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0192/05
0475/05B
0322/05
0631/05
0924/05
0197/05
0336/05
0097/05
0853/05
0948/1/05
0361/4/05
0898/05
0341/05B
0764/05B
0830/05
0173/05
0321/05
0622/05
0703/1/05
0005/05
0087/05
0394/05
0648/1/05
0369/05
0390/05
0697/05B
0853/1/05
0233/05
0942/05B
0588/05B
0052/05B
0219/05
0052/05
0246/05B
0330/05
0703/05
0616/2/05
0576/05
0237/05
0008/05
0143/05
0300/05
0513/05
0285/05B
0098/1/05
0717/05B
0014/05B
0942/05
0770/05
0341/2/05
0717/05
0275/05
0322/1/05
0095/05
0287/1/05
0508/05
0361/05
0794/05
0764/05
0238/04B
0621/04
0870/1/04
0917/04B
0268/04
0873/04
0780/04
0720/1/04
0712/04
0994/04
0666/04B
0267/04
0799/04
0413/04B
0098/04B
0921/04B
0596/04
0666/2/04
0747/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0725/04B
0789/04
0963/04
0466/04
0622/04
0725/1/04
1000/04B
0990/04
0086/04
0985/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0892/04
0012/04
0280/04
0586/04
0710/04
0511/04B
0800/04B
0758/04B
0945/04
0504/04B
0921/1/04
1009/04
0578/04
0450/04
0100/04B
0894/04
0571/04
0944/04
0963/04B
0429/04
0783/04
0870/04B
0876/04
0668/04
0664/04
0890/04B
0566/04
0870/04
0664/04B
0917/1/04
0955/04B
0955/2/04
0821/04
0804/04
0725/04
0666/04
0800/1/04
0283/04
0613/04
0441/04
0850/04
0667/04
0889/04
0591/04
0915/04
0992/04B
0934/03
0847/03
0244/03
0774/03
0560/03
0774/03B
0663/03
0450/03
0504/03
0325/03B
0485/1/03
0715/03
0849/03
0954/03B
0663/03B
0485/03B
Drucksache 89/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolger von Herrn Staatssekretär a. D. Ingmar Jung Herrn Staatssekretär Patrick Burghardt (Hessen) als Mitglied zu benennen.



Drucksache 175/18

... Die nachfolgende Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zeigt die Entwicklung der Zahl der Schutzberechtigten in den letzten Jahren:



Drucksache 179/18 (Beschluss)

... c) Der vorgeschlagene dreijährige Bestandsschutz der Arbeitnehmermitbestimmung für nachfolgende nationale und grenzüberschreitende Umwandlungen (Artikel 86l Absatz 7 des Richtlinienvorschlags) sollte auf mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Bundesrat hält es für geboten, die vereinbarte Mitbestimmung für diesen längeren Zeitraum sicherzustellen.



Drucksache 5/1/18

... 3. Der Bundesrat würdigt die Erfolge der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung der letzten Jahrzehnte. Das aktuelle EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 hat wichtige Beiträge zur Lösung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen und zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit geleistet und einen echten Mehrwert in der grenzüberschreitenden Forschungskooperation in Europa generiert, der allein durch koordinierte nationale Förderung nicht zu erzielen wäre. Der in Horizont 2020 gewählte Aufbau mit drei Schwerpunktbereichen der Förderung hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt und sollte auch im Nachfolgeprogramm beibehalten werden.



Drucksache 483/18

... die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 25. September 2018 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Herrn Ministerialrat Claus Peter Boßmann in Nachfolge von Herrn Ministerialrat Dr. Wolfgang Schneiß als stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums der Stiftung zu benennen.



Drucksache 431/18 (Beschluss)

... § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB schreibt den Landesregierungen als Verordnungsgeber vor, die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 BGB zu begründen. Im nachfolgenden Satz werden die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung weiter konkretisiert.



Drucksache 554/18 (Beschluss)

... 2. Er begrüßt, dass die Kommission unter ihrem Präsidenten Jean-Claude Juncker das Thema Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit angegangen ist und zu diesem Zweck eine "Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ‚Weniger, aber effizienteres Handeln‘" (nachfolgend die Taskforce) eingerichtet hat.



Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH ist die Nachfolgeinstitution der "Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH". Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH ist nicht mehr existent, sondern in der BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH aufgegangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - und Nummer 1

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 3 Nummer 15 EStG , Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 7 - neu - EStG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - und b - neu - § 3 Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG ∗

8. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - und Nummer 7 Buchstabe a0 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, § 52 Absatz 12 Satz 4 - neu -, Satz 7 und 8 - neu - EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 3 EStG

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 - neu - KStG

12. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 15 KStG

13. Zum Körperschaftsteuergesetz

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Nummer 24 GewStG ∗

15. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b - neu - und Nummer 2 § 3 Nummer 24 und § 36 Absatz 2 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GewStG ∗

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 8a - neu - und Inhaltsübersicht § 19a Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Artikel 8a
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

17. Zu Artikel 8a - neu - § 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und Nummer 4 bis 6 - neu - und Absatz 6 Satz 2 - neu - sowie § 37 Absatz 16 ErbStG *

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

18. Zu Artikel 8b - neu - und Inhaltsübersicht § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 UmwStG Artikel 16 Absatz 3 Inkrafttreten

Artikel 8b
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

19. Zu Artikel 9 Umsatzsteuergesetz

20. Zu Artikel 9 Nummer 7 und Nummer 8 § 22f Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 25e Absatz 3 Satz 1 UStG

21. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f UStG

22. Zu Artikel 9 Nummer 7 und 8 § 22f Absatz 1 Satz 6 UStG

23. Zu Artikel 9 Nummer 7 § 22f Absatz 1 Satz 7 UStG

24. Zu Artikel 9 Nummer 8 § 25e Absatz 4 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - UStG

1. Zu § 25e Absatz 1 UStG

2. Fallgestaltungen des § 25e Absatz 2 UStG

4. Rechtsfolgen des § 25e Absatz 4 UStG

25. Zur Änderung der Abgabenordnung

26. Zu Artikel 13 Nummer 3a - neu - § 51 Absatz 5 Satz 2 - neu - InvStG

27. Zu Artikel 13 Nummer 4 Buchstabe d - neu - § 56 Absatz 6 Satz 4 und 5 InvStG

28. Zu Artikel 15a - neu - und Inhaltsübersicht Artikel 6 Absatz 2 Gesetz über schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Artikel 15a
Änderung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

29. Zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen


 
 
 


Drucksache 205/18

... 2. an ein Unternehmen, dem zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an dem rechtlich selbständigen Unternehmen, zustanden, das Ausgleichsberechtigter ist, oder an dessen Rechtsnachfolger geleistet worden ist,



Drucksache 193/18

... Das Programm Kreatives Europa und sein Nachfolgeprogramm werden eine unmittelbare Rolle bei der Umsetzung der neuen Agenda spielen, und die Kommission wird die Synergien zwischen Projekten und politischen Maßnahmen verbessern. Die Strategie Digital4Culture soll die Kohärenz kultureller, digitaler und audiovisueller Initiativen verbessern. Außerdem wird die Kommission die sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Ziele der neuen Agenda mit Maßnahmen in anderen Politikbereichen fördern, und andere aktuelle und künftige Strategien und Interventionen der EU werden die Kulturpolitik der Mitgliedstaaten ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Herausforderungen und das Ziel

3. Rechtsgrundlage und erste Schritte

4. Strategische Ziele und Maßnahmen

4.1 Soziale Dimension - die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden nutzen

4.2 Wirtschaftliche Dimension - kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation fördern, um Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen

4.3 Außenpolitische Dimension - die internationalen Kulturbeziehungen stärken

5. Bereichsübergreifende Maßnahmen

5.1 Schutz und Förderung des kulturellen Erbes

5.2 Digital4Culture

6. Umsetzung der neuen Agenda

6.1. Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

6.2. Strukturierter Dialog mit der Zivilgesellschaft

7. Förderung der Kultur in EU-Strategien und -Programmen

8. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 542/18

... die fünfte Amtsperiode des Beirates des Klärschlamm-Entschädigungsfonds endet am 31. Dezember 2018. Es sind daher Nachfolger/-innen für die Beiratsmitglieder zu bestellen.



Drucksache 504/3/18

... Die Nachbesetzung einer Angestellten-Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum ist mit der Nachfolge auf einen Vertragsarztsitz jedoch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Aufgrund der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erfolgen deutlich häufiger personelle Wechsel, die - beispielsweise im Fall eines Arbeitsverbots für eine schwangere angestellte Ärztin, im Fall von Aufhebungsverträgen oder Kündigungen mit kurzer Frist in der Probezeit - auch sehr kurzfristige Nachbesetzungen erforderlich machen können. In vielen Fällen leisten medizinische Versorgungszentren einen wichtigen Beitrag für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und leisten einen wesentlichen Beitrag für die fachärztlich- und sektorenübergreifende Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das gesetzgeberische Interesse an einer stärkeren Steuerung in diesem Bereich ist daher sorgfältig mit der erforderlichen Planungssicherheit für die Betreiber und vor allem der Sicherstellung der Versorgung durch die medizinischen Versorgungszentren abzuwägen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/3/18




Zu Artikel 1 Nummer 55


 
 
 


Drucksache 88/1/18

... 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:



Drucksache 430/18 (Beschluss)

... Soweit nunmehr die Erhebung zulässig, die anderen Verarbeitungstätigkeiten hingegen unzulässig sein sollte, führt dies zu einer Änderung Rechtslage. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, welchem Zweck die Erhebung (Beschaffung) dient, wenn kein nachfolgendes Datenverarbeitungshandeln zulässig ist (zum Beispiel Speicherung).



Drucksache 423/18

... (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei den nachfolgenden Tätigkeiten Strahlenschutzbereiche nach Absatz 2 Satz 1 eingerichtet werden, wenn die Exposition von Personen einen der Grenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes überschreiten kann:



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 46. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit dem Fonds "InvestEU" ein Nachfolgemodell des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) aufstellt, welches öffentliche und private Mittel in Form von Darlehen, Garantien, Eigenkapitalinstrumenten oder sonstigen marktbasierten Instrumenten für Investitionen mobilisieren soll. Der Bundesrat weist erneut darauf hin (BR-Drucksache 521/16(B)), dass dieser Fonds weder regional verankert noch programmatisch gesteuert ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/18 (Beschluss)




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

3 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

3 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

3 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

3 Migration

3 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion

3 Sicherheit

3 Verteidigung

3 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 425/1/18

... (7) Arbeiten in Objekten des Altbergbaus unter Tage werden ab dem 1. Januar 2019 den knappschaftlichen Arbeiten gleichgestellt, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten. Objekte des Altbergbaus im Sinne des Satzes 1 sind Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben, die nicht der Bergaufsicht nach dem Bundesberg-gesetz unterliegen. Dazu gehören insbesondere Objekte, für die ein Bergbauberechtigter oder ein Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht feststellbar sind." ‘



Drucksache 40/18

... die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 6. Februar 2018 beschlossen, als Nachfolgerin für Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Hoops Frau Staatssekretärin Dr. Sabine Johannsen als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" zu benennen.



Drucksache 499/18

... Ordnungsmäßigkeitskonzept Im Ordnungsmäßigkeitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten (Berechtigungskonzept) und die nachfolgenden Maßnahmen darzustellen.



Drucksache 378/18

... In § 13 werden die Wörter "des nachfolgenden Abschnitt s" durch die Wörter "dieses Abschnitt s" ersetzt.



Drucksache 28/1/18

... Der Bundesrat hält die bisherige Differenzierung für sachgerecht und auch in der Zukunft für erforderlich. Der Markt für leichte Nutzfahrzeuge ist auch weiterhin stark fragmentiert und neue Technologien werden wie bisher zunächst im Segment der Personenkraftwagen eingeführt und erst nachfolgend an die Erfordernisse bei leichten Nutzfahrzeugen angepasst und dort eingesetzt. Dementsprechend wird auch die Elektrifizierung bei leichten Nutzfahrzeugen später erfolgen.



Drucksache 461/18 (Beschluss)

... 4. In die Prüfung einzubeziehen wären Möglichkeiten der Verbesserung der rentenrechtlichen Situation von jüdischen Zugewanderten aus Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion, einschließlich einer Gleichstellung mit Spätaussiedlern im Fremdrentengesetz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 461/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Neubewertung der rentenrechtlichen Vorgaben für Spätaussiedler


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB schreibt den Landesregierungen als Verordnungsgeber vor, die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 BGB zu begründen. Im nachfolgenden Satz werden die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung weiter konkretisiert.



Drucksache 607/18

... (1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.



Drucksache 515/18

... die Landesregierung Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 16. Oktober 2018 beschlossen Herrn Minister Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach als Nachfolger für Herrn Minister a. D. Albrecht Gerber als Mitglied für den Beirat der



Drucksache 166/2/18

... 10. Der Bundesrat hält die Bestrebungen der Kommission, die strategische Forschungspolitik, die Innovationsfähigkeit und den europäischen Forschungsraum zu stärken sowie Exzellenz und Subsidiarität als Grundprinzipien der europäischen Forschungsförderung zu verankern, für besonders unter-stützenswert. Hierzu sollten auch weiterhin die ESI-Nachfolge-Fonds beitragen. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Programm Erasmus+ deutlich auszuweiten. Im Ausbau der transeuropäischen Netze in allen drei Bereichen - Verkehr, Energie und Digitales - wird der europäische Mehrwert besonders sichtbar. Dies gilt auch für die Investitionen in Verkehrssysteme und die grenzüberschreitende Verkehrsinfrastruktur. Die vorgeschlagene Mittelausstattung für das Programm "Horizont Europa" und die "Connecting Europe Facility" werden deshalb begrüßt. Daran ist in den weiteren Verhandlungen festzuhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/2/18




Punkte 21a bis 21e der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018


 
 
 


Drucksache 617/18

... Aufbauend auf dem Erfolg der Investitionsoffensive für Europa hat die Kommission das Programm "InvestEU" als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens der EU für den Zeitraum 2021 bis 2027 vorgeschlagen. Das neue Programm wird aus dem Fonds "InvestEU", dem Nachfolgefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der Beratungsplattform "InvestEU" und dem Portal "InvestEU" bestehen. InvestEU wird 13 bestehende, von der Kommission zentral verwaltete Finanzierungsinstrumente zusammenbringen, wodurch die EU-Unterstützung zugänglicher wird und Größenvorteile geschaffen werden. Der Fonds "InvestEU" wird Investitionen durch eine Garantie aus dem Unionshaushalt, durch die die Partner-Finanzinstitute der Kommission ein größeres Risiko eingehen können, mobilisieren. Der Fonds "InvestEU" wird voraussichtlich zusätzliche Investitionen in Höhe von mindestens 650 Mrd. EUR in Sektoren mobilisieren, die auf die innenpolitischen Prioritäten der Union abgestimmt sind und deren Schwerpunkt auf der Erzielung von sozioökonomischen und ökologischen Ergebnissen liegt, beispielsweise Klimaschutz. Das Portal "InvestEU" wird Investoren auch weiterhin dabei unterstützen, Investitionsmöglichkeiten in dem Sektor oder an dem Standort zu finden, der sie interessiert. Es bietet eine bessere Verbindung zwischen Projekten und deren möglicher Finanzierung durch die Durchführungspartner von "InvestEU". Die Beratungsplattform "InvestEU" wird die 13 verschiedenen derzeit verfügbaren EU-Beratungsdienste in einer einzigen Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Projektentwicklung bündeln. Die Plattform wird technische Unterstützung und Hilfe bei der Vorbereitung, Entwicklung, Strukturierung und Durchführung von Projekten bieten, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/18




Mitteilung

1. Europas Initiative zur Investitionsförderung

Abbildung 1 Rückgang und Erholung der Investitionsrate

2. Die Investitionsoffensive für Europa liefert konkrete Ergebnisse

Abbildung 2 Ergebnisse des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Stand November 2018

Beispiele von der Europäischen Plattform für Investitionsberatung

3. Abbau von Investitionshemmnissen

3.1 Initiativen auf EU-Ebene

Vertiefung des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen

5 Kapitalmärkte

Verkehrs - und Energieinfrastrukturen

Menschen, Bildung und Kompetenzen

Europäische Struktur- und Investitionsfonds

Staatliche Beihilfen

3.2 Beseitigung von Hemmnissen auf nationaler und regionaler Ebene

4. Schlussfolgerungen und Schlüsselbereiche für vorrangige Maßnahmen

ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte

Anhang 1
in AUSSCHÜSSEN des Rates GEFÜHRTE THEMATISCHE DISKUSSIONEN über INVESTITIONSHEMMNISSE

1. Investitionsergebnisse und Engpässe

2. Infrastrukturinvestitionen

3. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

Anhang 2
Fortschritte der Mitgliedstaaten BEI der Bewältigung von Herausforderungen IM Bereich INVESTITIONEN


 
 
 


Drucksache 116/18

... Außerdem muss ein Ansatz zum Schutz landwirtschaftlicher Erzeuger und ihrer Vereinigungen (Genossenschaften und andere Erzeugerorganisationen) auch indirekten negativen Auswirkungen Rechnung tragen, denen sie aufgrund unlauterer Handelspraktiken auf den nachfolgenden Stufen der Lebensmittelversorgungskette ausgesetzt sind, d.h. gegenüber Markteilnehmern, die zwar keine Landwirte sind, die aber durch ihre schwache Verhandlungsposition in der nachgeschaltete Kette häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sind. Durch den Schutz gegen unlautere Handelspraktiken für in der Lebensmittelkette nachfolgende Lieferanten werden ungewollte Folgen für die Landwirte verhindert, die darauf zurückzuführen sind, dass - z.B. auf der Verarbeitungsstufe - ein Handelsgeschäft auf Wettbewerber verlagert wird, die im Besitz von Investoren sind und die keinen Schutz genießen würden (z.B. geringeres rechtliches Risiko für Käufer, mit Anschuldigungen wegen unlauterer Handelspraktiken konfrontiert zu werden).



Drucksache 184/18

... Der vorliegende Richtlinienvorschlag ist Teil der im April 2015 angenommenen Europäischen Sicherheitsagenda7‚ in der zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität sowie ein nachfolgender Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung gefordert wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel II
ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN

Artikel 4
Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen

Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden

Artikel 6
Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden

Kapitel III
DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN

Artikel 7
Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle

Artikel 8
Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

Artikel 9
Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

Kapitel IV
EUROPOL

Artikel 10
Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

Artikel 11
Datenschutzanforderungen

Kapitel V
zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten

Artikel 12
Anwendungsbereich

Artikel 13
Verarbeitung sensibler Daten

Artikel 14
Aufzeichnung von Auskunftsersuchen

Artikel 15
Beschränkung der Rechte betroffener Personen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Überwachung

Artikel 17
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 18
Bewertung

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 40/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Hoops Frau Staatssekretärin Dr. Sabine Johannsen (Niedersachsen) als Mitglied zu benennen.



Drucksache 242/18 (Beschluss)

... 4. Er lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission für eine Verwaltungsvereinfachung in der vorgeschlagenen Form ab, das LIFE-Programm in wesentlichen Punkten durch noch zu erlassende Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte im Rahmen der Aufstellung von mehrjährigen Arbeitsprogrammen umzusetzen. Im Sinne der gebotenen Klarheit muss es das Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.



Drucksache 223/18

... - Eine Verordnung würde sehr viel schneller in Kraft treten als jede mögliche künftige Änderung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (deren derzeit laufende Evaluierung 2019 planmäßig abgeschlossen werden soll; jeder nachfolgende Legislativvorschlag für eine Änderung wäre nur im Anschluss an ein Folgenabschätzungsverfahren möglich), wodurch das Hauptziel, nämlich das Problem der Wasserknappheit anzugehen, schneller erreicht werden könnte. 3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen



Drucksache 614/1/18

... Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:



Drucksache 556/1/18

... Die Richtlinie 2002/60/EG fordert in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b drittes Tiret ein Verbringungsverbot von Schweinen aus Betrieben, welche im ausgewiesenen Seuchengebiet (gefährdetes Gebiet) gelegen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Neufassung der Ausnahmeregelungen von den Verbringungsverboten in § 14f Absatz 5 dient diese Änderung der Klarstellung. Es soll eine analoge Regelung wie bei der Bekämpfung der Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen in § 14a Absatz 5 Nummer 2 der



Drucksache 312/18

... (3) Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge enthalten, so dass das Publikum



Drucksache 465/18

... wird dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, auch wiederholte Nutzungsänderungen zu ermöglichen, z.B. nachfolgend die Nutzungsarten Landwirtschaft-Handwerk-Wohnen. Bisher war nur eine einmalige Nutzungsänderung von Landwirtschaft z.B. in Wohnen möglich.



Drucksache 320/18

... In Absprache mit den beiden o.g. Kollegen schlage ich vor, Herrn Richter am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Henning Radtke, als Nachfolger des Richters am Bundesverfassungsgericht, Herrn Prof. Dr. Michael Eichberger, zum Richter am Bundesverfassungsgericht in den Ersten Senat zu wählen.



Drucksache 367/18

... 4. stellt für den Fall der Einstellung der Tätigkeit nach Absatz 1 sicher, dass eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung bis zur Betriebsaufnahme durch eine Nachfolgerin gewährleistet ist; die Sicherstellung erfolgt insbesondere durch die Entwicklung eines Ausstiegsplanes nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 367/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

§ 7a
Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter

§ 7b
Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4457, BMEL: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. Evaluierung

II.4. KMU-Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 141/18

... Erfüllungsaufwand fällt durch die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 nur in der Verwaltung der Länder und Kommunen sowie beim Bundesministerium der Verteidigung an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen auf der Grundlage von Daten und Informationen der Länder und des Bundesministeriums der Verteidigung aus einer strukturierten Abfrage zugrunde gelegt worden.



Drucksache 387/18

... (2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zuteilungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 252/18

... - Fortschritte bei Investitionen in die TEN-Verkehrsinfrastruktur, die von der EU unterstützt werden, gemessen an der Zahl der CEF-Vorhaben (oder der Vorhaben, die durch deren Nachfolger gefördert werden), die fristgerecht und/oder ohne Verzögerungen aufgrund von Problemen bei der Genehmigung bzw. Auftragsvergabe durchgeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 252/18




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Konsultationen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Minimierung des Risikos von Verzögerungen bei einzelnen TEN-V-Vorhaben:

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 3
Vorrangstatus von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 4 bis 6
Zusammenfassung der Genehmigungsverfahren

Artikel 7
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

Artikel 8
Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 9
Technische Hilfe

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Erteilung der GENEHMIGUNG

Artikel 3
Vorrangstatus von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 4
Zusammenfassung von Genehmigungsverfahren

Artikel 5
Einzige zuständige Genehmigungsbehörde

Artikel 6
Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

Artikel 7
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren

Kapitel III
VERGABE öffentlicher Aufträge

Artikel 8
Vergabe öffentlicher Aufträge bei grenzüberschreitenden Vorhaben von gemeinsamem

Artikel 9
Technische Hilfe

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Übergangsbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 197/18 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kommission die Förderung des Sprachenlernens, der Mehrsprachigkeit und der sprachlichen Vielfalt in Europa grundsätzlich ein großes Anliegen ist. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich das Anliegen der Kommission, den Fremdsprachenerwerb in der EU zu fördern. Dies gilt insbesondere für den Ausbau der Lernmobilitäten im Rahmen des laufenden Programms Erasmus+ sowie seines Nachfolgeprogramms. Gerade mit einer verstärkten Förderung des Austausches von Lernenden bereits während der Schule und in der Berufsausbildung kann die Fremdsprachenkompetenz besonders wirksam gefördert werden. Der Bundesrat regt deshalb dringend an, im Rahmen des Programms Erasmus ab 2021 die Förderung der Lernmobilität an Schulen spürbar auszubauen und vor allem auch benachteiligte Schülergruppen stärker als bislang davon profitieren zu lassen.



Drucksache 32/1/18

... In Artikel 2 Nummer 1 des Richtlinienvorschlags wird Wasser für Lebensmittelbetriebe gestrichen und damit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Demgegenüber ist Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass Wasser, das bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Es ist somit gewollt, dass das Wasser in einem Lebensmittelbetrieb bis zur Stelle der Einhaltung (am Zapfhahn für die Entnahme) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist aufgrund der Streichung dem nachfolgenden Rechtstext jedoch nicht zu entnehmen.



Drucksache 216/1/18

... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.



Drucksache 10/18

... für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Niedersächsische Landesregierung in ihrer Sitzung am 16. Januar 2018 beschlossen, Herrn Minister Dr. Bernd Althusmann als Nachfolger für Herrn Minister a.D. Stefan Wenzel als stellvertretendes Mitglied für den Beirat der



Drucksache 30/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 964. Sitzung am 2. Februar 2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst:



Drucksache 512/2/18

... Der Bundesrat möge die Entschließung in nachfolgender Fassung annehmen:



Drucksache 176/18

... Der Entwurf sieht die Einführung des Rechtsschutzinstruments der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vor. Danach sollen eingetragene Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen (Feststellungsziele). Die Musterfeststellungsklage soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden. Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucherinnen und Verbraucher entfalten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 606
Musterfeststellungsklage

§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611
Vergleich

§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorbemerkung

2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO

3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO

4. Lösungskonzept

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Artikeln 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 32/18 (Beschluss)

... In Artikel 2 Nummer 1 des Richtlinienvorschlags wird Wasser für Lebensmittelbetriebe gestrichen und damit vollständig aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Demgegenüber ist Erwägungsgrund 3 des Richtlinienvorschlags zu entnehmen, dass Wasser, das bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, bis zur Stelle der Einhaltung den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Es ist somit gewollt, dass das Wasser in einem Lebensmittelbetrieb bis zur Stelle der Einhaltung (am Zapfhahn für die Entnahme) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dies ist aufgrund der Streichung dem nachfolgenden Rechtstext jedoch nicht zu entnehmen.



Drucksache 383/18

... Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen angepasst.



Drucksache 563/18

... Dieser Erfüllungsaufwand wird in der nachfolgenden Kostenschätzung dargestellt. Diese Schätzung beruht auf den Regeln zur Exante-Abschätzung der Bürokratiekosten nach dem "Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung" vom Oktober 2012. Für die unterschiedlichen Tätigkeiten werden ein mittleres bzw. hohes Qualifikationsniveau der Bearbeiter angesetzt. Gemäß der Zeitwerttabelle für die Wirtschaft im "Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung mit aktualisierten Anhängen VI und VII (Stand 15.11.2017)" (Anhang VI, Spalte D) sind für Tätigkeiten im mittleren Qualifikationsniveau in der Energieversorgung Lohnkosten von 53,80 Euro pro Stunde und für Tätigkeiten im höheren Qualifikationsniveau 80,40 Euro pro Stunde zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ergibt sich jeweils der in der Tabelle dargestellte Erfüllungsaufwand.



Drucksache 151/18

... Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Aus zeitgeschichtlichen Gründen - Viermächtestatus über Berlin - wird die Deutsche Dienststelle (WASt) seit 1951 als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnimmt. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Obwohl die Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesaufgaben wahrnimmt und vollständig vom Bund finanziert wird, unterliegt sie rechtlich nicht der Aufsicht einer Bundesbehörde. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.



Drucksache 197/1/18

... 1. Der Bundesrat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kommission die Förderung des Sprachenlernens, der Mehrsprachigkeit und der sprachlichen Vielfalt in Europa grundsätzlich ein großes Anliegen ist. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich das Anliegen der Kommission, den Fremdsprachenerwerb in der EU zu fördern. Dies gilt insbesondere für den Ausbau der Lernmobilitäten im Rahmen des laufenden Programms Erasmus+ sowie seines Nachfolgeprogramms. Gerade mit einer verstärkten Förderung des Austausches von Lernenden bereits während der Schule und in der Berufsausbildung kann die Fremdsprachenkompetenz besonders wirksam gefördert werden. Der Bundesrat regt deshalb dringend an, im Rahmen des Programms Erasmus ab 2021 die Förderung der Lernmobilität an Schulen spürbar auszubauen und vor allem auch benachteiligte Schülergruppen stärker als bislang davon profitieren zu lassen.



Drucksache 105/18

... Absatz 1 korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, wonach der Gesellschafterliste die laufenden Nummern der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Die Nummerierung bringt nicht die Anzahl der Angaben in der Gesellschafterliste zum Ausdruck, sondern gibt jedem Geschäftsanteil eine Individualisierung. Wie die Nummerierung zu bewerkstelligen ist, ist bislang offengeblieben, sodass die Entscheidung über die Art der Nummerierung dem Ermessen der Geschäftsführer oder Notare (also der Listenersteller) überlassen blieb. Ausgehend vom Regelungszweck des § 40 GmbHG musste bereits bisher Ermessensleitlinie sein, die Gesellschafterliste möglichst so zu gestalten, dass die Gesellschafter klar identifiziert werden und bestmögliche Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse erzielt wird. Die nunmehrige Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung der Geschäftsanteile unter Verwendung ausschließlich ganzer arabischer Zahlen als Einzelnummern (Beispiel: 1, 2, 3) oder Abschnitt snummern (Beispiel: 1.1, 1.2, 1.3) dient diesen Zwecken. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis. Neben der Gliederung nach Geschäftsanteilen ist es auch möglich, die Gesellschafterliste nach Gesellschaftern zu sortieren, sofern die Nummerierung der Anteile insgesamt fortlaufend im Sinne dieser Verordnung bleibt (siehe hierzu die nachfolgende Erläuterung zu Absatz 2). So bleibt es z.B. zulässig, aus Vereinfachungsgründen mehrere Geschäftsanteile zusammenfassend zu bezeichnen (Beispiel: Statt insgesamt 20 Spalten in die Gesellschafterliste aufzunehmen, werden nur zwei Spalten aufgenommen, wobei in der ersten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 10, die alle dem Gesellschafter A gehören, und in der zweiten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 11 bis 20, die alle dem Gesellschafter B gehören, zusammengefasst aufgeführt werden. Siehe hierzu auch die nachfolgenden tabellarischen Sortierungs- und Nummerierungsbeispiele). Im Sinne der Listenklarheit dürfen auch Geschäftsanteile, die nicht unmittelbar fortlaufend nummeriert sind, in einer Spalte der Gesellschafterliste zusammengefasst werden, sofern insgesamt in der Liste eine fortlaufende Nummerierung im Sinne der Verordnung besteht (Beispiel: Gesellschafter A mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 1, 2 und 4, Gesellschafter B mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 3, 5 und 6; insgesamt besteht auch bei dieser Darstellung eine fortlaufende Nummerierung von Nummer 1 bis 6). Es ist ferner zulässig, bei der Gliederung nach Gesellschaftern sowohl lediglich einzelne (und nicht alle) als auch alle Geschäftsanteile eines Gesellschafters zusammenzufassen. Ferner können auch Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die nicht den gleichen Nennbetrag aufweisen, zusammengefasst werden, wobei jedoch die eindeutige Zuordnung der Geschäftsanteile zum Gesellschafter gewahrt sein muss. Dies kann dadurch erfolgen, dass mehrere Anteile mit gleichem Nennbetrag in Untergliederungen zusammengefasst werden. Auch bei der Gliederung nach Gesellschaftern gilt natürlich für die Geschäftsanteile § 1 Absatz 1 Satz 1: Unzulässig ist die Gliederung nach Gesellschaftern unter Zuhilfenahme römischer Zahlen für die Anteile (Beispiel: Gesellschafter A mit Geschäftsanteilen I.1 und I.2; Gesellschafter B mit Geschäftsanteilen II.1. und II.2), von Dezimalzahlen (Beispiel: Gesellschafter A hält Anteile 1,1 und 1,2) oder von Buchstaben (Beispiel: Anteil Nr. a, Anteil Nr. b, Anteil Nr. c).



Drucksache 281/18

... Für die Wirtschaft entsteht so ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 26 Millionen Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,81 Millionen Euro. Dem liegen nachfolgende Schätzungen und Annahmen zugrunde:



Drucksache 242/1/18

... 4. Der Bundesrat lehnt jedoch den Vorschlag der Kommission für eine Verwaltungsvereinfachung in der vorgeschlagenen Form ab, das LIFE-Programm in wesentlichen Punkten durch noch zu erlassende Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte im Rahmen der Aufstellung von mehrjährigen Arbeitsprogrammen umzusetzen. Im Sinne der gebotenen Klarheit muss es Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.



Drucksache 216/18 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem bis Ende März 2019 an die Kommission zu übermittelnden nationalen Luftreinhalteprogramm die bundesweiten Maßnahmen zur Emissionsreduktion bereits festgelegt werden müssen. Auch wenn der Bundesrat bei der nachfolgenden rechtsverbindlichen Ausgestaltung im jeweiligen Fachrecht beteiligt ist, werden bereits bei der Ausgestaltung des nationalen Luftreinhalteprogramms wegweisende Vorfestlegungen getroffen.



Drucksache 258/18

... Wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht, ist der Regelungsgehalt des Marrakesch-Vertrags bzw. seine Umsetzung in das Unionsrecht teilweise enger, teilweise weiter als die Maßgaben der InfoSoc-RL und deren derzeitige Umsetzung im deutschen Recht (§ 45a UrhG):



Drucksache 250/18 (Beschluss)

... 3. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene für die nachfolgenden Änderungen einzusetzen.



Drucksache 310/18

... Wirtschaftlich notwendige Unternehmenssanierungen dürfen nicht steuerlich behindert werden. Der in der Nachfolge des sog. Sanierungserlasses geschaffene § 3a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/18




Entschließung

A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung

2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen

3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung

4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen

5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels

6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze

7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen

8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen

D. Internationales Steuerrecht

1. Außensteuerrecht reformieren

2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung

E. Umsatzsteuer

1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung

3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer

4. Ausschluss von Windfall-Profits

5. Wirksame Besteuerung des Internethandels

F. Verfahrensrecht

1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte

2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.