und sich die Lungen bis zum 20. Lebensjahr noch entwickeln. Darüber hinaus ist ihr Entgiftungssystem nicht in dem Maße ausgereift wie dies bei Erwachsenen der Fall ist. Minderjährige, die wiederholt Tabakrauch ausgesetzt sind, erleiden daher massive Gesundheitsschäden: Sie erkranken häufiger an Lungenunterfunktion, Mittelohrentzündungen, akuten und chronischen Atemwegserkrankungen, erleiden die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Asthma-Erkrankung oder auch eine Erhöhung des Blutdrucks. Mediziner diagnostizieren ferner ein erhöhtes Risiko für Aufmerksamkeitsstörungen, Übergewicht und Diabetes II.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Handlungsbedarf und Ziel

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen

V. Kosten und Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu a Absatz 1 Nummer 3

Zu b § 1 Absatz 1 Nummer 4

Zu § 2

Zu Nummer 3

Zu a Nummer 3

Zu b Nummer 3a

Zu c Nummer 3b

Zu d Nummer 3c

Zu § 5

Zu e Absatz 2 Satz 21


 
 
 


Drucksache 357/1/19

... Auch wäre es nicht möglich, für pflegerische oder grundlegende medizinische Inhalte (zum Beispiel Anatomie) zum Beispiel Pflegepädagogen mit einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Allgemeinmediziner im Unterricht einzusetzen.



Drucksache 71/19

... sind heute Informationen und Bewertungen unterschiedlichster Qualität auch über das Internet breit verfügbar. Angesichts der Sensibilität des Themas ist es geboten, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch von Seiten staatlicher oder staatlich beauftragter Stellen zur Verfügung stehen.



Drucksache 85/19

... a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fachabteilungen" die Wörter "sowie neurochirurgische oder neurologische Medizinische Versorgungszentren und neurochirurgische oder neurologische Praxen" eingefügt.



Drucksache 544/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass Hebammen und Gynäkologinnen und Gynäkologen einen wichtigen Beitrag für die medizinische Versorgung von Schwangeren, jungen Müttern und Neugeborenen wahrnehmen. Aus diesem Grund ist eine gute und ausreichende Versorgung vor Ort besonders wichtig.



Drucksache 504/19

... (2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.



Drucksache 392/19

... Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrats wurde im Juni 2018, rund zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, zunächst eine Abfrage bei den Landesjustizverwaltungen zu den vom Bundesrat aufgezeigten möglichen Strafbarkeitslücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen durchgeführt. Die Auswertung der eingegangenen Antworten hat ergeben, dass konkrete Fälle, die auf Strafbarkeitslücken hindeuten, in der Strafverfolgungspraxis nicht bekannt geworden sind. Zwei Länder haben gleichwohl die Beschränkung der Strafbarkeit bei Fällen des Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten durch das Erfordernis der unmittelbaren Anwendung ausdrücklich kritisiert. Von Seiten mehrerer Länder ist weiter ausgeführt worden, dass das Fehlen konkreter Fälle nicht den Schluss zulasse, dass keine Strafbarkeitslücken bestünden. Vielmehr würden einschlägige Sachverhalte, bei denen eine Strafbarkeitslücke bestehe, möglicherweise schon nicht an die Staatsanwaltschaften herangetragen. Hinweise und Strafanzeigen kämen bisher überwiegend von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder gesetzlichen Krankenkassen, die fachkundig seien und von vornherein nur solche Sachverhalte weiterleiteten, die sie für strafbar hielten. Liege eine der vom Bundesrat kritisierten Fallkonstellationen vor, würde diese dagegen nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.



Drucksache 428/19 (Beschluss)

... ) das Ziel vorgegeben, dass die Ausbildung dazu befähigen soll, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Versorgungsmedizin



Drucksache 175/19

... 1. Medizinische Begutachtung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/19




Entschließung

1. Medizinische Begutachtung

2. Bedürftigkeit bei Leistungsbezug nach § 17a StrRehaG

3. Anrechnung von Leistungen

4. Aufhebung Frist für Anträge auf Rehabilitierung


 
 
 


Drucksache 517/19

... "(2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld haben. Die Morbidität der Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. Regionale Merkmale sind solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen können."



Drucksache 161/19

... b. alle Regelungen in Bezug auf medizinische Vergütungsleistungen dahingehend gefasst werden, dass solche für "Konversionstherapien" sowohl direkt als auch indirekt ausgeschlossen sind;



Drucksache 237/1/19

... zur arbeitsmedizinischen Vorsorge



Drucksache 161/19 (Beschluss)

... b) alle Regelungen in Bezug auf medizinische Vergütungsleistungen dahin gehend gefasst werden, dass solche für "Konversionstherapien" sowohl direkt als auch indirekt ausgeschlossen sind;



Drucksache 53/19 (Beschluss)

... "3. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Anlage 1 zu der Verordnung nach § 48 Absatz 2 bestimmt sind oder deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, soweit die Herstellung nach Satz 1 durch eine Person, die nicht Arzt oder Zahnarzt ist, erfolgt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG

11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG

12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG

14. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG

15. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG

16. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV

‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

17. Zu Artikel 10

18. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG

19. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V

21. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V

22. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V

23. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V

24. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V

25. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

26. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V

27. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V

28. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V

29. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG

30. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG

31. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO

32. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG

‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


 
 
 


Drucksache 336/19

... - weisen Wirkungen auf, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 336/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achtzehnte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Für pharmazeutische Unternehmer

1. Entlassung von Permethrinhaltigen Tierarzneimitteln aus der Verschreibungspflicht

2. Entlassung von Indoxacarbhaltigen Tierarzneimitteln aus der Verschreibungspflicht

Für verschreibende Personen Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen

Für die Verwaltung

Für Apotheken, Bürgerinnen und Bürger sowie Kliniken

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4858, BMG und BMEL: Entwurf der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 629/19

... "(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 22
Impfdokumentation

§ 24
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 132j
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

§ 132k
Vertrauliche Spurensicherung

Artikel 3
Aufhebung der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

Artikel 3a
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 3b
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 3c
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3d
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 53/1/19

... "3. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die in der Anlage 1 zu der Verordnung nach § 48 Absatz 2 bestimmt sind oder deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, soweit die Herstellung nach Satz 1 durch eine Person, die nicht Arzt oder Zahnarzt ist, erfolgt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 53/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten

4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG

11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG

12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG

15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG

16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG

17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV

‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG

19. Zu Artikel 10

20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG

21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 12 Nummer 1

23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V

24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V

25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V

26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V

27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V

28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V

30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V

31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V

32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG

33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG

34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO

35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG

‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


 
 
 


Drucksache 395/19 (Beschluss)

... (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 bleibt die am 31. Dezember 2019 nach § 98 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 4 und 5 Satz 1 des Zwölften Buches im Einzelfall begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezugs unabhängig vom Ort der Leistungserbringung bestehen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten kein Leistungsbezug besteht. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezugs." ‘



Drucksache 539/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat betont, dass die Digitalisierung, insbesondere im Gesundheitssektor, enorme Chancen birgt, um das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Digitale Technologien können eine bessere und effizientere Versorgung und einen breiteren Zugang zu medizinischer Expertise gewährleisten, gerade auch in strukturschwächeren Regionen. Digitale Hilfsmittel können es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, eigenständig medizinische Parameter, wie zum Beispiel den Blutzucker, zu beobachten und sich bei Abweichungen mit ihrem Arzt in Verbindung zu setzen.



Drucksache 358/1/19

... "Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass vor Erstaufnahme von Schülern in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule der Nachweis nach Satz 1 dem Gesundheitsamt gegenüber zu erbringen ist." Dies bedeutet, dass die Kontrolle des Masernimpfschutzes an die Gesundheitsämter delegiert werden kann. Damit wäre die korrekte und umfassende Prüfung des vollständigen Masernimpfschutzes gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass zum Zweck einer vollumfassenden und medizinisch korrekten Prüfung des Masernimpfschutzes, die oberste Gesundheitsbehörde letztlich gezwungen sein wird, den Gesundheitsämtern der Kommunen diese Aufgabe zu übertragen. Damit würde voraussichtlich eine Konnexität entstehen.



Drucksache 134/1/19

... Das Verfahren der Anordnung absehbar kurzfristiger Fixierungen - als Unterfall der Fesselung nach § 88 Absatz 2 Nummer 6 StVollzG - ist bereits in § 91 Absatz 1 StVollzG geregelt. Eine medizinische Überwachung durch einen Arzt während der Dauer dieser kurzfristigen Fixierungen ist bisher weder im



Drucksache 134/19 (Beschluss)

... Das Verfahren der Anordnung absehbar kurzfristiger Fixierungen - als Unterfall der Fesselung nach § 88 Absatz 2 Nummer 6 StVollzG - ist bereits in § 91 Absatz 1 StVollzG geregelt. Eine medizinische Überwachung durch einen Arzt während der Dauer dieser kurzfristigen Fixierungen ist bisher weder im



Drucksache 435/19 (Beschluss)

... Nach Untersuchungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) werden bei Kindern eine ganze Reihe von gesundheitlichen Folgen beobachtet. Hierzu gehören die Schädigung der sich entwickelnden Lunge, Atemwegsbeschwerden und Atemwegserkrankungen, beeinträchtigte Lungenfunktion und Mittelohrentzündungen sowie eine Steigerung des Risikos eines plötzlichen Kindstods bei Säuglingen. Kinder sind von dem Passivrauchen besonders betroffen, da sie unter anderem eine höhere Atemfrequenz aufweisen und sich die Lungen bis zum 20. Lebensjahr noch entwickeln. Darüber hinaus ist ihr Entgiftungssystem nicht in dem Maße ausgereift wie dies bei Erwachsenen der Fall ist. Minderjährige, die wiederholt Tabakrauch ausgesetzt sind, erleiden daher massive Gesundheitsschäden: Sie erkranken häufiger an Lungenunterfunktion, Mittelohrentzündungen, akuten und chronischen Atemwegserkrankungen, erleiden die Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Asthma-Erkrankung oder auch eine Erhöhung des Blutdrucks. Mediziner diagnostizieren ferner ein erhöhtes Risiko für Aufmerksamkeitsstörungen, Übergewicht und Diabetes II.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes BNichtrSchG

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG)

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Handlungsbedarf und Ziel

II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Finanzielle Auswirkungen

V. Kosten und Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu § 2

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu § 5

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 337/19

... Mit Nummer 5 wird die Beschränkung der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie des Zuschlages nach Nummer 102 auf den einfachen Gebührensatz vorgegeben. Ausgehend von dem anhand des bei leitliniengerechtem Vorgehen (zum Beispiel Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin "Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau", AWMF-Register Nr. 054/002, Stand: 10/2017) notwendigen durchschnittlichen Zeitaufwandes neu festgelegten Honorar und der neu geschaffenen Möglichkeit zur Berechnung von Zuschlägen ist die Anwendung des Gebührenrahmens für die beiden Gebührenpositionen zur Leichenschau nicht mehr erforderlich.



Drucksache 630/19

... 3. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 630/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Rücknahme der Erlaubnis

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

§ 5
Ruhen der Erlaubnis

Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse

§ 6
Berufsbild

§ 7
Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 8
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 9
Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung

§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 11
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 12
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 13
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 14
Staatliche Prüfung

§ 15
Schulische Ausbildung

§ 16
Mindestanforderungen an die Schulen

§ 17
Praktische Ausbildung

Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

§ 18
Ausbildungsvertrag

§ 19
Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

§ 20
Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 21
Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung

§ 22
Sachbezüge

§ 23
Probezeit

§ 24
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 25
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 26
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 27
Nichtigkeit von Vereinbarungen

Abschnitt 5
Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 28
Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung

§ 29
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 30
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 31
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 32
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 33
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 34
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 35
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 36
Anpassungsmaßnahmen

§ 37
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 38
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 39
Eignungsprüfung

§ 40
Kenntnisprüfung

§ 41
Anpassungslehrgang

Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung

§ 43
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 44
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 45
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 46
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 47
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 48
Pflicht zur erneuten Meldung

§ 49
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

§ 50
Zuständige Behörden

§ 51
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 52
Warnmitteilung

§ 53
Löschung einer Warnmitteilung

§ 54
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 55
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung

§ 56
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften

§ 57
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 10
Übergangsvorschriften

§ 58
Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 59
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 60
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 61
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

Abschnitt 11
Evaluierung

§ 62
Evaluierung

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten

§ 4a
Nachteilsausgleich

Abschnitt 4
Grundsätze und Systematik der Notenbildung

§ 15a
Benotung

§ 15b
Vornoten

§ 15c
Prüfungsnoten

§ 15d
Gesamtnote

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)

Teil
A Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung

Teil
B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen

1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde

2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen

3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen

4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka

5. Fachbezogene Mathematik

6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde

7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien

8. Ernährungskunde und Diätetik

9. Körperpflegekunde

10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien

11. Personale und soziale Kompetenzen

Teil
C Lerngebiete der praktischen Ausbildung

Artikel 3a

§ 66a
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 428/19

... ) das Ziel vorgegeben, dass die Ausbildung dazu befähigen soll, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... "In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Die OPS-Codes sind auf präzise und knappe Leistungsbeschreibungen zu begrenzen." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 644/19 (Beschluss)

... Im Übrigen ist die Inanspruchnahme einer Norm zur Expositionsermittlung nicht wesensfremd im Regelwerk. Medizinische Röntgeneinrichtungen werden gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und § 101 Absatz 1 der

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Drucksache 644/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten)

A Änderungen

1. Zu Nummer 4.2.1 Satz 1 Nummer 4.2.4

2. Zu Nummer 4.2.2 Satz 1

3. Zu Nummer 10.1 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu - Nummer 10.1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

4. Zu Nummer 10.1 Absatz 2 Aufzählungspunkt 3, Aufzählungspunkt 3a - neu -

5. Zu Nummer 10.1 Absatz 3

6. Zu Nummer 10.2 Absatz 2 Satz 2

7. Zu Nummer 10.4 Absatz 1

8. Zu Nummer 10.4 Absatz 4

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 254/1/19

... Die in der Vergangenheit aufgetretenen Fälschungsfälle beschränken sich gerade nicht auf die beiden Arzneimittelgruppen, für die nun eine Ausnahme von der Importförderklausel angedacht ist. Dies zeigt beispielhaft der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am 5. Juni 2019 gemeldete und in Großbritannien aufgetretene Fälschungsfall, in dem bei einem Parallelimporteur eine vollständige Fälschung (Tabletten, Faltschachtel, Blister, Gebrauchsinformation) des Arzneimittels Xarelto® 20mg identifiziert wurde (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Arzneimittel\\-zulassung/Arzneimittelfaelschungen/DE/2019/Xarelto.html). Dieses Arzneimittel fällt weder unter die vorgenannten Arzneimittelgruppen noch handelt es sich um ein besonders preisintensives Arzneimittel.

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Drucksache 254/1/19




a Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b:

b Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c:

c Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a:

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG *


 
 
 


Drucksache 544/19

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass Hebammen und Gynäkologinnen und Gynäkologen einen wichtigen Beitrag für die medizinische Versorgung von Schwangeren, jungen Müttern und Neugeborenen wahrnehmen. Aus diesem Grund ist eine gute und ausreichende Versorgung vor Ort besonders wichtig.



Drucksache 152/1/19

... Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 IRegG wird das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information zur Erhebung von Entgelten für die Erfüllung seiner Aufgaben bei den Empfängern der nach den §§ 29 und 31 IRegG übermittelten oder zugänglich gemachten Daten verpflichtet. Hiervon sollen die für die Gefahrenabwehr und die Marktüberwachung zuständigen Behörden ausgenommen werden.

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Drucksache 152/1/19




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 IRegG

2. Zu Artikel 1 §§ 9, 26 IRegG

3. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - IRegG

4. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRegG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 IRegG

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 91b SGB V

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 94 Absatz 1a und Absatz 3 SGB V

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 137c Absatz 1 Satz 7 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 137e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 bis 7 SGB V


 
 
 


Drucksache 359/1/19

... "In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 2 können durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information auch Voraussetzungen für die Abrechnung der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Die OPS-Codes sind auf präzise und knappe Leistungsbeschreibungen zu begrenzen." ‘

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Drucksache 359/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 25

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V

13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V

Zu Satz 3:

Zu Satz 3a:

14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V

15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,

§ 17e
Schlichtungsverfahren

§ 17f
Verordnungsermächtigung

§ 17g
Übergangsregelung

‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17c

Zu § 17c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17e

Zu § 17f

Zu § 17g

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG

18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG

19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG

20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG

21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI

22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI


 
 
 


Drucksache 539/19

... 1. Der Bundesrat betont, dass die Digitalisierung, insbesondere im Gesundheitssektor, enorme Chancen birgt, um das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Digitale Technologien können eine bessere und effizientere Versorgung und einen breiteren Zugang zu medizinischer Expertise gewährleisten, gerade auch in strukturschwächeren Regionen. Digitale Hilfsmittel können es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, eigenständig medizinische Parameter, wie z.B. den Blutzucker, zu beobachten und sich bei Abweichungen mit ihrem Arzt in Verbindung zu setzen.



Drucksache 397/19

... Mit dem Gesetz werden das Berufsbild und die Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten im Hinblick auf die geänderten Anforderungen der Apothekenpraxis reformiert. Die Aufgabenschwerpunkte der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten in den Apotheken haben sich deutlich verändert. Die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten und die damit verbundene Information und kompetente Beratung ist im Vergleich zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in den Vordergrund getreten. Das Berufsbild und die Ausbildung müssen entsprechend angepasst werden. Gleichwohl muss für die Herstellung von Arzneimitteln eine fundierte pharmazeutischtechnologische Kompetenz der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten weiterhin gewährleistet bleiben. Gleichzeitig soll unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung erweiterter Kompetenzen auf pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten im Apothekenbetrieb ermöglicht werden.

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Drucksache 397/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3
Rücknahme der Erlaubnis

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

§ 5
Ruhen der Erlaubnis

Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse

§ 6
Berufsbild

§ 7
Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten

Abschnitt 3
Ausbildung

§ 8
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 9
Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung

§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 11
Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 12
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 13
Anrechnung von Fehlzeiten

§ 14
Staatliche Prüfung

§ 15
Schulische Ausbildung

§ 16
Mindestanforderungen an die Schulen

§ 17
Praktische Ausbildung

Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

§ 18
Ausbildungsvertrag

§ 19
Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung

§ 20
Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 21
Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung

§ 22
Sachbezüge

§ 23
Probezeit

§ 24
Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 25
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 26
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 27
Nichtigkeit von Vereinbarungen

Abschnitt 5
Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 28
Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses

§ 29
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 30
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 31
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 32
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 33
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 34
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 35
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 36
Anpassungsmaßnahmen

§ 37
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 38
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 39
Eignungsprüfung

§ 40
Kenntnisprüfung

§ 41
Anpassungslehrgang

Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung

§ 42
Dienstleistungserbringung

§ 43
Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 44
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 45
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 46
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 47
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 48
Pflicht zur erneuten Meldung

§ 49
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen

Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

§ 50
Zuständige Behörden

§ 51
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 52
Warnmitteilung

§ 53
Löschung einer Warnmitteilung

§ 54
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 55
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung

§ 56
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften

§ 57
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 10
Übergangsvorschriften

§ 58
Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 59
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 60
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 61
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten

Abschnitt 4
Grundsätze und Systematik der Notenbildung

§ 15a
Benotung

§ 15b
Vornoten

§ 15c
Prüfungsnoten

§ 15d
Gesamtnote

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)

Teil
A Studienumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung

Teil
B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen

1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde

2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen

4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka

5. Fachbezogene Mathematik

6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde

7. Arzneimittelkunde, Medizinprodukte, einschließlich Information und Beratung; Übungen zur Abgabe und Beratung

8. Ernährungskunde und Diätetik

9. Körperpflegekunde

10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und EDV

11. Personale und soziale Kompetenzen

Teil
C Lerngebiete der praktischen Ausbildung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Ausbildung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Zu Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung

Zu Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

Zu Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung

Zu Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften

Zu § 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 10 Übergangsvorschriften

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 15c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Teil A

Zu Nummer 1

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Teil B Zu Teil C

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4813, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten - PTA-Reformgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand

4 Wirtschaft

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 155/19 (Beschluss)

... Die Länder haben zur Herstellung verfassungsmäßiger Zustände 2018 einen neuen Staatsvertrag ausverhandelt, der die Vergabe von Studienplätzen in den Fächern (Human-)Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie unter der Beachtung der Vorgaben des BVerfG fortentwickelt. Damit die neuen Regelungen termingerecht zur Öffnung des Bewerbungsportals am 1. Dezember 2019 in Kraft treten, haben die Länder vereinbart, dass der Staatsvertrag zum 15. November 2019 ratifiziert ist. Aus diesem Grund ist es notwendig, einen rechtssicheren Gleichlauf der Regelungen zur Vergabe der Studienplätze im Zentralen Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung mit der Aufhebung der (verfassungswidrigen) Vorschriften des HRG zu gewährleisten.



Drucksache 373/19

... Die Aufgabe einheitlicher Apothekenabgabepreise bei der Versorgung von Versicherten der GKV mit Arzneimitteln würde nicht nur das Sachleistungsprinzip in Frage stellen, sondern auch das Solidaritätsprinzip als eines der tragenden Strukturprinzipien des GKV-Systems und damit insgesamt die Intaktheit des Gesundheitswesens. Bei der Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen des Sachleistungsprinzips stehen Apotheken nicht im Preiswettbewerb um Versicherte der GKV. Denn das Solidaritätsprinzip verlangt, dass jeder gesetzlich Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe medizinischnotwendige Leistungen aus der GKV erhält. Es ist daher sachgerecht, dass gesetzlich Versicherte, die ein Arzneimittel im Wege der Sachleistung erhalten, keinen Kaufvertrag mit der betreffenden Apotheke schließen und keinen Kaufpreis für das Arzneimittel bezahlen. Durch direkte Rabatte und Boni von Apotheken, die bei gesetzlichen Versicherten verbleiben, würde das Solidaritätsprinzip unterwandert, da diese - im Gegensatz zu beispielsweise Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern nach §§ 130a Absatz 8, 130c SGB V - nicht mehr der Solidargemeinschaft zur Gute kämen. Zur Aufrechterhaltung des Solidaritätsprinzips in der GKV soll daher kein Preiswettbewerb zwischen Apotheken um gesetzlich Versicherte bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege der Sachleistung stattfinden.



Drucksache 669/19

... Für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 700 Euro, der durch Gebühreneinnahmen abgedeckt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 669/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunzehnte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Verbraucherinnen und Verbraucher

Für pharmazeutische Unternehmer

Verschreibende Personen

4 Apotheken

5. Weitere Kosten

Verbraucher und Verbraucherinnen

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5090, BMG: Entwurf einer Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Pharmazeutische Unternehmer

Verschreibende Personen Ärzteschaft

5 Apotheken

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 397/19 (Beschluss)

... h) Künftige PTA-Kompetenzen sind nicht im erforderlichen Maß in Anlage 1 der PTA-Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgebildet. Es muss eine adäquate, kompetenzorientierte Stundenzuweisung gegeben sein. Stundenkürzungen sind neu zu bewerten. Es betrifft die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Therapiesicherheit verbessern; die Nutzung digitaler Hilfsmittel und Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen; die Mitwirkung an Maßnahmen an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr; die Herstellung von Arzneimitteln sowie die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln; die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten einschließlich der erforderlichen Information und Beratung; die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen; die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 PTAG

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 3 PTAG

4. Zu Artikel 1 § 10 Nummer 1 Buchstabe b PTAG

5. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 PTAG

6. Zu Artikel 1 § 11a - neu - PTAG

§ 11a
Gesamtverantwortung

7. Zu Artikel 1 § 13 PTAG

§ 13
Anrechnung von Fehlzeiten

8. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 PTAG und Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 PTA-APrV

9. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 1 PTAG

10. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 PTAG

11. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 PTAG

12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 2 - neu - PTAG

13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 PTAG

14. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PTAG

15. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 4 PTAG

16. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 - neu - PTAG

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 2 PTAG

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und Absatz 2 PTAG

§ 24
Ende des Ausbildungsverhältnisses

19. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Nummer 01 - neu - PTAG

20. Zu Artikel 1 § 31 PTAG

21. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und Absatz 4 und § 54 Absatz 1 PTAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

22. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 - neu - PTAG und Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe a § 18c Absatz 1 Satz 2 - neu - PTA-AprV

23. Zu Artikel 1 § 60 Satz 3 - neu - PTAG

24. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 5b und Absatz 5c ApBetrO

25. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 5b ApBetrO

26. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 23 Absatz 4 - neu - ApBetrO

27. Zu Artikel 2 Nummer 9 - neu - § 36 Nummer 3 Buchstabe a - neu - ApBetrO

28. Zu Artikel 2 ApBetrO

29. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 4 PTA-APrV

30. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 2a Satz 2 - neu - PTA-APrV

31. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PTA-APrV

32. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - PTA-APrV

33. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 - neu - bis 7 - neu - PTA-AprV

34. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 2 PTA-APrV , Nummer 10 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu - PTA-APrV , Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 13 Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu - PTA-APrV , Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 2 Satz 3 und Satz 5 - neu - PTA-APrV und Nummer 13 Buchstabe b § 15 Absatz 2 Satz 3 PTA-APrV

35. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

36. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 15a PTA-APrV

§ 15a
Bewertung

37. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 15b Absatz 1 PTA-APrV

38. Zu Artikel 3 Nummer 14 § 15c Absatz 1 Satz 1 PTA-APrV

39. Zu Artikel 3 Nummer 23 Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1 Teil A Überschrift, Nummer 11, Teil B Nummer 7 und Nummer 26 Anlage 5 zu § 7 Absatz 2 Satz 1 PTA-APrV

40. Zu Artikel 4 Satz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 115/19 (Beschluss)

... 4. Aufgrund des medizinisch\-technischen Fortschritts und des demografischen Wandels muss mit einer weiterhin steigenden Menge an Arzneimitteln gerechnet werden, die in die Umwelt gelangen können. Der Bundesrat sieht daher die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Arzneimittelstrategie zur Vermeidung von Einträgen.



Drucksache 270/1/19

... 2. Der Bundesrat schlägt vor, zunächst nur speziell die zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung zu novellieren und die allgemeinen medizinischen Inhalte der Approbationsordnung zu einem späteren Zeitpunkt zu reformieren (vgl. BR-Drucksache 270/19).



Drucksache 152/19 (Beschluss)

... Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 IRegG wird das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information zur Erhebung von Entgelten für die Erfüllung seiner Aufgaben bei den Empfängern der nach den §§ 29 und 31 IRegG übermittelten oder zugänglich gemachten Daten verpflichtet. Hiervon sollen die für die Gefahrenabwehr und die Marktüberwachung zuständigen Behörden ausgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 IRegG

2. Zu Artikel 1 § 9 und § 26 IRegG

3. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - IRegG

4. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRegG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 IRegG

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 91b SGB V

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 94 Absatz 1a und Absatz 3 SGB V

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 137c Absatz 1 Satz 7 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 137e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 bis 7 SGB V


 
 
 


Drucksache 58/19

... 4. Arbeitsgruppe "Arzneimittel und Medizinprodukte" Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (ORPhR Dominique-André Busch)

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Drucksache 58/19




I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft


 
 
 


Drucksache 270/19

... § 3 Inhalt und Organisation des Studiums der Zahnmedizin § 4 Studienordnung

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Drucksache 270/19




Zu Artikel 1

§ 30
Prüfungstermine

§ 32
Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

§ 33
Prüfungskommission

§ 38
Wiederholung

§ 39
Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 133
Anwendung bisherigen Rechts

‚§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

Anlage 6
(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 13 zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 16 zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Ausstellende Stelle Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 532/19

... Obwohl auch das Geschlecht zu den äußerlich feststellbaren Merkmalen gehört, deren Erhebung vor allem bei unbekannten Spurenlegern erforderlich zu sein scheint, wird es weiterhin nach Absatz 1 von § 81e StPO erhoben. Der vereinzelt geäußerten Kritik an der Verortung der Bestimmung, da die Feststellung des Geschlechts beim bekannten Spurenleger überflüssig sei (Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 81e Rn. 24), wurde nicht gefolgt. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin beschränkt sich die aktuell im Rahmen aller forensischen DNA-Analysen bei Personen sowie bei Spurenmaterial durchgeführte "Feststellung des Geschlechts" in der Regel auf den Nachweis zweier kurzer DNA-Abschnitte auf dem X- und Y-Chromosom (das Amelogenin-System), der zeitgleich mit der Typisierung der Short Tandem Repeat (STR) Systeme zur Erstellung des DNA-Identifizierungsmusters in einer sog. Multiplex-Analyse erfolge. Darüber hinaus würden jedoch speziell bei Sexualdelikten, aber auch bei Gewalt- und Tötungsdelikten mit einem weiblichen Opfer, STR-Merkmale untersucht, die nur auf dem spezifisch männlichen Teil des Y-Chromosoms vorliegen (sog. "Y-chromosomale Marker"). In solchen Fällen komme es nicht selten vor, dass das DNA-Identifizierungsmuster des weiblichen Opfers das der unbekannten männlichen Person überlagere. Es liege somit eine Mischspur mit einem Überschuss an DNA der weiblichen Person vor, so dass bei der Standard-DNA-Analyse mit autosomalen STR-Systemen nur die Merkmale der weiblichen Person durch Abgleich mit ihrem Referenzprofil nachweisbar seien. Hier ermögliche die Analyse Y-chromosomaler STR Marker (Y-STRs) allein den DNA-Anteil der männlichen Person in der Mischspur, und zwar unabhängig von der DNA der weiblichen Person, zu untersuchen und ein Y-STR



Drucksache 291/19

... Zum 01. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten. Insgesamt stärkt das PpSG die Pflege in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen maßgeblich: so soll im Bereich der Krankenhaus-Pflege jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert werden. Die Vergütung von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe wird im 1. Jahr der Ausbildung vollständig refinanziert, und der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Insbesondere die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen zum 01.01.2019 - zunächst für die Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie - sorgt verstärkt für verbindliche Personalstandards in der Pflege im Krankenhaus. Zum 01.01.2020 sollen Standards für die Herzchirurgie und die Neurologie folgen sowie Untergrenzen für weitere Krankenhausbereiche mit Wirkung zum 01.01.2021 durch die Selbstverwaltungspartner festgelegt werden. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 durch entsprechende Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus - den so genannten Pflegepersonalquotienten.



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt das Ziel, mehr Evidenzbasierung in der Versorgung mit Verbandmitteln zu erreichen. Er befürchtet aber, dass die vorgegebene zwölfmonatige Übergangsfrist nicht ausreichend bemessen ist. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass eine Vielzahl an Produkten aus der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fällt, weil durch die Richtlinie des G-BA Nutzenbewertungen erforderlich werden, die bislang nicht notwendig waren. Speziell diejenigen Unternehmen, die sich aktiv bemühen, medizinische Evidenz zu generieren, benötigen notwendigerweise dazu auch angemessene Fristen. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, dass die Produkte der Verbandmittelhersteller innerhalb einer 24-monatigen Übergangsfrist erstattungsfähig bleiben, damit die Wirksamkeit einzelner Produkte durch Studien mit bestmöglicher Evidenz und weiteren Erkenntnissen belegt werden kann.



Drucksache 540/19

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der medizinischen Rehabilitation



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.