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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Medizinischpsychologischen"


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Drucksache 162/16

... Der Begriff "psychisch" findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal "seelisch" in § 20 StGB. Mit dem 4. StrRG hatte der Gesetzgeber in Bezug auf die damalige Fassung des § 171 StGB (§ 170d StGB a. F.) dem Begriff "psychisch" den Vorrang vor "seelisch" eingeräumt, weil man den inhaltlich deckungsgleichen Begriff "seelisch" als "mit emotionalen und ideologischen Beziehungen behaftet" betrachtete (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, Seite 16). Das Wort "psychisch" stellt klar, dass die Vorschrift nur Zustände meint, die mit medizinischpsychologischen Kriterien zu fassen sind (vgl. Bundestagsdrucksache VI/3521, a.a.O.; LK-Hörnle, a. a. O., § 171 Rn. 16). Der Begriff erfasst auch sogenannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung. Nicht erfasst werden psychische Disharmonien, die den Sexualpartner Entscheidungen treffen lassen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte. Lässt sich etwa die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nur darauf zurückführen, dass der Sexualpartner unter dem Eindruck eines Todesfalls in der Familie stand und sich daher in einem psychischen Ausnahmefall befand, und wäre er ohne diesen Ausnahmezustand mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen, so liegt kein strafwürdiger Sachverhalt vor. Denn zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs lag gleichwohl ein tragfähiges Einverständnis vor. Ein medizinischpsychologischer Zustand, auf den sich eine Widerstandsunfähigkeit stützen ließe, ist nicht gegeben.



Drucksache 460/14 (Beschluss)

... Ein Automatismus zum vorherigen Nachweis der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens besteht bisher nicht. Möglich ist dagegen zur Klärung von Eignungszweifeln im Einzelfall die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2



Drucksache 460/1/14

... Ein Automatismus zum vorherigen Nachweis der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens besteht bisher nicht. Möglich ist dagegen zur Klärung von Eignungszweifeln im Einzelfall die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2



Drucksache 799/12

... Resultierend aus den Veränderungen bei den Entziehungen steigt die Zahl an Anträgen auf eine Neuerteilung der Fe. Der Zeit- und Sachaufwand wird unterschieden für Antragstellungen mit positivem bzw. negativem Gutachten der Medizinischpsychologischen Untersuchung (MPU) und Anträgen auf Neuerteilung wg. Nicht-Teilnahme an einer angeordneten Schulung. Die MPU selber dauert mit Wartezeiten vor Ort in der Begutachtungsstelle ca. 4 Stunden (Internetrecherche). Der Zeitaufwand umfasst gem. Leitfaden Erfüllungsaufwand die Wegezeiten, die Bearbeitung des Antrags und Beratung in der FeB und beträgt für eine Neuerteilung der FE mit positivem Gutachten insgesamt 404 Minuten pro Fall sowie bei Neuerteilungsverfahren mit negativem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 190/09 (Beschluss)

... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.



Drucksache 190/1/09

... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.



Drucksache 302/08

... " bei der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens.



Drucksache 305/1/04

... ) fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung möglich sein.



Drucksache 305/04 (Beschluss)

... ) fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung möglich sein.



Drucksache 774/03

... Die Erteilung der Fahrerlaubnis vor Erreichen des 18. Lebensjahres ist in diesem Modell nicht von einer medizinischpsychologischen Begutachtung abhängig. Zum einen handelt es sich um eine eigenständige Festlegung des Mindestalters, zum anderen sollen Defizite, die aus der anfängerspezifischen Unerfahrenheit resultieren, gerade durch das Begleitete Fahren aufgefangen werden.



Drucksache 774/03 (Beschluss)

... Die Erteilung der Fahrerlaubnis vor Erreichen des 18. Lebensjahres ist in diesem Modell nicht von einer medizinischpsychologischen Begutachtung abhängig. Zum einen handelt es sich um eine eigenständige Festlegung des Mindestalters, zum anderen sollen Defizite, die aus der anfängerspezifischen Unerfahrenheit resultieren, gerade durch das "Begleitete Fahren" aufgefangen werden.



Drucksache 531/10 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.