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"Piloten- oder Lokführerstreik"
Drucksache 155/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen
... und umfasst nicht nur Umstände, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 288 <300>; BGHZ 81, 353 <355>; BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - XII ZR 136/93 -, NJW 1994, 2752, 2753; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 253/96 -, NJW 1997, 3164). Diese Definition stellt einerseits sicher, dass der Ausnahmecharakter des § 229 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO bestehen bleibt. Andererseits wird gewährleistet, dass unvorhersehbare und unvermeidbare Verhinderungen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zu einer Wiederholung der Hauptverhandlung zwingen. Dies gilt zum Beispiel für Fälle wie die derzeitige Corona-Pandemie, aber auch die tagelangen Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull im Jahr 2010, die Besetzung des internationalen Flughafens in Bangkok im November 2008 und die mehrtägige Sperrung des US-Luftraums nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Über den vernünftigerweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab wird sichergestellt, dass die angeklagte Person und die zur Urteilsfindung berufenen Personen ausreichende Vorkehrungen dafür treffen, rechtzeitig zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Ein einmaliger Flugausfall dürfte dabei zur Begründung der Nichtteilnahme aus Gründen höherer Gewalt ebenso wenig genügen, wie ein vor einer Urlaubsreise medienwirksam angekündigter Piloten- oder Lokführerstreik, ein Verkehrsunfall mit Blechschaden oder eine schlichte Kraftfahrzeugpanne. Da mit solchen Ereignissen nach der gebotenen Sorgfalt grundsätzlich gerechnet werden muss, ist dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit für eine alternative Anreise eingeplant wird.
Drucksache 670/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen
... Gewalt ebenso wenig genügen, wie ein vor einer Urlaubsreise medienwirksam angekündigter Piloten- oder Lokführerstreik, ein Verkehrsunfall mit Blechschaden oder eine schlichte Kraftfahrzeugpanne. Da mit solchen Ereignissen nach der gebotenen Sorgfalt grundsätzlich gerechnet werden muss, ist dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit für eine alternative Anreise eingeplant wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 670/10
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
... als Ausnahmevorschrift begrenzt bleibt. Andererseits wird gewährleistet, dass unvorhersehbare und unvermeidbare Verhinderungen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zu einer Wiederholung der Hauptverhandlung zwingen. Dies gilt zum Beispiel für Fälle wie die tagelangen Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke, die Besetzung des internationalen Flughafens in Bangkok im November des Jahres 2008, die mehrtägige Sperrung des US-Luftraums nach den Anschlägen vom 11. September 2001, oder das Einstellen der Fährverbindung zur Insel Hiddensee im Februar des Jahre 2010. Über den vernünftigerweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab wird sichergestellt, dass der Angeklagte oder die zur Urteilsfindung berufenen Personen ausreichende Vorkehrungen dafür treffen, rechtzeitig zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Ein einmaliger Flugausfall dürfte zur Begründung der Nichtteilnahme aus Gründen höherer Gewalt ebenso wenig genügen, wie ein vor einer Urlaubsreise medienwirksam angekündigter Piloten- oder Lokführerstreik, ein Verkehrsunfall mit Blechschaden oder eine schlichte Kraftfahrzeugpanne. Da mit solchen Ereignissen nach der gebotenen Sorgfalt grundsätzlich gerechnet werden muss, ist dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Zeit für eine alternative Anreise eingeplant wird.
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