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0919/1/04
0458/04B
0707/4/04
0919/04B
0707/04
Drucksache 919/04

... wird der Schutz ökologisch vorteilhafter Mehrweggetränkeverpackungen durch eine Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gewährleistet. Die Geltung der Pfandpflicht ist abhängig von den Mehrweganteilen im jeweiligen Getränkesegment. Seit 01. Januar 2003 gilt die Pfandpflicht in den Getränkebereichen Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke. Fruchtsäfte (einschließlich Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte andere Getränke ohne Kohlensäure) werden auf Grund der am 8. Oktober 2004 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung der Ergebnisse der Nacherhebung der Mehrweganteile bei Getränkeverpackungen im Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 nach dem geltenden Recht ab 1. April 2005 von der Pfandpflicht erfasst, ohne dass hierbei zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nicht vorteilhaften Verpackungen unterschieden wird. Auch im Getränkebereich Wein ist angesichts der Entwicklung der Mehrweg-/Einweg-Anteile mittelfristig mit einem Eintritt der Pfandpflicht zu rechnen. Die Differenzierung der Pfandpflicht nach unterschiedlichen Getränkebereichen im geltenden Recht hat bei Verbrauchern und auch im Handel zu Irritationen geführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Pfanderhebungspflicht für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Beschränkung der Pfanderstattungspflichten

6. § 15 wird wie folgt geändert:

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

8. Anhang I Nr. 1 Abs. 2 Satz 8 wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Eckpunkte der Novellierung

3. Kostenwirkungen

4. Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 15

Zu § 16

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 707/1/04

... (3) Auf Antrag des Letztvertreibers erteilt die zuständige Behörde eine Befreiung von den Pflichten gemäß Absatz 1 für Getränke in Einweg- Getränkeverpackungen, die in Seehäfen oder im grenznahen Bereich an Endverbraucher zum Verzehr außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung abgegeben werden (Grenzhandel), wenn der Antragsteller geeignete zumutbare Maßnahmen trifft, damit die Verpackungen nicht im Geltungsbereich der Verordnung als Abfall anfallen und eine Pfanderstattung im Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist. Mit der Befreiung entfallen die Pflichten des Absatzes 1 auch für die Vertreiber auf den vorherigen Handelsstufen. Sind die Getränke zum Verzehr in einem Staat bestimmt, in dem ein Pfandsystem für Einweg-Getränkeverpackungen der betreffenden Art eingerichtet ist und hat der Antragsteller gleichberechtigten Zugang zu diesem System, soll die Befreiung erteilt werden, wenn er nachweist, dass er oder sein Vorvertreiber sich an diesem System beteiligen. Absatz 1 Satz 8 bleibt unberührt.



Drucksache 919/1/04

... (3) Auf Antrag des Letztvertreibers erteilt die zuständige Behörde eine Befreiung von den Pflichten gemäß Absatz 1 für Getränke in Einweg-Getränkeverpackungen, die in Seehäfen oder im grenznahen Bereich an Endverbraucher zum Verzehr außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung abgegeben werden (Grenzhandel), wenn der Antragsteller geeignete zumutbare Maßnahmen trifft, damit die Verpackungen nicht im Geltungsbereich der Verordnung als Abfall anfallen und eine Pfanderstattung im Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr.3

2. Zu Artikel 1 Nr.5

3. Zu Artikel 1 Nr. 6

Begründung

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3


 
 
 


Drucksache 12/18 PDF-Dokument



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