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0955/04B
0955/2/04
0487/1/04
0613/04
0269/1/04
0269/04B
0061/03B
0061/2/03
0061/1/03
Drucksache 359/1/06

... Es sollte sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen von der eingeschränkten Nutzbarkeit der ihnen zugeteilten Frequenzen in jedem Fall erfahren. Nur so wird es ihnen ermöglicht, die Einhaltung der festgelegten Frequenznutzungsbedingungen zu überprüfen und ihre Kunden ggf. entsprechend zu informieren.



Drucksache 249/05

Schienennetz-Benutzungsbedingungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Leistungen, Fahrgastinformationen

§ 4
Schienennetz-Benutzungsbedingungen

§ 5
Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis

§ 6
Antragstellung

§ 7
Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen

§ 8
Zuweisungsverfahren

§ 9
Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege

§ 10
Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen

§ 11
Rechte an Zugtrassen

§ 12
Besonderes Kündigungsrecht

§ 13
Rahmenverträge

§ 14
Gelegenheitsverkehr

§ 15
Sondermaßnahmen bei Störungen

§ 16
Überlastete Schienenwege

§ 17
Kapazitätsanalyse

§ 18
Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität

§ 19
Besondere Schienenwege

§ 20
Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege

§ 21
Entgeltgrundsätze für Schienenwege

§ 22
Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege

§ 23
Entgeltnachlässe für Schienenwege

§ 24
Entgelte für Serviceeinrichtungen

§ 25
Veröffentlichungen, Bekanntmachungen

Begründung

Allgemeiner Teil


 
 
 


Drucksache 186/05

... 4. der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze und der Entgelthöhen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 186/05




Drittes Gesetz

'Artikel 2 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 269/04

... (4) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung zu vereinbaren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

4. In § 5 Abs. 1a wird nach dem Wort sind folgender Halbsatz eingefügt:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe § 3 Nr. 1 durch die Angabe § 3 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt

10. § 14 wird wie folgt gefasst:

11. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:

12. § 26 wird wie folgt geändert:

13. § 28 wird wie folgt geändert:

14. § 34 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes

Artikel 3
Anpassung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 4
Neufassung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Allgemeines

Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Struktur der Eisenbahnen

Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur

5 Gesetzgebungskompetenz

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 1

§ 2
Abs. 3a

§ 2
Abs. 3b

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 6

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 13

Nummer 14

Artikel 2
Allgemeines

Artikel 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 4

Artikel 5


 
 
 


Drucksache 618/04

... (5) Die Raumdateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Raumdaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, verfügbar gemacht und verwaltet werden, dass Raumdaten aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf logische Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden können, dass Raumdaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von allen Verwaltungsebenen gemeinsam genutzt werden können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Raumdaten einer umfassenden Nutzung nicht im Wege stehen, dass Raumdaten leicht gefunden und im Hinblick auf ihre Eignung geprüft werden können und die Nutzungsbedingungen bekannt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/04




Begründung

1. Einleitung

2. Überblick über den Vorschlag

3. Die Notwendigkeit von Maßnahmen der Gemeinschaft

4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen

5. Ausführliche Folgenabschätzung

6. Anhörung der Beteiligten zu INSPIRE

6.1. Internet-Konsultation

6.2. Anhörung der Öffentlichkeit

7. Rechtliche Elemente des Vorschlags

7.1 Rechtsgrundlage

7.2 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

7.3 In welcher Form wurden die Ergebnisse der Anhörung der Beteiligten und der ausführlichen Folgenabschätzung berücksichtigt?

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Kapitel II
Metadaten

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Kapitel III
Interoperabilität von Raumdatensätzen und Raumdatendiensten

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Kapitel IV
Netzdienste

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel V
Gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten

Artikel 23

Artikel 24

Kapitel VI
Koordinierung und ergänzende Maßnahmen

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Anhang I
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe A, Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Buchstabe A

1. Koordinatenreferenzsysteme

2. Geographische Gittersysteme

3. Geographische Bezeichnungen

4. Verwaltungseinheiten

5. Verkehrsnetze

6. Hydrographie

7. Schutzgebiete

Anhang II
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe A, Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Buchstabe B

1. Höhe

2. Identifikatoren für Eigentum

3. Katasterparzellen

4. Bodenbedeckung

5. Orthofotografie

Anhang III
Raumdatenthemen Gemäß Artikel 9 Buchstabe B Artikel 14 Buchstabe B

1. Statistische Einheiten

2. Gebäude

3. Boden

4. Geologie

5. Bodennutzung

6. Menschliche Gesundheit und Sicherheit

7. Regierungsdienste und Umweltüberwachung

8. Produktions- und Industriestandorte

9. Landwirtschaft und Aquakultur

10. Verteilung der Bevölkerung - Demographie

11. Bewirtschaftung von Gebieten/Sperrgebiete/geregelte Gebiete & Berichterstattungseinheiten

12. Gebiete mit natürlichen Risiken

13. Atmosphärische Bedingungen

14. Meteorologischgeographische Merkmale

15. Ozeanographischgeographische Merkmale

16. Meeresregionen

17. Biogeographische Regionen

18. Lebensräume und Biotope

19. Verteilung der Arten


 
 
 


Drucksache 891/04

... § 4 Schienennetz-Benutzungsbedingungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 891/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Leistungen, Fahrgastinformationen

§ 4
Schienennetz-Benutzungsbedingungen

§ 5
Sicherheitsleistung, Geschäftsgeheimnis

§ 6
Antragstellung

§ 7
Zusammenarbeit bei der Zuweisung von Zugtrassen in mehreren Netzen

§ 8
Zuweisungsverfahren

§ 9
Netzfahrplanerstellung, Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Schienenwege

§ 10
Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

§ 11
Rechte an Zugtrassen

§ 12
Besonderes Kündigungsrecht

§ 13
Rahmenverträge

§ 14
Gelegenheitsverkehr

§ 15
Sondermaßnahmen bei Störungen

§ 16
Überlastete Schienenwege

§ 17
Kapazitätsanalyse

§ 18
Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität

§ 19
Besondere Schienenwege

§ 20
Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege

§ 21
Entgeltgrundsätze für Schienenwege

§ 22
Ausnahmen von den Entgeltgrundsätzen für Schienenwege

§ 23
Entgeltnachlässe für Schienenwege

§ 24
Entgelte für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

§ 25
Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu §§ 3, 21 und 24) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2) Inhalt der Schienennetz-Benutzungsbedingungen

Artikel 2
Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

3 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

Anlage n

Artikel 3

4 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Regelungen und das Außerkrafttreten der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 17. Dezember 1997.


 
 
 


Drucksache 955/04 (Beschluss)

Trassenzuweisung, der Schienennetz-Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze sowie der Erbringung gewisser Mindestleistungen durch die Betreiber der Infrastruktur) verfügen soll. Mit der Zuweisung von Trassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen soll der Zuständigkeitsbereich dieser Trassenagentur enden und die Aufsicht des EBA über den diskriminierungsfreien



Drucksache 955/2/04

... Nach dem Gesetzesbeschluss soll beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine sektorspezifische Aufsichtsbehörde ("Trassenagentur") eingerichtet werden, die jedoch lediglich über präventive Eingriffsbefugnisse (Überwachung der Trassenzuweisung, der Schienennetz-Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze sowie der Erbringung gewisser Mindestleistungen durch die Betreiber der Infrastruktur) verfügen soll. Mit der Zuweisung von Trassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen soll der Zuständigkeitsbereich dieser Trassenagentur enden und die Aufsicht des EBA über den diskriminierungsfreien Zugang bzw. die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur im konkreten Einzelfall einsetzen.



Drucksache 269/1/04

... bb) Artikel 11 der Richtlinie 2001/14/EG sieht eine leistungsabhängige Entgeltregelung vor, um Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungen des Schienennetzes zu schaffen. Im vorgelegten Gesetzentwurf wird diese Regelung nicht umgesetzt. Ein qualitätsabhängiges Trassenpreissystem könnte jedoch entscheidend zur Lösung der Netzproblematik beitragen. Die bislang in Artikel 2, Anlage 1 Nr. 2 des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften enthaltene Vorgabe, wonach die Schienennetz-Benutzungsbedingungen Regelungen über die Vertragsstrafen bei von den Vertragspartnern zu vertretenden Betriebsstörungen enthalten müssen, reicht nicht aus. Vielmehr muss eine präzise Regelung aufgenommen werden, mit der der öffentliche Betreiber der Schienenwege verpflichtet wird, Entgeltnachlässe bei Qualitätsmängeln zu gewähren.



Drucksache 269/04 (Beschluss)

... bb) Artikel 11 der Richtlinie 2001/14/EG sieht eine leistungsabhängige Entgeltregelung vor, um Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungen des Schienennetzes zu schaffen. Im vorgelegten Gesetzentwurf wird diese Regelung nicht umgesetzt. Ein qualitätsabhängiges Trassenpreissystem könnte jedoch entscheidend zur Lösung der Netzproblematik beitragen. Die bislang in Artikel 2, Anlage 1 Nr. 2 des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften enthaltene Vorgabe, wonach die Schienennetz-Benutzungsbedingungen Regelungen über die Vertragsstrafen bei von den Vertragspartnern zu vertretenden Betriebsstörungen enthalten müssen, reicht nicht aus. Vielmehr muss eine präzise Regelung aufgenommen werden, mit der der öffentliche Betreiber der Schienenwege verpflichtet wird, Entgeltnachlässe bei Qualitätsmängeln zu gewähren.



Drucksache 22/16 PDF-Dokument



Drucksache 46/18 PDF-Dokument



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