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"Pfand- und Rückgabesystem"
Drucksache 208/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... Angesichts zahlreicher bereits bestehender Kennzeichnungspflichten (z.B. für Lebensmittel, Elektrogeräte oder Fahrzeugreifen) erscheinen EU-rechtliche Bedenken gegen eine solche Kennzeichnungspflicht nicht stichhaltig. Die EU-Kommission selbst bezeichnet es in ihrer Mitteilung "Getränkeverpackungen, Pfandsysteme und freier Warenverkehr" (2009/C 107/01) vom 9. Mai 2009 in Kapitel 3.3.3 "Bewährte Lösungen" als nützlich, Getränke oder Getränkeverpackungen, die einem Pfand- und Rückgabesystem unterliegen, besonders zu kennzeichnen, beispielsweise mit einem einheitlichen Logo, damit der Verbraucher diese Produkte leichter erkennen kann. Die Kommission weist darauf hin, dass dieser Nutzen für den Verbraucher zwar zusätzliche Kosten für den Hersteller oder Händler verursachen könne, da die Kennzeichnung an die spezifischen Anforderungen des nationalen Marktes angepasst werden müsse, und dass eine derartige Vorschrift, die Verpackung zu verändern, unter Umständen ein Handelshemmnis gemäß Artikel 28 EG-Vertrag darstellen könne. Die Kommission spricht sich dennoch nicht gegen entsprechende Kennzeichnungspflichten aus, sondern empfiehlt, zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen, d.h. der Information der Verbraucher und des einfachen Marktzugangs, jegliche Vorschrift zur Kennzeichnung auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
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