[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Nicht- oder Schlechterfüllung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 387/12

... Laut Artikel 24 der OGAW-Richtlinie haftet die Verwahrstelle für Verluste von verwahrten Finanzinstrumenten nur, wenn diese durch eine "schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle" verursacht worden sind. Diese juristischen Begriffe wurden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt, was zu einem uneinheitlichen Anlegerschutz führte. Einige Mitgliedstaaten wenden eine so genannte "strenge" Haftungsregelung an, der zufolge die Verwahrstelle unmittelbar zur Erstattung der verlorenen Vermögenswerte an den OGAW verpflichtet ist, während andere Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass ein Verlust nicht zwangsläufig eine schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle und damit deren Haftung impliziert. Der Haftungsstandard ist somit nicht in allen Mitgliedstaaten gleich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeines

1.2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

1.2.1. Konsultation interessierter Kreise

1.2.2. Folgenabschätzung

Eignung zur Verwahrstelle

Übertragung der Verwahrung

5 Haftung

5 Vergütung

5 Sanktionen

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Bestimmungen über die Pflichten der Verwahrstelle

2.2. Bestimmungen für die Übertragung

2.3. Bestimmungen über die Eignung als OGAW-Verwahrstelle

2.4. Haftungsbestimmungen

2.5. Rechtsmittel

2.6. Vergütung

2.7. Sanktionen und Maßnahmen

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 14a

Artikel 14b

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 26a

Artikel 26b

Artikel 99

Artikel 99a

Artikel 99b

Artikel 99c

Artikel 99d

Artikel 99e

Artikel 104a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang


 
 
 


Drucksache 717/06

... Die Befugnis der Genehmigungsbehörde, von der Betriebspflicht zu befreien entspricht der bisher geltenden Rechtslage (§ 45 Abs. 1 Satz 2). Die Betriebspflicht lässt die zivilrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Flughafenunternehmers bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der zur Luftfahrt Berechtigten unberührt. Das gilt auch für Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einhaltung von Vorgaben über die Sicherheitsorganisation. Die Reaktion des Flughafenunternehmers auf derartige Verstöße erfordert demgemäß keine Befreiung von der Betriebspflicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. 1 S. 610), zuletzt geändert durch Artikel [1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. 1 S. 2275)], wird wie folgt geändert:

1. § 41 wird wie folgt geändert:

2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt:

§ 43
Flughafenbenutzungsordnung

§ 43a
Entgelte

3. § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45
Erhaltungs- und Betriebspflicht

4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt:

§ 45a
Flugplatzhandbuch

§ 45b
Sicherheitsorganisation

§ 45c
Beauftragter für die Sicherheitsorganisation

5. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

6. § 47 wird wie folgt geändert:

8. § 53 wird wie folgt geändert:

9. § 58 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

11. § 108 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

12. Dem § 110 wird folgender Absatz 4 angefügt:

13. Dem § 110 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 588/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele: