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"Partners"
Drucksache 32/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 2015 über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Dezember 2015 über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 3. Er betont, dass für ihn der besondere Mehrwert des Programms für allgemeine und berufliche Bildung "Erasmus+" in der Begegnung und dem Austausch von Einzelpersonen sowie der Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen liegt (vergleiche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 22 und Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BR-Drucksache 316/16(B), Ziffer 12). Dies gilt sowohl für die Begegnung im Rahmen von Einzelmobilität als auch von Partnerschaften. Der verstärkten Nutzung von Mitteln des Programms "Erasmus+" für immer zahlreichere bildungspolitische Projekte der Kommission steht er mit großer Zurückhaltung gegenüber.
Drucksache 521/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates - COM(2017) 329 final
... Die vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der Situation gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 bestehen in der Anpassung der Meldung der BNE-Daten an das ESVG 2010 und der Einführung des AESS als maßgeblichen Komitologie-Ausschuss anstelle des BNE-Ausschusses im Rahmen der neuen ESS-Struktur zur Verbesserung der Koordinierung und der Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des ESS mit dem AESS als höchstem strategischen Gremium. Im Februar 20129 begrüßte der AESS diesen neuen Ansatz.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Präambel und Erwägungsgründe
Vorschlag
Kapitel I Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen
Artikel 1
Kapitel II Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen
Artikel 2
Artikel 3
Kapitel III Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE_Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates
Anhang Entsprechungstabellen gemäß Artikel 9
Drucksache 426/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013 , (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU - COM(2017) 262 final; Ratsdok. 9845/17
... 7. Der Bundesrat stellt mit Erstaunen fest, dass erhebliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 vom 11. Dezember 2013 zur Errichtung von "Erasmus+" innerhalb weniger Monate von der Kommission vorgelegt wurden und von Rat und Parlament beraten werden sollen, während die administrative Behebung der Probleme bei der Umsetzung der derzeitigen Verordnung lange Zeit erforderte und immer noch nicht abgeschlossen ist. Der Bundesrat hat wiederholt eine Erleichterung der Bedingungen für Schulen gefordert und auf die übermäßigen administrativen Lasten hingewiesen (so unter anderem in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 22). Der Bundesrat bedauert, dass die bisherigen Vorgaben der Kommission zu einem nachhaltigen Rückgang der Antragszahlen im Schulbereich geführt haben (siehe auch Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2016, BR-Drucksache 335/16(B), Ziffer 3), den aufzufangen langfristige Motivationsarbeit und enorme Anstrengungen erforderlich macht. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gerade die Förderung von Mobilität und Partnerschaften im Schulbereich eine Chance darstellt, jungen Menschen unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund den Mehrwert europäischer Zusammenarbeit konkret vor Augen zu führen, indem sie Völkerverständigung unmittelbar erfahrbar macht und die Bildung einer verbindenden europäischen Identität fördert (vergleiche auch Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 22).
Drucksache 430/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... "(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Drucksache 522/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission: EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung
... Alles in allem sollten die Änderungen in Bezug auf EU-Pilot vor dem Hintergrund einer neuen Durchsetzungspolitik betrachtet werden. Dafür steht eine breite Palette von Instrumenten zur Verfügung, angefangen hei Präventivmaßnahmen und frühzeitiger Problemlösung bis hin zu proaktiver Überwachung und gezielter Durchsetzung des EU-Rechts. Das soll jedoch nicht bedeuten, dass die Kommission davon abrückt, unser gemeinsames Ziel - die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts zum Nutzen der Bürger und Unternehmen im Wege der Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten zu verfolgen.
Drucksache 494/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU (Nr.) 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
... Vereinfachung und Flexibilität dürfen nicht auf Kosten der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gehen, die nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist. Der Vorschlag sieht daher vor, dass die Bestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die die Durchführungspartner der EU einhalten müssen, verschärft werden. Die jüngsten Entwicklungen auf Unionsebene bezüglich Steuervermeidung - insbesondere aggressive Steuerplanung und verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich - sind daher in der Haushaltsordnung gebührend berücksichtigt. Darüber hinaus ist der Wortlaut in der Dachverordnung an denjenigen der allgemeinen Finanzvorschriften angeglichen. Die Kommission ist der Ansicht, dass für Banken, die mit der Verwaltung von EU-Mitteln durch Finanzinstrumente betraut sind, die gleichen Regeln für Steuervermeidung gelten sollten wie für Banken, die mit anderen Finanzmitteln arbeiten. EU-Mittel sollten zurückverfolgbar bleiben. Darüber hinaus sind außer den Anforderungen, die derzeit nach EU-Recht in der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Form gelten, keine neuen Auflagen für Banken vorgesehen, die Finanzinstrumente verwalten, die Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten. Die Kommission könnte gegebenenfalls formale Anweisungen erteilen, die von den Finanzakteuren zu berücksichtigen wären.
Anhang
1. Vorschlag für eine Haushaltsordnung
Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Zur Gefahr der Überkompensation von Begünstigten
Zum Einsatz von Sachverständigen im Rahmen vereinfachter Kostenoptionen
Zu Eventualverbindlichkeiten
Zum gemeinsamen Dotierungsfonds
Zu Bestimmungen über Steuervermeidung für Finanzinstrumente
Zur Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten/Vorzugsbehandlung privater Investoren
Zum Sponsoring
2. Vereinfachungsvorschläge in der Dachverordnung
Zur verpflichtenden Anwendung vereinfachter Kostenoptionen
Zu den Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 5 der Dachverordnung über einen delegierten Rechtsakt
Zur vorgeschlagenen Änderung der Behandlung von Energieeinsparungen in Artikel 61 Absatz 1 der Dachverordnung
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Ein Bereich, in dem die Richtlinie ergänzt werden muss, ist der Informationsfluss. So deckt die Richtlinie nur strategische Schlüsselsektoren ab - doch müssten logischerweise alle Interessenträger, die von einem Cyberangriff betroffen sind, in ähnlicher Weise vorgehen, damit die Schwachstellen und Angriffspunkte für Cyberangriffe systematisch bewertet werden können. Zudem stoßen Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor auf Hindernisse. Regierungen und Behörden geben cybersicherheitsrelevante Informationen nur ungern weiter, da sie eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der Wettbewerbsfähigkeit befürchten. Privatunternehmen zögern, Informationen über ihre Cyberschwachstellen und die dadurch erlittenen Verluste weiterzugeben, aus Furcht, dass sensible Geschäftsinformationen in falsche Hände gelangen, ihr Ruf leiden könnte oder sie möglicherweise Datenschutzbestimmungen verletzten34. Auch gilt es, das Vertrauen zu stärken, damit öffentlich-private Partnerschaften die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf eine größere Zahl von Sektoren ausweiten können. Beim Aufbau des für die Informationsweitergabe zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor nötigen Vertrauens kommt den Zentren für den Austausch und die Analyse von Informationen besondere Bedeutung zu. In einzelnen kritischen Sektoren wurden bereits erste Schritte unternommen, indem beispielsweise für die Luftfahrt das Europäische Zentrum für die Cybersicherheit in der Luftfahrt35 und für den Energiesektor die Informationsaustausch-und -analysezentren36 aufgebaut wurden. Die Kommission wird dieses Konzept uneingeschränkt über die ENISA unterstützen, wobei vor allem in den in der NIS-Richtlinie genannten Sektoren, die wesentliche Dienste erbringen, schnellere Fortschritte erzielt werden müssen.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 749/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf die Unterstützung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 826 final
... In Artikel 15 wird eine neue Ziffer angefügt, in der erläutert wird, dass Partnerschaftsvereinbarungen auch Aufschluss darüber geben müssen, welche Beträge der leistungsgebundenen Reserve zur Unterstützung von Strukturreformen zugewiesen werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Ex -post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.
Drucksache 428/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 4. Er begrüßt die Ankündigung der Kommission, die Zusammenarbeit zwischen Schulen stärken zu wollen, indem der Zugang zu Schulpartnerschaften und Mobilität im Schulbereich im Rahmen des Programms "Erasmus+" erleichtert wird. Der Bundesrat hat wiederholt eine Erleichterung der Bedingungen für Schulen gefordert und auf die übermäßigen administrativen Lasten hingewiesen (so unter anderem in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 22). Er fordert daher die Kommission auf, die zugesagten Erleichterungen baldmöglichst zu präzisieren und Verbesserungen zügig umzusetzen. Er bedauert, dass die bisherigen Vorgaben der Kommission zu einem nachhaltigen Rückgang der Antragszahlen im Schulbereich geführt haben (siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2016, BR-Drucksache 335/16(B), Ziffer 3), den aufzufangen langfristige Motivationsarbeit und enorme Anstrengungen erforderlich macht.
Drucksache 162/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle Handelsgesellschaften, Partnerschaften, Genossenschaften und nicht-wirtschaftlichen Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in die bei den Amtsgerichten geführten Register erhalten.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... Bei der Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen kann eine schnelle Kontaktaufnahme zwischen Behörde und Betreiber erforderlich sein. Deshalb sollten die Telefonnummer und die Email-Adresse des Ansprechpartners bekannt sein.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Weitergehend sollen im Sinne dieser Intention die Wettvertriebsstätten als Teil der Veranstalterstruktur angesehen und somit aus dem Kreis der eigenständig verpflichteten Glücksspielvermittler herausgelöst werden. Die geldwäscherechtliche Einordnung würde somit konsequenterweise die praktischen Vertriebsabläufe abbilden, wonach die Wettvermittler als Erfüllungsgehilfen der Veranstalter fungieren. Vertragspartner des Spielteilnehmers für den Wettabschluss ist der Veranstalter. Sowohl für das stationäre Spiel (Vermittlung über die die Wettvertriebsstätte) als auch über das Internetspiel (direkt beim Veranstalter) greift der Spielteilnehmer auf ein und dasselbe Spielkonto beim Veranstalter zu.
Drucksache 50/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Es ist Zielsetzung der Änderung der Verordnung, dass "... die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person ... sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. ...".
Drucksache 426/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013 , (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU - COM(2017) 262 final; Ratsdok. 9845/17
... 7. Er stellt mit Erstaunen fest, dass erhebliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 vom 11. Dezember 2013 zur Errichtung von "Erasmus+" innerhalb weniger Monate von der Kommission vorgelegt wurden und von Rat und Parlament beraten werden sollen, während die administrative Behebung der Probleme bei der Umsetzung der derzeitigen Verordnung lange Zeit erforderte und immer noch nicht abgeschlossen ist. Der Bundesrat hat wiederholt eine Erleichterung der Bedingungen für Schulen gefordert und auf die übermäßigen administrativen Lasten hingewiesen (so unter anderem in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 22). Der Bundesrat bedauert, dass die bisherigen Vorgaben der Kommission zu einem nachhaltigen Rückgang der Antragszahlen im Schulbereich geführt haben (siehe auch Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2016, BR-Drucksache 335/16(B), Ziffer 3), den aufzufangen langfristige Motivationsarbeit und enorme Anstrengungen erforderlich macht. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gerade die Förderung von Mobilität und Partnerschaften im Schulbereich eine Chance darstellt, jungen Menschen unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund den Mehrwert europäischer Zusammenarbeit konkret vor Augen zu führen, indem sie Völkerverständigung unmittelbar erfahrbar macht und die Bildung einer verbindenden europäischen Identität fördert (vergleiche auch Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016, BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 22).
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Eines der Hauptprobleme bei der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken ist das Fehlen von verantwortlichen Ansprechpartnern bei den Betreibern der sozialen Netzwerke für Justiz, Bußgeldbehörden und für Betroffene und das Fehlen einer zustellungsfähigen Adresse des Plattformbetreibers in Deutschland. Durch Satz 1 werden Diensteanbieter von sozialen Netzwerken künftig gesetzlich verpflichtet, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland vorzuhalten und in Zivilprozessen, die gegen sie geführt werden, sowie in Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz einschließlich des gerichtlichen Verfahrens unverzüglich zu benennen.
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... "(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."
Drucksache 258/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz es und anderer Vorschriften
... 2. 20 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen, zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person."
Drucksache 713/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
... 6. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine Aufstockung des Programms "Erasmus+", anstrebt. Das Ziel einer Verdoppelung der Teilnehmerzahl bis 2025 scheint zwar angesichts der unklaren finanziellen Ausstattung des Folgeprogramms ambitioniert. In Anbetracht zunehmender Skepsis gegenüber einem vereinigten Europa müssen die heranwachsenden Generationen jedoch für die europäische Idee gewonnen und zur aktiven Teilhabe am europäischen Einigungsprozess ermutigt werden - hierzu kann das Programm "Erasmus+" entscheidend beitragen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen von "Erasmus+" Lernerfahrungen nicht immer an Mobilität geknüpft sind, sondern gerade im Schulbereich auch im Rahmen von Partnerschaften gesammelt werden können. Generell bedarf es im Schulbereich vor allem der Vereinfachung von Verfahren sowie der Reduzierung des bürokratischen Aufwands.
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Die Aufnahme der Nummer 6 in Absatz 2 Satz 2 dient der Klarstellung, dass in den Unterlagen, die bei der Bundesnetzagentur für den Nachweis der Übereinstimmung der von dem verpflichteten Telekommunikationsunternehmen getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften der TKÜV und der TR TKÜV einzureichen sind, auch das Zusammenwirken verschiedener Überwachungseinrichtungen zwischen festen Kooperationspartnern beschrieben werden muss, wenn es solche Kooperationen im konkreten Fall gibt. Das Zusammenwirken verschiedener Überwachungseinrichtungen zwischen festen Kooperationspartnern ist bereits geübte Praxis.
Drucksache 181/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... Andernfalls könnte der Unternehmer seine vor Zugang der Genehmigungserklärung erbrachte Leistung jedenfalls kondizieren, sobald der Verbraucher die Genehmigung verweigert hat oder diese nach Absatz 4 Satz 2 als verweigert gilt. Solange ein Vertrag schwebend unwirksam ist, erfolgt die Leistung eines Vertragspartners ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975, VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104, juris Rn. 18).
Drucksache 430/1/17
Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen
Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... "Die Eingehung von Beteiligungen Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 - neu - GG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 GG
Drucksache 428/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht COM(2017) 248 final
... - die Zusammenarbeit zwischen den Schulen stärken, indem sie den Zugang zu Schulpartnerschaften und Schülermobilität im Rahmen des Programms Erasmus+ erleichtert, und digitales und interkulturelles Lernen durch die Förderung einer Teilnahme an eTwinning bereichern;
Mitteilung
1. Einleitung
2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen
2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen
2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit
2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität
3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten
3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit
3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg
3.3. Unterstützung der Schulleitung
4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden
4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren
4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung
5. Fazit - Ausblick
Drucksache 14/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan für ein wirksameres europäisches Vorgehen gegen Reisedokumentenbetrug COM(2016) 790 final
... Außerhalb der EU gibt es im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsrahmen im Kontext der Europäischen Migrationsagenda mit wichtigen Drittstaatenpartnern, die über die Kapazität verfügen, funktionierende Personenstandsregister und eine Digitalisierung der Fingerabdrücke oder biometrischen Daten sicherzustellen, Projekte zur Entwicklung biometrischer Registrierungsdatenbanken.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Aktionsplan
1. Registrierung der Identität
Spezielle Maßnahmen
2. Ausstellung von Dokumenten
Spezielle Maßnahmen
3. Herstellung von Dokumenten
3.1 Sicherheitsmerkmale in Reisedokumenten
3.2. Erfassung biometrischer Merkmale
Spezielle Maßnahmen
4. Kontrolle von Dokumenten
4.1 Elektronische Kontrollen der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
4.2 Kontrollen der Datenbanken
4.3 Schulungen
4.4 Instrumente
4.5 Biometrische Daten in Reisedokumenten
Spezielle Maßnahmen
III. FOLLOW-UP
Drucksache 50/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Es ist Zielsetzung der Änderung der Verordnung, dass "... die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person ... sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. ...".
Drucksache 713/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
... Ein weiteres zentrales Element einer hochwertigen Bildung besteht darin, sicherzustellen, dass die Bildungssysteme - einschließlich der beruflichen Bildung - alle Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die in der Welt von heute unerlässlich sind. Da sich der Kompetenzbedarf ständig ändert, ist ein Lernen am Arbeitsplatz, etwa in einer Lehre oder im breiteren Kontext des lebenslangen Lernens unerlässlich und den Unternehmen fällt eine wichtige Rolle in Partnerschaften zwischen Bildungswesen und Wirtschaft zu. Damit die Vorteile der technischen Entwicklungen genutzt werden, müssen bestehende Mängel bei der Vermittlung von digitalen Kompetenzen wie Programmieren und Cybersicherheit, Medienkompetenz und unternehmerischen Fähigkeiten behoben werden. Außerdem sind Sozial- und Bürgerkompetenz sowie Lernkompetenz unverzichtbar für eine uneingeschränkte Teilhabe junger Menschen an vielfältigen, sich rasch wandelnden Gesellschaften. Es müssen weitere Anstrengungen darauf verwandt werden, umfassende Lehrpläne zu erarbeiten, die all diese "Schlüsselkompetenzen" beinhalten.
Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur
1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur
2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung
4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe
5. Fazit und Ausblick
Drucksache 63/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
... Mit der Altfallregelung wird sichergestellt, dass noch anhängige Anträge auf Nachbeurkundung von Auslandspersonenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften) und vor Inkrafttreten der Neuregelung eingegangene namensrechtliche Erklärungen noch vom Standesamt I in Berlin weiterbearbeitet werden.
Drucksache 360/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken
... Diese Entwicklungen werden bei der Ausarbeitung der Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 berücksichtigt, so insbesondere in Bezug auf den Vorschlag für einen Qualitätsrahmen für die Ausbildung und den Vorschlag zur Verbesserung der Mobilität von Auszubildenden. Was die Berufsausbildung angeht, wird die Kommission, wie in der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen dargelegt, die Sozialpartner bei der Umsetzung der Erkenntnisse aus ihren gemeinsamen Projekten unterstützen. Die Kommission beabsichtigt 2017 ferner, im Rahmen der Legislativarbeit eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenträger im Bildungs- und Beschäftigungsbereich durchzuführen. Sie möchte dem Bundesrat versichern, dass jeder Vorschlag zur Änderung der Rolle des Beratenden Ausschusses für die Berufsbildung mit den Mitgliedstaaten eingehend erörtert werden würde.
Anhang
I. Allgemeines
II. Einführung einer Kompetenzgarantie
III. Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
IV. Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga und Berufsausbildung
V. Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze
VI. Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens
VII. Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten
VIII. Überarbeitung des Europass-Rahmens
IX. Blaupause zur Branchenzusammenarbeit, für Kompetenzen
X. Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen
XI. Umsetzung der Agenda
Drucksache 181/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Hessen, Saarland -
... Andernfalls könnte der Unternehmer seine vor Zugang der Genehmigungserklärung erbrachte Leistung jedenfalls kondizieren, sobald der Verbraucher die Genehmigung verweigert hat oder diese nach Absatz 4 Satz 2 als verweigert gilt. Solange ein Vertrag schwebend unwirksam ist, erfolgt die Leistung eines Vertragspartners ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975, VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104, juris Rn. 18).
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