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"Menschenkenntnis"


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Drucksache 328/07

... Die Ausschüsse wurden mit einem vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende musste zum Richteramt befähigt sein, das 28. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen der Berufung zum Amt eines Jugendschöffen erfüllen. Er sollte über die erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen (§ 9 Abs. 2 KDVG - alt -).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 328/07




Bericht

1 Einführung

2 Früheres Anerkennungsverfahren

a Formale Voraussetzungen

b Verfahrensabläufe

aa Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung

bb Bundesamt

3 Heutiges Anerkennungsverfahren

a Formale Voraussetzungen

b Entscheidende Behörde

c Geschlechtergerechte Formulierung

d Bürokratieabbau

e Folgen des neuen Verfahrens für die Bundeswehr

f Folgen des neuen Verfahrens für das Bundesamt

4 Bewertung im Einzelnen

a KDV-Antragstellung

aa Führungszeugnis

bb Schriftliches Verfahren

cc Tabellarischer Lebenslauf

b Musterungen und KDV-Anträge

aa Entwicklung der Musterungszahlen

bb Entwicklung der KDV-Antragszahlen insgesamt

cc Zahlenentwicklung bei den Wehrpflichtigen

dd Zahlenentwicklung bei den Soldatinnen, Soldaten, Reservisten, Reservistinnen und Grundwehrdienstleistenden

c Zeitpunkt der Antragstellung

d Zusammenarbeit der Kreiswehrersatzämter mit dem Bundesamt

e Vorverfahren beim Bundesamt

f Klageverfahren

g Interessenwahrnehmung durch Bevollmächtigte sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte

h Kostenerstattungen

i Widerrufe der Anerkennungen und Aberkennungen

5 Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 911/06

... . Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit muss das Gericht in gravierenden Fällen sachverständig beraten sein, da es ansonsten allein auf subjektive Menschenkenntnis und Berufserfahrung angewiesen wäre. Aus diesem Grund wurde bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl I S. 160) die obligatorische Einholung eines Sachverständigengutachtens vor einer Strafrestaussetzung zeitiger Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren wegen besonders schwerwiegender Taten eingeführt und hierbei auf den Straftatenkatalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abgestellt. Der Entwurf hält an dieser Regelung für den Bereich der zeitigen Freiheitsstrafen fest.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 911/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu § 454

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


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