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"Mindestrückhaltegrad"


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Drucksache 812/2/05

... - Die neu einzuführende Partikelminderungsstufe PM 0, die zu modifizierende Stufe PM 1 und die im Übrigen unveränderten Stufen PM 2 und PM 3 werden im Hinblick auf die Anforderungen des Partikelminderungssystems durch Einfügen eines neuen Halbsatzes am Ende ergänzt (Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Änderungsantrags). Danach können Fahrzeuge außer mit dem vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Partikelminderungssystem, mit dessen Hilfe der Partikelmassegrenzwert der nächsthöheren EURO-Abgasnorm erreicht werden muss, optional auch mit einem offenen Partikelminderungssystem mit einem Mindestrückhaltegrad von 30 % nachgerüstet werden. Mit dieser Ergänzung werden Nachrüstungssysteme für alle KfZ ermöglicht, unabhängig davon, ob im Einzelfall die nachgerüsteten Fahrzeuge den Grenzwert der nächsthöheren Stufe erreichen oder knapp verfehlen würden. Im Interesse möglichst weitgehender Luftreinhaltemaßnahmen sollten potenziell alle Fahrzeuge nachrüstbar sein. Durch Verweis auf ein offenes Partikelminderungssystem im Sinne der Definition der Anlage XXVI wird gewährleistet, dass diese Filter hohen Qualitätsansprüchen gerecht werden. Ihr Partikelrückhaltegrad muss dementsprechend zwischen 30 und 90 % liegen. Die Filter müssen die Anforderungen an das Prüfverfahren nach Kapitel Nummer 3 und an das Genehmigungsverfahren nach Kapitel Nummer 6 der Anlage XXVI - so wie vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehen - einhalten. Für die Partikelminderungsstufen PM 4 und PM 5 sind Optionen nicht erforderlich, weil hier ohnehin anspruchsvollere Filter mit einem Rückhaltegrad von über 90 % zum Einsatz kommen.

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Drucksache 812/2/05




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