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"Menschenhändlers"
Drucksache 181/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.; Ratsdok. 8157/10
... 4. Die Stärkung der Rechte der Opfer von Menschenhandel ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderem durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt. War das Opfer etwa nur einem geringen psychischen Druck seitens des Täters ausgesetzt, liegt eine Strafbefreiung ebenso fern wie in dem Fall, in dem das Opfer eines Menschenhändlers selbst eine schwere Straftat begangen hat. Es erscheint daher geboten, die Voraussetzungen, unter denen eine Privilegierung des Opfers erfolgen kann oder zu erfolgen hat, zu konkretisieren.
Drucksache 181/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel und zum Opferschutz sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates KOM (2010) 95 endg.; Ratsdok. 8157/10
... 4. Die Stärkung der Rechte der Opfer von Menschenhandel ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderem durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt. War das Opfer etwa nur einem geringen psychischen Druck seitens des Täters ausgesetzt, liegt eine Strafbefreiung ebenso fern wie in dem Fall, in dem das Opfer eines Menschenhändlers selbst eine schwere Straftat begangen hat. Es erscheint daher geboten, die Voraussetzungen, unter denen eine Privilegierung des Opfers erfolgen kann oder zu erfolgen hat, zu konkretisieren.
Drucksache 298/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI KOM (2009) 136 endg.; Ratsdok. 8151/09
... 8. Die Stärkung der Rechte der Opfer von Menschenhandel ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderem durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt. War das Opfer etwa nur einem geringen psychischen Druck seitens des Täters ausgesetzt, liegt eine Strafbefreiung ebenso fern wie in dem Fall, in dem das Opfer eines Menschenhändlers selbst eine schwere Straftat begangen hat.
Drucksache 298/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI KOM (2009) 136 endg.; Ratsdok. 8151/09
... 7. Die Stärkung der Rechte der Opfer von Menschenhandel ist zu begrüßen. Allerdings ist dies kein absolutes Ziel. Es wird begrenzt unter anderem durch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen einem Tatverdächtigen zustehenden Rechte und durch den staatlichen Anspruch an der Verfolgung und Aufklärung von - auch von einem Opfer begangenen - Straftaten. Mithin darf nicht allein die behauptete Opfereigenschaft zwangsläufig zu einem Freibrief für begangene Straftaten führen. Die privilegierungswürdige Opfereigenschaft ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Tatgericht festzustellen, das im Weiteren darüber zu entscheiden hat, ob die Opfereigenschaft eine Strafbefreiung oder etwa nur eine Strafmilderung rechtfertigt. War das Opfer etwa nur einem geringen psychischen Druck seitens des Täters ausgesetzt, liegt eine Strafbefreiung ebenso fern wie in dem Fall, in dem das Opfer eines Menschenhändlers selbst eine schwere Straftat begangen hat.
Drucksache 738/3/04
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... Darüber hinaus verzichtet sie auf die in Ziffer 1 des ursprünglichen Entschließungsantrags geforderte "Freierstrafbarkeit". Zwar muss der Schutz der Opfer des Menschenhandels ein staatliches Anliegen sein. Dies erfordert aber eine effektive strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler sowie die ständige Überprüfung, ob das gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessert werden kann. Nicht zielführend, sondern eher kontraproduktiv erscheint demgegenüber der Weg, die Strafbarkeit auf die "Freier" der betroffenen Prostituierten auszudehnen. Ein solcher Straftatbestand würde mindestens voraussetzen, dass es sich bei der Prostituierten um das Opfer eines Menschenhändlers handelt und dass der "Freier" diesen Umstand kennt. Beides müsste durch die Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Es ist nach den polizeilichen Erfahrungen abzusehen, dass dieser Ansatz dazu führen würde, die Ermittlungsressourcen zu zersplittern, ohne eine Verurteilung der "Freier" zu erreichen. Wer die Dienste einer ausländischen Prostituierten in Anspruch nimmt, hat in aller Regel keine Kenntnis von deren Lebensumständen. Ob dies auch im konkreten Einzelfall zutrifft, müsste aber bei Schaffung eines entsprechenden Straftatbestands immer in einem Ermittlungsverfahren gegen die Kunden der Menschenhandelsopfer geprüft werden. Dadurch würden Ermittlungskapazitäten für Abklärungen gebunden, deren negatives Ergebnis absehbar ist. Zugleich würden diese Ermittlungskapazitäten bei der Verfolgung der Menschenhändler fehlen.
Drucksache 738/2/04
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Menschenhandels - Antrag des Freistaates Bayern -
... Der Schutz der Opfer des Menschenhandels muss ein staatliches Anliegen sein. Dies erfordert eine effektive strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler sowie die ständige Überprüfung, ob das gesetzliche Instrumentarium zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessert werden kann. Nicht zielführend, sondern eher kontraproduktiv erscheint demgegenüber der Weg, die Strafbarkeit auf die "Freier" der betroffenen Prostituierten auszudehnen. Ein solcher Straftatbestand würde mindestens voraussetzen, dass es sich bei der Prostituierten um das Opfer eines Menschenhändlers handelt und dass der "Freier" diesen Umstand kennt. Beides müsste durch die Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Es ist nach den polizeilichen Erfahrungen abzusehen, dass dieser Ansatz dazu führen würde, die Ermittlungsressourcen zu zersplittern, ohne eine Verurteilung der "Freier" zu erreichen. Wer die Dienste einer ausländischen Prostituierten in Anspruch nimmt, hat in aller Regel keine Kenntnis von deren Lebensumständen. Ob dies auch im konkreten Einzelfall zutrifft, müsste aber bei Schaffung eines entsprechenden Straftatbestands immer in einem Ermittlungsverfahren gegen die Kunden der Menschenhandelsopfer geprüft werden. Dadurch würden Ermittlungskapazitäten für Abklärungen gebunden, deren negatives Ergebnis absehbar ist. Zugleich würden diese Ermittlungskapazitäten bei der Verfolgung der Menschenhändler fehlen.
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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