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0728/05
0744/1/05
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0086/05
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0354/05
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0648/05B
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0352/05
0565/05
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0769/05
0690/05
0740/05
0894/05
0316/05
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0623/05
0683/05
0726/05
0132/05B
0586/05
0097/05
0575/05
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0220/05
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0874/05
0898/05
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0146/05
0830/05
0319/1/05
0714/05
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0556/05
0005/05
0290/1/05
0087/05
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0423/05
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0270/05
0942/05B
0154/05
0652/05
0550/05
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0883/05
0246/05B
0616/2/05
0934/05
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0817/05B
0513/05
0538/05
0618/05
0285/05B
0910/05
0801/05
0544/05B
0107/05
0149/05
0648/2/05
0846/05
0433/05
0865/05B
0942/05
0174/05
0485/05
0848/05
0275/05
0122/05
0581/05
0596/05B
0508/05
0607/05
0764/05
0192/05B
1010/04
0569/04
0194/1/04
0571/04B
0525/04
0729/04B
0712/04B
0712/04
0012/04B
0565/04B
0366/1/04
0267/04
0408/04B
0727/1/04
0928/04
0807/04
0413/04B
0883/04
0606/3/04
0917/04
0176/04
0377/04
0361/04
0166/04
0978/04
0596/04
0767/04
0565/04
0977/04
0617/04B
0336/04
0983/04
0737/04
0849/1/04
0806/04
0408/1/04
0972/04
0850/1/04
0466/04
0622/04
0974/04
0850/04B
0637/04B
0879/04
0852/04
0912/04
0805/04
0576/04
0737/1/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0012/04
0280/04
0586/04
0366/04B
0565/1/04
0408/04
0849/2/04
0665/04
0727/04B
0970/04
0232/04
0874/04
0466/04B
0683/4/04
0979/04
0945/04
1012/04
0194/04B
0907/04
0105/04B
0729/1/04
0578/04
0973/04
0450/04
0805/04B
0989/1/04
0878/04
0918/04
0894/04
0982/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0380/04
0128/04B
0939/04
0301/04
0664/04
0361/04B
0928/1/04
0721/04
0566/04
0947/04
0105/04
0971/04
0450/1/04
0928/04B
0507/04B
0438/1/04
1011/04
0365/04
0975/04
0821/04
0804/04
0945/04B
0666/04
0283/04
0849/04B
1003/04
0613/04
0441/04
0012/1/04
0667/04
0591/04
0915/04
0976/04
0888/04
0269/1/04
0269/04B
0805/1/04
0774/03
0049/03
0774/03B
0546/03
0325/03B
0831/03
0715/03
0061/5/03
0856/03
Drucksache 255/20

... Die Kommission unterstützt die Europäischen Verbraucherzentren bei der Entwicklung von Tipps und Informationen zu Stornierungen von Unterkünften, Autoanmietungen und Veranstaltungen, die als Individualdienstleistungen gebucht wurden.13 Die Kommission wird prüfen, inwieweit die Dienste des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren auf der Grundlage von Partnerschaften mit ähnlichen Einrichtungen in Drittländern auf Reisende ausgeweitet werden können, die in Drittländern ihren Wohnsitz haben. Die Kommission wird auch den Aufbau von Kapazitäten für Stellen zur alternativen Streitbeilegung unterstützen, die Verbrauchern und Händlern dabei helfen, einvernehmliche Lösungen zu finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 255/20




I. Einleitung

II. den Menschen die MÖGLICHKEIT, das Vertrauen und die Sicherheit für eine WIEDERAUFNAHME des REISENS GEBEN

a Wiederherstellung der Freizügigkeit und Wiederöffnung der Binnengrenzen in Sicherheit

b Wiederherstellung sicheren Verkehrs

c Wiederaufnahme touristischer Dienstleistungen unter Minimierung der Gesundheitsrisiken

d. Nutzung digitaler Technologien

e. Schutz der Rechte

III. den TOURISMUS WIEDER auf KURS BRINGEN

a Die entscheidende Bedeutung des Tourismus

b Die Auswirkungen der Krise

c Maßnahmen gegen Liquiditätsengpässe

d Attraktive freiwillige Gutscheine: eine für Unternehmen und Kunden vorteilhafte Lösung

e Rettung von Arbeitsplätzen

f Förderung des lokalen Tourismus

IV. Zusammenarbeit

V. neue Perspektiven - auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft


 
 
 


Drucksache 51/1/20

... c) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass sich die Anforderung zur Vorlage einer verbindlichen Regelung zwischen den Sozialpartnern bislang auf jene Steinkohlekraftwerke beschränkt, die in der ersten Phase des Kohleausstiegs stillgelegt werden sollen. Für Kraftwerke, die unter die sogenannte gesetzliche Reduktion fallen würden, fehlt eine entsprechende Vorgabe bisher.



Drucksache 452/1/20

... 17. Der Bundesrat begrüßt, dass die EU-Wasserstoffstrategie die Rolle der Regionen einschließlich von Vorreiterregionen und "Hydrogen Valleys" als regionale Wasserstoffökosysteme anerkennt. Zahlreiche Regionen entwickeln Wasserstoffstrategien, Förderprogramme und konkrete Projekte. Sie sind unerlässliche Akteure für den Marktaufbau. Die EU-Wasserstoffstrategie muss die Entwicklung und Durchführung regionaler Strategien und Programme für den Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten und Cluster für grünen Wasserstoff unterstützen. Sie muss zudem die Teilnahme von Regionen an der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff und an der Europäischen Partnerschaft für sauberen Wasserstoff unterstützen.



Drucksache 97/20

... Mit der Automatisierung von mehr und mehr Prozessen wird die Digitalisierung auch zu Veränderungen auch über den Technologiesektor hinaus führen. Zahlreiche Berufe werden sich vollständig verändern. Der digitale Wandel muss auf faire und gerechte Weise vollzogen, und die uneingeschränkte Beteiligung von Frauen an diesem Prozess muss gefördert werden. Den Sozialpartnern kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle zu. Gleichzeitig ist die Förderung von Innovation und Technologieverbreitung eine Voraussetzung für eine gute Lebensqualität und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie für die Schließung bestehender Lücken bei der Erwerbsbeteiligung, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, die von Bevölkerungsalterung und -rückgang betroffen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Vision und Ziele

A. Technologie im Dienste der Menschen

B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft

C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft

3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 246/20 (Beschluss)

... Mit den vom Deutschen Bundestag vorgenommenen Änderungen in Artikel 4 Nummer 11a wird den Vertragspartnern zwar eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung aufgetragen, was jedoch nicht als weitgehend genug angesehen wird, um die Sicherstellung des wirtschaftlichen Bestandes der Einrichtungen zu gewährleisten. Mit der aktuellen Änderung würde die Grundlage der Vereinbarungen weiterhin ausschließlich die Gewährleistung der wirtschaftlichen Betriebsführung sein. Dies könnte auch fehlinterpretiert werden.



Drucksache 358/20

... Etwa 1,9 Millionen Kinder lebten im Dezember 2019 bundesweit in Bedarfsgemeinschaften, die SGB II-Leistungen bezogen haben. Dies entspricht einem Anteil von 13 Prozent aller Kinder unter 18 Jahren in Deutschland. In Deutschland wurde im Verlauf des Jahres 2019 gegenüber 126.779 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder Alleinerziehende-Bedarfsgemeinschaften mindestens eine Sanktion neu festgestellt. Der entsprechende Wert für Berlin lautet 16.732.


 
 
 


Drucksache 166/20 (Beschluss)

... 4. bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Dies gilt entsprechend für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Erben dieser Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 139/20

... In dieser Mitteilung ist dargelegt, welche Sofortmaßnahmen die Kommission ergreifen wird, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 abzumildern. Mit den heute angekündigten Maßnahmen wird den drängendsten Herausforderungen begegnet, doch muss uns bewusst sein, dass sich die Lage täglich verändert. Die Kommission wird eng mit dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Maßnahmen rasch umzusetzen, und ist bereit, bei Bedarf alle weiteren Initiativen zu ergreifen. Darüber hinaus unterstützt die Kommission eine internationale Reaktion zur Bewältigung der globalen sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie durch den multilateralen Rahmen, wobei den Partnerländern mit anfälligen Gesundheitssystemen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 139/20




1. Einleitung

2. SOZIOÖKONOMISCHE Auswirkungen

3. Gewährleistung der Solidarität IM Binnenmarkt

3.1. LIEFERUNG medizinischer AUSRÜSTUNG

3.2. Verkehr

3.3. TOURISMUS

4. MOBILISIERUNG des EU-HAUSHALTS und der Europäischen INVESTITIONSBANK-GRUPPE

4.1. LIQUIDITÄTSMAßNAHMEN: Unterstützung für Unternehmen, Sektoren und Regionen

AUFRECHTERHALTUNG des LIQUIDITÄTSFLUSSES in die Wirtschaft - BANKENSEKTOR

4.2. ABMILDERUNG der Auswirkungen auf die BESCHÄFTIGUNG

4.3. die INVESTITIONSINITIATIVE zur Bewältigung der CORONAKRISE

5. Staatliche Beihilfen

6. VOLLE AUSSCHÖPFUNG der FLEXIBILITÄT des EU-FISKALRAHMENS

7. Schlussfolgerung

ANNEXES 1 to 3 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische INVESTITIONSBANK und die EURO-GRUPPE: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Anhang 1
- die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE

Abbildung 1: Geschätzte Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft der EU: Szenario für 2020

Anhang 2
- Nationale MAẞNAHMEN für MEDIZINISCHE Produkte und Geräte sowie PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1. Kontext und Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes

2. Rechtsrahmen für restriktive Nationale MAẞNAHMEN

Anhang 3
- Staatliche Beihilfen


 
 
 


Drucksache 494/20

... 14. In diesem doppelten Sinn ist für den EFR der Bezug zu grundlegenden Werten herauszustellen, um im internationalen wissenschaftlichen Wettbewerb eine klare Position einnehmen und für Kooperationen mit weltweiten Partnern die (ethische und rechtliche) Grundlage legen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/20




2 Ausgangslage

Hochschulen als zentrale Akteure im Europäischen Forschungsraum

Wertegebundene Wissenschaft

Finanzierung und Förderinstrumente im Europäischen Forschungsraum

Exzellenz und Kohäsion als konstituierende Merkmale des Europäischen Forschungsraums

Mobilität von wissenschaftlichem Personal als Basis eines Europäischen Forschungsraums

Innovation und Bürgerbeteiligung

Gleichstellung innerhalb des Europäischen Forschungsraums

Sichtbarkeit, Akzeptanz und Umsetzungskompetenz

Zukünftige Governance des Europäischen Forschungsraums

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 246/2/20

... Mit den vom Deutschen Bundestag vorgenommenen Änderungen in Artikel 4 Nummer 11a wird den Vertragspartnern zwar eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung aufgetragen, was jedoch nicht als weitgehend genug angesehen wird, um die Sicherstellung des wirtschaftlichen Bestandes der Einrichtungen zu gewährleisten. Mit der aktuellen Änderung würde die Grundlage der Vereinbarungen weiterhin ausschließlich die Gewährleistung der wirtschaftlichen Betriebsführung sein. Dies könnte auch fehlinterpretiert werden.



Drucksache 29/20 (Beschluss)

... 9. Er setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass neben der Ausrichtung auf wirtschaftsnahe investive Verwendungszwecke auch ein starker Fokus auf konsumtive sozialpartnerschaftliche Ansätze (Beratung, Begleitung von Beschäftigten in Veränderungsprozessen) gelegt wird. Der Bundesrat gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) vor dem Hintergrund des breiten gesetzlichen Leistungsspektrums der Bundesagentur für Arbeit für diese Ansätze nur nachrangig und sehr eingeschränkt eingesetzt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/20 (Beschluss)




I. Zu BR-Drucksachen 29/20 und 36/20

Zeitpunkt der Vorlage

3 Steuerung

Programmierung, Territorialer Plan für einen gerechten Übergang

Mittelübertragung, Kofinanzierung und thematische Konzentration

Methode für die Zuweisung von Mitteln

3 Komplexität

3 Beihilfe

II. Zu BR-Drucksache 29/20

III. Zu BR-Drucksache 36/20

IV. Zu BR-Drucksachen 29/20 und 36/20

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 376/20

... Eine Hinterlegung bei der zuständigen Behörde ist zum einen für die Fälle erforderlich, in denen ein Unternehmen keinen Internetauftritt hat. Zum anderen ist dies auch aus Beweisgründen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig, um zu vermeiden, dass die Angaben durch unseriöse Anbieterinnen und Anbietern nachträglich geändert werden können. Die Veröffentlichung im Internet zum Zweck der Preistransparenz ist als Verwaltungsleistung im Sinne von § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) erforderlich. Die zusätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite ist für die Preistransparenz erforderlich, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher suchen diese Informationen üblicherweise zunächst bei ihren potentiellen Vertragspartnerinnen und -partnern und nicht bei den Behörden. Dies entspricht auch der Grundsystematik der PAngVO und des Preisordnungsrechts.



Drucksache 86/20

... Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund, Länder und Gemeinden

2. Gesetzliche Krankenversicherung

3. Soziale Pflegeversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 37c
Außerklinische Intensivpflege

§ 111b
Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung

§ 132j
Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

Soziale Pflegeversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Demografische Aspekte

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe bbaa

Zu Doppelbuchstabe bbbb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 58/20 (Beschluss)

Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland - COM(2020) 35 final



Drucksache 166/1/20

... 4. bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Dies gilt entsprechend für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Erben dieser Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/20




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO

§ 811
Unpfändbare Sachen

Zu Buchstabe a

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu § 811

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 899 Absatz 3 ZPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO


 
 
 


Drucksache 289/20

... Die 1988 als Public-Privat-Partnership gegründete gemeinnützige Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH zählt zu den international renommiertesten und größten Forschungseinrichtungen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung zur Künstlichen Intelligenz. Das Institut verfügt aktuell über insgesamt rund 1.100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten Kaiserslautern, Saarbrücken, Bremen sowie im DFKI Projektbüro Berlin und dem DFKI Labor Oldenburg/Osnabrück in Niedersachen.



Drucksache 376/20 (Beschluss)

... Eine Hinterlegung bei der zuständigen Behörde ist zum einen für die Fälle erforderlich, in denen ein Unternehmen keinen Internetauftritt hat. Zum anderen ist dies auch aus Beweisgründen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher notwendig, um zu vermeiden, dass die Angaben durch unseriöse Anbieterinnen und Anbieter nachträglich geändert werden können. Die Veröffentlichung im Internet zum Zweck der Preistransparenz ist als Verwaltungsleistung im Sinne von § 1 Onlinezugangsgesetz (OZG) erforderlich. Die zusätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite ist für die Preistransparenz erforderlich, denn die Verbraucherinnen und Verbraucher suchen diese Informationen üblicherweise zunächst bei ihren potentiellen Vertragspartnerinnen und -partnern und nicht bei den Behörden. Dies entspricht auch der Grundsystematik der PAngV und des Preisordnungsrechts.



Drucksache 5/1/20

... Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Behandlung müsse "auch objektiv ‚gerichtet sein auf ...‘", bleibt unklar, worin eine "objektive" Zweckrichtung bestehen bzw. anhand welcher Kriterien eine solche festzustellen wäre. Da in der Begründung des Entwurfs von "Einwirkungen" (physischer oder psychischer Natur) die Rede ist, lässt dies vermuten, dass eine Behandlung über ein bloßes Handeln hinaus das Vorliegen eines davon abgrenzbaren Erfolgs erfordern könnte. Indes sind - so zutreffend die Begründung des Entwurfs - die zu untersagenden "Behandlungen" gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein ungeeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Daher bleibt unklar, was in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmäßige Einwirkung ausmachen soll. Unter die Legaldefinition des Entwurfs lässt sich im Ergebnis jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen subsumieren, sobald es mit der entsprechenden subjektiven Zielrichtung ("gerichtet auf") erfolgt. Laut Begründung des Entwurfs müssen Einwirkungen "ein hinreichendes Gewicht haben", um zur tatbestandlichen "Behandlung" zu werden, ohne dass diese Einschränkung näher erläutert wird. Insbesondere ließe die bisherige Fassung der Legaldefinition es durchaus zu, auch die in der Entwurfsbegründung als regelmäßig tatbestandslos bezeichneten seelsorgerischen Gespräche bei entsprechender Zweckrichtung des Gesprächspartners als Konversionsbehandlung zu bewerten.



Drucksache 55/20

... In Bezug auf neue Unternehmensdienstleistungen, z.B. in den Bereichen Energie, Lebensmittel und Landwirtschaft, Gesundheit, Fertigung oder Verkehr, ist Europa mit seinen Investitionen in einer Größenordnung von 1 Mrd. EUR gut vorangekommen. Dazu zählen auch EU-Mittel in Höhe von 300 Mio. EUR, die im Rahmen von Horizont 2020 für die öffentlichprivate Partnerschaft für 5G zur Verfügung stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. 5G-Einführung in der EU

3. Die EU-weit koordinierte Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen

4. Das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit

Schlussfolgerungen

5. Umsetzung des Instrumentariums

5.1. Ein risikobasierter, abgestimmter Ansatz für 5G-Anbieter

5.2. Die unterstützende Rolle der Kommission bei Umsetzung des Instrumentariums

6. Schlussfolgerungen

Anlage
: Risikokategorien (Quelle: EU-weit koordinierte Risikobewertung)


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 8. Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Absicht, die Zusammenarbeit von Unternehmen, Sozialpartnern und Interessenträgern mit einem Pakt für Kompetenzen zu fördern. Er gibt jedoch zu bedenken, dass ein derartiger europäischer Pakt auf die spezifischen rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen und Angebote in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten sowie die unterschiedlichen Rollen und Interessen aller Akteure, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenste Ausprägungen aufweisen können, Rücksicht nehmen muss und diesen nicht zuwiderlaufen darf. Bei der Ausgestaltung des Paktes ist daher darauf zu achten, dass keine den Rahmenbedingungen und Strukturen der nationalen Bildungssysteme widersprechenden Parallelsysteme und -strukturen geschaffen oder gefördert werden, die letztlich dazu geeignet wären, nationale Bildungssysteme und -politiken zu unterlaufen.

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Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 2/20

... (6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden



Drucksache 136/20 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat unterstützt, dass die EU-Industriestrategie einen unternehmerischen Denk- und Handlungsansatz verfolgt und daher gemeinsam mit der Industrie, den Sozialpartnern und allen anderen Interessenträgern Lösungen entwerfen und gestalten will.



Drucksache 1/20

... "Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

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Drucksache 1/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1
Errichtung und Sitz des Bundesamts

§ 2
Aufgaben des Bundesamts

§ 3
Aufsicht

§ 4
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 5
Wahl des Personalrats

§ 6
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

§ 7
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

§ 8
Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

§ 9
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

§ 10
Aufbauzulage

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9
Kurierdienst und Auslands-IT

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund:

Länder und Kommunen:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

VIII. Kosten und Personalentwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

I. Zusammenfassung

4 Bund

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 29/1/20

... 15. Der Bundesrat setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass neben der Ausrichtung auf wirtschaftsnahe investive Verwendungszwecke auch ein starker Fokus auf konsumtive sozialpartnerschaftliche Ansätze (Beratung, Begleitung von Beschäftigten in Veränderungsprozessen) gelegt wird. Der Bundesrat gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) vor dem Hintergrund des breiten gesetzlichen Leistungsspektrums der Bundesagentur für Arbeit für diese Ansätze nur nachrangig und sehr eingeschränkt eingesetzt werden kann.

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Drucksache 29/1/20




I. Zu BR-Drucksachen 29/20 und 36/201

Zeitpunkt der Vorlage

3 Steuerung

Programmierung, Territorialer Plan für einen gerechten Übergang

Mittelübertragung, Kofinanzierung und thematische Konzentration

Methode für die Zuweisung von Mitteln

3 Komplexität

3 Beihilfe

II. Zu BR-Drucksache 29/20

III. Zu BR-Drucksache 36/20

IV. Zu BR-Drucksachen 29/20 und 36/20

3 Direktzuleitung


 
 
 


Drucksache 392/20

... 5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbotes der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt,



Drucksache 7/20

... Soweit Dienstveranstaltungen der gesetzlichen Freistellung des THWG unterliegen, gilt zudem die THW-interne Verpflichtung, die Belange der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Heranziehung der Helferinnen und Helfer zu Diensten stets weitestgehend zu berücksichtigen. Ein konstruktives und gutes Verhältnis zu den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist sowohl für das THW als auch für die Einsatzkräfte von großer Bedeutung. Das THW besteht zu 98 Prozent aus ehrenamtlichen Bürgerinnen und Bürgern und ist damit in der Mitte der Gesellschaft verankert. Es kann in dieser Rolle nur erfolgreich funktionieren, wenn es mit den wesentlichen Partnern - und somit auch und insbesondere mit den Arbeitgebern - weitestgehend im Konsens agiert. Weiterhin wird daher durch enge Abstimmung mit den betroffenen Arbeitgebern sichergestellt, dass insbesondere kleine und mittlere Betriebe nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/20




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des THW-Gesetzes

§ 1
Rechtsform, Aufgaben und Personal

§ 1a
Einsatzkräfte und Einrichtungen

§ 1b
Forschung

§ 2
Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

§ 3
Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung.

§ 4
Mitwirkung; Verordnungsermächtigung

§ 6
Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu § 1a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 1b

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Satz 2 - neu -

Zu den Sätzen 3 bis 5

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Satz 1

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Satz 3

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 8

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu § 5

Zu Nummer 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 103/20

... "Die Partner der Arbeitsgruppe 2 der Konzertierten Aktion Pflege 2 erkennen an, dass die Entscheidung von Pflegefachpersonen, für Verleihunternehmen zu arbeiten, auch ein Ergebnis der aktuellen Arbeitsbedingungen in der Pflege ist. Gleichzeitig führt die Nutzung von Arbeitnehmerüberlassung zu weiteren Belastungen für die Stammbelegschaften, die zum Beispiel verstärkt Wochenend- und Nachtdienste übernehmen müssen. Arbeitnehmerüberlassung von beruflich Pflegenden, die zuvor in einer Stammbelegschaft gearbeitet haben, belastet jedoch nicht nur die Stammbelegschaften. Auch die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer verlieren die dauerhafte Einbindung in ein Pflegeteam und die Möglichkeit, zu den Pflegebedürftigen eine langfristige Beziehung aufzubauen. [...]



Drucksache 75/20

... "Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung."



Drucksache 21/20

... Diese Mitteilung gibt den Weg für die Aufstellung eines Aktionsplans für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vor. Sie enthält eine Aufstellung der Initiativen auf EU-Ebene, die die Umsetzung der Säule unterstützen, und gibt den Startschuss für eine breit angelegte Debatte mit allen EU-Ländern und -Regionen sowie mit allen unseren Partnern: dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten, die die Bürgerinnen und Bürger Europas vertreten. Dem Rat und den nationalen Regierungen, die die europäischen Länder vertreten. Den Sozialpartnern, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten. Der Zivilgesellschaft, den entscheidenden Stimmen zu den Themen, die unseren Bürgerinnen und Bürgern besonders am Herzen liegen.

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Drucksache 21/20




Mitteilung

1. Stärkung des sozialen Europas

2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle

Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen

Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung

Schaffung von Arbeitsplätzen

Förderung der Gleichstellung

3. Faire Arbeitsbedingungen

4. Sozialschutz und Eingliederung

Sicherung eines hohen Sozialschutzes

Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung

5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt

6. Gemeinsame Arbeit

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang
: Initiativen der Kommission


 
 
 


Drucksache 325/20

... Die Kommission betrachtet das EFECC als einen natürlichen Partner für den EU-Unterstützungs- und -Koordinierungsmechanismus für zentrale Meldestellen; die beiden Einrichtungen könnten Lösungen entwickeln, um den Informationsaustausch, insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen, zu fördern.

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Drucksache 325/20




2 ÜBERMITTLUNGSVERMERK

Mitteilung

I. Einführung

II. Gewährleistung der WIRKSAMEN Umsetzung des bestehenden EU-RAHMENS zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie

Monitoring der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA

III. Schaffung eines VERBESSERTEN REGELWERKS

IV. Einführung einer auf Ebene ANGESIEDELTEN Aufsicht zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

Die Aufgaben der auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anwendungsbereich einer Aufsicht auf EU-Ebene

Art der EU-Einrichtung

V. Einrichtung eines KOORDINIERUNGS-UND UNTERSTÜTZUNGSMECHANISMUS für zentrale MELDESTELLEN

Rolle eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene

Die für einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene zuständige Einrichtung

VI. DURCHSETZUNG der auf UNIONSEBENE geltenden STRAFRECHTLICHEN Bestimmungen und INFORMATIONSAUSTAUSCH

VII. STÄRKUNG der Internationalen Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von GELDWÄSCHE und TERRORISMUSFINANZIERUNG

VIII. die nächsten Schritte: EIN Fahrplan


 
 
 


Drucksache 393/20

... "Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten."



Drucksache 63/19 (Beschluss)

... 8. Er betont ferner, dass die gemeinsame Verpflichtung des 17. SDG (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) eine globale Verantwortung aller ist. Dabei haben gerade die Länder und Kommunen eine zentrale Rolle mit ihren Partnerschaften weltweit. Eine zukünftige EU-Strategie für die Agenda 2030 muss nach Auffassung des Bundesrates die Anerkennung und Unterstützung regionaler Partnerschaften und zivilgesellschaftlicher Akteure beinhalten.

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Drucksache 63/19 (Beschluss)




2 Allgemeines

Nachhaltiges Finanzwesen


 
 
 


Drucksache 577/1/19

... aa) In der Überschrift sind die Wörter "des nichtehelichen Partners" durch die Wörter "durch verfestigte Lebensgemeinschaften" zu ersetzen.

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Drucksache 577/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1741 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 2 § 1766a Überschrift und Absatz 1 BGB

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Artikel 23 Satz 1 EGBGB

3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 187 Absatz 1, Absatz 1a - neu - FamFG


 
 
 


Drucksache 467/1/19

... gewährt werden, wenn Fachschülerinnen und Fachschüler während der Schulwochen die - laut Lehrplan obligatorische - nicht vergütete praktische Ausbildung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolvieren. Eine grundsätzliche Verlagerung der praktischen Ausbildung in Schulferien ist nicht möglich, da Lehrkräfte Praktikumsbesuche durchführen und als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsstätten zur Verfügung stehen müssen.



Drucksache 377/19

... Weiterhin einschlägig ist die im Rahmen des Aktionsplans zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor erlassene FLEGT-Verordnung von 2005 (Forest Law Enforcement, Governance and Trade - FLEGT-Verordnung). Im Rahmen dieser Verordnung werden Partnerschaftsabkommen abgeschlossen, mit der sich Partnerländer verpflichten, Kontrollsysteme einzurichten, um die Legalität der ausgeführten Holzprodukte zu gewährleisten. Wenn entsprechende Kontrollsysteme in den Partnerländern implementiert sind, dürfen Holzlieferungen aus diesen Ländern nur noch mit FLEGT-Genehmigung in die EU eingeführt werden. Zuständig sind die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und die Zolldienststellen. Indonesien ist bislang das einzige Land, das ein Abkommen abgeschlossen und ein Kontrollsystem implementiert hat. Einige afrikanische Staaten und Vietnam haben ebenfalls Abkommen abgeschlossen, aber noch kein Kontrollsystem installiert.2



Drucksache 537/19

... "Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." ‘



Drucksache 267/19

... Das Elterngeld wird am individuellen Einkommen berechnet und bietet Eltern mit seinen verschiedenen Varianten Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus die Möglichkeit, diese Familienleistung flexibel auf ihre individuelle Lebens-, Arbeits- und Betreuungssituation hin anzupassen. Gerade dieser Aspekt, der das Ziel einer (partnerschaftlichen) Vereinbarkeit von Familie und Beruf verfolgt, steht einer nahezu automatisierten Auszahlung des Elterngeldes entgegen. Die der Leistung inne wohnende Flexibilität und aufgrund individueller Bemessung gesteigerte Attraktivität impliziert eine gewisse Komplexität der Beantragung. Nicht geteilt werden aus diesem Grund solche Vorschläge zur Anpassung des



Drucksache 569/1/19

... "Aus Sicht des Bundesrates sollten Akteure des Verbraucherschutzes und der Ermittlungs- bzw. Strafverfolgungsbehörden enger miteinander kooperieren. So sollte darauf hingewirkt werden, die beim Marktwächter Digitale Welt des vzbv vorhandenen Informationen zu Fake-Shops besser nutzbar zu machen. Auf Seiten der Marktwächter Digitale Welt des vzbv sollen daher für die jeweiligen örtlich zuständigen Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften geeignete Ansprechpartner benannt werden, die für präventivpolizeiliche wie strafprozessualrepressive Anliegen der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Sofern Meldungen zu aktuell in Betrieb befindlichen Fake-Shops beim Marktwächter Digitale Welt des vzbv eingehen, sollte dieser die Nutzerinnen und Nutzer auf die Anzeigenerstattung bei der Polizei hinweisen. Informationen über die jeweiligen Polizeibehörden des Bundes und der Länder sind über das offizielle Portal der deutschen Polizei (https://www.polizei.de) abrufbar und sollten über den Marktwächter Digitale Welt des vzbv geteilt werden."



Drucksache 598/19

... "Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners."

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Drucksache 598/19




Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 9
Gruppenweite Pflichten.

§ 11a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete

§ 23a
Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle

§ 26a
Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden

§ 29
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

§ 51a
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64y
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Artikel 3
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen

§ 58a
Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 43a
Zeitpunkt der Prüfung

§ 43b
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 11
Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 12
Änderung der Grundbuchverfügung

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 14
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 18
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

§ 26
Sperrfrist

Artikel 19
Folgeänderungen

Artikel 20
Inkrafttreten

Anhang
Zu Artikel 10 Nummer 3

Anlage
(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.


 
 
 


Drucksache 661/19

... 15. Die Realwirtschaft nutzt regelmäßig Derivate beispielsweise zur Währungsabsicherung von Handelsgeschäften in US-Dollar. Damit können Firmen bestimmte Risiken (z.B. aus Wechselkursen oder Änderungen von Marktpreisen) absichern. Diese Derivate von Banken sind passgenau zugeschnitten und können daher nicht über eine Zentrale Gegenpartei (CCP) abgewickelt werden. Die Banken wiederum managen adäquat die aus diesen Derivaten herrührenden, sich ständig ändernden Risiken (CVA-Risiko). Hierzu gehört auch das kontinuierliche Management von Sicherheiten mit dem Derivate-Vertragspartner.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... "Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die Anfertigung von Kopien bzw. die optisch digitalisierte Erfassung nach § 8 Absatz 2 zu ermöglichen und diese zu dulden."



Drucksache 357/1/19

... /EG /EG verletzt, der vorschreibt, dass alle Verfahren und Formalitäten der Berufsanerkennung "leicht aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können" müssen.



Drucksache 520/1/19

... Das Bestellerprinzip entspricht dem im Schuldrecht gängigen Prinzip, dass die geschuldete Gegenleistung vom Vertragspartner und nicht von einer dritten Person gezahlt wird. Der Vertragspartner sucht sich den Vermittler aus und ist in der Lage, über die Höhe der Provision zu verhandeln. Dies ist dem Käufer einer Immobilie oft nicht möglich. Die Einführung des Bestellerprinzips dient daher sowohl der Stärkung des Wettbewerbs als auch der Senkung der Maklerkosten. Für das Bestellerprinzip spricht auch, dass für Verkäufer und Käufer klar erkennbar ist, wessen Interesse der Makler vertritt.



Drucksache 230/19 (Beschluss)

... Die Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner sowie des Bundes und der Länder beschließen die für die duale Erstausbildung erforderlichen Ausbildungsordnungen als Entscheidungsvorlage für die Bundesregierung. Darüber wirken sie an Vorhaben im Bereich der beruflichen Bildungsforschung, des Berufsbildungsberichtes und an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik mit. In all diesen Punkten sind die Länder im Rahmen ihrer föderal strukturierten bildungspolitischen Gesamtverantwortung mit betroffen. Um ein für ganz Deutschland realistisches Gesamtbild darstellen zu können, wäre eine gute Verzahnung der Datenerfassung wünschenswert.



Drucksache 544/19 (Beschluss)

... - der Auftrag an die Vertragspartner sowie an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, bis zum Jahr 2020 die Grundlagen für und die Umsetzung eines neuen Finanzierungskonzeptes zu erarbeiten, um die Hebammen erweitert werden kann.



Drucksache 520/19

... Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Es soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden. Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Ist der Käufer wie zum Beispiel bei einem Suchauftrag alleiniger Vertragspartner des Maklers, gelten diese Grundsätze mit Blick auf die Verursachung der Maklerkosten entsprechend, das heißt auch in solchen Fällen bleibt es bei dem Grundsatz, dass primär der Auftraggeber zahlungspflichtig ist und höchstens eine 50:50-Kostenteilung erwirken kann. Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, wird eine solche faire Teilung der Maklerprovision verbindlich festgelegt.



Drucksache 471/19

... 1. Die Tätigkeit der sog. Scoring-Unternehmen, also derjenigen Unternehmen, deren Geschäftszweck die Ermittlung der Bonität möglicher Vertragspartner ist (z.B. SCHUFA Holding AG), muss endlich transparent und nachprüfbar werden. Dazu ist das Handeln dieser Unternehmen an gesetzlich normierte Voraussetzungen zu knüpfen. Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen ist auch zu prüfen, welche Regelungen nötig sind, damit die Tätigkeit jener Unternehmen den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere denjenigen der



Drucksache 504/19

... Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweiligen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.



Drucksache 578/1/19

... c) Der Bundesrat hält es daher für essenziell, dass der staatliche Partner einer solchen Vereinbarung seine Zusagen gegenüber den Wirtschaftsakteuren einhält, insbesondere Vereinbarungen nicht ohne angemessenen Anlass, ohne Vorankündigung und ohne Einhaltung des vereinbarten Verfahrens abbricht. Anderenfalls gefährdet er die vielfach bewährte Praxis freiwilliger Selbstverpflichtungen und stellt die Verlässlichkeit des Staates als Partner in Frage.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/1/19




1. Hauptempfehlung

Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackG

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2a

§ 34a
Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 2

7. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 34a - neu - VerpackG *

§ 34a
Einziehung

9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 454/1/19

... haben Ehegatten und Lebenspartner die Möglichkeit, einmal im Kalenderjahr eine Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Bereits derzeit sehen Verwaltungsanweisungen (z.B. R 39.2 Absatz 2 Satz 3 LStR) eine Reihe von Ausnahmen vor, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren.



Drucksache 538/19

... "Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen."



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verflechtungen besteht in Fällen häuslicher Gewalt das Risiko, dass die Leistungsgewährung letztlich auch den Tätern und Täterinnen zugutekommt. Die Begründung, dass über das Versagen von Leistungen, wenn auch der Täter oder die Täterin von diesen profitieren würde, gewaltbetroffene Personen bewegt werden sollen, die Beziehung mit dem gewalttätigen Partner oder der gewalttätigen Partnerin zu verlassen, überzeugt nicht, da durch die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts für Unrecht entschädigt werden und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden soll. Mit einer Leistungsversagung wird dieses Ziel verfehlt. Es ist daher vorrangig eine auf den Einzelfall zugeschnittene Ausgestaltung der Leistungen anzustreben, mit der die ungewollte Folge, dass auch Täter und Täterinnen profitieren, verhindert wird. Sinnvoll wäre zudem die Flankierung durch eine Regelung im Unterhaltsrecht, dass entsprechende Leistungen den unterhaltsrechtlichen Bedarf einer Person nicht mindern. In welchen Fällen dann noch Leistungsausschlüsse auf Basis von § 16 Absatz 2 SGB XIV-E verbleiben, sollte beobachtet und Lösungsmöglichkeiten für dieses ethische Dilemma gesucht werden.

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Drucksache 351/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

11. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

15. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

17. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

19. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

24. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

32. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

33. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

36. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

37. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

38. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG Artikel 13 Nummer 7 § 17 Satz 3 und 4 VwRehaG

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

39. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 517/19

... "Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 4a
Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung

Erster Abschnitt

Erster Titel Arten der Krankenkassen

§ 143
Ortskrankenkassen

§ 144
Betriebskrankenkassen

§ 145
Innungskrankenkassen

§ 146
Landwirtschaftliche Krankenkasse

§ 147
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 148
Ersatzkassen

Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen

§ 149
Errichtung von Betriebskrankenkassen

§ 150
Verfahren bei Errichtung

§ 151
Ausdehnung auf weitere Betriebe

§ 152
Ausscheiden von Betrieben

§ 153
Auflösung

§ 154
Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 155
Freiwillige Vereinigung

§ 156
Vereinigung auf Antrag

§ 157
Verfahren bei Vereinigung auf Antrag

§ 158
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen

§ 159
Schließung

§ 160
Insolvenz von Krankenkassen

§ 161
Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung

§ 162
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

§ 163
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

§ 164
Vorübergehende finanzielle Hilfen

Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 165
Abwicklung der Geschäfte

§ 166
Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 167
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen

§ 168
Personal

§ 169
Haftung im Insolvenzfall

§ 170
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung

§ 267
Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 268
Risikopool

§ 273
Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich

§ 293a
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung

§ 327
Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

§ 328
Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften.

§ 2
Risikogruppen

§ 3
Versicherungszeiten

§ 5
Bekanntmachungen

§ 6
Zahlungsverkehr und Verrechnung

Abschnitt 2
Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten

§ 7
Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

§ 8
Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells

§ 9
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

§ 10
Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte

Abschnitt 3
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds

§ 11
Zuweisungen für das Krankengeld

§ 12
Ermittlung der Höhe der Grundpauschale

§ 13
Zuweisungen für sonstige Aufgaben

§ 14
Risikopool

§ 15
Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme

§ 16
Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung

§ 17
Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen

§ 18
Jahresausgleich

§ 19
Ausschluss auffälliger Risikogruppen

§ 20
Prüfung der Datenmeldungen

§ 21
Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22
Durchführung des Einkommensausgleichs

Abschnitt 4
Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 23
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Abschnitt 5
Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f

§ 24
Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme

§ 25
Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten

§ 26
Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen

Abschnitt 6
Übergangsregelung

§ 27
Übergangsregelung

Artikel 7
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 8
Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung

§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Einführung einer Regionalkomponente in den RSA

Einführung eines Krankheits-Vollmodells

4 Risikopool

Streichung der Erwerbsminderungsgruppen

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA

Begleitende untergesetzliche Regelungen

Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA

Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA

Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV

Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat

Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen

Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes

Rechnungszuschlag für Krankenhäuser

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Vl. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden

Gesetzliche Krankenversicherung

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Weiterentwicklung des RSA

Weiterentwicklung des Organisationsrechts

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu § 4b

Zu Nummer 4

Zu § 71

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu § 73b

Zu Nummer 6

Zu § 77

Zu Nummer 7

Zu § 83

Zu Nummer 8

Zu § 87a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu § 92a

Zu Nummer 10

Zu § 137g

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu § 140a

Zu Nummer 12

Zu § 143

Zu § 144

Zu § 145

Zu § 146

Zu § 147

Zu § 148

Zu § 149

Zu § 150

Zu § 151

Zu § 152

Zu § 153

Zu § 154

Zu § 155

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 156

Zu § 157

Zu § 158

Zu § 159

Zu § 160

Zu § 161

Zu § 162

Zu § 163

Zu § 164

Zu § 165

Zu § 166

Zu § 167

Zu § 168

Zu § 169

Zu § 170

Zu Nummer 13

Zu § 173

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu § 217b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu § 217c

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 16

Zu § 217d

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 17

Zu § 217f

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu § 260

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 266

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe j

Zu Nummer 21

Zu § 267

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 268

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu § 269

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 23

Zu § 270

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 24

Zu § 270a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu § 271

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu § 273

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 27

Zu § 284

Zu Nummer 28

Zu § 293a

Zu Nummer 29

Zu § 295

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 30

Zu § 302

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu § 303

Zu Nummer 32

Zu § 304

Zu Nummer 33

Zu § 305a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 34

Zu § 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu § 323

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu § 327

Zu § 328

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 4

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 8

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 188/19 (Beschluss)

Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits



Drucksache 377/19 (Beschluss)

... Weiterhin einschlägig ist die im Rahmen des Aktionsplans zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor erlassene FLEGT-Verordnung von 2005 (Forest Law Enforcement, Governance and Trade - FLEGT-Verordnung). Im Rahmen dieser Verordnung werden Partnerschaftsabkommen abgeschlossen, mit der sich Partnerländer verpflichten, Kontrollsysteme einzurichten, um die Legalität der ausgeführten Holzprodukte zu gewährleisten. Wenn entsprechende Kontrollsysteme in den Partnerländern implementiert sind, dürfen Holzlieferungen aus diesen Ländern nur noch mit FLEGT-Genehmigung in die EU eingeführt werden. Zuständig sind die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und die Zolldienststellen. Indonesien ist bislang das einzige Land, das ein Abkommen abgeschlossen und ein Kontrollsystem implementiert hat. Einige afrikanische Staaten und Vietnam haben ebenfalls Abkommen abgeschlossen, aber noch kein Kontrollsystem installiert.*

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 377/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates Handel mit Holzkohle aus illegalen Quellen eindämmen


 
 
 


Drucksache 53/19 (Beschluss)

... Das sogenannte Mutual Recognition Agreement (MRA) der EU mit den USA fordert von den Vertragspartnern den Austausch von offiziellen GMP-Dokumenten. Die USA stellt jedoch keine GMP-Zertifikate aus, so dass der Inhalt des MRA im Falle der Beibehaltung der bisherigen Wortwahl in Deutschland nicht umsetzbar wäre.



Drucksache 12/19 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits



Drucksache 629/19

... "(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 629/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 22
Impfdokumentation

§ 24
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Gemeinschaftseinrichtungen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 132j
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken

§ 132k
Vertrauliche Spurensicherung

Artikel 3
Aufhebung der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

Artikel 3a
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 3b
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 3c
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3d
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 512/19 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt das baldige Inkrafttreten des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch\-französische Zusammenarbeit und Integration (Vertrag von Aachen) sowie die schon jetzt erfolgten Vorbereitungsschritte zu dessen Umsetzung. Mit diesem Vertrag erneuern und bekräftigen Deutschland und Frankreich ihre Freundschaft. Sie schaffen neue Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Kooperation und zur Vertiefung ihrer bilateralen Zusammenarbeit. Die erneuerte Partnerschaft der beiden Staaten und ihrer Bevölkerung ist ein wichtiges Fundament, um die Zukunft eines starken und geeinten Europa zu festigen.



Drucksache 53/1/19

... Das sogenannte Mutual Recognition Agreement (MRA) der EU mit den USA fordert von den Vertragspartnern den Austausch von offiziellen GMP-Dokumenten. Die USA stellt jedoch keine GMP-Zertifikate aus, so dass der Inhalt des MRA im Falle der Beibehaltung der bisherigen Wortwahl in Deutschland nicht umsetzbar wäre.



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