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67 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Opferfürsorge"


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Drucksache 85/1/20

... es sowie der Kriegsopferfürsorge. Daher sind die Länder eng in die Konzeption und Durchführung der Evaluation einzubinden.



Drucksache 85/20 (Beschluss)

... es sowie der Kriegsopferfürsorge. Daher sind die Länder eng in die Konzeption und Durchführung der Evaluation einzubinden.



Drucksache 218/20

... 3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Aufgaben der amtlichen Statistik werden in Deutschland grundsätzlich von spezialisierten Fachbehörden, das heißt Statistikämtern auf Bundes- und Länderebene, wahrgenommen (Prinzipien der fachlichen und funktionalen Zentralisation sowie der regionalen Dekonzentration). Deren Auftrag umfasst die Erstellung und kontinuierliche Pflege einer Informationsbasis, die - mit Blick auf die abzudeckenden Nutzerbedarfe - thematisch vielgestaltig sowie fachlich und regional differenziert sein muss. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder schaffen in diesem föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistiken die Grundlage für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik (vergleiche § 1 BStatG). Im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen ist der Bund für die Gesetzgebung der amtlichen Statistik (Artikel 73 Absatz Nummer 11 GG) und die Länder sind für die Umsetzung der gesetzlichen Zuständigkeiten (Artikel 83 GG) verantwortlich. Der Bund darf zwar Aufgaben des Verwaltungsvollzugs übernehmen, jedoch müssen zum einen diesbezüglich zwingende Gründe vorliegen und zum anderen dürfen die von der Verfassung vorgegebenen Kompetenzen nicht ausgehöhlt werden. Da bisher die statistischen Ämter der Länder im Rahmen des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge zu dem hier infrage stehenden Sachverhalt der Sozialen Entschädigung regelmäßig Statistiken erstellt und veröffentlicht haben, bestehen keine hinreichenden Gründe, dieses Prinzip aufzulösen. Alleine durch die Einrichtung einer Bundesstelle für Soziale Entschädigung lässt sich dies nicht rechtfertigen. Insofern würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs die etablierte und rechtlich verbindliche Aufgabenzuweisung im Bereich der amtlichen Statistik willkürlich aufgehoben.



Drucksache 196/19 (Beschluss)

... ) zu berichten. Das bedingt eine grundlegende Neuausrichtung der Datenerhebung in der Eingliederungshilfe (EGH), der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (KOF) bzw. die Schaffung eines neuen Datenwesens. Diese Anforderungen sind durch die Träger der EGH und der KOF nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar. Um den Aufwand für die Umsetzung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, ist die Erfassung der Einzelpositionen in den Nummern 4, 5 und 7 zu streichen, da diese Angaben als nicht praktikabel angesehen werden. Die in Nummer 16 gewünschten Angaben werden dem Rehabilitationsträger in der Regel nur zufällig bekannt, so dass die Träger keine verlässlichen relevanten Angaben machen können.



Drucksache 196/1/19

... ) zu berichten. Das bedingt eine grundlegende Neuausrichtung der Datenerhebung in der Eingliederungshilfe (EGH), der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (KOF) bzw. die Schaffung eines neuen Datenwesens. Diese Anforderungen sind durch die Träger der EGH und der KOF nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar. Um den Aufwand für die Umsetzung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, ist die Erfassung der Einzelpositionen in den Nummern 4, 5 und 7 zu streichen, da diese Angaben als nicht praktikabel angesehen werden. Die in Nummer 16 gewünschten Angaben werden dem Rehabilitationsträger in der Regel nur zufällig bekannt, so dass die Träger keine verlässlichen relevanten Angaben machen können.



Drucksache 311/19

... Soweit die Länder von der Bundesregierung eine gemeinsame Erarbeitung von Lösungsvorschlägen mit allen Akteuren fordern, um den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und ihre praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht zu ermöglichen, stellt die Bundesregierung fest, dass diesem Anliegen bereits Rechnung getragen wird. Die hierfür aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zuständige Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) arbeitet seit Anfang 2017 sowohl in bilateralen Abstimmungsgesprächen als auch in gemeinsamen Runden der von den Trägerbereichen benannten fachlichen Ansprechpartner an technischen Lösungen und deren praktischen Umsetzung.



Drucksache 549/19

... ,d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter ", soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen.‘



Drucksache 351/1/19

... b) Der Bundesrat fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Regelungen der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV), insbesondere die §§ 1, 7, 12 und 13 KFürsV, sowie die Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge, insbesondere die Abschnitte 5.3.1 und 5.3.3 und der angemessene Ausgleich der Schädigungsfolgen nach



Drucksache 570/18

... IX gestellten Anforderungen durch die Träger der Eingliederungshilfe, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar sind und der Umfang des Anforderungskataloges hinsichtlich seiner Erforderlichkeit und seiner verwaltungsmäßigen Umsetzbarkeit grundlegend zu überprüfen ist. Bisher ist es den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge insbesondere aufgrund der zahlreichen weiteren dringlichen Maßnahmen im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nur eingeschränkt möglich, ihrer gesetzlichen Berichtspflicht ab dem Jahr 2019 in einem angemessenen Maß bzw. vertretbarem Aufwand nachzukommen.



Drucksache 570/18 (Beschluss)

... IX gestellten Anforderungen durch die Träger der Eingliederungshilfe, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar sind und der Umfang des Anforderungskataloges hinsichtlich seiner Erforderlichkeit und seiner verwaltungsmäßigen Umsetzbarkeit grundlegend zu überprüfen ist. Bisher ist es den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsor-ge insbesondere aufgrund der zahlreichen weiteren dringlichen Maßnahmen im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nur eingeschränkt möglich, ihrer gesetzlichen Berichtspflicht ab dem Jahr 2019 in einem angemessenen Maß bzw. vertretbarem Aufwand nachzukommen.



Drucksache 258/17

... (BVG) sowie in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) orientieren sich bereits seit Jahrzehnten an den Regelungen der Sozialhilfe. Allerdings sind die Regelungen im BVG grundsätzlich günstiger ausgestaltet, um dem Gedanken des Sonderopfers im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen.



Drucksache 101/13

... es besteht, wird der Dritte Teil von den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge nach dem



Drucksache 632/12

... a) Zahlungen der Staatskasse oder der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge oder Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder



Drucksache 553/12

... Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ergeben sich aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Mehrausgaben in Höhe von rund 600 000 Euro im Jahr 2013. Davon entfallen rund 480 000 Euro auf den Bund und rund 120 000 Euro auf die Länder.



Drucksache 170/12

... Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ergeben sich im Bereich der Beihilfe bei einer Übernahme der leistungsrechtlichen Änderungen im Jahr 2012 Mehrausgaben von rund 1,5 Millionen Euro und für das Jahr 2013 von rund 29 Millionen Euro. In den Folgejahren steigen die Mehrausgaben proportional zur Entwicklung der Mehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung. Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer Funktion als Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2013 mit rund 35 Millionen Euro jährlich belastet. Zusätzlich entstehen dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausgaben in Höhe von rund 40 Millionen Euro jährlich. Die steuerliche Wirkung der Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Beitragssatzpunkte führt zu Steuermindereinnahmen von etwa 60 Millionen Euro beim Bund, 55 Millionen bei den Ländern und 20 Millionen bei den Gemeinden. Für die Träger der Sozialhilfe und die Träger der Kriegsopferfürsorge ergeben sich durch die Anhebung der Leistungsbeträge und die Förderung von Wohngruppen Entlastungen gegenüber dem geltenden Recht, die allerdings nicht exakt beziffert werden können. Dem stehen ebenfalls nicht exakt bezifferbare Mehrausgaben aus der Beitragssatzanhebung für versicherte Leistungsberechtigte gegenüber; für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind diese Mehraufwendungen aufgrund der ab dem Jahr 2014 vorgesehenen vollständigen Erstattung der Nettoausgaben vom Bund zu übernehmen. Für die Länder oder die jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften können sich aus einer Erhöhung der von der Pflegeversicherung zur Hälfte kofinanzierten Fördermittel im Bereich der Selbsthilfe Mehrausgaben von bis zu 8 Millionen Euro ergeben, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.



Drucksache 663/12

... Folgeanpassungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben von rund 13 Mio. Euro jährlich. Folgeanpassungen im Bereich der Sozialhilfe führen zwangsläufig zu Mehrausgaben bei den Trägern der Sozialhilfe. Das Volumen kann nicht geschätzt werden, da die Zahl der betroffenen Leistungsempfänger nicht bekannt ist. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge führt die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge für Bund und Länder zu Mehrausgaben in geringer, nicht quantifizierbarer Höhe.



Drucksache 275/12

... Kriegsopferfürsorgeleistungen und gleichartige Leistungen



Drucksache 460/12

... Mehrausgaben der Länder und Kommunen als Träger der Sozialhilfe entstehen durch die Weiterleistung der Hilfe zur Pflege auch für die Dauer der stationären Aufnahme und Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Nach Angaben der Sozialhilfestatistik haben 685 Personen im Jahr 2009 Leistungen der Hilfe zur Pflege zur Finanzierung der von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte erhalten. Der Umfang der finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfe kann jedoch aufgrund der zahlreichen unbekannten Faktoren (Fallkosten sowie Verweildauer der betroffenen Personen in den stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) nicht beziffert werden. Für den Bund und die Länder als Träger der Kriegsopferfürsorge entstehen Kosten in geringer, nicht bezifferbarer Höhe. Die auf den Bund entfallenden Mehrausgaben werden insoweit in den jeweils betroffenen Einzelplänen finanz- und stellenmäßig gegenfinanziert.



Drucksache 543/11

... Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ergeben sich aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Mehrausgaben in Höhe von rund 900 000 Euro im Jahr 2012. Davon entfallen rund 720 000 Euro auf den Bund und rund 180 000 Euro auf die Länder. Die aufgrund der Verordnung auf den Bund entfallenden Mehrausgaben können ausgehend von der aktuellen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt durch die im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2012 (Einzelplan 11) enthaltenen Ansätze gedeckt werden.



Drucksache 51/11

... Mit der Umsetzung des EuGH-Urteils vom 4. Dezember 2008 sind jährliche Mehrausgaben von zunächst ca. 3,5 Mio. Euro verbunden. Die Aufhebung der Maßgaben des Einigungsvertrags wird im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts zu jährlichen Mehrkosten in einem Umfang von zunächst 8,5 Mio. Euro beim Bund und 0,6 Mio. Euro bei den Ländern führen. Im Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz werden jährliche Mehrkosten von zunächst 2 Mio. Euro verursacht. Angesichts der zu erwartenden rückläufigen Berechtigtenzahlen werden diese Beträge zukünftig stark sinken. Die überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in der Kriegsopferfürsorge werden auf Grund einer äußerst geringen Anzahl an Leistungsberechtigten nur in geringer Höhe anfallen. Insgesamt können die entstehenden Mehrausgaben für den Bundeshaushalt voraussichtlich in den bestehenden Finanzplanansätzen aufgefangen werden. Ein eventuell verbleibender Kompensationsbedarf wird im Aufstellungsverfahren zum Bundeshaushalt 2012 durch Umschichtung im Einzelplan 11 gedeckt.



Drucksache 227/11

... Kriegsopferfürsorgeleistungen und gleichartige Leistungen



Drucksache 661/10

... Die nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelten Regelbedarfe führen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten von insgesamt rund 290 Millionen Euro im Jahr 2011. Davon entfallen rund 270 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen. Die Ausgaben in den folgenden Jahren hängen von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten ab. In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach § 2 des Asylbewerber-leistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 80 Millionen Euro, wovon 71 Millionen Euro von den Kommunen sowie 9 Millionen Euro vom Bund zu tragen sind. In der Kriegsopferfürsorge ist aufgrund der geringen Anzahl der Leistungsberechtigten mit überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in Höhe von rund 450 000 Euro zu rechnen, die durch die bestehenden Ansätze innerhalb des Einzelplans 11 gedeckt werden können.



Drucksache 349/10

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist."



Drucksache 226/10

... (2) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.



Drucksache 795/10

Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1110 Titel 632 51 - Kriegsopferfürsorgeleistungen und gleichartige Leistungen - bis zur Höhe von 8.000 T Euro



Drucksache 230/10

... Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (



Drucksache 877/09

... (2) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.



Drucksache 74/09

... Von Beginn an hat die Bundesregierung prägend die Verhandlungen mitgestaltet und insbesondere zu den Kernfragen Definitionen, Regelungsumfang, Interoperabilität und Opferfürsorge auf sachgerechte, dem humanitären Grundanliegen des Übereinkommens entsprechende Lösungen hingewirkt. In der Schlussphase der Verhandlungen setzte sich die Bundesregierung erfolgreich dafür ein, den am 28. Mai 2008 vorgelegten Übereinkommensentwurf des Präsidenten als "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Vierter Abschnitt

§ 18a
Verbot von Antipersonenminen und Streumunition.

§ 20a
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition.

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

B. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

1. Zu den Nummern 1 bis 3

2. Zu Nummer 4

3. Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Übereinkommen über Streumunition

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsstaaten

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

4 Präambel

Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

Artikel 4
Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung

Artikel 5
Hilfe für Opfer

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 7
Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

Artikel 8
Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

Artikel 9
Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 11
Treffen der Vertragsparteien

Artikel 12
Überprüfungskonferenzen

Artikel 13
Änderungen

Artikel 14
Kosten und Verwaltungsaufgaben

Artikel 15
Unterzeichnung

Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Vorläufige Anwendung

Artikel 19
Vorbehalte

Artikel 20
Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 21
Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind

Artikel 22
Verwahrer

Artikel 23
Verbindliche Wortlaute

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 811: Entwurf eines Vertragsgesetzes zum Übereinkommen über Streumunition


 
 
 


Drucksache 696/09

... II) hat oder der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Kriegsopferfürsorge erhält. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die antragstellende Person höchstens Einkünfte in dieser Hohe hat.



Drucksache 487/08 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, Leistungen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge aus dem Richtlinienvorschlag herauszunehmen. Zudem verweist der Bundesrat darauf, dass die in Artikel 4 Buchstabe a vorgenommene Definition der Gesundheitsversorgung an das Vorliegen eines Gesundheitsberufs gemäß der Richtlinie



Drucksache 543/1/08

... Mit dieser Änderung wird geregelt, dass die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht nur die individuelle betriebliche Qualifizierung, sondern auch die Berufsbegleitung erbringen. Es handelt sich hier um eine vergleichbare Regelung wie in Artikel 3 § 35 Abs. 1 SGB II-E.



Drucksache 487/1/08

... 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, Leistungen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge aus dem Richtlinienvorschlag herauszunehmen. Zudem verweist der Bundesrat darauf, dass die in Artikel 4 Buchstabe a vorgenommene Definition der Gesundheitsversorgung an das Vorliegen eines Gesundheitsberufs gemäß der Richtlinie



Drucksache 754/08

... Entsprechendes gilt, wenn der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge als nachrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen nach dem



Drucksache 543/08 (Beschluss)

... Mit dieser Änderung wird geregelt, dass die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht nur die individuelle betriebliche Qualifizierung, sondern auch die Berufsbegleitung erbringen. Es handelt sich hier um eine vergleichbare Regelung wie in Artikel 3 § 35 Abs. 1 SGB II-E.



Drucksache 705/07

... 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,



Drucksache 554/07

... Wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und wehrdienstbeschädigte Soldaten haben nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 80 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes Anspruch auf Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes). Während des Wehrdienstverhältnisses sind diese Vorschriften nach geltendem Recht jedoch nicht entsprechend anzuwenden, weil bisher davon ausgegangen worden ist, dass Schwerbeschädigte alsbald wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst ausscheiden.



Drucksache 623/06 (Beschluss)

... § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO-E regelt, dass Vereinigungen für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts als Bevollmächtigte tätig sein dürfen. Der letzte Halbsatz ist sprachlich der bestehenden Verteilung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen den Sozial- und Verwaltungsgerichten anzupassen.



Drucksache 1/06

Unterrichtung gemäß § 37 Abs. 4 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1509 Titel 632 51 -Kriegsopferfürsorge und gleichartige Leistungen



Drucksache 623/06

... 5. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts,



Drucksache 141/06

... Die Kriegsopferversorgung wird durch die bedürftigkeitsabhängige Kriegsopferfürsorge flankiert, für die rd. 412 Mio. € im Haushaltsjahr 2006 veranschlagt sind. Diese umfasst vor allem Hilfen zur Pflege für Beschädigte und Hinterbliebene, soweit der Bedarf nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt ist, ferner Altenhilfe, Erholungshilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.



Drucksache 231/06

... Kriegsopferfürsorge und gleichartige Leistungen.



Drucksache 97/05

... Satz 5 stellt klar, dass Sozialleistungsträger, wie z.B. die Kriegsopferfürsorge, die ebenfalls Leistungen zur gesundheitlichen Prävention erbringen, aber kein sozialer Präventionsträger im Sinne dieses Gesetzes sind, weiterhin ihre Leistungen nach den für sie geltenden Vorschriften erbringen.



Drucksache 5/05

... blieben außer Betracht Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen" (Hervorhebung nur hier). Da die HbL eine laufende Leistung ist, gehörte der von ihr nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG - dessen damaliger Wortlaut dem heutigen entspricht - umfasste Lebensunterhalt zum wohngeldrechtlichen Einkommen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. August 1997 - 8 C13/96 -, ZMR 1998, 113 115; Buchsbaum, in: Buchsbaum/ Großmann/Driehaus/Heise, Wohngeldrecht, 1. Aufl., Stand April 2000, § 14 Rdnr. 100).



Drucksache 663/04

... Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit."



Drucksache 666/04

Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge



Drucksache 667/04

... Anders als im Falle der weiter gehenden Regelungen13) des Übereinkommens vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung14) (des sog. Ottawa-Übereinkommens) ist die Frage explosiver Kampfmittelrückstände völkervertragsrechtlich allenfalls indirekt in den Regelungen zum Schutz der Zivilbevölkerung und über Vorsichtsmaßnahmen bei Angriff in den Artikeln 51 und 57 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte15) (Zusatzprotokoll I) angesprochen16), obwohl die Auswirkungen von Antipersonenminen und explosiven Kampfmittelrückständen in weitem Maße vergleichbar sind. Protokoll V füllt mithin eine Regelungslücke im humanitären Völkerrecht aus und gleicht in der Phase nach Konfliktbeendigung die Voraussetzungen für internationale Hilfe und Zusammenarbeit bei der Beseitigung explosiver Kampfmittelrückstände und bei der Opferfürsorge denen nach dem Ottawa-Übereinkommen an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

2 Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

Protokoll
über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände

Artikel 4
Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen

Artikel 5
Sonstige Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

Artikel 6
Vorkehrungen zum Schutz humanitärer Missionen und Organisationen vor den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

Artikel 7
Hilfe betreffend explosive Kampfmittelaltlasten

Artikel 8
Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 9
Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

Artikel 10
Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

Artikel 11
Einhaltung

1. Aufzeichnung, Aufbewahrung und Freigabe von Informationen über nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel

i Inhalt:

Technischer Anhang

ii Empfänger:

iii Mechanismus:

iv Zeitrahmen:

2. Warnung, Aufklärung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung

5 Schlüsselbegriffe

3. Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

A. Allgemeines

1. Humanitäre Gesichtspunkte

2. Das VN-Waffenübereinkommen

3. Die Bestimmungen des VN-Waffenübereinkommens über die Vereinbarung zusätzlicher Protokolle

4. Die Vertragstaatenkonferenz am 27. und 28. November 2003

4.1. Der Konferenzvorlauf

4.2. Die Position der Bundesrepublik Deutschland

B. Besonderes

1. Inhalt von Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände

1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Begriffsbestimmungen

1.3. Räumungsverpflichtung und Weitergabe von Information

1.4. Schutz der Zivilbevölkerung und der humanitären

1.5. Explosive Kampfmittelaltlasten

1.6. Internationale Zusammenarbeit

1.7. Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

1.8. Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten und Vertragseinhaltung

1.9. Technischer Anhang

2. Inkrafttreten von Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände

3. Vereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung

4. Finanzielle Auswirkungen


 
 
 


Drucksache 196/19 PDF-Dokument



Drucksache 284/17 PDF-Dokument



Drucksache 301/19 PDF-Dokument



Drucksache 331/18 PDF-Dokument



Drucksache 395/19 PDF-Dokument



Drucksache 401/16 PDF-Dokument



Drucksache 423/14 PDF-Dokument



Drucksache 428/16 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 428/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 435/15 PDF-Dokument



Drucksache 449/19 PDF-Dokument



Drucksache 450/07 PDF-Dokument



Drucksache 471/18 PDF-Dokument



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Suchbeispiele:


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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.