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"Nachfolge"
Drucksache 501/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Für die Wirtschaft reduziert sich der Erfüllungsaufwand. Die Minderung des Erfüllungsaufwandes kann aus den nachfolgenden Gründen nicht quantifiziert werden. Die Höhe der Reduktion dürfte aber zu vernachlässigen sein.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... 64. Ein Frage- und Antwortprotokoll, das in großem Umfang bei der Abfrage von Datenbanken, in denen die registrierten Nutzer einer Internetressource oder deren Rechtsnachfolger gespeichert sind, eingesetzt wird.
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... "Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes."
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138c Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.
§ 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 168/1/17
... Der Gesetzentwurf sieht in § 56a Absatz 3 für den Bereich des (bundesrechtlich geregelten) Meeresnaturschutzes eine Regelung für den Übergang der Verantwortung vom Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger auf einen dazu anerkannten Dritten vor und regelt damit für seinen Anwendungsbereich eine Ausnahme von § 15 Absatz 3 Satz 3
Drucksache 285/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Lebenslagen in Deutschland - Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht
... 12. Der Bundesrat teilt die Kritik des Berichtes an der unzureichenden Datenlage in Bezug auf die Reichtumsforschung und begrüßt alle angestrebten Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Reichtumsberichterstattung dienlich sind und befürwortet eine stärkere Berücksichtigung dieses Aspektes in nachfolgenden Berichten.
Drucksache 168/17 (Beschluss)
... Der Gesetzentwurf sieht in § 56a Absatz 3 für den Bereich des (bundesrechtlich geregelten) Meeresnaturschutzes eine Regelung für den Übergang der Verantwortung vom Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger auf einen dazu anerkannten Dritten vor und regelt damit für seinen Anwendungsbereich eine Ausnahme von § 15 Absatz 3 Satz 3
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... ) vollzogen worden ist, bestünde weitgehender Änderungsbedarf an der Milch-Sachkunde-Verordnung. Dies war Veranlassung, grundsätzlich den Bedarf für die Verordnung zu prüfen. Aus nachfolgenden Gründen ist die Verordnung aufzuheben.
Drucksache 768/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag des Bundesrates für die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes der Deutschen Bundesbank
... Der Bundesrat hat in seiner 966. Sitzung am 23. März 2018 beschlossen, Herrn Burkhard Balz MdEP für die Dauer von acht Jahren als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Andreas Raymond Dombret zur Bestellung als Mitglied des Bundesbankvorstandes gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorzuschlagen.
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Der Ursachenzusammenhang zwischen Asbestfasern und der Entstehung von Eierstock-krebs wird durch Erkenntnisse aus validen epidemiologischen Studien bestätigt. Die Internationale Agentur für Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation hat nach Sichtung hierzu veröffentlichter Kohorten- und Fall-Kontroll-Studien Asbest als erwiesenes Human-karzinogen mit dem Zielorgan "Ovar" eingestuft. Dabei seien alle Formen von Asbest (Chrysotil, Krokydolit, Amosit, Tremolit, Aktinolit und Anthophyllit) karzinogen für den Menschen. Diese Einstufung wurde in nachfolgenden systematischen Übersichtsarbeiten zum Zusammenhang zwischen beruflicher Asbestexposition und Ovarialkarzinom bestätigt.
Drucksache 58/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Drucksache 731/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... f) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die GAP einfacher und effektiver werden muss. Zugleich stellt er fest, dass eine Fülle von Sonder- und Ausnahmeregelungen vor allem in der Schlussphase der letzten Agrarreform die GAP verkompliziert hat. Gemäß der Mitteilung sollen künftig die Mitgliedstaaten und Regionen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung des Regelungs- und Umsetzungsrahmens zur GAP erhalten und dazu strategische Pläne der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Die Kommission ist gefordert, ein überzeugendes Konzept vorzulegen, wie die strategischen Pläne der Mitgliedstaaten bzw. Regionen (Programmierung, Controlling und zeitnahe Genehmigung durch die Kommission, nachfolgendes Monitoring und Evaluierung) auch in föderal aufgebauten Mitgliedstaaten zu einer tatsächlichen und spürbaren Vereinfachung der GAP führen können. Es darf nicht dazu führen, dass die Verantwortung für bürokratische Vorgaben nur von der EU-Ebene auf die Mitgliedstaaten oder Regionen verschoben wird.
Drucksache 400/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche - COM(2017) 257 final
... 18. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im Rahmen der Verhandlungen im Rat um eine Klärung der nachfolgenden Punkte zu bemühen.
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Gesetzbuchs (BGB) erleiden. Dafür müssen psychische Beeinträchtigungen wie von den nahen Angehörigen empfundene Trauer und Schmerz medizinisch fassbar sein und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (grundlegend: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 165 f.; zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, 2247). Abgesehen von diesem Schadensersatz bei sogenanntem Schockschaden kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. Auch eigene Schmerzensgeldansprüche, die von den Hinterbliebenen als Rechtsnachfolger des Getöteten geltend gemacht werden könnten, hat der Getötete in der Regel nicht erworben. Tritt der Tod sofort durch die schädigende Handlung ein, verliert der Geschädigte in diesem Moment die für die Entstehung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderliche Rechtsfähigkeit.
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Die nachfolgenden Berechnungen zur Ermittlung des zusätzlichen Erfüllungsaufwands für den Prozess der Antibiogrammpflicht (§§ 12c in Verbindung mit 12d) basieren auf den Stellungnahmen von Ländern und Verbänden sowie auf amtlich und nicht amtlich erhobenen Daten.
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... Die in der geltenden Abfallverzeichnis-Verordnung über die EU-rechtlich vorgegebenen 16 POP hinausgehende Regelung, dass alle POP-haltigen Abfälle, deren Konzentration gleich oder größer als der Grenzwert des Anhangs IV der EU-POP-Verordnung ist, als "gefährlicher Abfall" einzustufen sind, führte insbesondere bei HBCD-haltigen Abfällen (Wärmedämmplatten aus Styropor) insgesamt zu gravierenden Auswirkungen bei der Entsorgung (siehe dazu ausführlich A. I.). Im Vergleich zu den anderen von der Verordnung umfassten POP-haltigen Abfälle hat nach derzeitigem Kenntnisstand die Entsorgung HBCD-haltiger Polystyrol-Wärmedämmplatten eine überragende Bedeutung für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes. Insoweit konzentrieren sich die nachfolgenden Betrachtungen überwiegend auf diesen Bereich.
Drucksache 743/17
Antrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Zur Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der DDR hat der Bundesgesetzgeber ein umfängliches - zweistufiges - System von Maßnahmen geschaffen: Die Feststellung und damit zugleich Aufhebung einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden staatlichen Verfolgung sowie nachfolgend die Gewährung von letztlich sozialstaatlichen Aspekten geschuldeten Ausgleichsleistungen.
Drucksache 31/17
... "(7) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt in anonymisierter Form die Mautdaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 in regelmäßigen Abständen an das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur betriebene offene Datenportal mCLOUD oder ein Nachfolgeportal, auf dem die Daten allen Interessierten gebührenfrei und in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden." `
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) eingeführt worden. Sie dient als Rechtsgrundlage für eine regelmäßige Übermittlung ausländischer Verurteilungen an deutsche Staatsanwaltschaften soweit eine Übermittlung im Interesse der Strafrechtspflege liegt. Damit soll der Staatsanwaltschaft die Prüfung ermöglicht werden, ob wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde liegt, vor einem deutschen Strafgericht Anklage erhoben werden muss. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine nachfolgende Strafverfolgung im Inland oftmals wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") ausgeschlossen ist und sich dieses Verbot auch aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben kann. Ist eine nachfolgende Strafverfolgung nicht ausgeschlossen, wird sie in vielen Fällen nicht geboten sein und eine Verfahrenseinstellung nach § 153c StPO erfolgen. Die schwierige Abwägung, ob im Einzelfall eine Mitteilung im Interesse der Strafrechtspflege liegt, wird der Registerbehörde aufgebürdet, zu deren Aufgabenbereich derartige, eher dem Verfahrensrecht zuzuordnende Entscheidungen nicht gehören. Sie ist vielmehr allein zuständig für die rein formale Sammlung und Speicherung von Daten, mit deren Inhalten sie sich grundsätzlich nicht zu befassen hat. Vor diesem Hintergrund ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift auch keine Mitteilung durch die Registerbehörde erfolgt. Da die Übermittlungspflicht systemwidrig und praktisch bedeutungslos ist, ist die sie anordnende Regelung aus Gründen der Normensparsamkeit zu streichen.
Drucksache 55/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... "(4) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter der Vertreterversammlung verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 80 Wahl und Abberufung.
§ 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 91/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 10. Januar 2017 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, gem. § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" Herrn Staatssekretär Dr. Gunnar Schellenberger in Nachfolge von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Jan Hofmann als ordentliches Mitglied des Kuratoriums der Stiftung zu benennen.
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Die Neufassung des neuen § 40 Absatz 1 (bisher Absatz 4) stellt eine Folgeänderung zur Streichung der Definition des Begriffs "gebietsfremde Art" in § 7 Absatz 2 Nummer 8 g.F. dar. Entsprechend der bisherigen Legaldefinition des Begriffs "gebietsfremd" bedarf nach Satz 1 das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur der Genehmigung, wenn deren Art in dem in dem betreffenden Gebiet in der freien Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt. Die nachfolgenden Sätze werden entsprechend angepasst. Inhaltlich bleiben die verbleibenden Regelungen des § 40 unverändert bestehen.
Drucksache 367/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Drucksache 85/3/17
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... a) In Teil 7 ist nach dem Zeichen 1042-52 das nachfolgend dargestellte Zusatzzeichen 1042-53 einzufügen:
Drucksache 366/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... "In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre."
Drucksache 503/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, Frau Staatssekretärin Dr. Ulrike Gutheil, Staatssekretärin im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur als Nachfolgerin für Herrn Staatssekretär Martin Gorholt als Mitglied im Kuratorium der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vorzuschlagen.
Drucksache 741/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern und Stellvertreterinnen und Stellvertretern des Bundesrates im Mittelstandsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Der Bundesrat möge beschließen, gemäß § 7a Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau nachfolgend genannte Vertreterin und Vertreter sowie Stellvertreterin und Stellvertreter für den Mittelstandsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Amtsperiode 2018/2019 zu benennen:
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob für die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit eine Karenzzeit für nachfolgende Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden sollte.
Drucksache 487/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV )
... In § 2 der KassenSichV werden die Anforderungen an die Protokollierung der einzelnen elektronischen Grundaufzeichnungen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO beschrieben. Danach muss für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall oder anderen Vorgang im Sinne § 146a Absatz 1 Satz 1 AO von dem eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar, d.h. zeitgleich, eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion dient der Zusammenführung von Daten in einem einheitlichen Prozess, wodurch die protokollierten einzelnen digitalen Grundaufzeichnungen nachfolgend nicht mehr manipuliert werden können.
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... Der Zugang zu Finanzinstrumenten zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe und Betriebskapital sollte erleichtert und besser an den Investitionsbedarf und die höheren Risiken von Neueinsteigern angepasst werden. Die Unterstützung für die neue Generation von Landwirten könnte mit geeigneten Anreizen kombiniert werden, die das Ausscheiden älterer Landwirte und die Eigentumsübertragung von Flächen erleichtern. Darüber hinaus wird es immer dringlicher, Maßnahmen zu fördern, durch die der Wissenstransfer zwischen den Generationen angekurbelt (durch Partnerschaften und andere neue Geschäftsmodelle) und die Nachfolgeplanung erleichtert wird (Beratungsdienste, Mentoring und Erstellung von "Hofnachfolgeplänen").
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die redaktionelle Ergänzung wird die Bedeutung der im nachfolgenden Satz (Anlage 5 Nummer 2 Satz 3) genannten Grundsätze der Anlage 4a (siehe dortige Nummer 2a) bekräftigt.
Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... 6. Vor dem Hintergrund der Einführung eines neuen Standardansatzes für Marktrisiken und der Neuabgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für die nachfolgenden Änderungen der vorgeschlagenen Verordnung einzusetzen:
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 43. Andererseits müssen weitere Strukturreformen in den Bereichen Migration, innere und äußere Sicherheit sowie Wirtschaft und Jugendbeschäftigung verfolgt werden, um den Herausforderungen für die Europäische Union in 2017 und den nachfolgenden Jahren gerecht zu werden.
Drucksache 540/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Programmausschuss für die spezifischen Programme zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020)
... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die nachfolgenden spezifischen Programme des Programmausschusses zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014 - 2020) zur ständigen Teilnahme (Liste A) folgende Beauftragte:
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... c) Als Nachfolgeregelung der e-Datenschutz-Richtlinie sollte der Rechtsakt zumindest durch einzelne in der Verordnung selbst berücksichtigte Grundsätze und Mindestregelungen dem zunehmenden Missbrauch elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten für die Verbreitung, Vorbereitung und Durchführung terroristischer und krimineller Gewalttaten Rechnung tragen.
Drucksache 666/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... 8. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass nach dem Vorschlag der Kommission transnationale Mobilität von Auszubildenden ein Bestandteil der Berufsausbildungsqualifikationen sein soll. Er ist zwar der Überzeugung, dass eine Auslandserfahrung junge Menschen in ihrer beruflichen sowie persönlichen Entwicklung fördern kann. Eine allgemeine Forderung nach einem Auslandsaufenthalt als Qualitätskriterium bildet aus Sicht des Bundesrates jedoch nicht die realen Bedarfe ab, vielmehr sollte der Auslandsaufenthalt eine Option für Auszubildende darstellen. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Programms "Erasmus+" für die Förderung von Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung. Er spricht sich auch mit Blick auf die Nachfolgegeneration des Programms "Erasmus+" für eine Fortführung der Förderung in diesem Bereich sowie die Beibehaltung einer integrierten Programmstruktur unter Einbeziehung sämtlicher Bildungsbereiche aus. Die neue Programmgeneration muss ungeachtet der kommissionsinternen Strukturierung der Generaldirektionen den gesamten Bildungsweg abbilden und somit alle Bildungssektoren abdecken.
Drucksache 167/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe
... Die neue Vorschrift regelt als Nachfolgebestimmung zum bisherigen § 63 Absatz 3 WHG, inwieweit vorgängige Bewertungen auf Grundlage des Baurechts zu einer Entlastung bei einer Einzelfallprüfung durch die Wasserbehörden führen bzw. als verbindlich beachtet werden müssen. In diesem Zusammenhang besteht ein Änderungsbedarf, wie die Gesetzesbegründung nachvollziehbar ausführt, insbesondere durch die EuGH-Rechtsprechung zum Bauproduktenrecht. Danach dürfen in Deutschland nicht mehr, wie früher üblich, zusätzliche Anforderungen an Eigenschaften von Bauprodukten gestellt werden, die europäischen Normen entsprechen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b WHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 WHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG
Drucksache 603/17
Vorlage an den Bundesrat
Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Ich bitte Sie daher, die Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit von Herrn Dr. Walter-Borjans - bis zum 31. Dezember 2019 - im Verwaltungsrat der KfW in die Wege zu leiten.
Drucksache 641/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Dr. Pirko Kristin Zinnow Frau Staatssekretärin Bettina Martin (Mecklenburg-Vorpommern) als Mitglied zu benennen.
Drucksache 85/2/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV -StVO)
... a) In Teil 7 sind nach dem Zeichen 1012-38 die nachfolgend dargestellten Zusatzzeichen einzufügen:
Drucksache 495/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Herrn Senator Dr. Carsten Brosda Frau Staatsrätin Jana Schiedek, (Hamburg) als Mitglied zu benennen.
Drucksache 588/16
Vorschlag an den Bundesrat
Wahl einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts
... Dem Bundesrat wird vorgeschlagen, Frau Dr. Yvonne Ott als Nachfolgerin des Richters am Bundesverfassungsgericht Herrn Prof. Dr. Reinhard Gaier zur Richterin in den Ersten Senat zu wählen.
Drucksache 367/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Wahl einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts
... es in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Frau Prof. Dr. Christine L a n g e n f e l d als Nachfolgerin für Bundesverfassungsrichter Prof. Herbert L a n d a u in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt.
Drucksache 408/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... "(8a) Die Abwicklungsanstalten können durch Beschluss ihrer Verlustausgleichsverpflichteten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und der Anstalt als übertragende Rechtsträger an einer Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) wie auch an einer Vermögensübertragung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften beteiligt sein:
Drucksache 645/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... Die Annahme, dass 30.000 Personen an der Maßnahme teilnehmen, beruht auf einer nachfolgend begründeten Schätzung:
Drucksache 676/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner in schweren Nutzfahrzeugen sowie eine Reform der Regelungen für die Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
... In genau diesen Situationen lassen technisch optimierte Systeme, die den nachfolgend formulierten Empfehlungen folgen, eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit erwarten. Die Untersuchung dieser notbremsrelevanten Unfälle in Niedersachsen hat ergeben, dass mit einem optimierten AEBS 86 % der Unfälle und vermutlich fast alle Personenschäden hätten vermieden werden können. Dies deckt sich mit Daten, die der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e.V. erhoben hat. Demzufolge besteht bei "optimalen" AEBS-Varianten gegenüber solchen, die "nur" der EUVorschriftenstufe 2 entsprechen, eine mehr als dreimal höhere Wahrscheinlichkeit diese Unfälle zu vermeiden. Bei den Getöteten besteht immerhin noch eine mehr als doppelt so hohe Wahrscheinlichkeit.
Drucksache 406/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
... Eine zeitliche Übereinstimmung hinsichtlich des Doppelabzugs ist nicht Anwendungsvoraussetzung für die Regelung. Das Abzugsverbot greift auch, wenn der Abzug im anderen Staat in einem vorhergehenden oder einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum, Steuerjahr, Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geltend gemacht wird.
Drucksache 483/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, gemäß § 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" für das Kuratorium der Stiftung als Nachfolgerin von Frau Marie-Louise Tolle Frau Ruth Jacobs, (Hamburg) als stellvertretendes Mitglied zu benennen.
Drucksache 285/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
... Das BMAS hat zum einen ein Forschungsvorhaben zur Arbeitsmarkt- und Berufsforschung aufgesetzt. In diesem sollen auch die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für die Integration von Migranten regelmäßig evaluiert werden. Geplant sind hierzu eine Machbarkeitsstudie und die Ausschreibung voraussichtlich im Jahr 2017 mit nachfolgendem etwa dreijährigem Evaluationszeitraum.
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verbots des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln halten sich in überschaubaren Grenzen. Nach Informationen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände besaßen im Jahr 2015 von insgesamt rund 20 250 öffentlichen Apotheken in Deutschland rund 2 900 eine Versandhandelserlaubnis. Allerdings betrieben davon nur rund 150 einen aktiven Versandhandel. Insgesamt bestimmen aber nur 20 bis 30 große Versandapotheken 90 Prozent des Umsatzes mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Während der Umsatz mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit Einführung des Versandhandels in Deutschland stetig ansteigt, ist der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Versandhandel rückläufig (im Jahr 2015 um minus sieben Prozent; Quelle, auch für die nachfolgenden Daten, IMS-Health). Der Gesamtumsatz des deutschen Arzneimittelversandhandels betrug - bezogen auf den Abgabepreis des Arzneimittelherstellers - im Jahr 2015 mit 99 Millionen abgegebenen Arzneimittelpackungen 830 Millionen Euro. Der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln betrug 167 Millionen Euro, also etwa 20 Prozent. Dieser Umsatz wurde mit nur vier Millionen abgegebenen Arzneimittelpackungen gemacht, also mit rund vier Prozent der insgesamt abgegebenen. Zum Vergleich: Der Arzneimittelumsatz aller Apotheken in Deutschland betrug im Jahr 2015 44 600 Millionen Euro, wovon 39 800 Millionen Euro, also rund 83 Prozent auf die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entfielen.
Drucksache 413/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetz es
... Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung wurden die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft und entsprechend ihrer Einschlägigkeit beachtet. Nach der Managementregel Nummer 7 (nationale NachhaltigkeitsstrategieFortschrittsbericht 2012, Seite 28) sind die öffentlichen Haushalte der Generationengerechtigkeit verpflichtet. Dies verlangt die Aufstellung ausgeglichener Haushalte durch Bund, Länder und Kommunen. Der Bund leistet durch die Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes einen Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und trägt dadurch dazu bei, dass nachfolgenden Generationen weitere finanzielle Lasten erspart bleiben. Durch die Geltung der Vorgaben für eine rechtssichere Gebührenkalkulation auch für die Bundespolizei werden Gebührenausfälle in Folge gerichtlicher Aufhebung von Gebührenbescheiden vermieden. Dies trägt zur Realisierung aller gesetzlichen Einnahmen bei, die angesichts der Konsolidierungsbemühungen im Bundeshaushalt unerlässlich ist.
Drucksache 209/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 - 22. KOV-AnpV 2016)
... Erfüllungsaufwand fällt durch die 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.
Drucksache 603/16
... /EWG aufgehoben. Bezuggenommen wird auf die Nachfolgeverordnung und deren Terminologie.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5 Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 769/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... d) Gleichwohl ist der Bundesrat der Auffassung, dass der zwischen den Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern gefundene Kompromiss in den Vorlagen nicht in allen Punkten präzise umgesetzt wird. Er bittet daher die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetzentwürfe entsprechend den nachfolgenden Ausführungen und Vorschlägen angepasst werden, um damit die Umsetzung des Beschlusses von Bund und Ländern gemäß den Vereinbarungen zu bewirken.
Drucksache 293/16
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
... gemäß § 4 Absatz 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes hat die Brandenburgische Landesregierung in ihrer Sitzung am 24. Mai 2016 beschlossen, Frau Ines Jesse, Staatssekretärin für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg als Nachfolgerin für Frau Katrin Lange als stellvertretendes Mitglied für den Eisenbahninfrastrukturbeirat vorzuschlagen.
Drucksache 1/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
... 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:
Drucksache 328/16
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
... die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat infolge der Regierungsbildung vom 18. Mai 2016 beschlossen, dem Bundesrat vorzuschlagen, Frau Staatssekretärin Daniela Schmitt als Nachfolgerin von Herrn Staatssekretär a.D. Uwe Hüser als stellvertretendes Mitglied des Beirates bei der
Drucksache 235/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
... Die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 5 StGB soll den Schutz der Integrität der von den §§ 265c und 265d StGB-E erfassten sportlichen Wettbewerbe sowie den Schutz der damit verbundenen Vermögensinteressen auch in den Fällen gewährleisten, in denen die Tat zwar im Ausland begangen wird, sie aber einen besonderen Inlandsbezug aufweist. Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Unrechtsvereinbarung auf einen sportlichen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet. Mit der Durchführung des entsprechenden Wettbewerbs im Inland verdichtet sich nämlich die Gefahr, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des inländischen Wettbewerbs kommt. Da beide Tatbestände bereits mit der auf eine Unrechtsvereinbarung abzielenden Erklärung und gegebenenfalls der Gewährung oder Annahme eines Vorteils vollendet sind (vgl. im Einzelnen nachfolgend zu Nummer 3), bestünde ohne Erweiterung des § 5 StGB die Gefahr, dass derartige im Ausland begangene Handlungen trotz ihres Bezugs zu einem inländischen Wettbewerb nicht vom deutschen Strafrecht erfasst würden - insbesondere wenn sie dort nicht strafbar sind - und daher diese Handlungen womöglich bewusst im Ausland vorgenommen würden, um einer Strafbarkeit nach deutschem Recht zu entgehen (zu einer solchen im Ausland erfolgten Verabredung vgl. den dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2015 zugrundliegenden Sachverhalt, Az. 35 Js 26/12; zur Frage, ob bereits die Unrechtsabrede selbst zu einer Verletzung des inländischen Wettbewerbs führt, vgl. Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 299 Rn. 7). Die Regelung dient daher vor allem dazu, entsprechenden Umgehungsversuchen von vornherein entgegenzuwirken (eine im Ergebnis ähnlich wirkende Vorschrift hat der Gesetzgeber jüngst - dort über eine Erweiterung des Tatbestands - für das im Ausland erfolgte Selbstdoping im Hinblick auf die Teilnahme an einem inländischen Wettbewerb geschaffen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/6677, S. 11).
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... es erfasst auch Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.1985, juris, 1 BvR 1053/82, juris, Rn. 14; BVerfG NJW 2005, 349; KG, Beschluss vom 3. Februar 1992, NVwZ 1993, 303). In dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte sind Bußgeldtatbestände enthalten, die dem Bestimmtheitsgebot nicht Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz kommt exemplarisch in den nachfolgenden Vorschriften zum Ausdruck:
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... "§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung".
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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