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"Parteien"
Drucksache 259/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
... 3. Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Bemühen, mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits an historische und kulturelle Verbindungen anzuknüpfen und eine Öffnung der Märkte unter anderem für Waren, Dienstleistungen, Öffentliches Beschaffungswesen und Investitionen sowie die Förderung der wirtschaftlichen Integration zwischen den Parteien zu erreichen, welche die wirtschaftliche Entwicklung voranbringen und auf diese Weise auch den Menschen in den betroffenen Ländern zugutekommen soll.
Drucksache 6/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
Drucksache 200/13
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf das Abschlussdokument der 2010 abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,
Drucksache 62/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste - COM(2013) 28 final
... In diesem Artikel wird ein flexibles, aber formalisiertes und transparentes Verfahren festgelegt, nach dem die zuständigen Behörden gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und den geografischen Geltungsbereich öffentlicher Dienstleistungsaufträge definieren, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Eingreifen der öffentlichen Hand erforderlich ist, um ein politisch wünschenswertes Maß an Mobilität in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet zu gewährleisten. Es verlangt von den zuständigen Behörden, Pläne für den öffentlichen Verkehr aufzustellen, in denen die Ziele der Politik auf dem Gebiet des öffentlichen Personenverkehrs sowie Vorgaben für Angebot und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs festgelegt werden. Außerdem verlangt es von den zuständigen Behörden, die Art und den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die sie Betreibern des öffentlichen Verkehrswesens aufzuerlegen beabsichtigen, sowie den Geltungsbereich öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Hinblick auf die Erreichung der in den Plänen für den öffentlichen Verkehr festgelegten Ziele zu begründen. Sie müssen Kriterien anwenden, die auf Grundsätzen des AEU-Vertrags wie Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beruhen, sowie wirtschaftliche Kriterien wie Kostenwirksamkeit und finanzielle Tragfähigkeit. Ferner werden die zuständigen Behörden in diesem Artikel verpflichtet, für eine angemessene Konsultation der interessierten Parteien - wie z.B. Fahrgastvereinigungen und Arbeitnehmerverbände sowie Verkehrsunternehmen - zu sorgen. Für den Schienenverkehr wird eine rechtliche Überprüfung des Verfahrens durch unabhängige Eisenbahn-Regulierungsstellen verlangt. Daneben wird in diesem Artikel für den Personenverkehr auf der Schiene ein flexibler Schwellenwert für den maximalen Personenbeförderungsumfang im Rahmen einzelner öffentlicher Dienstleistungsaufträge festgelegt, damit ein effektiver Wettbewerb entsteht. Dabei wird Unterschieden beim Umfang und bei den Verwaltungsstrukturen der Märkte für den Schienenpersonenverkehr in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.2 Anstehende Probleme
1.3 Allgemeine Ziele
1.4 Einzelziele
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Definition einer zuständigen örtlichen Behörde Artikel 2 Buchstabe c
3.2 Spezifikationen zur Definition gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und des geografischen Geltungsbereichs öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die zuständigen Behörden Artikel 2 Buchstabe e und neuer Artikel 2a
3.3 Bereitstellung operationeller, technischer und finanzieller Informationen über den öffentlichen Personenverkehr, für den ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Wege einer Ausschreibung zu vergeben ist Artikel 4 Absatz 6 und neuer Artikel 4 Absatz 8
3.4 Obergrenzen für die Direktvergabe von Aufträgen kleinen Umfangs und Direktvergabe an kleine und mittlere Unternehmen Artikel 5 Absatz 4
3.5 Obligatorische wettbewerbliche Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnverkehr Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 4
3.6 Vergabebeschränkungen neuer Artikel 5 Absatz 6
3.7 Zugang zu Rollmaterial neuer Artikel 5a und neuer Artikel 9a
3.8 Veröffentlichung bestimmter Informationen zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Artikel 7 Absätze 1 und 2
3.9 Übergangszeitraum für die wettbewerbliche Vergabe Artikel 8 Absatz 2
3.10 Übergangszeitraum für bestehende direkt vergebene Eisenbahnaufträge neuer Artikel 8 Absatz 2a
3.11 Anpassung der Bestimmungen der Verordnung 1370/2007 hinsichtlich der Befreiung von der Meldepflicht für staatliche Beihilfen und der Bedingungen für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen aufgrund von Anforderungen des AEUV
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2a Pläne für den öffentlichen Verkehr und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Artikel 5a Rollmaterial
Artikel 9a Ausschussverfahren
Artikel 2
Drucksache 290/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen COM(2013) 213 final
... Versicherern, Rückversicherern und Unternehmen bieten solche Anleihen bei minimalem Risiko des Kreditausfalls der Gegenpartei über Jahre hinaus eine Absicherung gegen Naturkatastrophen. Für Investoren sind sie wegen der Diversifizierungsmöglichkeit und wegen der Verminderung des Portfoliorisikos interessant, da der Anleihenausfall nicht mit dem Ausfall bei den meisten anderen Wertpapieren korreliert.
Grünbuch Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen
1. Hintergrund
Schaubild 1: Naturkatastrophen in EWR-Staaten 1980-2011
Schaubild 2: Überschwemmungen - Größte Schäden bisher
Schaubild 3: Stürme - Größte Schäden bisher
Schaubild 4: Erdbeben - Größte Schäden bisher
Schaubild 5: Naturkatastrophen in EWR-Staaten - Schadensereignisse, Todesopfer und Verluste 1980 bis 2011
Schaubild 6: Im Informationssystem für Großunfälle registrierte Industrieunfälle in EWR-Staaten
2. Marktdurchdringung von Versicherungen gegen Naturkatastrophen
Schaubild 7: Naturkatastrophen in EWR-Staaten 1980 bis 2011 - Gesamtschaden und versicherte Schäden
4 Fragen
2.1. Versicherungsbündelung
4 Fragen
2.2. Pflichtversicherung für Katastrophen
4 Fragen
2.3. Katastrophenversicherungspools
2.4. Der Staat als Rück- Versicherer und Rück- Versicherer letzter Instanz
4 Fragen
2.5. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung und andere innovative Lösungen
2.5.1. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung
2.5.2. Wetterforschung
2.5.3. Wertpapiere der Versicherungswirtschaft
4 Fragen
3. Sensibilisierung für das Katastrophenrisiko, Prävention und Eindämmung
3.1. Versicherungsprämien als marktwirtschaftlicher Anreiz zur Risikosensibilisierung, -verhütung und -minderung
4 Fragen
3.2. Langfristige Katastrophenversicherungsverträge
4 Fragen
3.3. Vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten
4 Fragen
3.4. Bedingungen des Versicherungsvertrags
4 Fragen
3.5. Daten, Forschung und Information
4 Fragen
3.6. Förderung von Risikofinanzierungsinitiativen als Teil der EU-Politik im Bereich Entwicklungszusammenarbeit
4 Fragen
4. Vom Menschen verursachte Katastrophen
4.1. Umwelthaftung und Schäden aufgrund von Industrieunfällen
4 Fragen
4.2. Haftpflichtversicherung für Nuklearanlagen
4.3. Haftpflichtversicherung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen
4 Fragen
4.4. Informationsrechte von Opfern von vom Menschen verursachten Katastrophen
4 Fragen
5. Schadenregulierung
4 Fragen
6. Allgemeine Bemerkungen
4 Fragen
7. Welche weiteren Schritte sind geplant?
Drucksache 247/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik COM(2013) 169 final
... Im Hinblick auf die Gestaltung des politischen Rahmens für 2030 ist zu prüfen, ob ähnliche Verteilungsinstrumente beibehalten werden oder ob in Abhängigkeit von Anspruchsgrad und Art der künftigen Ziele und Maßnahmen andere Konzepte erforderlich sind. Die Einführung differenzierter Zielvorgaben für jeden Mitgliedstaat könnte hier für mehr Gerechtigkeit sorgen - auch wenn sie möglicherweise den Zielen des Energiebinnenmarkts zuwiderlaufen würden. Allerdings könnte dies auch die Gesamtkosten für das Erreichen der Ziele in die Höhe treiben, wenn sie nicht mit einem ausreichenden Maß an Flexibilität, wie sie Handelsmechanismen bieten, verknüpft sind. Bei einem Rahmen für 2030 muss in jedem Fall geprüft werden, ob ausreichende Flexibilität zwischen den Mitgliedstaaten besteht, um eine kosteneffiziente Verwirklichung der differenzierten Ziele zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollte auch in Betracht gezogen werden, dass gerade die Mitgliedstaaten, die Investitionen am dringendsten benötigen und denen sich die meisten Optionen für eine kostenwirksame Verringerung der Treibhausgasemissionen, für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger, die Verbesserung der Energieeffizienz usw. bieten, oft nicht über eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, um sie zu nutzen. Zudem haben einige dieser Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, ausreichende Unterstützung für Änderungen bei Produktionsverfahren und bei der Energienutzung zu erhalten, die sich auf die Beschäftigung und die Nutzung inländischer Energiequellen auswirken könnten. Der Zugang zu Finanzierungsmitteln für Investitionen, sei es in Form von direkten Zuschüssen oder "smart12 finance"-Finanzierungsmodellen, ist zwar bereits Teil des EU-politischen Instrumentariums sollte aber gegebenenfalls mit Blick auf das Jahr 2030 weiter erleichtert werden. Solche Maßnahmen könnten zu einer fairen und gerechten Lastenteilung beitragen, aber auch die öffentliche Akzeptanz fördern und alle beteiligten Parteien stärker in den Prozess des Übergangs zu einer nachhaltigen, sicheren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft einbinden.
1. Einleitung
2. Der derzeitige EU-Politikrahmen und das Bisher Erreichte
2.1. Das 20 %-THG-Minderungsziel und die einschlägigen Maßnahmen
2.2. Das EU-Ziel für erneuerbare Energien und die einschlägigen Maßnahmen
2.3. Das Energieeinsparziel und die einschlägigen Maßnahmen
2.4. Versorgungssicherheit und Erschwinglichkeit von Energie im Energiebinnenmarkt
3. die wichtigsten Themen für diese Konsultation
3.1. Zielvorgaben
3.2. Kohärenz der politischen Instrumente
3.3. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft
3.4. Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten
4. Fragen
4.1. Allgemeine Fragen
4.2. Zielvorgaben
4.3. Instrumente
4.4. Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit
4.5. Kapazitäten und Lastenteilung
5. Übermittlung der Antworten IM Rahmen der Konsultation
Anhang Hintergrundinformationen zu Energie- und Klimapolitik
1. Rechtsinstrumente zur Umsetzung der Kernziele des Klima- und Energiepakets und maßgebliche Strategien für ihre Umsetzung
2. Weiterführende Informationen
Drucksache 217/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention
... Der Koalitionsausschuss der Parteien der Bundesregierung hat am 4. November 2012 unter anderem beschlossen, dass die Krankenkassen für die durch den Wegfall der Praxisgebühr entstehenden Mehrausgaben einen vollständigen und dauerhaften Ausgleich aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Für das Jahr 2013 erfolgt der Ausgleich für den Wegfall der Praxisgebühr aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Für das Jahr 2014 ist eine Ausgleichsregelung im Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zur Sicherstellung eines vollständigen und dauerhaften Ausgleichs für die Krankenkassen für den Wegfall der Praxisgebühr
Drucksache 699/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen -
... - Sie stellt den Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung ihr verfügbare Informationen und Daten bereit, um die Umsetzung der Aktionsprogramme zum Schutz der Wälder und des Bodens in Gebieten zu unterstützen, die am stärksten von der Verschlechterung der Bodenqualität und der Wüstenbildung bedroht sind. Dazu werden insbesondere das Europäische Zentrum für Forstdaten und das Europäische Bodendatenzentrum genutzt.
Drucksache 498/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 13 Verbraucher
§ 126b Textform
Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
§ 312 Anwendungsbereich
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
§ 312c Fernabsatzverträge
§ 312d Informationspflichten
§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
§ 312f Abschriften und Bestätigungen
§ 312g Widerrufsrecht
§ 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
§ 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§ 360 Zusammenhängende Verträge
§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 443 Garantie.
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.
§ 510 Ratenlieferungsverträge
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
§ 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
§ 2 Weitere Informationspflichten
Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 1 Konkurrierende Informationspflichten
Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 12 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 13 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 14 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
3 Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
Folgen des Widerrufs
4 Gestaltungshinweise:
Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Muster für das Widerrufsformular
Muster -Widerrufsformular
Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
3 Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
3 Widerrufsinformation
4 Widerrufsrecht
4 Widerrufsfolgen
4 Gestaltungshinweise:
Drucksache 60/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel COM(2013) 36 final
... Unlautere Handelspraktiken sind Praktiken und Bedingungen, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen und gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) verstoßen. Die B2BEinzelhandelslieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel umfasst Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, an deren Ende die Auslieferung von Produkten steht, welche in erster Linie für die Allgemeinbevölkerung, nämlich für den persönlichen Ver- oder Gebrauch bzw. für Privathaushalte, bestimmt sind. Die Lieferkette setzt sich aus verschiedenen Akteure zusammen (Produzenten/Verarbeitern/Vertriebsunternehmen). Um das größtmögliche wirtschaftliche Potenzial dieser Teilsektoren auszuschöpfen, ist eine gut funktionierende B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel unerlässlich. Unlautere Handelspraktiken treten in der Regel bei einer ungleichen Machtverteilung zwischen einer stärkeren und einer schwächeren Partei auf.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Den Binnenmarkt im Einzelhandel verwirklichen
2.1 Der Einzelhandel im Wandel
2.2 Der Einzelhandel steht vielfältigen Herausforderungen gegenüber
2.3 Ein Binnenmarkt im Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten
3. Fünf Triebfedern für wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Einzelhandelsdienstleistungen
3.1 Stärkung der Verbraucher
3.1.1 Verbraucherinformation
3.1.2 Nachhaltigeres Verbraucherverhalten
3.2 Zugang zu wettbewerbsfähigeren Dienstleistungen des Einzelhandels
3.2.1 Einrichtung von Niederlassungen
3.2.2 Elektronischer Handel
3.3 Entwicklung einer ausgewogeneren B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel
3.3.1 Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken
3.4 Aufbau einer nachhaltigeren Lieferkette im Einzelhandel
3.4.1 Mehr Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch
3.4.2 Verringerung von Lebensmittelverschwendung
3.5 Entwicklung innovativerer Lösungen
3.5.1 Produktkennzeichnung
3.5.2 Elektronische Zahlungen
3.6 Schaffung eines besseren Arbeitsumfelds
3.6.1 Missverhältnis zwischen vorhandenen und geforderten Qualifikationen
3.6.2 Informelle Wirtschaft
3.7 Internationale Dimension
4. Fazit: Ständiger Dialog mit dem Einzelhandelssektor
Drucksache 625/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union - COM(2013) 568 final
...
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits zur Einbeziehung der Republik Kroatien als Vertragspartei nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union - COM(2013) 568 final
Drucksache 195/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur gesetzlichen Absicherung des Presse-Grossos
... Die Änderung soll das seit Jahrzehnten bewährte Presse-Grosso-Vertriebssystem, das wesentlich zur Überallerhältlichkeit von Pressetiteln und zu einem diskriminierungsfreien Zugang insbesondere auch von Titeln kleinerer Verlage und von Titeln mit kleineren Auflagen zum Lesermarkt beiträgt, kartellrechtlich absichern. Hintergrund ist ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren, in dem das Verhandlungsmandat des Pressegrossoverbandes über Handelsspannen mit den Verlagen für seine Mitglieder als kartellrechtlich unzulässig angesehen wurde. Da sich die Prozessparteien nicht auf eine außergerichtliche oder außergesetzliche Einigung verständigen konnten, wird der Weg einer gesetzlichen Absicherung von Branchenvereinbarungen der Pressegrossisten und Verlage gewählt. Die Freistellung vom Kartellverbot hat zur Voraussetzung, dass die Branchenvereinbarungen Leistungen bzw. Gegenleistungen oder sonstige Voraussetzungen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb an den Einzelhandel regeln. Dies dient der europarechtlichen Konformität. Die Verlage und Grossisten unterliegen zur Neutralitätssicherung wie bisher dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot.
Drucksache 786/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - COM(2013) 813 final
... 9. Die in Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags für den Fall einer missbräuchlichen Anrufung von Gerichten vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen begründen eine erhebliche Missbrauchsgefahr, die redlich handelnde Unternehmen abschrecken könnte, Gerichtsverfahren einzuleiten. Diese müssten möglicherweise befürchten, dass die Gegenseite wahrheitswidrig Tatsachen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags behauptet, um etwa das Verfahren zu verzögern. Verfahrensverzögerungen drohen auch dort, wo die Klage einer nicht berechtigten Partei ohne Weiteres abgewiesen werden könnte, die zusätzliche Frage nach der "unredlichen Absicht" aber eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert.
Zur Vorlage allgemein
Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Drucksache 174/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
... Auch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats wurde von Deutschland zwar am 27. Januar 1999 unterzeichnet, jedoch bislang gleichfalls nicht ratifiziert. Die Artikel 4, 6 und 10 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, die aktive und passive Bestechung nationaler und ausländischer Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, unter Strafe zu stellen. In diesem Zusammenhang wird abgestellt auf einen ungerechtfertigten Vorteil für das Mitglied oder einen Dritten dafür, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen
§ 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber
§ 108g Nebenfolgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu § 108f
Zu § 108g
Zu Artikel 2
Drucksache 89/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... Bislang unterliegen alle Verpflichteten im Wesentlichen den gleichen Sorgfalts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten. Dies führt zum einen zu doppelten und mehrfachen Identifizierungsvorgängen, beispielsweise dort, wo Berater und Vermittler und die späteren direkten Vertragsparteien sukzessive den gleichen Identifizierungspflichten unterliegen. Zum anderen werden Berufsgruppen Verpflichtungen auferlegt, die sie faktisch nicht erbringen können (Beispiel: Überprüfung des Status eines Kunden als "politisch exponierte Person" am Verkaufstisch eines Güterhändlers; "laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung" bei Gelegenheitskunden) oder deren Umsetzung im Hinblick auf die für eine Branche typische Unternehmensgröße unverhältnismäßig ist (Beispiel: Ausarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen einschließlich Mitarbeiterschulung in kleinen Familienbetrieben).
Drucksache 430/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel
... (2) Ein Vertragsstaat darf keinerlei Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder Gütern im Sinne des Artikels 3 oder 4 genehmigen, wenn dieser Transfer die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieses Vertragsstaats verletzen würde, die sich aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, insbesondere derjenigen betreffend den Transfer von oder den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen, ergeben.
Drucksache 766/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - COM(2013) 794 final, Ratsdok. 16749/13
... 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Small-ClaimsVerordnung zur Vereinfachung der spezifischen Probleme bei Klagen in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Sprachbarriere, Entfernung, fremdes Rechtssystem) beitragen kann. Die in Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags (Artikel 2 Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) vorgesehene deutliche Erweiterung des grenzüberschreitenden Bezugs auf Streitigkeiten von Parteien, bei denen die Streitigkeit zwar einen Auslandsbezug aufweist, die Parteien aber in demselben Mitgliedstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird jedoch mit großen Bedenken gesehen. Dies gilt zunächst für die in Artikel 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 861/2007 normierte Anknüpfung an den Ort, an dem der die Forderung begründende Sachverhalt entstanden ist. Nach dem Wortlaut könnte es genügen, dass sich zwei Personen mit Wohnsitz in Deutschland während des Mallorca-Urlaubs am Strand über den Verkauf eines in Deutschland befindlichen Fahrzeugs einigten. Es ist kein Bedürfnis erkennbar, in solchen Fällen ein vom deutschen Zivilprozess abweichendes besonderes Verfahren, dessen Gerichtsgebühren zudem nach oben begrenzt sind, durchzuführen.
Drucksache 213/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - ASchulG )
... Ein Erstattungsanspruch kommt dem Bund auch ohne Kündigung des Fördervertrags zu, soweit die Förderung ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde. Durch die vorliegende Regelung soll erreicht werden, dass der Bund die vertragswidrig verwendeten Mittel während des gesamten Förderzeitraums zurückfordern kann. Die Vertragsverletzung wird durch die Erstattung geheilt, so dass der Vertrag im Interesse beider Parteien weiter wirksam bleiben kann. Dies kommt in der Regel nur bei Vertragsverstößen minderen Gewichts in Frage.
A. Problem und Ziel
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anspruch auf die Verleihung des Status Deutsche Auslandsschule und Kündigung des Verleihungsvertrages
§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
§ 5 Ausschluss eines Beschulungsanspruchs
§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes
Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen
§ 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
§ 8 Förderfähigkeit
§ 9 Fördervertrag
§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung
§ 11 Personelle Förderung
§ 12 Finanzielle Förderung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
§ 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte
§ 16 Freiwillige Förderung
§ 17 Verwaltungsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2233: Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen (Auslandsschulgesetz - AschulG)
3 Zusammenfassung
Im Einzelnen
Drucksache 174/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber
... Auch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen Korruption wurde von Deutschland zwar am 27. Januar 1999 unterzeichnet, jedoch bislang gleichfalls nicht ratifiziert. Artikel 4, 6 und 10 i.V.m. Artikel 2 und 3 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, die aktive und passive Bestechung nationaler und ausländischer Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Vertretungskörperschaft oder einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, unter Strafe zu stellen. In diesem Zusammenhang wird abgestellt auf einen ungerechtfertigten Vorteil für das Mitglied oder einen Dritten dafür, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen
§ 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber
§ 108g Nebenfolgen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
IV. Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu § 108f
Zu § 108g
Zu Artikel 2
Drucksache 10/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Hinzu kommt, dass die Neuregelung eine starre Frist von drei Monaten normiert. Es dürfte jedoch keinen Erfahrungssatz geben, wonach Modernisierungsmaßnahmen in aller Regel nach dieser Zeit abgeschlossen sein dürften. Der gewählte Zeitraum erscheint daher "gegriffen". Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die dreimonatige Frist - wie in der Begründung des Gesetzentwurfs angenommen - tatsächlich einen Anreiz für den Vermieter darstellt, die Modernisierungsmaßnahmen zügig durchzuführen. Denn die - statische - Frist gilt unabhängig davon, ob die Arbeiten zügig durchgeführt werden. Sie lädt also zu einer Vorgehensweise ein, bei der die gesetzliche Frist ausgeschöpft wird. Die Vornahme mehrerer, aufeinanderfolgender Modernisierungsmaßnahmen könnte ferner den Mietminderungsausschluss auf sechs oder neun Monate verlängern. Der Einwand der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, in diesen Fällen stehe dem Minderungsausschluss der Einwand von Treu und Glauben entgegen, überzeugt nicht. Er verweist den Mieter auf die zivilrechtliche Generalklausel, die jedoch aufgrund ihres hohen Konfliktpotenzials nur wenig zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Parteien beitragen kann. Demgegenüber ist die derzeitige Minderung kraft Gesetzes für den Vermieter Ansporn genug, eine Modernisierungsmaßnahme schnellstmöglich durchzuführen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB
a Systembruch
b Umfang des Minderungsausschlusses
c Dreimonatige Frist
d Abgrenzungsprobleme
e Anreiz für den Vermieter
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 558 Absatz 3 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB
8. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zur ZPO , Nummer 4 § 283a ZPO , Nummer 8 § 940a Absatz 3 ZPO , Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 KV GKG , Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG
Drucksache 236/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion - Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben - COM(2013) 166 final
... Artikel 11 SKS-Vertrag verpflichtet die Vertragsparteien, alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen untereinander zu erörtern und gegebenenfalls zu koordinieren. Der SKS-Vertrag sieht vor, dass sein Inhalt binnen maximal fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten in den Rechtsrahmen der EU überführt wird. Der aktuelle EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung umfasst zwar ein Verfahren zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik, sieht aber keine strukturierte Voraberörterung und -koordinierung geplanter größerer wirtschaftspolitischer Reformen im Sinne von Artikel 11 SKS-Vertrag vor. Dass größere Reformen mit möglichen Übertragungseffekten vorab erörtert werden sollen, wurde auch in der Empfehlung des Rates von 2012 zur Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist 5, bestätigt.
Drucksache 188/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt - COM(2013) 123 final
... Regionale Meeresübereinkommen wie OSPAR, Barcelona, HELCOM und das Übereinkommen für den Schwarzmeerraum können ebenfalls eine Rolle bei der Lösung des Problems des Abfalleintrags in die Meere spielen. Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona nahm zum Beispiel im Jahr 2012 ein Strategiepapier und einen dazugehörigen strategischen Rahmen für Abfälle im Meer an. Durch die Maßnahmen im Rahmen der regionalen Meeresübereinkommen könnten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen gemäß der
Drucksache 724/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Drucksache 721/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion COM(2013) 690 final
... Die bestehenden Foren haben sich bewährt; neue Formen des Dialogs sollten nur in Betracht gezogen werden, wenn sich alle Parteien über die Notwendigkeit einig sind.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der sozialen Dimension der WWU
2.1 Die übergeordnete soziale Dimension der Strategie Europa 2020
2.2 Die soziale Dimension der WWU
3. stärkere überwachung der BESCHÄFTIGUNGS- und SOZIALPOLITISCHEN Herausforderungen und intensivere politische Koordinierung
3.1 Verstärktes Monitoring beschäftigungs- und sozialpolitischer
3.2 Entwicklung eines Scoreboards mit beschäftigungs- und sozialpolitischen
3.3 Stärkere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Europäischen Semester
4. Verantwortung, Solidarität und verstärktes Handeln IM Bereich BESCHÄFTIGUNG und Arbeitskräftemobilität
4.1 Größere Solidarität durch verstärkte Finanzinstrumente
4.2 Verstärktes Engagement für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte
4.3 Vertiefung der WWU: ehrgeizige Ziele und sorgfältige Planung
5. STÄRKUNG des sozialen Dialogs
5.1 Optimale Nutzung der bestehenden Foren
5.2 Konsultation während des Europäischen Semesters
6. Fazit
Anhang Indikative Tabelle für das Scoreboard der wichtigsten Beschäftigungs- und Sozialindikatoren (sind im Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts fair das Europäische Semester 2014 zu analysieren)
Drucksache 786/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - COM(2013) 813 final
... 11. Die in Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags für den Fall einer missbräuchlichen Anrufung von Gerichten vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen begründen eine erhebliche Missbrauchsgefahr, die redlich handelnde Unternehmen abschrecken könnte, Gerichtsverfahren einzuleiten. Diese müssten möglicherweise befürchten, dass die Gegenseite wahrheitswidrig Tatsachen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags behauptet, um etwa das Verfahren zu verzögern. Verfahrensverzögerungen drohen auch dort, wo die Klage einer nicht berechtigten Partei ohne Weiteres abgewiesen werden könnte, die zusätzliche Frage nach der "unredlichen Absicht" aber eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert.
Zur Vorlage allgemein
Zum Erwägungsgrund 9 i.V.m. Artikel 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Drucksache 10/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG )
... Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
Gesetz
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
§ 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 283a Sicherungsanordnung
§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
§ 940a Räumung von Wohnraum
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 733/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr - COM(2013) 722 final
... 2. Ergebnisse von Konsultationen mit interessierten Parteien und Folgenabschätzungen
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse von Konsultationen mit interessierten Parteien und Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 28a
Artikel 2
Artikel 3
Z = die gesamte Großkreisentfernung zwischen dem Flugplatz in jedem der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten, an dem 2012 die meisten Flüge von und nach allen Bestimmungen in Drittländern abgingen oder endeten Referenzflugplatz des EWR-Mitgliedstaats und dem Flugplatz in dem betreffenden Drittland, an dem 2012 die meisten Flüge von und nach allen Bestimmungen in den EWR-Mitgliedstaaten abgingen oder endeten Referenzflugplatz des Drittlands .
Drucksache 48/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - COM(2013) 18 final
... (12) Bei der Entwicklung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge muss dem Zusammenspiel dieser Infrastruktur mit dem Elektrizitätssystem wie auch der Elektrizitätspolitik der Union Rechnung getragen werden. Für die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sollte es einen Wettbewerbsmarkt mit offenem Zugang für alle Parteien geben, die an der Markteinführung oder dem Betrieb von Aufladeinfrastruktur interessiert sind.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund und Ziele des Vorschlags
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts
3.2 Inhalt des Vorschlags
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Nationaler Strategierahmen
Artikel 4 Stromversorgung für den Verkehrsbereich
Artikel 5 Wasserstoffversorgung für den Verkehrsbereich
Artikel 6 Erdgasversorgung für den Verkehrsbereich
Artikel 7 Verbraucherinformationen über Kraftstoffe im Verkehrsbereich
Artikel 8 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 9 Ausschuss
Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 11 Umsetzung
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Adressaten
Anhang I Nationaler Strategierahmen
1. Einen Regelungsrahmen
2. Politische Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen Strategierahmens
3. Förderung von Verbreitung und Produktion
4. Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
5. Ziele
Anhang II Mindestanzahl der Ladestationen für Elektrofahrzeuge je Mitgliedstaat
Anhang III Technische Spezifikationen
1. Technische Spezifikationen für Strom-Ladestationen
1.1. Langsamladestationen für Kraftfahrzeuge
1.2. Schnellladestationen für Kraftfahrzeuge
1.3. Landseitige Stromversorgung für Schiffe
2. Technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge
3. Technische Spezifikationen für Erdgas-Tankstellen
3.3. Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen komprimiertes Erdgas für Kraftfahrzeuge
4. Technische Spezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten
Finanzbogen
Drucksache 128/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM(2013) 71 final
... Der Anwendungsbereich der Steuer ist weit gefasst, da sie Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art betreffen soll, die oft als Substitute füreinander verwendet werden. So werden Instrumente erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen - die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF)13 umfassen - sowie Derivatkontrakte. Zudem gilt die Steuer nicht nur für den Handel in organisierten Märkten wie etwa geregelten Märkten, für multilaterale Handelssysteme oder systematische Internalisierer, sondern auch für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer Verpflichtung und spiegelt also wider, ob die betroffene Partei das mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt ("Kauf und Verkauf").
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Hintergrund und Vorgeschichte
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Der Vorschlag im Einzelnen
3.3.1. Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
3.3.2. Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
3.3.3. Kapitel III Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze
3.3.4. Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
3.3.5. Kapitel V Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Ansässigkeit
Kapitel III Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer
Artikel 5 Finanztransaktionssteueranspruch
Artikel 6 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
Artikel 7 Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Artikel 9 Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
Kapitel IV Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 10 Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
Artikel 11 Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung
Artikel 12 Verhinderung von Betrug und Hinterziehung
Artikel 13 Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
Artikel 14 Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 15 Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 18 Ausschussverfahren
Artikel 19 Überprüfungsklausel
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Adressaten
Anhang Finanzbogen zu Rechtsakten
Drucksache 500/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
... (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 130a Elektronisches Dokument
§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung.
§ 298 Aktenausdruck
§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
§ 945a Einreichung von Schutzschriften
§ 945b Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46c Elektronisches Dokument
§ 46f Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 65c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 55c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 52c Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Artikel 7 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
§ 31b Verordnungsermächtigung
§ 49c Einreichung von Schutzschriften
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 9 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 10 Änderung des Markengesetzes
Artikel 11 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 12 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 13 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Artikel 14 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 15 Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Artikel 17 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 19 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Zugänglichmachungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 22 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 23 Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 24 Verordnungsermächtigung für die Länder
Artikel 25 Verordnungsermächtigungen für den Bund
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 750/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird nach § 6 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Die Tarifvertragsparteien sind darüber hinaus verpflichtet, dem BMAS innerhalb eines Monats nach Abschluss kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden. Daraus ergibt sich die Pflicht des BMAS neben einem Tarifregister im eigentlichen Sinne ein Tarifarchiv zu führen. Das Tarifarchiv beim BMAS ist damit die zentrale Sammelstelle für alle in Deutschland abgeschlossenen Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien übersenden Tarifverträge und Änderungstarifverträge in Papierform, die zur Einsicht in der Dienststelle in Bonn aufbewahrt werden. Je Jahr gehen rund 6 300 neue Tarifverträge beim Tarifregister ein. Der Bestand an gültigen Tarifverträgen lag 2012 bei rund 68 000. Zudem werden die Tarifverträge durch die Angabe der Tarifvertragsparteien, des Geltungsbereichs sowie des Zeitpunktes ihres Abschlusses und ihres Inkrafttretens in einer Access-Datenbank kategorisiert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1834: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz
Drucksache 114/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
... Das deutsche Recht entspricht diesen Vorgaben. Aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) können die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen im Rahmen der geltenden Gesetze frei vereinbaren. Das heißt, die Hausangestellten können frei entscheiden, ob sie im Haushalt ihres Arbeitgebers wohnen möchten oder nicht. Wird vereinbart, dass Hausangestellte im Haushalt leben, gilt zum Schutz der Privatsphäre § 618 Absatz 2 BGB. Freiheitsberaubung ist nach § 239
Drucksache 514/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - COM(2013) 404 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt einerseits, dass die Kommission einige seiner Anregungen aufgegriffen hat, die er am 04. Juli 2008 zum Ausdruck gebracht hat (BR-Drucksache 248/08(B)). Andererseits besteht in anderen Punkten noch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere stellt der Bundesrat mit Bedauern fest, dass der Richtlinienvorschlag nicht berücksichtigt, dass eine Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien im Ergebnis nicht auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen darf (Beschluss vom 04. Juli 2008, BR-Drucksache 248/08, Ziffer 10). Er bekräftigt seine Bedenken, dass es nicht ausreichen kann, wenn lediglich plausible Gründe für den Verdacht eines Wettbewerbsrechtsverstoßes und eines daraus resultierenden Schadens vorgebracht werden müssen, und dass sich der Offenlegungsbeschluss nicht auf ganze Kategorien von Beweismitteln beziehen darf.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften Offenlegung von Beweismitteln
2 Beweisbeschränkungen
2 Verjährung
2 Schadensabwälzung
2 Vorteilsabschöpfung
Drucksache 136/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG )
... Die vorgesehene gesetzliche Regelung verletzt auch nicht die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Vertragsfreiheit bei der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen. Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Er gewährleistet den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln (BVerfGE 77, 84, 114; 77, 308, 332). Gesetzliche Vorschriften, die die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen betreffen und die sich deshalb für die Arbeitgeberseite als Berufsausübungsregelungen darstellen, sind daher grundsätzlich an Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes zu messen (BVerfG Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - unter CII2a). In diesen Schutzbereich greift die Regelung des Absatzes 2 ein, da sie den Gestaltungsfreiraum der Arbeitsvertragsparteien insoweit beschränkt, als sie die Vereinbarung niedrigerer Entgelte als den Mindestlohn untersagt. Der Eingriff ist jedoch auch aus den zu Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes dargestellten Gründen gerechtfertigt.
Drucksache 177/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Antrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen -
... Der neue § 1a führt ein Textformerfordernis (§ 126b BGB) für Maklerverträge über Wohnraum ein. Dieses gilt sowohl für Verträge zwischen Wohnungsvermittler und Wohnungssuchendem als auch für Verträge zwischen Wohnungsvermittler und Vermieter oder einem anderen Berechtigten. Das Textformerfordernis dient der Rechtsklarheit, indem es die Parteien dazu zwingt, den Inhalt der Vereinbarung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise festzuhalten. Verträge, die der Textform nicht genügen, sind unwirksam (§ 125 Satz 1 BGB). Provisionsabreden können infolgedessen nicht wirksam mündlich oder durch schlüssiges Verhalten begründet werden."
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonal (AETR) sieht vor, dass Verstöße gegen die Vorschriften des AETR auch dann geahndet werden sollen, wenn sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden. Für Deutschland besteht insoweit die völkerrechtliche Verpflichtung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ahndung von Auslandstaten.
Drucksache 63/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur - COM(2013) 29 final
... (15) Die Regulierungsstellen sollten auf Antrag der betroffenen Parteien und auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen inländischer Personenverkehrsdienste bewerten, die auf der Grundlage des freien Zugangs im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge betrieben werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.2. Anstehende Probleme
1.2 Allgemeine Ziele
1.3. Einzelziele
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Definition des Infrastrukturbetreibers Artikel 3 Absatz 2
3.2. Definition grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Artikel 3 Nummer 5
3.3. Trennung der Rechnungsführung innerhalb einer integrierten Eisenbahngruppe Artikel 6 Absatz 2
3.4. Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers Artikel 7
3.5. Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber innerhalb vertikal integrierter Unternehmen Artikel 7a und 7b
3.6. Kontrolle der Einhaltung Artikel 7c
3.7. Koordinierungsausschuss Artikel 7d
3.8. Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber Artikel 7e
3.9. Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Artikel 10
3.10. Einschränkung des Zugangsrechts Artikel 11
3.11. Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme Artikel 13a
3.12. Rechte an Fahrwegkapazität Artikel 38 Absatz 4
Vorschlag
Artikel 1
‚Artikel 7 Institutionelle Trennung des Infrastrukturbetreibers
‚Artikel 7a Effektive Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen
Artikel 7b Effektive Unabhängigkeit von Personal und Management des Infrastrukturbetreibers innerhalb vertikal integrierter Unternehmen
Artikel 7c Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung
Artikel 7d Koordinierungsausschuss
Artikel 7e Europäisches Netz der Infrastrukturbetreiber
‚Artikel 13a Gemeinsame Informations- und integrierte Fahrscheinsysteme
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 606/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 9d KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 64q KWG
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 BörsG
4. Zu Artikel 7 Artikel 102b § 2 Absatz 2 EGInsO
Drucksache 503/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Bayern -
... ist nicht erforderlich. Die Erteilung von Ausfertigungen gerichtlicher Urteile ist bereits bisher als elektronisches Dokument möglich, ohne dass in der Praxis Probleme aufgetreten wären. Die Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien nach § 317 ZPO ist in erster Linie dazu bestimmt, dem Zustellungsempfänger eine besondere Gewähr für die Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils zu bieten. Diese besondere Gewähr kann auch durch ein entsprechend signiertes elektronisches Dokument erreicht werden. Bedenken im Hinblick auf den Charakter der Ausfertigung als "Unikat" bestehen daher in diesem Zusammenhang - anders als etwa bei der Vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - nicht. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und zu vereinfachen, soll insofern die bisherige Fassung von § 317 Absatz 5 Satz 1
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO , Nummer 11 Buchstabe b § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d § 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d § 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d § 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG , [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d § 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d § 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO
4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO
5. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - § 371b - neu - ZPO
§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 34 Absatz 3 Inkrafttreten
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - § 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO , Nummer 6 - neu - § 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO , Artikel 6 Nummer 6 - neu - § 92 Absatz 1 Satz 4 SGG , Artikel 7 Nummer 4 - neu - § 65 Absatz 1 Satz 4 FGO und Nummer 5 - neu - § 77 Absatz 2 Satz 1 FGO
9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-
10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 ZPO
Drucksache 92/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG )
... es enthält die Vorschrift lediglich eine Ermächtigung, von den geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen abweichende Arbeitszeiten festzulegen. Eine Ermächtigung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Leistung der abweichenden Arbeitszeiten auch tatsächlich zu verpflichten, wie dies ausnahmsweise aus zwingenden Gründen der Verteidigung möglich wäre, enthält sie nicht. Die Verordnung gibt daher lediglich den erweiterten rechtlichen Rahmen vor. Die konkrete Arbeitszeitfestlegung erfolgt wie auch sonst im Rahmen der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes durch die Tarifvertragsparteien, die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien.
Drucksache 414/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wachstum - COM(2012) 392 final
... 22. Aufgrund des neuen Instruments der sogenannten "ERA-Pakte" unterstreicht er, dass die unterzeichnenden Parteien nur im Rahmen der ihnen durch Verfassung und Gesetze zustehenden Kompetenzen weitere Vereinbarungen treffen können. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Kommission erklärt, dass sie mit Akteuren nur im Rahmen von deren Zuständigkeiten verhandelt.
Drucksache 438/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz (Verdienststatistikverordnung 2012 - VerdStatV 2012)
... Es besteht ein großer Bedarf an statistischen Daten zu Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. Von besonderer Bedeutung sind bessere Kenntnisse über die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung unter den Beschäftigten. Diese werden unter anderem für die Vorbereitung und Erfolgskontrolle gesetzlicher Maßnahmen benötigt, etwa auf den Gebieten des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, die eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel haben. Sie bilden zudem eine Basis für Verhandlungen der Tarifparteien über Versorgungssysteme.
Drucksache 276/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen COM(2012) 206 final
... Der Gesamtsteuerbetrag für Vertriebsdienstleistungen bleibt ungeachtet der Anzahl der Parteien in der Absatzkette konstant. Ist mehr als ein Vertriebsunternehmen beteiligt, wird der Gesamtsteuerbetrag für Vertriebsdienstleistungen zwischen den Vertriebsunternehmen aufgeteilt (siehe das Beispiel zum Vertrieb eines Mehrzweck-Gutscheins).
Drucksache 312/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Nach § 630a Absatz 1 BGB-E sind Parteien des Behandlungsvertrags "der Behandelnde" und "der Patient". Der Behandelnde ist dabei derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. Demgegenüber ist "der Patient" der andere Vertragsteil, der zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Diese Begriffsbestimmung erfasst jedoch nicht alle denkbaren Konstellationen eines Behandlungsvertrages. Denn derjenige, den der Behandelnde behandelt, ist nicht immer auch derjenige, der mit ihm einen Behandlungsvertrag schließt. Beispielhaft kann an dieser Stelle die Behandlung eines Kindes genannt werden. In der Regel dürften die Eltern mit dem Behandelnden den Behandlungsvertrag schließen, aufgrund dessen ihr Kind behandelt wird, das selbst nicht Vertragspartei ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1 und § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 2a - neu - und § 630d Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630c Absatz 4 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630d Absatz 3 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 1 Satz 2a - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630e Absatz 3 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 1 Satz 3 - neu - BGB
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630f Absatz 3 BGB
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 2 Satz 3 - neu - BGB
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 5 Satz 2 BGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630h Absatz 6 - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 630i - neu - BGB
§ 630i Besondere Bestimmung bei der Erbringung von Zusatzleistungen
26. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 3a - neu - SGB V
27. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 13 Absatz 3a Satz 6a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 55 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB V , Nummer 12 - neu - § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65b Absatz 2 Satz 1 SGB V
30. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 65c SGB V
§ 65c Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Behandlungsfehlern
31. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 66 SGB V
32. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 3 SGB V , Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V
33. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 73b Absatz 3 Satz 5 SGB V
34. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 73c Absatz 2 Satz 4 SGB V
35. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 95 Absatz 3 Satz 4 - neu - und Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB V
36. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 140a Absatz 2 Satz 4 SGB V
37. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe 0a - neu - § 140f Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB V und Artikel 3 § 4 Absatz 1 Satz 3 PatBeteiligungsV
'Artikel 3 Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
38. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 140h Absatz 2 Satz 4 - neu - SGB V
39. Zu Artikel 2 Nummer 12 - neu - § 299 Absatz 3 Satz 3a - neu - und 3b - neu - SGB V
40. Zur Patientenquittung § 305 Absatz 2 SGB V
41. Zur Anpassung des Gesetzentwurfs an die UN-Behindertenrechtskonvention
42. Zum Patientenentschädigungsfonds
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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