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"Ordnungsbehörde"
Drucksache 417/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... s den Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen eingeführt, der unter anderem auch das vorsätzliche Erschweren der Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen durch das Nichtbilden einer Rettungsgasse erfasst. Es gewährt den Ordnungsbehörden aber keine Möglichkeiten für eine Ahndung von fahrlässig begangenen Ordnungsverstößen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV
16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV
19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV
Drucksache 156/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... Die gesetzliche Vorgabe, sowohl die Anmeldebescheinigung als auch die Bescheinigung über die erfolgte Gesundheitsberatung mitzuführen, erhöht die Gefahr eines unfreiwilligen Outings sowie die Erpressbarkeit durch Kunden, die sich die Bescheinigungen vorlegen lassen können und damit persönliche Daten in Erfahrung bringen. Bereits durch das Anmeldeverfahren selbst ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt, geht es hier doch um die Erhebung und Verarbeitung von Daten, die das Sexualleben betreffen und deshalb besonderem Schutz unterliegen. Diesen Schutz im Interesse einer ordnungsbehördlichen Kontrolle oder für die Erreichung einer besseren Beratung aufzuheben, ist unverhältnismäßig.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG
4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG
11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5
Zu Artikel 1
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG
19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Drucksache 156/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... nach Artikel 12 geschützten Prostitution ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargestellt, inwiefern bei der erlaubnisfreien Prostitution eine über die bestehenden Eingriffsbefugnisse nach den Ordnungsbehördengesetzen, den Polizeigesetzen oder dem Einführungsgesetz zum
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG
2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG
3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 5 ProstSchG
4. Zu Artikel 1 § 11 ProstSchG
5. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 und Absatz 1a - neu - ProstSchG
6. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
8. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Drucksache 164/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Schwierigkeiten, die Beschäftigung der Wachperson beim Gewerbetreibenden zu prüfen. Die gesetzliche Regelung erfordert insoweit eine Klarstellung, dass als Vollzugsbehörden im Sinne des Absatzes 3 neben den Ordnungsbehörden auch die Polizei- und Zollbehörden anzusehen sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchsstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 9 - neu - GewO *
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 34a Absatz 4 GewO , Artikel 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - GewO
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
16. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 449/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
... Schwierigkeiten zu prüfen, ob die Wachperson bei einem Gewerbetreibenden beschäftigt ist. Durch die Änderung wird klargestellt, dass Vollzugsbehörden im Sinne des Absatzes 3 neben den Ordnungsbehörden auch Polizei- und Zollbehörden sind. Mit der Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates (BR-Drs. 164/16(B)) aufgegriffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Bewachungsverordnung
§ 1 Zweck
§ 9 Beschäftigte
§ 13a Anzeigepflicht
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
1. Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
3. Zu Nummer 21
4. Zu Artikel 2
Drucksache 164/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Schwierigkeiten, die Beschäftigung der Wachperson beim Gewerbetreibenden zu prüfen. Die gesetzliche Regelung erfordert insoweit eine Klarstellung, dass als Vollzugsbehörden im Sinne des Absatzes 3 neben den Ordnungsbehörden auch die Polizei- und Zollbehörden anzusehen sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
9. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
12. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 416/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
... Durch die Novellierung des Vereinsgesetzes ist keine Veränderung des Vollzugsaufwands auf Bundesebene zu erwarten. Auf Landesebene kann sich durch den erweiterten Kreis der zu verbietenden Kennzeichen die Anzahl der durchzuführenden Maßnahmen marginal erhöhen (z.B. Sicherstellung von Kennzeichen krimineller Rockergruppierungen und der mit diesen Kennzeichen versehenen Gegenstände durch die jeweils zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden). Durch die einfachere Handhabung der nun klarer gefassten Vorschriften ist mit einer Reduzierung des fallbezogenen Aufwands zu rechnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 300/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
... Ordnungsrechtlich besteht die Schwierigkeit, zur rechten Zeit einzugreifen und so unzulässige Verkaufsveranstaltungen zu untersagen. Denn bisher ist nur die Veranstaltung als solche anzeigepflichtig, nicht jedoch der in der Regel mit der Veranstaltung einhergehende Transport der Teilnehmer durch ein Beförderungsunternehmen, welches mit dem Veranstalter zusammenarbeitet. Die Ordnungsbehörden können also bisher - auch bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Anzeige - nicht wissen, wo die unseriöse Kaffeefahrt beginnt. Außerdem sind die Bußgelder, die bisher für Verstöße gegen die Vertriebsverbote und die Anzeigepflicht verhängt werden können, so niedrig, dass sie keine abschreckende Wirkung entfalten. Vielmehr werden die Bußgelder in die Verkaufspreise einkalkuliert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 310/15
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Vor diesem Hintergrund hat Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 26. September 2013 die Kreisordnungsbehörden angewiesen, den Brütereien die Tötung männlicher Eintagsküken im Wege einer Ordnungsverfügung auf Grundlage der tierschutzrechtlichen Generalklausel des § 16a Absatz 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 1 Satz 2 TierSchG zu untersagen. Gegen die Ordnungsverfügungen haben die betroffenen Brütereien geklagt. Mit zwei Urteilen vom 30. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden, dass die Untersagung der Tötung der Küken einen "erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit" der Brütereibetreiber darstelle. Wegen dieses Grundrechtseingriffs könne die Untersagung nicht auf die tierschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden, vielmehr bedürfe es einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Wesentliche Entscheidungen müsse der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen und dürfe sie nicht der Verwaltung überlassen.
Drucksache 310/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Vor diesem Hintergrund hat Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 26. September 2013 die Kreisordnungsbehörden angewiesen, den Brütereien die Tötung männlicher Eintagsküken im Wege einer Ordnungsverfügung auf Grundlage der tierschutzrechtlichen Generalklausel des § 16a Absatz 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 1 Satz 2 TierSchG zu untersagen. Gegen die Ordnungsverfügungen haben die betroffenen Brütereien geklagt. Mit zwei Urteilen vom 30. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden, dass die Untersagung der Tötung der Küken einen "erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit" der Brütereibetreiber darstelle. Wegen dieses Grundrechtseingriffs könne die Untersagung nicht auf die tierschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden, vielmehr bedürfe es einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Wesentliche Entscheidungen müsse der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen und dürfe sie nicht der Verwaltung überlassen.
Drucksache 225/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Einführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Vollstreckungspauschale zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Möglichkeit der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung durch die Anordnungsbehörden führt. Bejahendenfalls wäre mit Blick auf die Belastung der Landeskassen die Privilegierung der anordnenden Behörden im Rahmen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung durch die Möglichkeit der gebühren- und kostenbefreiten Wahrnehmung von Gerichtsvollzieherdiensten in Frage zu stellen.
Drucksache 397/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und Erlass einer eigenen Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz hat das zuständige Familiengericht nach § 8 Absatz 2 EUGewSchVG-E neben dem Gläubiger und der Anordnungsbehörde auch den Schuldner (Täter) von dieser Entscheidung zu unterrichten. Nach § 23b GVG ist an jedem Amtsgericht eine Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) zu bilden. In der Bundesrepublik Deutschland existieren 650 Amtsgerichte und 24 Oberlandesgerichte (Stand: April 2014). Diese Kleinteiligkeit hat zur Folge, dass der Schuldner als Täter weiß, in welchem Amtsgerichtsbezirk sich der Gläubiger zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme aufgehalten hat. Ein mögliches Aufsuchen und Auffinden des Opfers durch den Täter wird damit unnötig gefördert. Die Zentralisierung des Verfahrens vermeidet diesen Effekt.
Drucksache 225/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Einführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Vollstreckungspauschale zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Möglichkeit der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung durch die Anordnungsbehörden führt. Bejahendenfalls wäre mit Blick auf die Belastung der Landeskassen die Privilegierung der anordnenden Behörden im Rahmen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung durch die Möglichkeit der gebühren- und kostenbefreiten Wahrnehmung von Gerichtsvollzieherdiensten in Frage zu stellen.
Drucksache 556/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
... 3. Europäische Schutzanordnung eine von der Anordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitgliedstaates getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll, um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5) fortzuführen,
Drucksache 491/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz - ANSG )
... "Der Deutsche Apothekerverband e.V. ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes."
Drucksache 639/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)
... "Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung sind der Katasterbehörde bekanntzugeben. Liegt ein von der Neufassung betroffenes Grundstück im Plangebiet eines Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen, auch in der zweiten und dritten Abteilung, der zuständigen Bodenordnungsbehörde bekanntzugeben."
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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