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"Nachfolge"
Drucksache 89/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolger von Herrn Staatssekretär a. D. Ingmar Jung Herrn Staatssekretär Patrick Burghardt (Hessen) als Mitglied zu benennen.
Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... Die nachfolgende Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zeigt die Entwicklung der Zahl der Schutzberechtigten in den letzten Jahren:
Drucksache 179/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
... c) Der vorgeschlagene dreijährige Bestandsschutz der Arbeitnehmermitbestimmung für nachfolgende nationale und grenzüberschreitende Umwandlungen (Artikel 86l Absatz 7 des Richtlinienvorschlags) sollte auf mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Bundesrat hält es für geboten, die vereinbarte Mitbestimmung für diesen längeren Zeitraum sicherzustellen.
Drucksache 5/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 3. Der Bundesrat würdigt die Erfolge der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung der letzten Jahrzehnte. Das aktuelle EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 hat wichtige Beiträge zur Lösung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen und zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit geleistet und einen echten Mehrwert in der grenzüberschreitenden Forschungskooperation in Europa generiert, der allein durch koordinierte nationale Förderung nicht zu erzielen wäre. Der in Horizont 2020 gewählte Aufbau mit drei Schwerpunktbereichen der Förderung hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt und sollte auch im Nachfolgeprogramm beibehalten werden.
Drucksache 483/18
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 25. September 2018 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Herrn Ministerialrat Claus Peter Boßmann in Nachfolge von Herrn Ministerialrat Dr. Wolfgang Schneiß als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums der Stiftung zu benennen.
Drucksache 431/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB schreibt den Landesregierungen als Verordnungsgeber vor, die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 BGB zu begründen. Im nachfolgenden Satz werden die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung weiter konkretisiert.
Drucksache 554/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 2. Er begrüßt, dass die Kommission unter ihrem Präsidenten Jean-Claude Juncker das Thema Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit angegangen ist und zu diesem Zweck eine "Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ‚Weniger, aber effizienteres Handeln‘" (nachfolgend die Taskforce) eingerichtet hat.
Drucksache 372/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... Die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH ist die Nachfolgeinstitution der "Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH". Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH ist nicht mehr existent, sondern in der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH aufgegangen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗
8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG
11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG
12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG
13. Zum Körperschaftsteuergesetz
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗
15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Artikel 8a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten
Artikel 8b Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz
20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG
21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG
22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG
23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG
24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG
1. Zu § 25e Absatz 1 UStG
2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG
4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG
25. Zur Änderung der Abgabenordnung
26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG
27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG
28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Artikel 15a Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Drucksache 205/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... 2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen, zustanden, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,
Drucksache 193/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... Das Programm Kreatives Europa und sein Nachfolgeprogramm werden eine unmittelbare Rolle bei der Umsetzung der neuen Agenda spielen, und die Kommission wird die Synergien zwischen Projekten und politischen Maßnahmen verbessern. Die Strategie Digital4Culture soll die Kohärenz kultureller, digitaler und audiovisueller Initiativen verbessern. Außerdem wird die Kommission die sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Ziele der neuen Agenda mit Maßnahmen in anderen Politikbereichen fördern, und andere aktuelle und künftige Strategien und Interventionen der EU werden die Kulturpolitik der Mitgliedstaaten ergänzen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Herausforderungen und das Ziel
3. Rechtsgrundlage und erste Schritte
4. Strategische Ziele und Maßnahmen
4.1 Soziale Dimension - die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden nutzen
4.2 Wirtschaftliche Dimension - kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation fördern, um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen
4.3 Außenpolitische Dimension - die internationalen Kulturbeziehungen stärken
5. Bereichsübergreifende Maßnahmen
5.1 Schutz und Förderung des kulturellen Erbes
5.2 Digital4Culture
6. Umsetzung der neuen Agenda
6.1. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
6.2. Strukturierter Dialog mit der Zivilgesellschaft
7. Förderung der Kultur in EU-Strategien und -Programmen
8. Nächste Schritte
Drucksache 542/18
Vorlage an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat des Klärschlamm-Entschädigungsfonds
... die fünfte Amtsperiode des Beirates des Klärschlamm-Entschädigungsfonds endet am 31. Dezember 2018. Es sind daher Nachfolger/-innen für die Beiratsmitglieder zu bestellen.
Drucksache 504/3/18
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum ist mit der Nachfolge auf einen Vertragsarztsitz jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Aufgrund der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erfolgen deutlich häufiger personelle Wechsel, die - beispielsweise im Fall eines Arbeitsverbots für eine schwangere angestellte Ärztin, im Fall von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen mit kurzer Frist in der Probezeit - auch sehr kurzfristige Nachbesetzungen erforderlich machen können. In vielen Fällen leisten medizinische Versorgungszentren einen wichtigen Beitrag für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und leisten einen wesentlichen Beitrag für die fachärztlich- und sektorenübergreifende Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das gesetzgeberische Interesse an einer stärkeren Steuerung in diesem Bereich ist daher sorgfältig mit der erforderlichen Planungssicherheit für die Betreiber und vor allem der Sicherstellung der Versorgung durch die medizinischen Versorgungszentren abzuwägen.
Drucksache 88/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:
Drucksache 430/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)
... Soweit nunmehr die Erhebung zulässig, die anderen Verarbeitungstätigkeiten hingegen unzulässig sein sollte, führt dies zu einer Änderung Rechtslage. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, welchem Zweck die Erhebung (Beschaffung) dient, wenn kein nachfolgendes Datenverarbeitungshandeln zulässig ist (zum Beispiel Speicherung).
Drucksache 423/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet werden, wenn die Exposition von Personen einen der Grenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes überschreiten kann:
Drucksache 166/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 46. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit dem Fonds "InvestEU" ein Nachfolgemodell des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) aufstellt, welches öffentliche und private Mittel in Form von Darlehen, Garantien, Eigenkapitalinstrumenten oder sonstigen marktbasierten Instrumenten für Investitionen mobilisieren soll. Der Bundesrat weist erneut darauf hin (BR-Drucksache 521/16(B)), dass dieser Fonds weder regional verankert noch programmatisch gesteuert ist.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
3 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
3 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
3 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
3 Migration
3 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion
3 Sicherheit
3 Verteidigung
3 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 425/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... (7) Arbeiten in Objekten des Altbergbaus unter Tage werden ab dem 1. Januar 2019 den knappschaftlichen Arbeiten gleichgestellt, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten. Objekte des Altbergbaus im Sinne des Satzes 1 sind Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, die nicht der Bergaufsicht nach dem Bundesberg-gesetz unterliegen. Dazu gehören insbesondere Objekte, für die ein Bergbauberechtigter oder ein Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht feststellbar sind." ‘
Drucksache 40/18
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 6. Februar 2018 beschlossen, als Nachfolgerin für Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Hoops Frau Staatssekretärin Dr. Sabine Johannsen als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" zu benennen.
Drucksache 499/18
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Ordnungsmäßigkeitskonzept Im Ordnungsmäßigkeitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten (Berechtigungskonzept) und die nachfolgenden Maßnahmen darzustellen.
Drucksache 378/18
... In § 13 werden die Wörter "des nachfolgenden Abschnitt s" durch die Wörter "dieses Abschnitt s" ersetzt.
Drucksache 28/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Neufassung) - COM(2017) 676 final; Ratsdok. 14217/17
... Der Bundesrat hält die bisherige Differenzierung für sachgerecht und auch in der Zukunft für erforderlich. Der Markt für leichte Nutzfahrzeuge ist auch weiterhin stark fragmentiert und neue Technologien werden wie bisher zunächst im Segment der Personenkraftwagen eingeführt und erst nachfolgend an die Erfordernisse bei leichten Nutzfahrzeugen angepasst und dort eingesetzt. Dementsprechend wird auch die Elektrifizierung bei leichten Nutzfahrzeugen später erfolgen.
Drucksache 461/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Neubewertung der rentenrechtlichen Vorgaben für Spätaussiedler
... 4. In die Prüfung einzubeziehen wären Möglichkeiten der Verbesserung der rentenrechtlichen Situation von jüdischen Zugewanderten aus Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion, einschließlich einer Gleichstellung mit Spätaussiedlern im Fremdrentengesetz.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Neubewertung der rentenrechtlichen Vorgaben für Spätaussiedler
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB schreibt den Landesregierungen als Verordnungsgeber vor, die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 BGB zu begründen. Im nachfolgenden Satz werden die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung weiter konkretisiert.
Drucksache 607/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... (1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
Drucksache 515/18
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... die Landesregierung Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 16. Oktober 2018 beschlossen Herrn Minister Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach als Nachfolger für Herrn Minister a. D. Albrecht Gerber als Mitglied für den Beirat der
Drucksache 166/2/18
Antrag der Länder Bremen, Berlin, Hamburg
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 10. Der Bundesrat hält die Bestrebungen der Kommission, die strategische Forschungspolitik, die Innovationsfähigkeit und den europäischen Forschungsraum zu stärken sowie Exzellenz und Subsidiarität als Grundprinzipien der europäischen Forschungsförderung zu verankern, für besonders unter-stützenswert. Hierzu sollten auch weiterhin die ESI-Nachfolge-Fonds beitragen. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Programm Erasmus+ deutlich auszuweiten. Im Ausbau der transeuropäischen Netze in allen drei Bereichen - Verkehr, Energie und Digitales - wird der europäische Mehrwert besonders sichtbar. Dies gilt auch für die Investitionen in Verkehrssysteme und die grenzüberschreitende Verkehrsinfrastruktur. Die vorgeschlagene Mittelausstattung für das Programm "Horizont Europa" und die "Connecting Europe Facility" werden deshalb begrüßt. Daran ist in den weiteren Verhandlungen festzuhalten.
Punkte 21a bis 21e der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
Drucksache 617/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Investitionsoffensive für Europa - Bestandsaufnahme und nächste Schritte
... Aufbauend auf dem Erfolg der Investitionsoffensive für Europa hat die Kommission das Programm "InvestEU" als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens der EU für den Zeitraum 2021 bis 2027 vorgeschlagen. Das neue Programm wird aus dem Fonds "InvestEU", dem Nachfolgefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der Beratungsplattform "InvestEU" und dem Portal "InvestEU" bestehen. InvestEU wird 13 bestehende, von der Kommission zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente zusammenbringen, wodurch die EU-Unterstützung zugänglicher wird und Größenvorteile geschaffen werden. Der Fonds "InvestEU" wird Investitionen durch eine Garantie aus dem Unionshaushalt, durch die die Partner-Finanzinstitute der Kommission ein größeres Risiko eingehen können, mobilisieren. Der Fonds "InvestEU" wird voraussichtlich zusätzliche Investitionen in Höhe von mindestens 650 Mrd. EUR in Sektoren mobilisieren, die auf die innenpolitischen Prioritäten der Union abgestimmt sind und deren Schwerpunkt auf der Erzielung von sozioökonomischen und ökologischen Ergebnissen liegt, beispielsweise Klimaschutz. Das Portal "InvestEU" wird Investoren auch weiterhin dabei unterstützen, Investitionsmöglichkeiten in dem Sektor oder an dem Standort zu finden, der sie interessiert. Es bietet eine bessere Verbindung zwischen Projekten und deren möglicher Finanzierung durch die Durchführungspartner von "InvestEU". Die Beratungsplattform "InvestEU" wird die 13 verschiedenen derzeit verfügbaren EU-Beratungsdienste in einer einzigen Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Projektentwicklung bündeln. Die Plattform wird technische Unterstützung und Hilfe bei der Vorbereitung, Entwicklung, Strukturierung und Durchführung von Projekten bieten, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten.
Mitteilung
1. Europas Initiative zur Investitionsförderung
Abbildung 1 Rückgang und Erholung der Investitionsrate
2. Die Investitionsoffensive für Europa liefert konkrete Ergebnisse
Abbildung 2 Ergebnisse des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Stand November 2018
Beispiele von der Europäischen Plattform für Investitionsberatung
3. Abbau von Investitionshemmnissen
3.1 Initiativen auf EU-Ebene
Vertiefung des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen
5 Kapitalmärkte
Verkehrs - und Energieinfrastrukturen
Menschen, Bildung und Kompetenzen
Europäische Struktur- und Investitionsfonds
Staatliche Beihilfen
3.2 Beseitigung von Hemmnissen auf nationaler und regionaler Ebene
4. Schlussfolgerungen und Schlüsselbereiche für vorrangige Maßnahmen
ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte
Anhang 1 in AUSSCHÜSSEN des Rates GEFÜHRTE THEMATISCHE DISKUSSIONEN über INVESTITIONSHEMMNISSE
1. Investitionsergebnisse und Engpässe
2. Infrastrukturinvestitionen
3. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte
Anhang 2 Fortschritte der Mitgliedstaaten BEI der Bewältigung von Herausforderungen IM Bereich INVESTITIONEN
Drucksache 116/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2018) 173 final
... Außerdem muss ein Ansatz zum Schutz landwirtschaftlicher Erzeuger und ihrer Vereinigungen (Genossenschaften und andere Erzeugerorganisationen) auch indirekten negativen Auswirkungen Rechnung tragen, denen sie aufgrund unlauterer Handelspraktiken auf den nachfolgenden Stufen der Lebensmittelversorgungskette ausgesetzt sind, d.h. gegenüber Markteilnehmern, die zwar keine Landwirte sind, die aber durch ihre schwache Verhandlungsposition in der nachgeschaltete Kette häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sind. Durch den Schutz gegen unlautere Handelspraktiken für in der Lebensmittelkette nachfolgende Lieferanten werden ungewollte Folgen für die Landwirte verhindert, die darauf zurückzuführen sind, dass - z.B. auf der Verarbeitungsstufe - ein Handelsgeschäft auf Wettbewerber verlagert wird, die im Besitz von Investoren sind und die keinen Schutz genießen würden (z.B. geringeres rechtliches Risiko für Käufer, mit Anschuldigungen wegen unlauterer Handelspraktiken konfrontiert zu werden).
Drucksache 184/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
... Der vorliegende Richtlinienvorschlag ist Teil der im April 2015 angenommenen Europäischen Sicherheitsagenda7‚ in der zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität sowie ein nachfolgender Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung gefordert wurden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel II ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN
Artikel 4 Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen
Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden
Artikel 6 Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden
Kapitel III DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 7 Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle
Artikel 8 Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Artikel 9 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten
Kapitel IV EUROPOL
Artikel 10 Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen
Artikel 11 Datenschutzanforderungen
Kapitel V zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten
Artikel 12 Anwendungsbereich
Artikel 13 Verarbeitung sensibler Daten
Artikel 14 Aufzeichnung von Auskunftsersuchen
Artikel 15 Beschränkung der Rechte betroffener Personen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 16 Überwachung
Artikel 17 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 18 Bewertung
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Adressaten
Drucksache 40/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Der Bundesrat hat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Hoops Frau Staatssekretärin Dr. Sabine Johannsen (Niedersachsen) als Mitglied zu benennen.
Drucksache 242/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
... 4. Er lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission für eine Verwaltungsvereinfachung in der vorgeschlagenen Form ab, das LIFE-Programm in wesentlichen Punkten durch noch zu erlassende Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte im Rahmen der Aufstellung von mehrjährigen Arbeitsprogrammen umzusetzen. Im Sinne der gebotenen Klarheit muss es das Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.
Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... - Eine Verordnung würde sehr viel schneller in Kraft treten als jede mögliche künftige Änderung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (deren derzeit laufende Evaluierung 2019 planmäßig abgeschlossen werden soll; jeder nachfolgende Legislativvorschlag für eine Änderung wäre nur im Anschluss an ein Folgenabschätzungsverfahren möglich), wodurch das Hauptziel, nämlich das Problem der Wasserknappheit anzugehen, schneller erreicht werden könnte. 3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
Drucksache 614/1/18
... Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:
Drucksache 556/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... Die Richtlinie 2002/60/EG fordert in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b drittes Tiret ein Verbringungsverbot von Schweinen aus Betrieben, welche im ausgewiesenen Seuchengebiet (gefährdetes Gebiet) gelegen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Neufassung der Ausnahmeregelungen von den Verbringungsverboten in § 14f Absatz 5 dient diese Änderung der Klarstellung. Es soll eine analoge Regelung wie bei der Bekämpfung der Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen in § 14a Absatz 5 Nummer 2 der
Drucksache 312/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... (3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge enthalten, so dass das Publikum
Drucksache 465/18
Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuch s (Wohnraumaktivierung im Außenbereich)
... wird dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, auch wiederholte Nutzungsänderungen zu ermöglichen, z.B. nachfolgend die Nutzungsarten Landwirtschaft-Handwerk-Wohnen. Bisher war nur eine einmalige Nutzungsänderung von Landwirtschaft z.B. in Wohnen möglich.
Drucksache 320/18
Vorschlag an den Bundesrat
Wahl eines Richters des Bundesverfassungsgerichts
... In Absprache mit den beiden o.g. Kollegen schlage ich vor, Herrn Richter am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Henning Radtke, als Nachfolger des Richters am Bundesverfassungsgericht, Herrn Prof. Dr. Michael Eichberger, zum Richter am Bundesverfassungsgericht in den Ersten Senat zu wählen.
Drucksache 367/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetz es
... 4. stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
§ 7a Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter
§ 7b Verordnungsermächtigungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4457, BMEL: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
II.4. KMU-Test
III. Ergebnis
Drucksache 141/18
Verordnung der Bundesregierung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018
... Erfüllungsaufwand fällt durch die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 nur in der Verwaltung der Länder und Kommunen sowie beim Bundesministerium der Verteidigung an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen auf der Grundlage von Daten und Informationen der Länder und des Bundesministeriums der Verteidigung aus einer strukturierten Abfrage zugrunde gelegt worden.
Drucksache 387/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... (2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zuteilungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber
§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.
Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr
§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011
cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG
Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Veränderung des Erfüllungsaufwands
Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans
i Erstellung des Überwachungsplans
1 Aufwand
2 Fallzahl
ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode
1 Aufwand
2 Fallzahl
iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan
Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung
Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb
dd Ergebnis
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einbezogene Geschäftsprozesse
bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse
cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen
dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Gesetzesfolgen
6. Weitere Kosten
7. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 16
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 252/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
... - Fortschritte bei Investitionen in die TEN-Verkehrsinfrastruktur, die von der EU unterstützt werden, gemessen an der Zahl der CEF-Vorhaben (oder der Vorhaben, die durch deren Nachfolger gefördert werden), die fristgerecht und/oder ohne Verzögerungen aufgrund von Problemen bei der Genehmigung bzw. Auftragsvergabe durchgeführt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Konsultationen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen
Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Minimierung des Risikos von Verzögerungen bei einzelnen TEN-V-Vorhaben:
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 3 Vorrangstatus von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Artikel 4 bis 6 Zusammenfassung der Genehmigungsverfahren
Artikel 7 Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren
Artikel 8 Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Artikel 9 Technische Hilfe
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Erteilung der GENEHMIGUNG
Artikel 3 Vorrangstatus von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Artikel 4 Zusammenfassung von Genehmigungsverfahren
Artikel 5 Einzige zuständige Genehmigungsbehörde
Artikel 6 Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens
Artikel 7 Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren
Kapitel III VERGABE öffentlicher Aufträge
Artikel 8 Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem
Artikel 9 Technische Hilfe
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 10 Übergangsbestimmungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 197/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
... 1. Der Bundesrat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kommission die Förderung des Sprachenlernens, der Mehrsprachigkeit und der sprachlichen Vielfalt in Europa grundsätzlich ein großes Anliegen ist. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich das Anliegen der Kommission, den Fremdsprachenerwerb in der EU zu fördern. Dies gilt insbesondere für den Ausbau der Lernmobilitäten im Rahmen des laufenden Programms Erasmus+ sowie seines Nachfolgeprogramms. Gerade mit einer verstärkten Förderung des Austausches von Lernenden bereits während der Schule und in der Berufsausbildung kann die Fremdsprachenkompetenz besonders wirksam gefördert werden. Der Bundesrat regt deshalb dringend an, im Rahmen des Programms Erasmus ab 2021 die Förderung der Lernmobilität an Schulen spürbar auszubauen und vor allem auch benachteiligte Schülergruppen stärker als bislang davon profitieren zu lassen.
Drucksache 32/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM(2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18
... In Artikel 2 Nummer 1 des Richtlinienvorschlags wird Wasser für Lebensmittelbetriebe gestrichen und damit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Demgegenüber ist Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass Wasser, das bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Es ist somit gewollt, dass das Wasser in einem Lebensmittelbetrieb bis zur Stelle der Einhaltung (am Zapfhahn für die Entnahme) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist aufgrund der Streichung dem nachfolgenden Rechtstext jedoch nicht zu entnehmen.
Drucksache 216/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.
Drucksache 10/18
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Sitzung am 16. Januar 2018 beschlossen, Herrn Minister Dr. Bernd Althusmann als Nachfolger für Herrn Minister a.D. Stefan Wenzel als stellvertretendes Mitglied für den Beirat der
Drucksache 30/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetz es in Verbindung mit § 13 Nummer 2a, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetz es von der staatlichen Parteienfinanzierung
... Der Bundesrat hat in seiner 964. Sitzung am 2. Februar 2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Drucksache 512/2/18
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Reduktion des von grenznahen Kernkraftwerken ausgehenden Risikos für die Bevölkerung in Deutschland - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... Der Bundesrat möge die Entschließung in nachfolgender Fassung annehmen:
Drucksache 176/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... Der Entwurf sieht die Einführung des Rechtsschutzinstruments der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vor. Danach sollen eingetragene Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen (Feststellungsziele). Die Musterfeststellungsklage soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden. Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucherinnen und Verbraucher entfalten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 606 Musterfeststellungsklage
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
§ 611 Vergleich
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorbemerkung
2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO
3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO
4. Lösungskonzept
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 606
Zu § 607
Zu § 608
Zu § 609
Zu § 610
Zu § 611
Zu § 612
Zu § 613
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Artikeln 7
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
II.3 ‘One in one out’-Regel
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 32/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM(2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18
... In Artikel 2 Nummer 1 des Richtlinienvorschlags wird Wasser für Lebensmittelbetriebe gestrichen und damit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Demgegenüber ist Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass Wasser, das bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Es ist somit gewollt, dass das Wasser in einem Lebensmittelbetrieb bis zur Stelle der Einhaltung (am Zapfhahn für die Entnahme) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist aufgrund der Streichung dem nachfolgenden Rechtstext jedoch nicht zu entnehmen.
Drucksache 383/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen angepasst.
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Dieser Erfüllungsaufwand wird in der nachfolgenden Kostenschätzung dargestellt. Diese Schätzung beruht auf den Regeln zur Exante-Abschätzung der Bürokratiekosten nach dem "Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung" vom Oktober 2012. Für die unterschiedlichen Tätigkeiten werden ein mittleres bzw. hohes Qualifikationsniveau der Bearbeiter angesetzt. Gemäß der Zeitwerttabelle für die Wirtschaft im "Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung mit aktualisierten Anhängen VI und VII (Stand 15.11.2017)" (Anhang VI, Spalte D) sind für Tätigkeiten im mittleren Qualifikationsniveau in der Energieversorgung Lohnkosten von 53,80 Euro pro Stunde und für Tätigkeiten im höheren Qualifikationsniveau 80,40 Euro pro Stunde zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ergibt sich jeweils der in der Tabelle dargestellte Erfüllungsaufwand.
Drucksache 151/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
... Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Aus zeitgeschichtlichen Gründen - Viermächtestatus über Berlin - wird die Deutsche Dienststelle (WASt) seit 1951 als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnimmt. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Obwohl die Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesaufgaben wahrnimmt und vollständig vom Bund finanziert wird, unterliegt sie rechtlich nicht der Aufsicht einer Bundesbehörde. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.
Drucksache 197/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
... 1. Der Bundesrat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kommission die Förderung des Sprachenlernens, der Mehrsprachigkeit und der sprachlichen Vielfalt in Europa grundsätzlich ein großes Anliegen ist. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich das Anliegen der Kommission, den Fremdsprachenerwerb in der EU zu fördern. Dies gilt insbesondere für den Ausbau der Lernmobilitäten im Rahmen des laufenden Programms Erasmus+ sowie seines Nachfolgeprogramms. Gerade mit einer verstärkten Förderung des Austausches von Lernenden bereits während der Schule und in der Berufsausbildung kann die Fremdsprachenkompetenz besonders wirksam gefördert werden. Der Bundesrat regt deshalb dringend an, im Rahmen des Programms Erasmus ab 2021 die Förderung der Lernmobilität an Schulen spürbar auszubauen und vor allem auch benachteiligte Schülergruppen stärker als bislang davon profitieren zu lassen.
Drucksache 105/18
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV )
... Absatz 1 korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, wonach der Gesellschafterliste die laufenden Nummern der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Die Nummerierung bringt nicht die Anzahl der Angaben in der Gesellschafterliste zum Ausdruck, sondern gibt jedem Geschäftsanteil eine Individualisierung. Wie die Nummerierung zu bewerkstelligen ist, ist bislang offengeblieben, sodass die Entscheidung über die Art der Nummerierung dem Ermessen der Geschäftsführer oder Notare (also der Listenersteller) überlassen blieb. Ausgehend vom Regelungszweck des § 40 GmbHG musste bereits bisher Ermessensleitlinie sein, die Gesellschafterliste möglichst so zu gestalten, dass die Gesellschafter klar identifiziert werden und bestmögliche Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse erzielt wird. Die nunmehrige Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung der Geschäftsanteile unter Verwendung ausschließlich ganzer arabischer Zahlen als Einzelnummern (Beispiel: 1, 2, 3) oder Abschnitt snummern (Beispiel: 1.1, 1.2, 1.3) dient diesen Zwecken. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis. Neben der Gliederung nach Geschäftsanteilen ist es auch möglich, die Gesellschafterliste nach Gesellschaftern zu sortieren, sofern die Nummerierung der Anteile insgesamt fortlaufend im Sinne dieser Verordnung bleibt (siehe hierzu die nachfolgende Erläuterung zu Absatz 2). So bleibt es z.B. zulässig, aus Vereinfachungsgründen mehrere Geschäftsanteile zusammenfassend zu bezeichnen (Beispiel: Statt insgesamt 20 Spalten in die Gesellschafterliste aufzunehmen, werden nur zwei Spalten aufgenommen, wobei in der ersten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 10, die alle dem Gesellschafter A gehören, und in der zweiten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 11 bis 20, die alle dem Gesellschafter B gehören, zusammengefasst aufgeführt werden. Siehe hierzu auch die nachfolgenden tabellarischen Sortierungs- und Nummerierungsbeispiele). Im Sinne der Listenklarheit dürfen auch Geschäftsanteile, die nicht unmittelbar fortlaufend nummeriert sind, in einer Spalte der Gesellschafterliste zusammengefasst werden, sofern insgesamt in der Liste eine fortlaufende Nummerierung im Sinne der Verordnung besteht (Beispiel: Gesellschafter A mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 1, 2 und 4, Gesellschafter B mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 3, 5 und 6; insgesamt besteht auch bei dieser Darstellung eine fortlaufende Nummerierung von Nummer 1 bis 6). Es ist ferner zulässig, bei der Gliederung nach Gesellschaftern sowohl lediglich einzelne (und nicht alle) als auch alle Geschäftsanteile eines Gesellschafters zusammenzufassen. Ferner können auch Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die nicht den gleichen Nennbetrag aufweisen, zusammengefasst werden, wobei jedoch die eindeutige Zuordnung der Geschäftsanteile zum Gesellschafter gewahrt sein muss. Dies kann dadurch erfolgen, dass mehrere Anteile mit gleichem Nennbetrag in Untergliederungen zusammengefasst werden. Auch bei der Gliederung nach Gesellschaftern gilt natürlich für die Geschäftsanteile § 1 Absatz 1 Satz 1: Unzulässig ist die Gliederung nach Gesellschaftern unter Zuhilfenahme römischer Zahlen für die Anteile (Beispiel: Gesellschafter A mit Geschäftsanteilen I.1 und I.2; Gesellschafter B mit Geschäftsanteilen II.1. und II.2), von Dezimalzahlen (Beispiel: Gesellschafter A hält Anteile 1,1 und 1,2) oder von Buchstaben (Beispiel: Anteil Nr. a, Anteil Nr. b, Anteil Nr. c).
Drucksache 281/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
... Für die Wirtschaft entsteht so ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 26 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,81 Millionen Euro. Dem liegen nachfolgende Schätzungen und Annahmen zugrunde:
Drucksache 242/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
... 4. Der Bundesrat lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission für eine Verwaltungsvereinfachung in der vorgeschlagenen Form ab, das LIFE-Programm in wesentlichen Punkten durch noch zu erlassende Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte im Rahmen der Aufstellung von mehrjährigen Arbeitsprogrammen umzusetzen. Im Sinne der gebotenen Klarheit muss es Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.
Drucksache 216/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.
Drucksache 258/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
... Wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht, ist der Regelungsgehalt des Marrakesch-Vertrags bzw. seine Umsetzung in das Unionsrecht teilweise enger, teilweise weiter als die Maßgaben der InfoSoc-RL und deren derzeitige Umsetzung im deutschen Recht (§ 45a UrhG):
Drucksache 250/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
... 3. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene für die nachfolgenden Änderungen einzusetzen.
Drucksache 310/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung"
... Wirtschaftlich notwendige Unternehmenssanierungen dürfen nicht steuerlich behindert werden. Der in der Nachfolge des sog. Sanierungserlasses geschaffene § 3a
Entschließung
A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung
B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung
C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung
2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen
3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung
4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen
5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels
6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze
7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen
8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen
D. Internationales Steuerrecht
1. Außensteuerrecht reformieren
2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung
E. Umsatzsteuer
1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung
3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer
4. Ausschluss von Windfall-Profits
5. Wirksame Besteuerung des Internethandels
F. Verfahrensrecht
1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte
2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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Tierschutz ,
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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