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0754/06B
0755/06
0743/06
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0546/06
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0306/06
0394/1/06
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0590/05
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0352/1/05
0037/1/05
0229/05B
0618/1/05
0282/05B
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0081/05B
0412/05
0362/1/05
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0212/05
0286/1/05
0397/05
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0482/05
0290/05
0101/05
0648/05
0081/1/05
0092/05B
0748/05B
0555/05B
0362/05B
0400/05B
0633/05
0321/1/05
0288/05
0329/05
0045/05B
0572/05B
0635/1/05
0331/1/05
0019/05
0682/05
0084/05
0818/05
0286/05B
0401/05
0167/1/05
0002/05
0163/1/05
0229/1/05
0673/05
0037/05B
0555/05
0901/05
0670/05
0704/05
0400/1/05
0231/05
0289/05
0572/05
0633/1/05
0648/05B
0723/05
0352/05
0676/05B
0183/1/05
0633/05B
0014/1/05
0615/05
0937/05
0183/05B
0572/1/05
0042/05
0817/05
0321/05B
0683/05
0639/05
0097/05
0555/1/05
0614/05
0321/05
0622/05
0020/05
0005/05
0087/05
0648/1/05
0003/1/05
0045/1/05
0390/05
0939/05
0183/05
0942/05B
0210/1/05
0331/05B
0237/05
0618/05
0942/05
0092/1/05
0635/05B
0122/05
0016/05
0320/05
0596/05B
0606/4/04
1010/04
0569/04
0775/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0994/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0500/04B
0822/04
0701/1/04
0606/3/04
0943/04B
0361/04
0710/04B
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0565/04
0993/1/04
0983/04
0466/04
0903/04
0576/04
1002/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0701/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0232/04
0817/04B
0578/04
0636/04
0894/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0873/04B
0783/04
0876/04
0817/04
0741/1/04
0606/04B
0438/1/04
0817/1/04
0775/04B
0725/04
0709/04
0431/04
0749/04
0613/04
0606/2/04
0560/03
0061/03B
0663/03
0450/03
0830/03B
0061/2/03
0560/03B
0663/03B
0715/03B
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 1/1/17

... 33. Der Bundesrat begrüßt den Grundgedanken, dass Finanzmittel zur Ermöglichung und Umsetzung der Restrukturierung gefördert und geschützt werden müssen (Artikel 16 des Richtlinienvorschlags). Die pauschale Privilegierung dieser Transaktionen geht jedoch deutlich zu weit. Die Kategorien der betrügerischen und bösgläubigen Mittelgewährung als Schranken für die andernfalls umfassende Haftungsfreistellung sind nicht ausreichend, um missbräuchliches Verhalten durch Gläubiger und Schuldner auszuschließen. Zumindest sollten diese Kategorien in einem Erwägungsgrund näher mit Beispielen erläutert werden. Die Fallgruppen scheinen nur vorsätzliches Verhalten zu erfassen. Eine umfassende Haftungsfreistellung erscheint aber zumindest bei grob fahrlässigem Verhalten des Kreditgebers ebenfalls nicht geboten. Es sollte sichergestellt sein, dass Zwischenfinanzierungen nur dann privilegiert sein können, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und die Beteiligten auf den erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen vertrauen durften. Insbesondere sollte hier auch geregelt werden, was für Finanzmittel gilt, die von Personen mit Insider-Kenntnissen bereitgestellt werden (Gesellschafter oder Geschäftsführer, mit diesen verbundene oder verwandte Personen). In diesen Fällen ist die Missbrauchsgefahr besonders hoch und ein strengerer Haftungsmaßstab als bei außenstehenden Geldgebern gerechtfertigt.



Drucksache 732/17

... 10. Manche Standardisierungsorganisationen verlangen bestimmte Patentoffenlegungen für die Anerkennung des entsprechenden Nutzens, während andere pauschale Anmeldungen erlauben. Dieser Abschnitt der Mitteilung bezieht sich auf Standardisierungsorganisationen, die spezifische Patentoffenlegungen fordern.



Drucksache 312/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen und graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik nicht ebenfalls unter die Schrankenregelung des § 60a Absatz 1 UrhG-E fallen könnten. Musikeditionen und seit 2011 auch die Schulbücher sind in den Gesamtvertrag zu Vervielfältigungen nach § 53 UrhG (Schule) einbezogen, die wie andere im Unterricht verwendete Materialien über eine Pauschale auf Basis von Repräsentativerhebungen vergütet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 412/17

... es - Zulassung der Textform anstelle der bisherigen Schriftform künftig auch für die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, § 14 Absatz 1 Satz 2 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)



Drucksache 189/1/17

... 9. Er hält die pauschale Vorgabe, darauf hinzuwirken, den Erneuerbaren-Energien-Anteil im Bereich Wärme- und Kälteversorgung um 1 Prozent pro Jahr zu steigern, jedoch für kein geeignetes Mittel. Aus Sicht des Bundesrates ist insbesondere positiv zu werten, dass die Kommission ausdrücklich die nationalen erneuerbaren Energien-Ausbauziele anerkennt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Anstrengungen gewürdigt werden, welche die Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Vergangenheit bereits geleistet haben. Namentlich Deutschland gehört im europäischen Vergleich zu den Spitzenreitern. Es darf nicht dazu kommen, dass das verbindliche Gesamtziel der EU allein von den europäischen Vorreitern im Bereich erneuerbarer Energien getragen wird.



Drucksache 429/17 (Beschluss)

... 4. Bezüglich der Ankündigung der Kommission, Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, Leistungspunkte (sogenannte ECTS-Punkte) für Freiwilligentätigkeit oder andere Lernmodule zu vergeben, weist der Bundesrat auf die dafür geltenden Bedingungen hin: Die Anrechnung außerhochschulischen studentischen Engagements setzt die Gleichwertigkeit der erworbenen mit den nachzuweisenden Kompetenzen voraus und muss somit einen Fachbezug zum gewählten Studium aufweisen. Leistungspunkte können nicht pauschal vergeben werden, dies muss in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben sein. Darüber hinaus betont der Bundesrat, dass die Entwicklung von Curricula und eine etwaige Verbindung von akademischem Inhalt mit zivilem Engagement in der Autonomie der Hochschulen liegen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2016, BR-Drucksache 335/16(B), Ziffer 6). Auch ist eine Vergabe von ECTS-Punkten für Praktika nur möglich, wenn diese einen Teil des Curriculums darstellen bzw. wenn im Curriculum Anknüpfungspunkte für eine Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen bestehen.



Drucksache 653/1/17

... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeitslücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.



Drucksache 144/17

... Beschränkungen des freien Datenverkehrs in der EU, etwa durch ungerechtfertigte behördliche Datenlokalisierungsauflagen, können jedoch das Wachstum und die Innovation in der Datenwirtschaft sowie die Umsetzung grenzüberschreitender öffentlicher Dienste gefährden. In der Tat werden mit den Maßnahmen zur Datenlokalisierung digitale "Grenzkontrollen" wiedereingeführt11. Sie reichen von Auflagen, mit denen Aufsichtsbehörden Finanzdienstleistern die lokale Datenspeicherung vorschreiben, über die Vorgabe, Daten mit Berufsgeheimnissen lokal zu speichern oder zu verarbeiten, bis zu pauschalen Archivierungsvorschriften für den öffentlichen Sektor, seine Daten, unabhängig von deren Sensibilität, lokal zu speichern.



Drucksache 643/17

... Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Finanzierung von Planungskosten im Rahmen der Förderung erhöht. Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes werden höhere Planungskosten anerkannt. So gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben eine Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Baukosten. Diese Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Außerdem schlagen bei den eher kleinteiligen Bauvorhaben der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Planungskosten sehr viel stärker auf die Gesamtbaukosten durch als bei den in der Regel weitaus umfangreicheren Projekten der Eisenbahnen des Bundes. Aus diesen Gründen wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 Prozent der Baukosten angehoben.



Drucksache 85/1/17

... Einzig der Rückgriff auf die geometrischen Daten ermöglicht ein handhabbares Verfahren seitens der EGB und eine einheitliche Arbeitsweise. Die erweiterten Möglichkeiten, auf Anhörungen verzichten zu können, dienen dem Absehen von pauschalen - das Verfahren verlängernden - Anhörungen.



Drucksache 497/17

... Die Weitergeltung des erhöhten Zuschlags für Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte verursacht bei Ausschöpfung der Höchstpauschale für die gemeinsamen Einrichtungen höhere jährliche Haushaltsausgaben von rund 24,3 Millionen Euro, von denen rund 20,6 Millionen Euro auf den Bund und rund 3,7 Millionen Euro auf die Kommunen entfallen. Soweit im Saldo durch die Rechtsänderungen Mehrausgaben für den Bundesanteil entstehen, werden diese im nach der Eingliederungsmittelverordnung zugeteilten Gesamtbudget der gemeinsamen Einrichtung nach § 46 Absatz 1 Satz 5 des



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 32. Der Bundesrat begrüßt den Grundgedanken, dass Finanzmittel zur Ermöglichung und Umsetzung der Restrukturierung gefördert und geschützt werden müssen (Artikel 16 des Richtlinienvorschlags). Die pauschale Privilegierung dieser Transaktionen geht jedoch deutlich zu weit. Die Kategorien der betrügerischen und bösgläubigen Mittelgewährung als Schranken für die andernfalls umfassende Haftungsfreistellung sind nicht ausreichend, um missbräuchliches Verhalten durch Gläubiger und Schuldner auszuschließen. Zumindest sollten diese Kategorien in einem Erwägungsgrund näher mit Beispielen erläutert werden. Die Fallgruppen scheinen nur vorsätzliches Verhalten zu erfassen. Eine umfassende Haftungsfreistellung erscheint aber zumindest bei grob fahrlässigem Verhalten des Kreditgebers ebenfalls nicht geboten. Es sollte sichergestellt sein, dass Zwischenfinanzierungen nur dann privilegiert sein können, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und die Beteiligten auf den erfolgreichen Ausgang der Verhandlungen vertrauen durften. Insbesondere sollte hier auch geregelt werden, was für Finanzmittel gilt, die von Personen mit Insider-Kenntnissen bereitgestellt werden (Gesellschafter oder Geschäftsführer, mit diesen verbundene oder verwandte Personen). In diesen Fällen ist die Missbrauchsgefahr besonders hoch und ein strengerer Haftungsmaßstab als bei außenstehenden Geldgebern gerechtfertigt.



Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat betont ferner, dass die GAP als der bis heute am stärksten vergemeinschaftete Politikbereich der EU ein zentraler Bestandteil des europäischen Integrations- und Einigungsprozesses ist und damit einen wesentlichen Beitrag zum Ziel gleichwertiger Lebens- und Arbeitsverhältnisse in der gesamten EU leistet. Er lehnt daher eine pauschale Ausrichtung der Finanzmittel auf abgelegene Gebiete und die ärmsten landwirtschaftlichen Betriebe ab. Die GAP muss auch weiterhin darauf ausgerichtet werden, ihre positive Wirkung in allen Regionen der Mitgliedstaaten zu entfalten. Er bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 in BR-Drucksache 521/16(B) (Ziffern 16 und 17), wonach die GAP auch nach 2020 integraler Bestandteil des europäischen Projekts bleiben muss.



Drucksache 428/17 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat wiederholt seine Forderung, dass sich die Kommission in ihren Mitteilungen belastbar und nachvollziehbar zur geplanten Finanzierung angekündigter Aktivitäten äußert (so schon in der Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Juli 2016, BR-Drucksache 196/16(B), Ziffer 5, und in der Stellungnahme vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 29). Er lehnt einen pauschalen Rückgriff auf das Programm "Erasmus+" für die Finanzierung politischer Prioritäten der Kommission ab und betont abermals, dass der Hauptzweck des Programms "Erasmus+" in der Mobilitätsförderung liegen sollte (vergleiche bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016, BR-Drucksache 315/16(B), Ziffer 29).



Drucksache 315/17

... Personalkosten je Stelle/Jahr einschließlich Sachkostenpauschale (€)



Drucksache 643/17 (Beschluss)

... Darüber hinaus wird die Obergrenze für die Finanzierung von Planungskosten im Rahmen der Förderung erhöht. Bei den Bauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes werden höhere Planungskosten anerkannt. So gewährt der Bund der bundeseigenen DB Netz AG bei Bedarfsplanvorhaben eine Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Baukosten. Diese Ungleichbehandlung der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist nicht gerechtfertigt. Außerdem schlagen bei den eher kleinteiligen Bauvorhaben der nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Planungskosten sehr viel stärker auf die Gesamtbaukosten durch als bei den in der Regel weitaus umfangreicheren Projekten der Eisenbahnen des Bundes. Aus diesen Gründen wird die Kappungsgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten auf 18 Prozent der Baukosten angehoben.



Drucksache 236/17

... -WSG) wurden im Januar 2009 der Gesundheitsfonds sowie ein durch Verordnung festgelegter "allgemeiner Beitragssatz" in Höhe von zunächst 15,5 Prozent eingeführt. Der Arbeitgeberanteil betrug 7,3 Prozent, die Mitglieder wurden mit 8,2 Prozent belastet. Sofern eine Krankenkasse mit Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskam, konnte sie pauschale und einkommensunabhängige Zusatzbeiträge von den Mitgliedern erheben. Es war gesetzlich vorgesehen, bei steigenden Ausgaben den allgemeinen Beitragssatz jeweils anzuheben.



Drucksache 596/17

... Sachkostenpauschale Standardarbeitsplatz



Drucksache 419/17

... § 39 stammt aus der Zeit vor Einführung des Prozesses zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG. Der Netzentwicklungsplan ist seit 2011 das zentrale Planungsinstrument zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Um die Konsistenz der Netzentwicklungsplanung mit dem Ausbauanspruch nach § 39 zu sichern, erfolgen daher Bezüge zu § 15a EnWG bzw. dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung. Es wird damit verdeutlicht, dass sich sämtlicher künftiger Kapazitätsbedarf aus dem Netzentwicklungsplan bzw. dem diesen zu Grunde liegenden Szenariorahmen ergeben. In Absatz 1 Satz 2 wird ferner konkretisiert, wann eine Buchung erfolgen muss. Die Frist ist abhängig davon, ob die Kapazität nur im Weg der Versteigerung erworben werden kann, wie es künftig für Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Speicheranlagen der Fall ist, oder weiterhin in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen nach § 13 Absatz 3. In Absatz 2 wird der Zeitpunkt, zu dem mit der Erstellung des Realisierungsfahrplan begonnen werden soll und wann dessen Verbindlichkeit eintritt, konkretisiert. Absatz 3 konkretisiert in Anknüpfung an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2, wenn die Planungspauschale zu zahlen ist.



Drucksache 187/17 (Beschluss)

... /EG aus Verbrauchersicht war der Anspruch von Haushaltskunden auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. In Deutschland beinhaltet dieses Schlichtungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Unternehmen. Dem Verursacherprinzip entsprechend finanzieren die Unternehmen die Schlichtungsstelle, die Anlass zur Beantragung eines Schlichtungsverfahrens bieten, indem eine Fallpauschale erhoben wird. Die deutsche Schlichtungsstelle Energie e.V. hat sich aus Verbrauchersicht in vielerlei Hinsicht bewährt. Seit 2011 konnte die Schlichtungsstelle Energie e.V. in vielen tausend Fällen eine einvernehmliche außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Haushaltskunden und Versorgern herbeiführen. Die Einigungsquote liegt bei circa 80 Prozent. Hierdurch wurde Vertrauen der Haushaltskunden in den Wettbewerbsmarkt geschaffen und der Wettbewerb gestützt. Nicht zuletzt entlastet die Schlichtungsstelle die Gerichte erheblich. All dies war möglich, weil die Mitgliedstaaten gegenwärtig verpflichtet sind, Schlichtungsstellen einzurichten, die eine effiziente Behandlung von Beschwerden sicherzustellen haben. Der Bundesrat befürchtet, dass durch den in Artikel 26 der vorgeschlagenen Richtlinie aufgenommen Verweis auf die Richtlinie



Drucksache 533/1/17

... Eine pauschale Festsetzung der Ausbildungsanforderungen, die nur auf eine bestimmte Vermittlertätigkeit zugeschnitten ist, sollte hier vermieden werden. Vielmehr müssen anhand der oben beschriebenen verschiedenen Vermittlertypen Kriterien in die Rechtsverordnung aufgenommen werden, die eine individuelle und bestmögliche Weiterbildung garantieren.



Drucksache 713/1/17

... 9. Bezüglich der Vorgabe eines Durchschnittsbezugswerts im Fremdsprachenbereich bekräftigt der Bundesrat seine bisherigen Stellungnahmen (so unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 2008 (BR-Drucksache 691/08(B), Ziffer 5 und in der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B), Ziffer 9) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die Union den Mitgliedstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung und der Inhalte der Bildungssysteme machen darf. Unbeschadet der Tatsache, dass Mehrsprachigkeit zu einem besseren Verständnis für andere Kulturen beitragen kann, lehnt der Bundesrat Pläne der Kommission ab, Benchmarks im Bereich des Fremdsprachenlernens zu etablieren, denn derartige pauschale Vorgaben, die einem Eingriff der europäischen Ebene in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Lehrpläne gleichzusetzen sind, berücksichtigen auch auf fachlicher Ebene entscheidende Aspekte des Erlernens von Fremdsprachen, wie etwa die Unterschiedlichkeit der Ausbildungsrichtungen, die Rolle klassischer Sprachen oder die Realität der Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit in einigen Mitgliedstaaten, nicht hinreichend.



Drucksache 488/17

... Der Wegfall des Erfordernisses der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 BImSchG führt auch bei den dafür zuständigen Genehmigungsbehörden der Länder zu einer Vermeidung von zusätzlichen Kosten. Dabei hätte es sich um einmalig in Zusammenhang mit der veränderten Einstufung von HBCD anfallenden Aufwand gehandelt. Wie in der Darstellung des Aufwandes für die Wirtschaft beschrieben, hätte es sich um bis zu 500 Anträge handeln können. Der Aufwand für die Bearbeitung eines Antrags bemisst sich vorwiegend durch Prüftätigkeiten. Es kann allerdings unterstellt werden, dass die konkrete Veranlassung und die Hintergründe und somit auch die Erforderlichkeit der beantragten Änderungen den Behörden bereits im Vorfeld bekannt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsbearbeitung zügig durchzuführen gewesen wäre. Legt man dafür 40 Stunden notwendigen Aufwand, die vorwiegend im höheren Dienst anfallen, mit einem Lohnsatz von 59,40 Euro pro Stunde zugrunde, wäre inklusive Sachkostenpauschale in Höhe von 11,94 Euro pro Stunde je Antrag mit Kosten von circa 2.850 Euro zu rechnen gewesen. In der Summe ergeben sich also eingesparte einmalige Aufwände in Höhe von circa 1,43 Mio. Euro.



Drucksache 765/17

... Die festgesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent.



Drucksache 183/17

... Die Änderung von Absatz 1 Nummer 2 dient der Klarstellung. Für die Frage der Beeinflussbarkeit durch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ist auch die Kenntnis früher verhängter Ungehorsamsarreste wichtig. Dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist allerdings durch den pauschalen Verweis auf die §§ 9 bis 16



Drucksache 39/17

... - Gleichzeitig erfolgt eine erhebliche Entlastung für die Wirtschaft durch den Wegfall der bislang bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht für jede Art des Betriebs von unbemannten Luftfahrtsystemen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a. F.). Eine Erlaubnispflicht besteht nunmehr im Wesentlichen erst ab fünf Kilogramm. Damit wird ein Großteil des Betriebs von unbemannten Luftfahrtsystemen nunmehr analog zu den Flugmodellen erlaubnisfrei gestellt, so dass in vielen Fällen kein (gebührenpflichtiger) Antrag mehr erforderlich sein wird. In der Erlaubnispraxis hat sich gezeigt, dass der weit überwiegende Teil der bei den Landesluftfahrtbehörden eingegangenen Anträge auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis Geräte mit einer Gesamtmasse von weniger als 5 Kilogramm betrifft. So wurden im Verhältnis zu den insgesamt ausgesprochenen Erlaubnissen (Einzel- und Allgemeinerlaubnisse) etwa 3/4 dieser Erlaubnisse für Geräte unter 5 Kilogramm erteilt. In einigen Ländern beläuft sich dieses Verhältnis sogar auf 5/6.



Drucksache 190/17

... Der Bundesrat stellt fest, dass seit 1995 die Zahl der Pflegekräfte nicht mit dem Anstieg der Fallzahlen, der kürzeren Verweildauer und der Zunahme multimorbider Patienten mitgehalten hat. Die unzureichende Personalisierung und Refinanzierung der Pflegestellen in den Kliniken hat sich vor allem nach der Einführung des DRG-Systems ab 2004 weiter verschärft. Der tatsächliche und angemessene Pflegeaufwand wird trotz Anpassungen in den Fallpauschalen bis heute nicht ausreichend abgebildet. Verbesserungen der Personalbesetzung durch Änderungen im



Drucksache 535/17

... (3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.



Drucksache 234/17

... Dabei geht es nicht um eine pauschale Gleichstellung von Kindern und Erwachsenen (Kinder sind eben nicht "Kleine Erwachsene"), sondern um eine Interessenabwägung, die das bestehende Ungleichgewicht im Kontext der konkreten Umstände des Einzelfalls beleuchtet. Kindesinteressen müssen nicht unweigerlich überwiegen, sind aber bei jeder Entscheidung mit zu bedenken, die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche hat.



Drucksache 290/17

... 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und



Drucksache 653/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeits-lücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.



Drucksache 189/17 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat hält die pauschale Vorgabe, darauf hinzuwirken, den Erneuerbaren-Energien-Anteil im Bereich Wärme- und Kälteversorgung um 1 Prozent pro Jahr zu steigern, jedoch für kein geeignetes Mittel. Aus seiner Sicht ist insbesondere positiv zu werten, dass die Kommission ausdrücklich die nationalen erneuerbaren Energien-Ausbauziele anerkennt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Anstrengungen gewürdigt werden, welche die Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien in der Vergangenheit bereits geleistet haben. Namentlich Deutschland gehört im europäischen Vergleich zu den Spitzenreitern. Es darf nicht dazu kommen, dass das verbindliche Gesamtziel der EU allein von den europäischen Vorreitern im Bereich erneuerbarer Energien getragen wird.



Drucksache 543/1/17

... 24. Der Bundesrat betont, dass die GAP als der bis heute am stärksten vergemeinschaftete Politikbereich der EU ein zentraler Bestandteil des europäischen Integrations- und Einigungsprozesses ist und damit einen wesentlichen Beitrag zum Ziel gleichwertiger Lebens- und Arbeitsverhältnisse in der gesamten EU leistet. Der Bundesrat lehnt daher eine pauschale Ausrichtung der Finanzmittel auf abgelegene Gebiete und die ärmsten landwirtschaftlichen Betriebe ab. Die GAP muss auch weiterhin darauf ausgerichtet werden, ihre positive Wirkung in allen Regionen der Mitgliedstaaten zu entfalten. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 in BR-Drucksache 521/16(B) (Ziffern 16 und 17), wonach die GAP auch nach 2020 integraler Bestandteil des europäischen Projekts bleiben muss.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich ein pauschaler Verweis auf den Aufwand nicht als Begründung für eine Grundrechtsbeschränkung heranziehen. Zudem hat es der Verantwortliche regelmäßig selbst in der Hand, durch die Organisation seiner Datenverarbeitung zu bestimmten, wie groß der jeweilige Aufwand ausfällt.



Drucksache 731/17

... Das derzeitige System zur Umsetzung der GAP beruht auf detaillierten Vorgaben auf EU-Ebene und strengen Kontrollen, Sanktionen und Auditregelungen. Diese Vorschriften sind oftmals bis auf die Ebene des einzelnen Betriebs hinunter sehr präskriptiv. Da die Landwirtschaft in der Union äußerst vielfältig ist und unter verschiedensten klimatischen Gegebenheiten betrieben wird, können jedoch weder durch Top-down-Ansätze noch durch pauschale Vorgaben die angestrebten Ergebnisse und der gewünschte Mehrwert für die EU erzielt werden.



Drucksache 422/1/17

... c) Deutliche Minderungen der Stickstoffoxidemissionen bei Diesel-Fahrzeugen im Bestand (Euro 5 und Euro 6) können die Einhaltung der NO2-Grenzwerte ermöglichen und pauschale Verkehrsbeschränkungen für Diesel-Kfz vermeiden. Der potenzielle Beitrag der Diesel-Antriebe zur CO



Drucksache 69/1/17

... Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung einer Datenverarbeitungsregelung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion vor. Durch die Aufzeichnung, wann das automatisierte System zur Fahrzeugsteuerung eingeschaltet war und wann nicht und wann das automatisierte System den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufgefordert hat, soll sichergestellt werden, dass sich der Fahrzeugführer nicht pauschal auf ein Versagen des automatisierten Systems berufen kann (vgl. BR-Drucksache 69/17 Seite 9).



Drucksache 89/1/17

... 27. Die pauschale Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "guten Bleibeperspektive" nach Herkunftsländern erweist sich zunehmend als Integrationshemmnis. Es bedarf nun einer Konkretisierung dahingehend, dass bei Vorliegen einer individuellen Bleibeperspektive frühzeitig die Arbeitsmarktintegration erfolgt und seitens des Bundes unterstützt wird.



Drucksache 187/1/17

... /EG aus Verbrauchersicht war der Anspruch von Haushaltskunden auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. In Deutschland beinhaltet dieses Schlichtungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Unternehmen. Dem Verursacherprinzip entsprechend finanzieren die Unternehmen die Schlichtungsstelle, die Anlass zur Beantragung eines Schlichtungsverfahrens bieten, indem eine Fallpauschale erhoben wird. Die deutsche Schlichtungsstelle Energie e.V. hat sich aus Verbrauchersicht in vielerlei Hinsicht bewährt. Seit 2011 konnte die Schlichtungsstelle Energie e.V. in vielen tausend Fällen eine einvernehmliche außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Haushaltskunden und Versorgern herbeiführen. Die Einigungsquote liegt bei circa 80 Prozent. Hierdurch wurde Vertrauen der Haushaltskunden in den Wettbewerbsmarkt geschaffen und der Wettbewerb gestützt. Nicht zuletzt entlastet die Schlichtungsstelle die Gerichte erheblich. All dies war möglich, weil die Mitgliedstaaten gegenwärtig verpflichtet sind, Schlichtungsstellen einzurichten, die eine effiziente Behandlung von Beschwerden sicherzustellen haben. Der Bundesrat befürchtet, dass durch den in Artikel 26 der vorgeschlagenen Richtlinie aufgenommen Verweis auf die Richtlinie



Drucksache 275/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat betont, dass vor dem Hintergrund der prioritären Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls pauschale Lösungen nicht in Betracht kommen, sondern nur eine einzelfallbezogene Prüfung des Wohls des oder der betroffenen Minderjährigen in einem familiengerichtlichen Verfahren Kindeswohlgesichtspunkten hinreichend Rechnung tragen kann.



Drucksache 275/1/17

... Diese pauschale Unwirksamkeit wird dem Wohl der betroffenen Minderjährigen vielfach nicht gerecht. Sie hat zur Folge, dass ihnen nach deutschem Recht keinerlei eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten zustehen und dass sie, auch solange die "Ehe" tatsächlich gelebt wird, vom Erbrecht und anderen materiellen Vorteilen (z.B. nach § 10 Absatz 1



Drucksache 347/17

... werden auf 113 315 Euro abgeschätzt. Sie setzen sich zusammen aus Personalkosten von einer Stelle des gehobenen Dienstes (GD) von rund 68 062 Euro, pauschalen Sachmittelkosten von 19 103 Euro und Gemeinkosten von 26 150 Euro. Hierin sind auch die weiteren Kosten der



Drucksache 429/1/17

... 4. Bezüglich der Ankündigung der Kommission, Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, Leistungspunkte (sogenannte ECTS-Punkte) für Freiwilligentätigkeit oder andere Lernmodule zu vergeben, weist der Bundesrat auf die dafür geltenden Bedingungen hin: Die Anrechnung außerhochschulischen studentischen Engagements setzt die Gleichwertigkeit der erworbenen mit den nachzuweisenden Kompetenzen voraus und muss somit einen Fachbezug zum gewählten Studium aufweisen. Leistungspunkte können nicht pauschal vergeben werden, dies muss in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben sein. Darüber hinaus betont der Bundesrat, dass die Entwicklung von Curricula und eine etwaige Verbindung von akademischem Inhalt mit zivilem Engagement in der Autonomie der Hochschulen liegen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2016, BR-Drucksache 335/16(B), Ziffer 6). Auch ist eine Vergabe von ECTS-Punkten für Praktika nur möglich, wenn diese einen Teil des Curriculums darstellen bzw. wenn im Curriculum Anknüpfungspunkte für eine Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen bestehen.



Drucksache 375/17

... Sachkosten: Neben einer Sachkostenpauschale von 0,20 Euro pro Minute fallen keine weiteren Sachkosten an.



Drucksache 713/17 (Beschluss)

... 9. Bezüglich der Vorgabe eines Durchschnittsbezugswerts im Fremdsprachenbereich bekräftigt der Bundesrat seine bisherigen Stellungnahmen (so unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates vom 7. November 2008 (BR-Drucksache 691/08(B), Ziffer 5) und in der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B), Ziffer 9)) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die Union den Mitgliedstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung und der Inhalte der Bildungssysteme machen darf. Unbeschadet der Tatsache, dass Mehrsprachigkeit zu einem besseren Verständnis für andere Kulturen beitragen kann, lehnt er Pläne der Kommission ab, Benchmarks im Bereich des Fremdsprachenlernens zu etablieren, denn derartige pauschale Vorgaben, die einem Eingriff der europäischen Ebene in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Lehrpläne gleichzusetzen sind, berücksichtigen auch auf fachlicher Ebene entscheidende Aspekte des Erlernens von Fremdsprachen, wie etwa die Unterschiedlichkeit der Ausbildungsrichtungen, die Rolle klassischer Sprachen oder die Realität der Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit in einigen Mitgliedstaaten, nicht hinreichend.



Drucksache 602/1/16

... Der pauschale Verweis auf die berufsrechtliche Vorschrift des § 33 BNotO-E genügt nicht, zumal die anzuordnende qualifizierte elektronische Signatur nicht in dieser Norm, sondern in der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienst für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.