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0192/05
0475/05B
0322/05
0631/05
0924/05
0197/05
0336/05
0097/05
0853/05
0948/1/05
0361/4/05
0898/05
0341/05B
0764/05B
0830/05
0173/05
0321/05
0622/05
0703/1/05
0005/05
0087/05
0394/05
0648/1/05
0369/05
0390/05
0697/05B
0853/1/05
0233/05
0942/05B
0588/05B
0052/05B
0219/05
0052/05
0246/05B
0330/05
0703/05
0616/2/05
0576/05
0237/05
0008/05
0143/05
0300/05
0513/05
0285/05B
0098/1/05
0717/05B
0014/05B
0942/05
0770/05
0341/2/05
0717/05
0275/05
0322/1/05
0095/05
0287/1/05
0508/05
0361/05
0794/05
0764/05
0238/04B
0621/04
0870/1/04
0917/04B
0268/04
0873/04
0780/04
0720/1/04
0712/04
0994/04
0666/04B
0267/04
0799/04
0413/04B
0098/04B
0921/04B
0596/04
0666/2/04
0747/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0725/04B
0789/04
0963/04
0466/04
0622/04
0725/1/04
1000/04B
0990/04
0086/04
0985/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0544/04B
0892/04
0012/04
0280/04
0586/04
0710/04
0511/04B
0800/04B
0758/04B
0945/04
0504/04B
0921/1/04
1009/04
0578/04
0450/04
0100/04B
0894/04
0571/04
0944/04
0963/04B
0429/04
0783/04
0870/04B
0876/04
0668/04
0664/04
0890/04B
0566/04
0870/04
0664/04B
0917/1/04
0955/04B
0955/2/04
0821/04
0804/04
0725/04
0666/04
0800/1/04
0283/04
0613/04
0441/04
0850/04
0667/04
0889/04
0591/04
0915/04
0992/04B
0934/03
0847/03
0244/03
0774/03
0560/03
0774/03B
0663/03
0450/03
0504/03
0325/03B
0485/1/03
0715/03
0849/03
0954/03B
0663/03B
0485/03B
Drucksache 11/18

... Ich bitte Sie daher, die Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit von Herrn Professor Dr. Georg Unland bis zum 31. Dezember 2018 - im Verwaltungsrat der KfW in die Wege zu leiten.



Drucksache 145/18

... "3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger;".



Drucksache 318/1/18

... Sofern der Beauftragte einer Obersten Landesbehörde als Vertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder als deren Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die er als Vertreter bestellt worden ist, ausscheidet, wird die Oberste Landesbehörde, der der ausscheidende Vertreter/Stell-vertreter angehört hat, ermächtigt, namens des Bundesrates für die Restzeit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unmittelbar einen Nachfolger zu benennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 318/1/18




1. Fachbeirat Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und Fette, Nachwachsende Rohstoffe

2. Fachbeirat Zucker

3. Fachbeirat Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse

4. Fachbeirat Milch und Milcherzeugnisse

5. Fachbeirat Obst, Gemüse und Kartoffeln

6. Fachbeirat Fischerei und Fischwirtschaft

7. Fachbeirat Nachhaltige Bioenergie


 
 
 


Drucksache 567/18

... Herr Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback (Bayern) ist aus dem Bundesrat ausgeschieden. Es ist deshalb über die Nachfolge im Amt des Schriftführers zu entscheiden.



Drucksache 173/18

... Ist kein wirksamer Hinweisgeberschutz vorhanden, sind die freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit bedroht, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend "Charta") verankert sind. In den Debatten auf dem zweiten Jahreskolloquium über Grundrechte zum Thema Medienpluralismus und Demokratie, das die Kommission im November 2016 organisierte, wurde hervorgehoben, dass der Schutz von Hinweisgebern als Informationsquelle für Journalisten von wesentlicher Bedeutung für den investigativen Journalismus ist, damit dieser seiner Wächterrolle nachkommen kann. 3



Drucksache 5/18 (Beschluss)

... 2. Er würdigt die Erfolge der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung der letzten Jahrzehnte. Das aktuelle EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 hat wichtige Beiträge zur Lösung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen und zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit geleistet und einen echten Mehrwert in der grenzüberschreitenden Forschungskooperation in Europa generiert, der allein durch koordinierte nationale Förderung nicht zu erzielen wäre. Der in Horizont 2020 gewählte Aufbau mit drei Schwerpunktbereichen der Förderung hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt und sollte auch im Nachfolgeprogramm beibehalten werden.



Drucksache 425/18 (Beschluss)

... unterliegen. Dazu gehören insbesondere Objekte, für die ein Bergbauberechtigter oder ein Bergbauunternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht feststellbar sind." ‘



Drucksache 551/18

... /EG /EG ist zwischenzeitlich durch die nun geltende Nachfolgeregelung Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bezugssauerstoffgehalt

§ 4
Aggregationsregeln

§ 5
Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

§ 6
Registrierung von Feuerungsanlagen

§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers

§ 8
An- und Abfahrzeiten

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb

§ 9
Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

§ 10
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 11
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 12
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 13
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 14
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 15
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 16
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

§ 17
Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 18
Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen

§ 1g
Ableitbedingungen

§ 20
Abgasreinigungseinrichtungen

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 21
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 22
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen

§ 23
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen

§ 24
Messungen an Verbrennungsmotoranlagen

§ 25
Messungen an Gasturbinenanlagen

§ 26
Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide

§ 27
Messplätze

§ 28
Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 29
Kontinuierliche Messungen

§ 30
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht

§ 31
Einzelmessungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 32
Zulassung von Ausnahmen

§ 33
Weitergehende Anforderungen

§ 34
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Anlagenregister und Berichterstattung

§ 36
Anlagenregister

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 37
Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

§ 38
Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Anlage 2
(zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Anlage 3
(zu § 30) Umrechnungsformel

Artikel 2
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck der Verordnung

II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen

III. Gender Mainstreaming

IV. Befristung

V. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Feste Brennstoffe:

Gasförmige Brennstoffe:

Flüssige Brennstoffe:

5 Verbrennungsmotoren:

Dazu im Einzelnen:

5 Gasturbinen:

5 Informationsdefizit:

5 Wirtschaftlichkeit:

5 Veränderungswillen:

5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VI. Evaluation

VII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 23

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 10

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu § 25

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 30

Zu Absatz 2

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 34

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung

Zu § 36

Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Zu Anlage 3 Umrechnungsformel

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters

- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für

- Messungs- und Überwachungspflichten:

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Registrierung

5 Grenzwerte

5 Messung

5 Verwaltung

II.2 1:1- Umsetzung

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 KMU-Betroffenheit

II.5 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 217/18

... Die Kommission hat in ihrer Evaluierung festgestellt, dass die Verordnung dem OLAF ermöglicht, konkrete Ergebnisse für den Schutz des EU-Haushalts zu erzielen. Zudem sind bei der Evaluierung verschiedene Mängel deutlich geworden, die sich negativ auf die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF auswirken. Diese betreffen zahlreiche unterschiedliche Bereiche der Anwendung der Verordnung. Der Vorschlag sieht eine Reihe von Abhilfemaßnahmen vor, denen wesentliche Bedeutung für eine binnen Kurzem bewirkbare Stärkung des geltenden Rahmens für die Untersuchungen des OLAF beigemessen wird; diese Maßnahmen werden nachfolgend zusammengefasst.



Drucksache 179/1/18

... c) Der vorgeschlagene dreijährige Bestandsschutz der Arbeitnehmermitbestimmung für nachfolgende nationale und grenzüberschreitende Umwandlungen (Artikel 86l Absatz 7 des Richtlinienvorschlags) sollte auf mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Bundesrat hält es für geboten, die vereinbarte Mitbestimmung für diesen längeren Zeitraum sicherzustellen.



Drucksache 213/18

... Die nachfolgende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der verschiedenen Erleichterungen für Emittenten der KMU-Wachstumsmärkte (im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung und der Prospektverordnung) und Maßnahmen, die darauf abzielen, die Liquidität der KMU-Aktien ebenso zu stärken wie deren Auswirkung auf die relevanten Interessenträger.



Drucksache 461/1/18

... "4. In die Prüfung einzubeziehen wären Möglichkeiten der Verbesserung der rentenrechtlichen Situation von jüdischen Zugewanderten aus Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion, einschließlich einer Gleichstellung mit Spätaussiedlern im Fremdrentengesetz."



Drucksache 250/1/18

... 4. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene für die nachfolgenden Änderungen einzusetzen.



Drucksache 166/1/18

... 78. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit dem Fonds "InvestEU" ein Nachfolgemodell des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) aufstellt, welches öffentliche und private Mittel in Form von Darlehen, Garantien, Eigenkapitalinstrumenten oder sonstigen marktbasierten Instrumenten für Investitionen mobilisieren soll. Der Bundesrat weist erneut darauf hin (BR-Drucksache 521/16(B)), dass dieser Fonds weder regional verankert noch programmatisch gesteuert ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/18




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

4 Ausgaben

4 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

4 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

4 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

171. Hauptempfehlung

172. Hauptempfehlung

173. Hilfsempfehlung

183. Hilfsempfehlung

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

4 Migration

4 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit

4 Verteidigung

4 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 89/18

... die Hessische Landesregierung hat beschlossen, Herrn Staatssekretär Patrick Burghardt, Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, als Nachfolger von Herrn Staatssekretär a. D. Ingmar Jung als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" zu benennen.



Drucksache 320/18 (Beschluss)

... es in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Henning R a d t k e als Nachfolger für Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Michael E i c h b e r g e r in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt.



Drucksache 547/18

... Die Mehrausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich aus den nachfolgend genannten Maßnahmen:



Drucksache 5/18

... Angesichts der Ergebnisse der Zwischenbewertung von Horizont 2020 fordert auch das Europäische Parlament mit Unterstützung des Ausschusses der Regionen unter anderem, dass die EU die Mittel für Horizont 2020 nicht kürzt und für das Nachfolgeprogramm mindestens 120 Mrd. EUR billigt. Der ERAC fordert, dass die Mittelausstattung und die Ambitionen im Verhältnis stehen müssen. In ähnlicher Weise unterstreicht der Rat in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit, über alle einschlägigen EU-Politikbereiche hinweg FuI Vorrang einzuräumen und erhebliche Mittel für künftige Programme zur Verfügung zu stellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/18




1. Einleitung

2. Die wichtigsten Ergebnisse der ZWISCHENBEWERTUNG von Horizont 2020

3. ERKENNTNISSE IM Hinblick auf die MAXIMIERUNG der Wirkung KÜNFTIGER RAHMENPROGRAMME

3.1. Ambitioniertere Investitionen

3.2. Weitere Vereinfachung

3.3. Unterstützung bahnbrechender Innovation

3.4. Größere Wirkung durch Auftragsorientierung und Bürgerbeteiligung

3.5. Stärkung der Synergien mit anderen EU-Förderprogrammen und EU-Strategien

3.6. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit

3.7. Mehr Offenheit

3.8. Rationalisierung der Finanzierungslandschaft

4. AUSBLICK


 
 
 


Drucksache 520/18

... Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 (BR-Drucksache 38/16(B)) die Benennung von Bundesratsbeauftragen und Stellvertreter/innen für folgende Kommissionsarbeitsgruppen beschlossen. Für nachfolgende Arbeitsgruppen müssen noch Benennungen vorgenommen werden:



Drucksache 556/18 (Beschluss)

... Die Richtlinie 2002/60/EG fordert in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b drittes Tiret ein Verbringungsverbot von Schweinen aus Betrieben, welche im ausgewiesenen Seuchengebiet (gefährdetes Gebiet) gelegen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Neufassung der Ausnahmeregelungen von den Verbringungs-verboten in § 14f Absatz 5 dient diese Änderung der Klarstellung. Es soll eine analoge Regelung wie bei der Bekämpfung der Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen in § 14a Absatz 5 Nummer 2 der



Drucksache 554/1/18

... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission unter ihrem Präsidenten Jean-Claude Juncker das Thema Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit angegangen ist und zu diesem Zweck eine "Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ‚Weniger, aber effizienteres Handeln‘" (nachfolgend die Taskforce) eingerichtet hat.



Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 34. Der Bundesrat betont ferner, dass eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Programm "Erasmus+" für die deutschen Partner von besonderer Bedeutung ist. Neben den Schul- und Hochschulpartnerschaften gilt dies vor allem für die Förderung von Mobilität entlang des gesamten Bildungsweges, das heißt für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende sowie Lehrkräfte an Schulen und Lehrpersonal an Hochschulen. Bei all diesen Aktivitäten ist das Vereinigte Königreich ein stark nachgefragter Aufnahmepartner. Er fordert daher, dass in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf eine weitere Beteiligung am Programm "Erasmus+" und seinem Nachfolgeprogramm hingewirkt wird, bei entsprechender finanzieller Beteiligung und entsprechend den für Drittstaaten geltenden Regelungen. Gerade angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss die Förderung von Völkerverständigung eine zentrale Rolle in der künftigen Kooperation mit dem Vereinigten Königreich spielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/1/18

... 34. Der Bundesrat betont, dass eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Programm "Erasmus+" für die deutschen Partner von besonderer Bedeutung ist. Neben den Schul- und Hochschulpartnerschaften gilt dies vor allem für die Förderung von Mobilität entlang des gesamten Bildungsweges, das heißt für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende sowie Lehrkräfte an Schulen und Lehrpersonal an Hochschulen. Bei all diesen Aktivitäten ist das Vereinigte Königreich ein stark nachgefragter Aufnahmepartner. Der Bundesrat fordert daher, dass in den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf eine weitere Beteiligung am Programm "Erasmus+" und seinem Nachfolgeprogramm hingewirkt wird, bei entsprechender finanzieller Beteiligung und entsprechend den für Drittstaaten geltenden Regelungen. Gerade angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU muss die Förderung von Völkerverständigung eine zentrale Rolle in der künftigen Kooperation mit dem Vereinigten Königreich spielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/18




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

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Drucksache 556/18

... Der Wirtschaft (den Schweine haltenden Betrieben) entsteht Erfüllungsaufwand durch die zusätzliche virologische Untersuchung (bisher nur serologische Untersuchung) nach Nummer 15 (§ 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c). Die Regelung bezieht sich auf den Fall der Wiederbelegung eines Betriebes nach Ausbruch der ASP und nach der Feststellung der Tatsache, dass die Seuche dort als erloschen gilt. Die Kosten für eine virologische Untersuchung fallen also nur dann an, sofern ein Hausschweinebestand betroffen war und dieser nach Erlöschen der Seuche wiederbelegt werden soll. Vor dem Hintergrund, dass die ASP vornehmlich bei Wildschweinen grassiert (dies zeigen die EU-weiten Ausbrüche) kann davon ausgegangen werden, dass die ASP - sofern sie in DEU festgestellt werden sollte - auch vornehmlich Wildschweine betrifft. Die nachfolgende Berechnung kann sich auf keine Erfahrungswerte für DEU stützen und stellt insofern lediglich eine (grobe) Schätzung dar.



Drucksache 119/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 968. Sitzung am 8. Juni 2018 beschlossen, gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG Frau Staatsministerin Ilse Aigner (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär Gerhard Eck als Mitglied für den Eisen-bahninfrastrukturbeirat zu benennen.



Drucksache 430/1/18

... Soweit nunmehr die Erhebung zulässig, die anderen Verarbeitungstätigkeiten hingegen unzulässig sein sollte, führt dies zu einer Änderung Rechtslage. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, welchem Zweck die Erhebung (Beschaffung) dient, wenn kein nachfolgendes Datenverarbeitungshandeln zulässig ist (zum Beispiel Speicherung).



Drucksache 89/1/18

... Der federführende Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolger von Herrn Staatssekretär a. D. Ingmar Jung Herrn Staatssekretär Patrick Burghardt (Hessen) als Mitglied zu benennen.



Drucksache 91/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolger von Herrn Staatssekretär a. D. Dr. Jan Hoffmann Herrn Staatssekretär Dr. Gunnar Schellenberger, (Sachsen-Anhalt) als Mitglied sowie als Nachfolger von Frau Leitende Ministerialrätin Dr. Christine Blaschczok Herrn Ministerialrat Dr. Wolfgang Schneiß, (Sachsen-Anhalt) als stellvertretendes Mitglied zu benennen.



Drucksache 665/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Staatssekretärin a. D. Andrea Becker Frau Staatssekretärin Christine Streichert-Clivot (Saarland) als Mitglied zu benennen.



Drucksache 540/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die nachfolgenden spezifischen Programme des Programmausschusses zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014 - 2020) zur ständigen Teilnahme (Liste A) folgende Beauftragte:



Drucksache 731/1/17

... 17. Der Bundesrat fordert ein überzeugendes Konzept, wie die strategischen Pläne der Mitgliedstaaten mit entsprechender Programmierung, zeitnaher Genehmigung durch die Kommission sowie nachfolgendem Monitoring und Evaluierung zu einer tatsächlichen und spürbaren Vereinfachung der GAP auf allen Verwaltungsebenen führen können.



Drucksache 145/17 (Beschluss)

... c) Als Nachfolgeregelung der e-Datenschutz-Richtlinie sollte der Rechtsakt zumindest durch einzelne in der Verordnung selbst berücksichtigte Grundsätze und Mindestregelungen dem zunehmenden Missbrauch elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten für die Verbreitung, Vorbereitung und Durchführung terroristischer und krimineller Gewalttaten Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 145/17 (Beschluss)




2 Grundsätzliches

Rechtssichere Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

Ausgleich zwischen dem Schutz der Kommunikation und Sicherheitsbelangen

Ausgestaltung des Aufsichtsregimes

Prüfvorbehalte für das weitere Verfahren

Zu Einzelfragen

Zum Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung

2 Anwendungsbereich

Vertraulichkeit von Telekommunikationsdaten, Schutz von Endeinrichtungen

Verpflichtungen zur Anpassung von Kommunikationsnetze-Software

2 Beschränkungsbefugnisse

Anwendung auf öffentliche Stellen und Gerichte

Unerbetene Kommunikation

Informationspflichten bei Störungen

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

Beschwerde und Rechtsschutz

2 Sanktionen

2 Sonstiges

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Drucksache 58/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-vermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts



Drucksache 65/17

... Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen durch die Vollstreckungsbehörden ist ebenso wie bei der Vollstreckung privat-rechtlicher Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher die Vollstreckung insbesondere in das bewegliche Vermögen nur möglich, wenn die Anschrift bzw. der regelmäßige Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners bekannt ist. Die Anschrift ist auch erforderlich, um die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners vor Ort aufklären zu können, um Informationsschreiben und andere Schriftstücke übersenden zu können sowie um in Einzelfällen jegliche Verwechslung für nachfolgende Maßnahmen und Auskunftsersuchen auszuschließen. Um die Anschrift des Vollstreckungsschuldners herauszufinden, stützen sich die Sachaufklärungsbefugnisse vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Regelmäßig muss der Vollstreckungsschuldner davon ausgehen, dass seine Anschrift auf diese Weise ermittelt werden kann. Sofern sich die Anschrift auf diese Weise nicht ermitteln lässt, müssen zum Zwecke der Durchführung der Vollstreckung und im Interesse der Gleichbehandlung der Vollstreckungsschuldner alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Anschrift zu ermitteln. Durch die Regelung wird verhindert, dass Vollstreckungsschuldner sich durch das Unterlassen von Meldungen an das Melderegister oder das Ausländerzentralregister der Vollstreckung entziehen können und damit faktisch besser gestellt würden.



Drucksache 367/17 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts



Drucksache 666/17 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass nach dem Vorschlag der Kommission transnationale Mobilität von Auszubildenden ein Bestandteil der Berufsausbildungsqualifikationen sein soll. Er ist zwar der Überzeugung, dass eine Auslandserfahrung junge Menschen in ihrer beruflichen sowie persönlichen Entwicklung fördern kann. Eine allgemeine Forderung nach einem Auslandsaufenthalt als Qualitätskriterium bildet aus Sicht des Bundesrates jedoch nicht die realen Bedarfe ab, vielmehr sollte der Auslandsaufenthalt eine Option für Auszubildende darstellen. Er betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Programms "Erasmus+" für die Förderung von Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung. Er spricht sich auch mit Blick auf die Nachfolgegeneration des Programms "Erasmus+" für eine Fortführung der Förderung in diesem Bereich sowie die Beibehaltung einer integrierten Programmstruktur unter Einbeziehung sämtlicher Bildungsbereiche aus. Die neue Programmgeneration muss ungeachtet der kommissionsinternen Strukturierung der Generaldirektionen den gesamten Bildungsweg abbilden und somit alle Bildungssektoren abdecken.



Drucksache 495/17

... der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Herrn Senator Dr. Carsten Brosda die für Kultur zuständige Staatsrätin, Frau Jana Schiedek, als ordentliches Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 414/17

... Zudem erhält das in der bisherigen Nummer 15 verortete Erhebungsmerkmal zu ambulanten Operationen ein eigenes, inhaltlich angepasstes, Erhebungsmerkmal in der neuen Nummer 16 (siehe nachfolgende Begründung zu Doppelbuchstabe jj) .



Drucksache 595/17

... "(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen."



Drucksache 447/17

... b) In Absatz 1 werden die Wörter "der Absätze 2 und 3" durch die Wörter "der nachfolgenden Absätze" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:



Drucksache 503/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär Martin Gorholt Frau Staatssekretärin Dr. Ulrike Gutheil, (Brandenburg) als Mitglied zu benennen.



Drucksache 548/17

... für nichtig erklärt wurde, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die mit der Stilllegung und der Sicherung von atomaren Altlasten verbundenen Kosten zu prognostizieren und die rechtlichen Möglichkeiten einer verursachergerechten Finanzierung und Heranziehung der Energieversorgungsunternehmen und deren Rechtsnachfolger zur Bewältigung der Kosten atomarer Altlasten zu prüfen und einen rechtsicheren Vorschlag zur verursachergerechten Umlage der Kosten vorzulegen.



Drucksache 1/2/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 95/1/17

... Der Bundesrat möge an Stelle der beantragten Entschließungen in Drucksache 95/17 (Antrag des Saarlandes) und in Drucksache 99/17 (Antrag des Landes Rheinland-Pfalz) die nachfolgende Entschließung fassen:



Drucksache 89/17 (Beschluss)

... 31. Andererseits müssen weitere Strukturreformen in den Bereichen Migration, innere und äußere Sicherheit sowie Wirtschaft und Jugendbeschäftigung verfolgt werden, um den Herausforderungen für die Europäische Union in 2017 und den nachfolgenden Jahren gerecht zu werden. Zu Recht weist die Bundesregierung darauf hin, dass die aktuell diskutierte Europäische Säule sozialer Rechte ein wichtiges Instrument im Zusammenhang mit den strukturellen Reformen ist. Die Stärkung der sozialen Dimension Europas kann dabei unterstützen, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zurückzugewinnen.



Drucksache 1/1/17

... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.



Drucksache 750/1/17

... f) Das deutsche Verfassungsrecht macht für die Anwendung des Artikels 352 AEUV enge Vorgaben, was die Einbindung von Bundestag und Bundesrat angeht (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2008, Aktenzeichen 2 BvE 2/ 08). Diese Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG sind von der Bundesregierung für deren Verhalten im Rat zu beachten. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung sicherzustellen, dass diese Mitwirkungsrechte auch bei künftigen Änderungen des ESM bzw. seiner Nachfolgeinstitution mindestens gewahrt bleiben.



Drucksache 732/17

... Anmeldungen erfolgen in einem frühen Stadium des Normungsprozesses und werden später in der Regel nicht mehr überprüft. Die in Normungsverhandlungen vorgeschlagenen technischen Lösungen werden jedoch bis zur Vereinbarung des endgültigen Standards weiterentwickelt.15 Während der Großteil der Anmeldungen auf Patentanmeldungen entfällt, können sich die Patentansprüche im Rahmen des endgültigen Patents, das nach Annahme des Standards gewährt wird, beträchtlich unterscheiden, da sich ihr Inhalt im Laufe des Erteilungsverfahrens gegebenenfalls ändert.16 Darum sollten die Rechteinhaber die Relevanz ihrer Anmeldungen zum Zeitpunkt der Annahme des endgültigen Standards (und nachfolgender wesentlicher Überarbeitungen) sowie bei einer endgültigen Entscheidung zur Erteilung eines Patents prüfen.



Drucksache 721/17

... Der Ehrgeiz der NPF variiert von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, was nachfolgende Beispiele verdeutlichen.



Drucksache 348/17

... Erfüllungsaufwand fällt durch die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.



Drucksache 285/17 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat teilt die Kritik des Berichtes an der unzureichenden Datenlage in Bezug auf die Reichtumsforschung und begrüßt alle angestrebten Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Reichtumsberichterstattung dienlich sind und befürwortet eine stärkere Berücksichtigung dieses Aspektes in nachfolgenden Berichten.



Drucksache 135/17

... "Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder den vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Satz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schiedsperson auch für nachfolgende Schiedsverfahren des Verbandes der Leistungserbringer mit anderen Krankenkassen oder Landesverbänden bestimmt werden kann."



Drucksache 538/17

... "§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen



Drucksache 272/17

... Vor einer Einführung von EPSAS sind die nachfolgenden Fragestellungen zu beantworten:



Drucksache 768/1/17

... Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, Herrn Burkhard Balz MdEP für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.



Drucksache 641/17

... die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat heute beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" als Nachfolgerin von Frau Dr. Pirko Kristin Zinnow Frau Staatssekretärin Bettina Martin als Mitglied des Kuratoriums zu benennen.



Drucksache 148/1/17

... Aus § 3 Absatz 4 und 5 resultiert eine gegenüber der geltenden DüV niedrigere Anrechnung von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger bei der Düngeplanung, wie das nachfolgende Rechenbeispiel zeigt.



Drucksache 752/17

... Ich bitte Sie daher, die Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit von Herrn Peter-Jürgen Schneider - bis zum 31. Dezember 2019 - im Verwaltungsrat der KfW in die Wege zu leiten.



Drucksache 533/17

... "Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen."



Drucksache 87/1/17

... 10. Vor dem Hintergrund der Einführung eines neuen Standardansatzes für Marktrisiken und der Neuabgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für die nachfolgenden Änderungen der vorgeschlagenen Verordnung einzusetzen:



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.