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"Musterverfahrensantrags"


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Drucksache 490/12

... § 2 Musterverfahrensantrag

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/12




Artikel 1
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG)

Abschnitt 1
M usterverf ah r en santrag ; V orl ageverf ah r en

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Musterverfahrensantrag

§ 3
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags

§ 4
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

§ 6
Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

§ 7
Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

§ 8
Aussetzung

Abschnitt 2
Durchführung des Musterverfahrens

§ 9
Beteiligte des Musterverfahrens

§ 10
Bekanntmachung des Musterverfahrens; Anmeldung eines Anspruchs

§ 11
Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 12
Vorbereitung des Termins; Schriftsätze

§ 13
Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung

§ 14
Rechtsstellung der Beigeladenen

§ 15
Erweiterung des Musterverfahrens

§ 16
Musterentscheid

§ 17
Vergleichsvorschlag

§ 18
Genehmigung des Vergleichs

§ 19
Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

§ 20
Rechtsbeschwerde

§ 21
Musterrechtsbeschwerdeführer

Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten

§ 22
Wirkung des Musterentscheids

§ 23
Wirkung des Vergleichs

§ 24
Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren

§ 25
Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht

§ 26
Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 27
Übergangsvorschrift

§ 28
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 51a
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Artikel 5
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 41a
Vertreter des Musterklägers

Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 851/1/11

... Die vorgesehene Änderung lässt nämlich außer Acht, dass ein jedes Beratungs- und Vermittlungsgespräch einen individuellen Charakter hat und es darum an dem erforderlichen Gleichlauf der Verfahren fehlt. Ferner lässt die Feststellung einer falschen Kapitalmarktinformation nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass auch der jeweilige Anlageberater bzw. -vermittler eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage vielfach nicht sicher oder mit angemessenem Aufwand zu beantworten sein wird. [Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene Prüfung durch das Prozessgericht das jeweilige Verfahren aufhält.] So wird es einer Aufklärung des Sachverhaltes zum in der Regel streitig vorgetragenen Inhalt des Anlageberatungsgesprächs bedürfen, bevor für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags festgestellt werden kann, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Eine schnelle Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag wird somit in den Anlageberatungsfällen nicht möglich sein. Auch durch die gegenüber dem Referentenentwurf striktere Fassung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 8 Absatz 1 KapMuG-E wird dieser Gefahr nicht wirksam begegnet[, so dass geschädigte Anleger, die gegen ihre Berater oder Vermittler klagen, de lege lata besser gestellt sind als durch den Gesetzentwurf].

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/11




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren


 
 
 


Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung lässt nämlich außer Acht, dass ein jedes Beratungs- und Vermittlungsgespräch einen individuellen Charakter hat und es darum an dem erforderlichen Gleichlauf der Verfahren fehlt. Ferner lässt die Feststellung einer falschen Kapitalmarktinformation nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass auch der jeweilige Anlageberater bzw. -vermittler eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage vielfach nicht sicher oder mit angemessenem Aufwand zu beantworten sein wird. Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene Prüfung durch das Prozessgericht das jeweilige Verfahren aufhält. So wird es einer Aufklärung des Sachverhaltes zum in der Regel streitig vorgetragenen Inhalt des Anlageberatungsgesprächs bedürfen, bevor für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags festgestellt werden kann, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Eine schnelle Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag wird somit in den Anlageberatungsfällen nicht möglich sein. Auch durch die gegenüber dem Referentenentwurf striktere Fassung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 8 Absatz 1 KapMuG-E wird dieser Gefahr nicht wirksam begegnet, so dass geschädigte Anleger, die gegen ihre Berater oder Vermittler klagen, de lege lata besser gestellt sind als durch den Gesetzentwurf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/11 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.