[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

312 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Ordnungsbehörde"


⇒ Schnellwahl ⇒

0375/20B
0375/1/20
0013/20
0456/20B
0268/1/20
0456/1/20
0164/20
0268/20B
0121/20
0160/1/20
0002/1/20
0268/20
0033/20B
0160/20B
0033/1/20
0352/19B
0533/19
0341/19B
0590/19
0011/19B
0158/1/19
0004/19
0137/19B
0591/19B
0524/19
0090/19B
0128/19
0090/1/19
0090/19
0098/19B
0584/19
0352/1/19
0431/18B
0384/18
0499/18
0054/1/18
0431/1/18
0143/1/18
0551/18B
0216/1/18
0215/18B
0353/18
0143/18B
0054/18B
0556/18
0215/1/18
0352/18
0315/1/17
0374/17
0437/1/17
0065/17
0039/17B
0447/17
0164/1/17
0039/1/17
0195/17
0437/17B
0391/17
0417/2/17
0404/17
0759/17
0164/17B
0184/17
0212/17
0222/17
0417/17B
0156/1/16
0601/1/16
0813/16B
0118/16
0591/1/16
0601/16B
0180/16
0792/16B
0156/16B
0164/1/16
0792/1/16
0449/16
0601/16
0591/16B
0317/16
0295/16
0164/16B
0416/16
0697/16
0166/16
0813/1/16
0201/16
0094/15
0300/15B
0310/15
0537/15B
0283/15
0377/15
0310/15B
0641/14B
0435/1/14
0225/14B
0240/14B
0327/1/14
0327/14B
0077/14B
0638/14B
0638/1/14
0535/14
0397/1/14
0225/1/14
0071/14
0319/1/14
0071/14B
0435/14B
0556/14
0240/1/14
0491/13
0150/13
0006/13
0639/13
0098/13
0512/13
0053/1/13
0011/1/13
0094/13
0752/13
0099/13
0679/13B
0149/1/13
0679/1/13
0011/13B
0092/12
0091/12
0061/1/12
0701/1/12
0632/12
0319/12X
0052/1/12
0459/12B
0061/12B
0328/12
0327/12
0819/12B
0250/12
0052/12B
0664/12
0819/1/12
0406/12B
0701/12B
0559/2/12
0406/1/12
0603/12
0176/1/12
0661/12
0263/12
0555/12B
0606/12
0546/2/12
0428/12X
0555/12
0546/1/12
0459/1/12
0555/1/12
0168/1/12
0172/12
0168/12B
0128/11
0513/11B
0342/11
0520/1/11
0129/11
0801/1/11
0513/1/11
0205/11
0129/11B
0522/1/11
0032/11
0208/11B
0628/11
0209/11B
0208/1/11
0522/11B
0216/11X
0533/11B
0321/11
0150/11
0129/1/11
0209/5/11
0342/11B
0209/1/11
0345/1/11
0256/11
0533/11
0800/2/11
0342/1/11
0317/11
0323/11
0520/11B
0584/10B
0314/10B
0280/10
0482/10
0184/10
0642/1/10
0873/1/10
0846/10
0681/10
0280/10B
0825/1/10
0763/10
0850/10
0031/1/10
0230/10
0314/10
0530/10
0584/1/10
0873/10B
0280/1/10
0825/10B
0070/09
0004/1/09
0281/1/09
0877/09
0281/09B
0163/09B
0082/09B
0163/1/09
0004/09B
0816/09
0154/09
0177/09B
0164/09
0082/1/09
0280/09A
0067/09
0279/09
0177/1/09
0563/08
0235/08
0906/08
0167/08
0271/08B
0271/08
0032/08
0562/1/08
0968/08
0550/1/08
0550/08B
0827/08
0404/08
0343/08K
0005/08
0562/08B
0713/08
0277/07
0558/07
0076/07
0349/07
0553/07
0016/1/07
0016/07B
0063/07
0282/07
0916/07
0275/07
0550/07
0568/07
0016/07
0256/06
0357/06
0650/06
0678/1/06
0254/06
0233/1/06
0626/06
0677/06
0696/1/06
0014/06
0654/06
0654/06B
0654/1/06
0696/06B
0153/06
0678/06B
0075/06
0194/1/05
0325/05
0754/05
0942/1/05
0479/05B
0329/05
0591/1/05
0616/05
0479/2/05
0241/05
0557/05
0591/05B
0479/1/05
0726/05
0942/05B
0237/05
0353/05B
0353/05
0873/04
0662/04
0819/04
0799/04
0413/04B
0722/04
0918/04
0429/04
0666/04
0613/04
0915/04
0163/03B
Drucksache 456/20 (Beschluss)

... Entgegen der Begründung zu § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG werden größere Infrastrukturvorhaben der Länder in der Regel nicht abschnittsweise, sondern für das gesamte Vorhaben "in einem Guss" geplant und im Raumordnungsverfahren geprüft. Dies ist aus planerischer Sicht sinnvoll, da bei linienhaften Infrastrukturen auch großräumige Trassenkorridor-Alternativen gegeneinander abgewogen werden müssen und dazu der gesamte Trassenkorridor in den Blick genommen werden muss. Eine Abschnitt sbildung erfolgt in der Regel erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. Würde im § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG das Wort "sollen" nicht durch das Wort "können" ersetzt werden, hätte dies zur Folge, dass zukünftig Raumordnungsverfahren in der Regel abschnittsweise durchgeführt werden müssten, wenn auch die nachfolgende Planfeststellung abschnittsweise durchgeführt wird. Dies ist planerisch nicht zielführend. Mehrere Raumordnungsverfahren für ein Vorhaben würden zu Mehraufwand (zum Beispiel mehrfache Beteiligungsverfahren) und damit zu Verzögerungen führen. Um sicherzustellen, dass Raumordnungsverfahren auch zukünftig in der Regel zügig "in einem Guss" geplant werden können, sollte der Gesetzesbeschluss entsprechend gefasst werden. Die Kann-Regelung eröffnet den zuständigen Raumordnungsbehörden den jeweiligen Spielraum, im jeweiligen Einzelfall ein Raumordnungsverfahren "in einem Guss" durchzuführen oder unter Umständen doch abschnittsweise zu planen. Unabhängig davon wird die Verbesserung der Abstimmung zwischen der Zulassung und der Planung zur Beschleunigung selbstverständlich begrüßt.



Drucksache 456/1/20

... Entgegen der Begründung zu § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG werden größere Infrastrukturvorhaben der Länder in der Regel nicht abschnittsweise, sondern für das gesamte Vorhaben "in einem Guss" geplant und im Raumordnungsverfahren geprüft. Dies ist aus planerischer Sicht sinnvoll, da bei linienhaften Infrastrukturen auch großräumige Trassenkorridor-Alternativen gegeneinander abgewogen werden müssen und dazu der gesamte Trassenkorridor in den Blick genommen werden muss. Eine Abschnitt sbildung erfolgt in der Regel erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. Würde im § 15 Absatz 4 Satz 5 ROG das Wort "sollen" nicht durch das Wort "können" ersetzt werden, hätte dies zur Folge, dass zukünftig Raumordnungsverfahren in der Regel abschnittsweise durchgeführt werden müssten, wenn auch die nachfolgende Planfeststellung abschnittsweise durchgeführt wird. Dies ist planerisch nicht zielführend. Mehrere Raumordnungsverfahren für ein Vorhaben würden zu Mehraufwand (zum Beispiel mehrfache Beteiligungsverfahren) und damit zu Verzögerungen führen. Um sicherzustellen, dass Raumordnungsverfahren auch zukünftig in der Regel zügig "in einem Guss" geplant werden können, sollte der Gesetzesbeschluss entsprechend gefasst werden. Die Kann-Regelung eröffnet den zuständigen Raumordnungsbehörden den jeweiligen Spielraum, im jeweiligen Einzelfall ein Raumordnungsverfahren "in einem Guss" durchzuführen oder unter Umständen doch abschnittsweise zu planen. Unabhängig davon wird die Verbesserung der Abstimmung zwischen der Zulassung und der Planung zur Beschleunigung selbstverständlich begrüßt.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in § 50 GwG sowie der föderalen Zuständigkeitsverteilung - teils auf ministerieller Ebene, teils bei Mittelinstanzen und teils bei örtlichen Ordnungsbehörden - existieren eine Vielzahl an unterschiedlichen Aufsichtsbehörden. Welche Aufsichtsbehörde im Einzelfall jeweils zuständig ist, ist für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die vom Gesetzgeber eingeforderte neue Aufgabe der Bearbeitung von Beschwerden gegen das Benachteiligungsverbot bedeutet für jede zuständige Aufsichtsbehörde zudem einen bürokratischen Mehraufwand, der wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist. Auch führt die föderale Zuständigkeitsverteilung zu einer unnötigen Vervielfachung des zu etablierenden Fachwissens und der vorzuhaltenden Personalressourcen bei den Aufsichtsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

Zu Artikel 1 Nummer 36

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 11/19 (Beschluss)

... Der Vorschlag, die beschriebenen Fallgestaltungen der Errichtung von Hochspannungsfreileitungen vom Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens freizustellen, greift zudem in die Zuständigkeit der Raumordnungsbehörden ein, ohne von dem energiewirtschaftlichen Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG erfasst zu sein. Gegenstand der Änderung sind Freileitungen, die gerade nicht in die Zuständigkeit der Bundesfachplanung durch die Bundesnetzagentur fallen, sondern für die die Raumordnungsbehörden der Länder weiterhin Raumordnungsverfahren führen können. Bisher ist beispielsweise das Land Sachsen-Anhalt dieser Aufgabe problemlos gewachsen gewesen. Die Begründung zum Gesetzentwurf selbst weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung über die Art der landesplanerischen Abstimmung auch nach der Änderung der RoV ohnehin um eine solche des jeweiligen Landes handelt.



Drucksache 158/1/19

... Die Aufteilung in zwei Kategorien wird auch die Überwachung dieser Fahrzeuge deutlich erschweren. Auf den ersten Blick wird für die Ordnungsbehörden kaum erkennbar, um welche Kategorie es sich gerade handelt. Dies erschwert das gezielte Vorgehen und die Sanktionierung von Verstößen erheblich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/1/19




1. Zu Artikel 1 § 3 eKFV

§ 3
Berechtigung zum Führen

2. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 eKFV

3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 3 - neu - eKFV

4. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 6 - neu -, § 14 Nummer 8, 9 und 10 - neu - eKFV und Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV *

5. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 4 Satz 3, 4, 5 und 6 eKFV

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 eKFV

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2, 3 und 4 eKFV

8. Zu Artikel 1 § 13 Satz 2 und 3 eKFV

9. Zu Artikel 1 § 14 Nummer 5 eKFV*

10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 4 Satz 1 eKFV

11. Zu Artikel 4 Nummer 4 Anlage laufende Nummer 238 und 238.1 BKatV *


 
 
 


Drucksache 4/19

... Die Ausübung der für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen vorgesehenen Anordnungsbefugnisse zur entsprechenden Anwendung des EU-Passregimes durch die Bundesanstalt dürfte zu einer Verringerung der mit einem ungeregelten Austritt verbundenen Anpassungskosten für die Wirtschaft führen. Da derzeit nicht absehbar ist, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Bundesanstalt diese Befugnisse ausüben wird, kann die Höhe einer möglichen Kosteneinsparung nicht beziffert werden.



Drucksache 90/19

... - Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 90/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

2 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Unterrichtung der Gewerbeämter, Antragsstellung

§ 1
Örtliche Zuständigkeit

§ 2
Unterrichtung in Strafsachen

§ 3
Angaben bei der Antragsstellung

Abschnitt 2
Unterrichtungsverfahren

§ 4
Zweck

§ 5
Zuständige Stelle

§ 6
Verfahren

§ 7
Inhalt der Unterrichtung

§ 8
Anerkennung anderer Nachweise

Abschnitt 3
Sachkundeprüfung

§ 9
Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung

§ 10
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§ 11
Prüfung, Verfahren

§ 12
Anerkennung anderer Nachweise

Abschnitt 4
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§ 13
Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit

Abschnitt 5
Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung

§ 14
Umfang der Versicherung

§ 15
Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 6
Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 16
Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal

§ 17
Dienstanweisung

§ 18
Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson

§ 19
Dienstkleidung

§ 20
Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch

§ 21
Buchführung und Aufbewahrung

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 23
Übergangsvorschriften

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Familienname und Vorname)

Anlage 2
(zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Anlage 3
(zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Anlage 1 bis 3:


 
 
 


Drucksache 352/1/19

... Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in § 50 GwG sowie der föderalen Zuständigkeitsverteilung - teils auf ministerieller Ebene, teils bei Mittelinstanzen und teils bei örtlichen Ordnungsbehörden - existieren eine Vielzahl an unterschiedlichen Aufsichtsbehörden. Welche Aufsichtsbehörde im Einzelfall jeweils zuständig ist, ist für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die vom Gesetzgeber eingeforderte neue Aufgabe der Bearbeitung von Beschwerden gegen das Benachteiligungsverbot bedeutet für jede zuständige Aufsichtsbehörde zudem einen bürokratischen Mehraufwand, der wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist. Auch führt die föderale Zuständigkeitsverteilung zu einer unnötigen Vervielfachung des zu etablierenden Fachwissens und der vorzuhaltenden Personalressourcen bei den Aufsichtsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 384/18

... Aus demselben Grund ist auch ein Tätigwerden der Polizei- oder Ordnungsbehörden im öffentlichen Interesse zur Verhütung oder Vorbeugung von Straftaten aufgrund der jeweiligen Polizeigesetze des Bundes und der Länder sowie der Ordnungsgesetze der Länder richtlinienkonform, denn in allen diesen Gesetzen ist bei solch grundrechtsrelevanten Eingriffen in Persönlichkeitsrechte eine Verhältnismäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung erforderlich und eine genaue Interessenabwägung im Einzelfall. Auch insoweit besteht daher im deutschen Recht kein Umsetzungsbedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 384/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO

b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung

c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit

2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte

a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

b Artikel 3 Unschuldsvermutung

c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld

d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

e Artikel 6 Beweislast

f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

g Artikel 10 Rechtsbehelfe

h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 215/18 (Beschluss)

... a) Er macht darauf aufmerksam, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehen, auf die die Kommission den Verordnungsvorschlag stützt (Artikel 82 Absatz 1 AEUV), soweit der Verordnungsvor-schlag in den Artikeln 7 bis 10 eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Internet-Diensteanbieter und der Anordnungsbehörde ohne Einbindung einer justizi-ellen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Daten herausgegeben werden sollen, erlaubt. Eine solche direkte Zusammenarbeit lässt sich nicht ohne weiteres unter den Begriff der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV subsumieren. Denn in erster Linie zielt der Vorschlag der Kommission auf eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat und nur zweitrangig auf die Anerkennung einer Entscheidung des Anordnungsstaats durch eine Behörde des Vollstreckungsstaats. Die justiziellen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats sollen nach dem Verordnungsvorschlag im Regelfall nicht eingebunden werden; ob dies noch als eine Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten (Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d AEUV) angesehen werden kann, erscheint ebenso fraglich. Soweit die Kommission in Bezug auf die Rechtsgrundlage einen Vergleich mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vornimmt, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wesentliche strukturelle Unterschiede bestehen, die zu einer mangelnden Vergleichbarkeit beider Rechtsgebiete führen. Soweit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eine gesonderte Anerkennung von Entscheidungen durch den Anerkennungsstaat entfällt, entspricht dies der Logik des Integrationsprozesses. Sie spiegelt den inzwischen erreichten Harmonisierungsstand wieder, in dem die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Streitigkeiten zunehmend auf der Basis angeglichenen Rechts entscheiden und das Gemeinschaftsrecht dezentral vollziehen. Eine vergleichbare Harmonisierung der Strafrechtssysteme hat bislang nicht stattgefunden und stößt auch an enge kompetenzielle Grenzen im Strafrecht. Das Strafrecht zählt traditionell zum Kernbereich der nationalen Selbstbestimmung. Durch die stärkere Einbindung der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats und deren justizielle Entscheidungen über die Zulässigkeit der Maßnahmen könnten diese Bedenken zu der Rechtsgrundlage des Artikels 82 Absatz 1 AEUV ausgeräumt werden.



Drucksache 215/1/18

... a) Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehen, auf die die Kommission den Verordnungsvorschlag stützt (Artikel 82 Absatz 1 AEUV), soweit der Verordnungsvorschlag in den Artikeln 7 bis 10 eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Internet-Diensteanbieter und der Anordnungsbehörde ohne Einbindung einer justiziellen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Daten herausgegeben werden sollen, erlaubt. Eine solche direkte Zusammenarbeit lässt sich nicht ohne weiteres unter den Begriff der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV subsumieren. Denn in erster Linie zielt der Vorschlag der Kommission auf eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat und nur zweitrangig auf die Anerkennung einer Entscheidung des Anordnungsstaats durch eine Behörde des Vollstreckungsstaats. Die justiziellen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats sollen nach dem Verordnungsvorschlag im Regelfall nicht eingebunden werden; ob dies noch als eine Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten (Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d AEUV) angesehen werden kann, erscheint ebenso fraglich. Soweit die Kommission in Bezug auf die Rechtsgrundlage einen Vergleich mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vornimmt, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der justiziel-len Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wesentliche strukturelle Unterschiede bestehen, die zu einer mangelnden Vergleichbarkeit beider Rechtsgebiete führen. Soweit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eine gesonderte Anerkennung von Entscheidungen durch den Anerkennungsstaat entfällt, entspricht dies der Logik des Integrationsprozesses. Sie spiegelt den inzwischen erreichten Harmonisierungsstand wieder, in dem die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Streitigkeiten zunehmend auf der Basis angeglichenen Rechts entscheiden und das Gemeinschaftsrecht dezentral vollziehen. Eine vergleichbare Harmonisierung der Strafrechtssysteme hat bislang nicht stattgefunden und stößt auch an enge kompetenzielle Grenzen im Strafrecht. Das Strafrecht zählt traditionell zum Kernbereich der nationalen Selbstbestimmung. Durch die stärkere Einbindung der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats und deren justizielle Entscheidungen über die Zulässigkeit der Maßnahmen könnten diese Bedenken zu der Rechtsgrundlage des Artikels 82 Absatz 1 AEUV ausgeräumt werden.



Drucksache 65/17

... Nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ZPO darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte einholen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Mit § 5b Absatz 1 werden im Wesentlichen in Anlehnung an § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO entsprechende Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde begründet. Danach sind Datenerhebungen und Ersuchen nach den Nummern 1 und 2 zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1 VwVG in Verbindung mit § 284 Absatz 1 AO nicht nachkommt oder eine vollständige Beitreibung der Forderung der Anordnungsbehörde voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Dabei bestimmt die erste Alternative des Absatzes 1 ebenso wie § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO, dass die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde nur subsidiär zur Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners begründet werden. Dies wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da im Rahmen der Abwägung von informationellem Selbstbestimmungsrecht des Vollstreckungsschuldners einerseits und dem Interesse der Vollstreckungsbehörde an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung andererseits ein Ausgleich durch die abgestufte Vorgehensweise gesichert wird. Nach § 5b Absatz 1 ist die Auskunft ebenso wie in § 802l Absatz 1 ZPO begrenzt auf solche Bereiche, die typischerweise für die Vollstreckung von Bedeutung sind, nämlich der Bezug von Arbeitseinkommen (Nummer 1) und das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nummer 2). Der Abruf bestehender Kontoverbindungen wird für Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder einheitlich in Artikel 3 dieses Gesetzes umgesetzt.



Drucksache 391/17

... "Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 391/17




,Artikel 2 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 417/2/17

... s den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Es gewährt den Ordnungsbehörden aber keine Möglichkeiten für eine Ahndung von fahrlässig begangenen Ordnungsverstößen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.