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"Psychische"


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0767/04
0336/04
0586/04
0918/04B
0918/04
0870/04
0105/04
0455/04B
0504/03
Drucksache 320/20

... "3. die Information für die abgebenden Eltern über unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,".



Drucksache 502/20 (Beschluss)

... Nicht selten werden Kinder in der Bundesrepublik Deutschland Opfer von Entführungen und auf Pädophilie zurückzuführende Taten. Kinder sind insbesondere wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer generellen Arglosigkeit gegen derartige Übergriffe besonders schutzlos. Sie leiden im Nachhinein typischerweise besonders intensiv und für lange Zeiträume unter gravierenden psychischen Folgen. Hinzu kommt in der Regel, dass auch die Eltern entführter Kinder eine "sekundäre Traumatisierung" erleben. Zudem besteht wegen des besonderen Ausgeliefertseins gegenüber dem Täter eine erhöhte Gefährdungslage für entführte Kinder. Auch im Anschluss an eine beendete Entführung bleiben Kinder häufig besonders hilflos zurück und müssen in einigen Fällen alleine in eine vertraute Umgebung zurückfinden. Schließlich besteht die Gefahr, dass Kinder wegen der bei ihnen schwächer ausgeprägten Fähigkeit, Risiken zutreffend einzuschätzen, bei hochgefährlichen Fluchtversuchen - etwa einem Sprung aus dem dritten Stockwerk oder dem Überqueren einer Autobahn - zu Schaden kommen.



Drucksache 354/20

... Bei langandauernden Hauptverhandlungen, die aufgrund des Umfangs des Beweisstoffes auf Monate oder Jahre angelegt sind, verliert der Konzentrationsgrundsatz jedoch an Bedeutung. Es ist anerkannt, dass in diesen Verfahren, die unvermeidbar sind, zur Verringerung der mit der Prozessdauer ansteigenden physischen und psychischen Belastung längere Pausen für alle Beteiligten erforderlich sind. Es widerspricht sowohl dem Gedanken der Beschleunigung als auch der Prozessökonomie, eine langandauernde Hauptverhandlung zu wiederholen. Zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Konzentrations- und dem Beschleunigungsgrundsatz sieht daher bereits § 229 Absatz 3 StPO vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person sowie wegen des Mutterschutzes oder der Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankungen bzw. des Mutterschutzes oder der Elternzeit eine verfahrensverzögernde, für alle Beteiligten belastende und kostenträchtige Wiederholung der bereits länger andauernden Hauptverhandlung erfolgen muss. Die Regelung trägt schließlich dazu bei, dass die von § 192 Absatz 2 und 3 des



Drucksache 354/20 (Beschluss)

... Bei langandauernden Hauptverhandlungen, die aufgrund des Umfangs des Beweisstoffes auf Monate oder Jahre angelegt sind, verliert der Konzentrationsgrundsatz jedoch an Bedeutung. Es ist anerkannt, dass in diesen Verfahren, die unvermeidbar sind, zur Verringerung der mit der Prozessdauer ansteigenden physischen und psychischen Belastung längere Pausen für alle Beteiligten erforderlich sind. Es widerspricht sowohl dem Gedanken der Beschleunigung als auch der Prozessökonomie, eine langandauernde Hauptverhandlung zu wiederholen. Zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Konzentrations- und dem Beschleunigungsgrundsatz sieht daher bereits § 229 Absatz 3 StPO vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person sowie wegen des Mutterschutzes oder der Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankungen bzw. des Mutterschutzes oder der Elternzeit eine verfahrensverzögernde, für alle Beteiligten belastende und kostenträchtige Wiederholung der bereits länger andauernden Hauptverhandlung erfolgen muss. Die Regelung trägt schließlich dazu bei, dass die von § 192 Absatz 2 und 3 des



Drucksache 5/20 (Beschluss)

... Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Behandlung müsse "auch objektiv ‚gerichtet sein auf ...‘", bleibt unklar, worin eine "objektive" Zweckrichtung bestehen bzw. anhand welcher Kriterien eine solche festzustellen wäre. Da in der Begründung des Entwurfs von "Einwirkungen" (physischer oder psychischer Natur) die Rede ist, lässt dies vermuten, dass eine Behandlung über ein bloßes Handeln hinaus das Vorliegen eines davon abgrenzbaren Erfolgs erfordern könnte. Indes sind - so zutreffend die Begründung des Entwurfs - die zu untersagenden "Behandlungen" gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein ungeeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Daher bleibt unklar, was in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmäßige Einwirkung ausmachen soll. Unter die Legaldefinition des Entwurfs lässt sich im Ergebnis jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen subsumieren, sobald es mit der entsprechenden subjektiven Zielrichtung ("gerichtet auf") erfolgt. Laut Begründung des Entwurfs müssen Einwirkungen "ein hinreichendes Gewicht haben", um zur tatbestandlichen "Behandlung" zu werden, ohne dass diese Einschränkung näher erläutert wird. Insbesondere ließe die bisherige Fassung der Legaldefinition es durchaus zu, auch die in der Entwurfsbegründung als regelmäßig tatbestandslos bezeichneten seelsorgerischen Gespräche bei entsprechender Zweckrichtung des Gesprächspartners als Konversionsbehandlung zu bewerten.



Drucksache 426/3/20

... Es hat sich zudem gezeigt, dass die faktische Isolation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne außerbetriebliche Kontakte in die Gesellschaft auch ein gesundheitliches Risiko darstellen kann. Zum einen kann eine mangelnde Anbindung an die heimische Bevölkerung zu einem Informationsdefizit führen, was wiederum den Schutz vor ansteckenden Krankheiten wie Covid-19 erschwert. Zum anderen sind soziale Kontakte und die Einbindung in das gesellschaftliche Leben auch wichtige Voraussetzungen für die psychische Gesundheit eines jeden Menschen.



Drucksache 155/20

... Dementsprechend sind in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) Höchstfristen für die Unterbrechung einer Hauptverhandlung festgelegt. Werden sie überschritten, muss die Hauptverhandlung von Neuem beginnen. Die Beweisaufnahme muss dann wiederholt werden. Bei langandauernden Hauptverhandlungen, die aufgrund des Umfangs des Beweisstoffes auf Monate oder Jahre angelegt sind, verliert der Konzentrationsgrundsatz jedoch an Bedeutung. Es ist anerkannt, dass in diesen Verfahren, die unvermeidbar sind, zur Verringerung der mit der Prozessdauer ansteigenden physischen und psychischen Belastung längere Pausen für alle Beteiligten erforderlich sind. Es widerspricht sowohl dem Gedanken der Beschleunigung als auch der Prozessökonomie, eine langandauernde Hauptverhandlung zu wiederholen. Zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Konzentrations- und dem Beschleunigungsgrundsatz sieht § 229 Absatz 3 StPO vor, dass bei Hauptverhandlungen, die an mindestens zehn Tagen stattgefunden haben, der Lauf der zulässigen Unterbrechungsfrist während der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person sowie wegen des Mutterschutzes oder der Elternzeit einer zur Urteilsfindung berufenen Person für längstens zwei Monate gehemmt ist. Diese Regelung verhindert, dass in Fällen kurzfristiger Erkrankungen bzw. des Mutterschutzes oder der Elternzeit eine verfahrensverzögernde, für alle Beteiligten belastende und kostenträchtige Wiederholung der bereits länger andauernden Hauptverhandlung erfolgen muss. Eine weitere für Zeugen belastende Aussage kann vermieden werden. Die Regelung trägt schließlich dazu bei, dass die von § 192 Absatz 2 und 3 des



Drucksache 270/20

... Synthetische Cannabinoide sind Stoffe, die ein cannabisähnliches Wirkungsspektrum aufweisen und als Ersatz für natürliches Cannabis missbräuchlich verwendet werden. Das Wirkungsspektrum ähnelt meistens dem in der Cannabispflanze vorkommenden klassischen Cannabinoid delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). Synthetische Cannabinoide haben jedoch gegenüber THC oft vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen. Dazu zählen insbesondere erhöhter Blutdruck, Übelkeit, beschleunigter Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen. Wegen der hohen Wirksamkeit besteht zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.



Drucksache 87/20

... Frauen sind in spezifischer Weise von Hassrede betroffen. Sie sind sexistischen Pöbeleien und Vergewaltigungsdrohungen ausgesetzt. Dies stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar und hat als mit digitalen Mitteln ausgeübte Gewalt oft massive körperliche und psychische Auswirkungen. Prominente Fälle von Politikerinnen, Journalistinnen oder sogenannten Netz-Aktivistinnen zeigen anschaulich, dass auf das Geschlecht zielende Herabwürdigungen und Drohungen von besonderer Bedeutung sind.



Drucksache 5/20

... Die Weltgesundheitsorganisation hat im Jahr 1990 Homosexualität und im Jahr 2019 auch Transsexualität von der Liste der psychischen Krankheiten gestrichen. Der Weltärztebund hat im Jahr 2013 sogenannte Konversionstherapien als Menschenrechtsverletzung und als mit der Ethik ärztlichen Handelns nicht vereinbar verurteilt und der Deutsche Ärztebund hat im Jahr 2014 vor den negativen Auswirkungen derartiger "Therapien" auf die Gesundheit gewarnt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

§ 4
Einrichtung eines Beratungsangebots

§ 5
Strafvorschriften

§ 6
Bußgeldvorschriften

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund, Notwendigkeit und Zielsetzung der Regelungen

1. Hintergrund

a Keine Krankheit

b Keine Indikation für Konversionsbehandlungen

c Nachweis erheblicher gesundheitlicher Schäden

2. Notwendigkeit der Regelungen

a Spezifisches Unrecht

b Handlungsbedarf

3. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5042, BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 5/1/20

... Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Behandlung müsse "auch objektiv ‚gerichtet sein auf ...‘", bleibt unklar, worin eine "objektive" Zweckrichtung bestehen bzw. anhand welcher Kriterien eine solche festzustellen wäre. Da in der Begründung des Entwurfs von "Einwirkungen" (physischer oder psychischer Natur) die Rede ist, lässt dies vermuten, dass eine Behandlung über ein bloßes Handeln hinaus das Vorliegen eines davon abgrenzbaren Erfolgs erfordern könnte. Indes sind - so zutreffend die Begründung des Entwurfs - die zu untersagenden "Behandlungen" gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein ungeeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Daher bleibt unklar, was in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmäßige Einwirkung ausmachen soll. Unter die Legaldefinition des Entwurfs lässt sich im Ergebnis jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen subsumieren, sobald es mit der entsprechenden subjektiven Zielrichtung ("gerichtet auf") erfolgt. Laut Begründung des Entwurfs müssen Einwirkungen "ein hinreichendes Gewicht haben", um zur tatbestandlichen "Behandlung" zu werden, ohne dass diese Einschränkung näher erläutert wird. Insbesondere ließe die bisherige Fassung der Legaldefinition es durchaus zu, auch die in der Entwurfsbegründung als regelmäßig tatbestandslos bezeichneten seelsorgerischen Gespräche bei entsprechender Zweckrichtung des Gesprächspartners als Konversionsbehandlung zu bewerten.



Drucksache 360/19 (Beschluss)

... Das birgt zum einen die Gefahr, dass die Leistungsabteilung der Krankenkasse - etwa bei der Prüfung der Frage, ob im Fall einer psychischen Erkrankung eine Behandlung mithilfe einer entsprechenden Telemedizin-App erforderlich ist - umfassenden Zugriff auf Gesundheitsdaten des Versicherten nimmt. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Leistungsabteilung der Kassen selbst die detaillierten medizinischen Informationen nicht verarbeiten darf. Zum anderen könnte die bislang vorgesehene Regelung dahin gehend verstanden werden, dass die Krankenkassen ohne Einschränkung Dritte in die Prüfung einbeziehen dürfen. Die Parallelregelung des § 33 Absatz 5b SGB V sieht hier bewusst eine Beschränkung auf den MD vor.



Drucksache 269/19

... Entgegen der Annahme des Gesetzgebers ist fraglich, ob die verlängerte Frist ausgereicht hat, um den betroffenen Eltern einen effektiven Rechtsschutz gegen politisch motivierte Adoptionen zu ermöglichen. Die Statusentscheidung zur Adoption soll mit dem Gesetzentwurf aufgrund des Zeitablaufs zwar nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Aufgrund des bei politisch motivierten Adoptionen erfolgten massiven Eingriffs in das Elternrecht erscheint demgegenüber auch 25 Jahre nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Aufhebung dieser Adoptionen noch eine maßvolle Korrektur in Form eines Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts, das den betroffenen leiblichen Eltern und den inzwischen erwachsenen Kindern eine Kontaktaufnahme zumindest möglich macht, geboten und angemessen. Die Regelung sieht allerdings eine Härtefallklausel vor, nach der die Auskunft und Akteneinsicht insoweit zu versagen ist, als schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Zur Verweigerung der Auskunft und Akteneinsicht müssen ganz besondere Umstände vorliegen, welche in der Abwägung gegen das berechtigte Interesse der von der Adoption betroffenen leiblichen Eltern oder des Kindes an der Akteneinsicht höher zu gewichten sind. So kommt eine Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern zum Beispiel in Betracht, wenn durch die Akteneinsicht aufgrund einer psychischen Erkrankung eines Beteiligten dessen seelisches Wohl erheblich gefährdet ist oder wenn das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, zum Beispiel nur mit dem Ziel, sich in der Folge an den Beteiligten des Verfahrens zu rächen, geltend gemacht wird. Darüber hinaus kommt eine Versagung der Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern in Betracht, wenn aus den Akten offensichtlich ist, dass der der Adoption nach DDR-Recht vorausgegangene Entzug des elterlichen Erziehungsrechts (Sorgerechtsentzug) aufgrund nachweislicher Kindesmisshandlung oder gröblicher, anhaltender und schuldhafter Pflichtverletzung durch den betreffenden leiblichen Elternteil erfolgt ist. Über den Umfang oder eine etwaige Versagung der Auskunft und Akteneinsicht hinsichtlich der Daten des Kindes oder der Adoptiveltern entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, des betroffenen Elternteils und der Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes begleitet in den Fällen, in denen kein Versagungsgrund vorliegt, die Akteneinsicht und die Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten. Da die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter bereits gemäß § 9b Absatz 2 Adoptionsvermittlungsgesetz über die Akteneinsicht in Adoptionsvermittlungsakten entscheiden und über ausreichende Erfahrung im Umgang mit allen Beteiligten verfügen, sind diese zur Entscheidung über die Auskunft, den Umfang der Akteneinsicht sowie zur Begleitung der Akteneinsicht und der Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten besonders geeignet.



Drucksache 623/19 (Beschluss)

... − Häufung von psychischen Belastungen bzw. Erkrankungen von Eltern (die zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen geführt haben),

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 504/19

... (2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Person entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der studierenden Person angemessen sein.



Drucksache 351/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit Opfer institutionell erlittener Gewalt nach § 13 SGB XIV-E altersunabhängig als antrags- und leistungsberechtigte Personen dem Grunde nach Berücksichtigung finden bzw. inwieweit der genannte Personenkreis in § 14 SGB XIV-E (Gleichstellungen) als Opfer institutionell erfahrener körperlicher oder psychischer Gewalt sowie sonstiger Schädigungen in Folge von Zwangsmaßnahmen, Vernachlässigung oder unzulässigen freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen einer gesonderten Nennung in § 14 Absatz 1 SGB XIV-E bedarf.



Drucksache 161/19

... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Homosexualität keine Krankheit und deshalb auch nicht behandlungsbedürftig ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat bereits 1990 Homosexualität von der Liste psychischer Krankheiten gestrichen. 1991 wurde die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) entsprechend geändert. Der Weltärztebund (WMA) verurteilte 2013 "Konversionstherapien" in seinem "Statement on Natural Variations of Human Sexuality" als Menschenrechtsverletzung und mit der Ethik ärztlichen Handelns nicht vereinbar. Auch der Deutsche Ärztetag verurteilte in seinem Beschlussprotokoll im Jahr 2014 die Pathologisierung der sexuellen Orientierung durch entsprechende Therapien und warnte vor den negativen Auswirkungen dieser auf die Gesundheit.



Drucksache 161/19 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Homosexualität keine Krankheit und deshalb auch nicht behandlungsbedürftig ist. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat bereits 1990 Homosexualität von der Liste psychischer Krankheiten gestrichen. 1991 wurde die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) entsprechend geändert. Der Weltärztebund verurteilte 2013 "Konversionstherapien" in seinem "Statement on Natural Variations of Human Sexuality" als Menschenrechtsverletzung und mit der Ethik ärztlichen Handelns nicht vereinbar. Auch der Deutsche Ärztetag verurteilte in seinem Beschlussprotokoll im Jahr 2014 die Pathologisierung der sexuellen Orientierung durch entsprechende Therapien und warnte vor den negativen Auswirkungen dieser auf die Gesundheit.



Drucksache 424/19

... Das soziale Ungleichgewicht verstärkt sich im Rahmen der Strafvollstreckung. Zwar wird die Beförderungserschleichung in der Regel nur mit einer Geldstrafe geahndet. Wer diese aber nicht zahlen kann, dem droht letztlich die Anordnung der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Auch die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe (zum Beispiel gemeinnützige Arbeiten) können von dem betroffenen Personenkreis in der Regel auf Grund vielfältiger, auch unverschuldeter Defizite gar nicht wahrgenommen werden. Nach Auskunft der Thüringer Justizvollzugseinrichtungen handelt es sich bei den Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung verbüßen, weit überwiegend um Personen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind und/oder unter vielfältigen psychischen Störungen, seelischen und körperlichen Krankheiten bzw. Rauschmittelabhängigkeit leiden. Dies sind Problemlagen, auf die das Strafrecht und der Strafvollzug keine angemessene Antwort finden können.



Drucksache 630/19

... (5) Der Träger der praktischen Ausbildung darf, im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 im Einvernehmen mit der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter, der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.



Drucksache 645/19 (Beschluss)

... Bei der Gewichtung des Kindeswohls ist auch zu beachten, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern für diese in hohem Maße persönlichkeitsschädigend ist, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder ein Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Ein Missbrauch kann langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben, die es dem betroffenen Menschen auf lange Zeit oder dauerhaft unmöglich machen, ein von psychischer Beeinträchtigung freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2019 - 12 S 675/19, Rn. 31, bei juris).



Drucksache 397/19

... (5) Die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter darf der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.



Drucksache 397/19 (Beschluss)

... Mit Artikel 2 sollen durch eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (Ap-BetrO) die Kompetenzen pharmazeutischtechnischer Assistentinnen und Assistenten (PTA) erweitert werden. Grundsätzlich ist eine Kompetenzerweiterung für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zu begrüßen. Allerdings muss eine solche Kompetenzerweiterung mit einer entsprechenden Anpassung und Erweiterung der Ausbildung einhergehen und somit für alle Berufsangehörigen gelten. Ob die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Anpassung der Ausbildung ausreicht, um eine Kompetenzerweiterung zu begründen, ist zu bezweifeln, da zwar Ausbildungsinhalte angepasst, aber die Ausbildung nicht erweitert und auch nicht unter Berücksichtigung aktueller berufspädagogischer Entwicklung angepasst wurde. Aus diesem Grund ist die im Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit der Kompetenzerweiterung vermutlich auch nur im Einzelfall und nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abschlussnote "gut", 3 Jahre Berufserfahrung, Fortbildungen et cetera) möglich. Dies kann mit Blick auf die Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung des PTA-Berufs und der Ausbildung nur ein erster Schritt sein. Grundsätzlich sollte eine Kompetenzerweiterung mit einer entsprechenden Anpassung und Erweiterung der Ausbildung verbunden sein und für alle Berufsangehörigen ermöglicht werden und nicht nur im Einzelfall. Gleichzeitig scheinen die Regelungen in Artikel 2 den Änderungen der ApBetrO im Jahr 2012 entgegenzustehen, mit denen die Verantwortung des Apothekers in diversen Regelungsbereichen ausdrücklich hervorgehoben wurde. Auch erscheinen die geplanten Regelungen mithin wenig praktikabel. So entstünde bei jedem Wechsel der Apotheke oder bei jedem Wechsel der Apothekenleitung eine einjährige Wartefrist, bis weitere Befugnisse übertragen werden können. Auch die Regelung zur Dokumentation und Definition, in welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist, birgt Umsetzungsschwierigkeiten. Es wird aufgrund der Vielschichtigkeit der hinzuzuziehenden Kriterien (Indikation, Arzneistoffgruppe, Darreichungsform, Anzahl der angewandten und/oder verordneten Arzneimittel sowie Alter, körperliche oder psychische Einschränkungen) kaum möglich sein, praktikable abstrakte oder konkrete Kriterien zu definieren. Insofern sollte Artikel 2 unter Bezugnahme der genannten Punkte nochmals kritisch überprüft werden.



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Ein Verhalten ist dann als grob ungehörig im Sinne der Norm anzusehen, wenn es in einer solchen Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung einhergeht oder dies zumindest möglich erscheint. Es genügt die Eignung der Belästigung der Allgemeinheit, worunter eine unbestimmte Mehrheit von Personen zu verstehen ist, die untereinander nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Eine grob ungehörige Handlung ist dann belästigend, wenn sie bei anderen ein nicht nur geringfügiges körperliches oder seelisches Unbehagen hervorruft (vergleiche BeckOK-OWiG/Weiner, 22. Ed. 2019, § 118



Drucksache 3/19

... ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder anderen schwer wiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises steht weder im Einklang mit dem politischen Willen nach einer Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und persönlicher Weiterentwicklung in den Freiwilligendiensten noch im Einklang mit dem politischen Willen nach einem möglichst barrierefreien Zugang von Menschen mit Beeinträchtigungen zu den Freiwilligendiensten.



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... Abgesehen von dieser grundsätzlichen Kritik erscheinen die bisherigen Regelungen in § 18 Absatz 2 Nummer 3 PsychThApprO in der Praxis in dieser Form nicht umsetzbar. Demnach würde sich eine solche Ausbildungs-Patientenbehandlung aus Sicht der Patientin oder des Patienten so darstellen, dass die therapeutische Fachkraft der Einrichtung und der/die Studierende die einzelnen Sitzungen im Wechsel durchführen: Erstgespräch mit der Fachkraft, Anamnese und Diagnostik mit der/dem Studierenden, Therapiegespräche mit der Fachkraft (wobei die Gespräche durch den/die Studierende geplant werden sollen), "Zwischenevaluierung" durch den/die Studierende(n), weitere Therapiegespräche mit der Fachkraft, "Abschlussevaluierung" durch den/die Studierende(n). Unklar bleibt hierbei, ob die Fachkraft in den durch den/die Studierende(n) durchgeführten Terminen zugegen ist; ebenfalls unklar ist, was passiert, wenn beispielsweise bei einem Diagnostik-Termin therapeutischer Handlungsbedarf entsteht - das müsste ja die Fachkraft übernehmen. Aus Patientensicht ist dieser Wechsel nicht zumutbar, da für eine erfolgreiche Psychotherapie ein vertrauensvoller Rahmen und eine tragfähige therapeutische Beziehung aufgebaut und gepflegt werden müssen. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen (§ 27 Absatz 1



Drucksache 134/19

... Auch für Fälle der freiheitsentziehenden Fixierung solcher Personen, die nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker erfolgen, soll bundeseinheitlich die Anwendung des



Drucksache 351/1/19

... bb) In Nummer 2 sind nach dem Wort "Verhalten" die Wörter ", durch das die psychische Unversehrtheit einer Person ernsthaft beeinträchtigt wird" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 351/1/19




1. Zu Artikel 1 SGB XIV

2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV

4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV

5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV

7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV

8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV

9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV

10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV

11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV

13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV

14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *

§ 35
Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV

16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV

17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV

18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *

19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV

20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV

21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV

22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV

23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV

24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV

25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV

26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV

27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV

28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV

31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *

33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV

34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV

35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV

36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV

39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV

41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV

42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV

43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV

44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV

45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV

46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV

47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG

49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG

50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG

§ 20
Kostenregelung

§ 156
Pauschaliertes Abrechnungsverfahren

51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG

52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG

53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV


 
 
 


Drucksache 505/19

... (3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.



Drucksache 275/1/19

... § 44 Absatz 2a AsylG enthält den Auftrag an die Länder, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen im Sinne dieser Norm sind nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 19/10706, Seite 14 f.) insbesondere Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bi-, trans- oder intersexuelle Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.



Drucksache 670/19

... (3) Das Orientierungspraktikum findet in interdisziplinären Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder in anderen Einrichtungen statt, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden.



Drucksache 443/19

... Ein Verhalten ist dann als grob ungehörig im Sinne der Norm anzusehen, wenn es in einer solchen Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung einhergeht oder dies zumindest möglich erscheint. Es genügt die Eignung der Belästigung der Allgemeinheit, worunter eine unbestimmte Mehrheit von Personen zu verstehen ist, die untereinander nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Eine grob ungehörige Handlung ist dann belästigend, wenn sie bei anderen ein nicht nur geringfügiges körperliches oder seelisches Unbehagen hervorruft (BeckOK-OWiG/Weiner, 22. Ed. 2019, § 118



Drucksache 645/19

... Bei der Gewichtung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern für diese in hohem Maße persönlichkeitsschädigend ist, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder ein Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Ein Missbrauch kann langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben, die es dem betroffenen Menschen auf lange Zeit oder dauerhaft unmöglich machen, ein von psychischer Beeinträchtigung freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes (VGH Baden-Württemberg Beschl. vom 23. April 2019 - 12 S 675/19, Rn. 31, bei juris).



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... "Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und evidenzbasierter psychotherapeutischer Verfahren berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von psychischen Erkrankungen und von Störungen von Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie nach Satz 1 umfasst auch Tätigkeiten, die der wissenschaftlichen Evaluation neuer psychotherapeutischer Methoden oder Verfahren dienen. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen."



Drucksache 575/19

... 3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption des Kindes,



Drucksache 554/19

... d) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthaltes im anästhesiologischen Versorgungsbereich unter Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen und psychischen Gesundheitszustandes und



Drucksache 623/19

... - Häufung von psychischen Belastungen bzw. Erkrankungen von Eltern (die zu einem höheren Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen geführt haben),

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 623/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Entwicklung der Bedarfe für Frühe Hilfen im Einzelnen

- Geburtenzahlen

- Zunehmende Inanspruchnahme von Hilfen durch Familien mit psychischen Belastungen/Erkrankungen

- Zunehmende Heterogenität von Familien mit Kind bzw. Kindern

- Flüchtlingsfamilien

Weitere Faktoren, die eine Mittelerhöhung notwendig machen

a Kooperationen mit dem Gesundheitswesen

b Gewinnung und Bindung von Fachkräften

c Zusätzlicher Bedarf an Fachkräften

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Befristung, Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 144/18

... Synthetische Cannabinoide sind Stoffe, die ein cannabisähnliches Wirkungsspektrum aufweisen und als Ersatz für natürliches Cannabis missbräuchlich verwendet werden. Das Wirkungsspektrum ähnelt meistens dem in der Cannabispflanze vorkommenden klassischen Cannabinoid delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). Synthetische Cannabinoide haben jedoch gegenüber THC oft vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen. Dazu zählen insbesondere erhöhter Blutdruck, Übelkeit, beschleunigter Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen. Wegen der hohen Wirksamkeit besteht zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.



Drucksache 175/18

... Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte in § 14 Absatz 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches genannten pflegefachlich begründeten Kriterien.



Drucksache 219/18

... (25) Das Ziel 3 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung24 - "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern" - hebt hervor, wie wichtig Impfstoffe für den Schutz der Menschen vor Krankheiten sind. Und mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik "Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft"25 bekräftigen die EU und deren Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung, das Recht eines jeden Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit zu schützen, indem sie u.a. dazu beitragen wollen, den Zugang zu bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle möglich zu machen.



Drucksache 193/18

... Die kulturelle Teilhabe fördert außerdem die Gesundheit und das Wohlbefinden. In einer kürzlich durchgeführten Umfrage bejahten 71 % der befragten Europäerinnen und Europäer, dass die Nähe des Wohnortes zu einer europäischen Kulturerbestätte die Lebensqualität verbessert.16 Auch die Forschung bestätigt17, dass der Zugang zu Kultur nach dem Freisein von Krankheit der zweitwichtigste Faktor für das psychische Wohlbefinden ist.



Drucksache 429/2/18

... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden, inkongruent sind" (Allgemeine Begründung Abschnitt II Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlecht-liche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus. Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.



Drucksache 343/18

... Nach Inkrafttreten des StrRehaHomG am 17.07.2017 wurde in den ersten Monaten seiner Anwendung sowohl im Rahmen der Bearbeitung von Rehabilitierungs- und Entschädigungsanträgen als auch in der Beratung von Betroffenen2 deutlich, dass weitere soziale Ausgleichsleistungen dringend notwendig sind, um das erfahrene Unrecht anzuerkennen und das damit einhergehende Leid zu mildern, das durch die genannten Vorschriften auch dort verursacht wurde, wo es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam. Bekannt sind Fälle, in denen Betroffene monatelang ohne Anklage in Untersuchungshaft saßen3, Einweisungen von Jugendlichen in Einrichtungen der Fürsorgeerziehung, Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen auf Grund von Festnahmen bei Razzien oder auf Grund von Denunziationen, Ausschlüsse von Studium und Beruf, öffentliche Bloßstelllungen und soziale Isolierung. Letzteres traf insbesondere Homosexuelle in der DDR, die zumeist nicht strafrechtlich angeklagt und verurteilt wurden. Durch die beruflichen, psychischen und materiellen Folgen leben etliche betroffene schwule Senioren heute an der Armutsgrenze oder leiden an Folgeerkrankungen. Hierfür ist ein sozialer Ausgleich zu schaffen durch



Drucksache 175/1/18

... a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf zu Einschnitten insbesondere für unbegleitete subsidiär geschützte Kinder und Jugendliche führen wird. Die Familie ist für die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen von essentieller Bedeutung. Eltern geben ihren Kindern die nötige Stabilität und Unterstützung, die sie für ihre Entwicklung benötigen. Gerade geflüchtete Kinder und Jugendliche weisen häufig körperliche und psychische Beeinträchtigungen auf, die unter anderem auf die belastenden Erfahrungen während der Flucht und die Trennung von ihrer Familie zurückzuführen sind. Umso bedeutender ist für sie die Wiederherstellung der Einheit der gesamten Familie.



Drucksache 357/18

... Nach der Bewertung des Paul Ehrlich-Instituts steht für HIV eine breite Palette von Tests zur Verfügung, die eine gute Sensitivität und Spezifität aufweisen, und die für Laien gut handhabbar sind. In der EU verwendete Schnelltests durchlaufen ein Konformitätsbewer-tungsverfahren mit Beteiligung Benannter Stellen, die u.a. die Einhaltung der Gemeinsamen Technischen Spezifikationen überwachen. Diese schreiben z.B. für HIV zusätzliche Laienstudien vor, in denen die Sensitivität und Spezifität geprüft wird. Dadurch besteht nur noch ein geringes Risiko psychischer Belastung aufgrund falsch-positiver Testergebnisse sowie einer unwissentlichen Weitergabe der Infektion aufgrund falsch-negativer Ergebnisse. Daher ist es nicht mehr erforderlich, an der bestehenden umfassenden Abgabebeschränkung festzuhalten.



Drucksache 429/1/18

... Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psychosozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch\-anatomisch\-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.



Drucksache 258/18

... Absatz 2 greift die Definition der "begünstigten Personen" in Artikel 2 Nummer 2 der Marrakesch-RL auf und definiert den Begriff für die Zwecke dieses Gesetzes. Neben blinden und sehbehinderten Menschen sollen auch Menschen mit einer Lesebehinderung von der Schrankenregelung profitieren. Als lesebehindert gilt auch eine Person, die aufgrund einer körperlichen Behinderung bzw. motorischen Einschränkung (z.B. einer Lähmung) nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder die Seiten umzublättern. Ebenso erfasst werden Personen, die ihre Augen nicht in einem Maß fokussieren oder bewegen können, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre (vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Marrakesch-RL). Zudem können sich Menschen mit Wahrnehmungsstörungen, psychischen Erkrankungen, Autismus-Spektrum-Störung, Dyslexie oder Legasthenie auf den Anwendungsbereich der Schrankenregelung berufen. Die Lesebehinderung muss so stark ausgeprägt sein, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, Texte in wesentlich gleicher Weise zu lesen wie eine Person ohne eine solche Beeinträchtigung (Erwägungsgrund 7 der Marrakesch-RL).



Drucksache 429/18

... Wird die Zustimmung nicht erteilt, so muss im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und den höchstpersönlichen Charakter der Entscheidung über die Geschlechtsidentität eine Ersetzungsmöglichkeit bestehen. Bestünde die vorgeschlagene Ersetzungsmöglichkeit nicht, käme allenfalls die Ersetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB in Betracht. Die Hürde, ein solches Verfahren anzustoßen, erscheint, zumal für einen sich womöglich in einer psychischen Zwangslage befindlichen Minderjährigen, jedoch zu hoch und würde ihn in dieser ohnehin schon in mehrfacher Hinsicht konfliktbelasteten Situation noch weiter belasten. Dasselbe würde gelten, würde man dem noch minderjährigen Kind auferlegen, durch einen eigenen Antrag das Ersetzungsverfahren einzuleiten. Daher hat das Standesamt in Fällen der fehlenden Zustimmung das Familiengericht zu informieren (vgl. Artikel 2 des Entwurfs). Dieses ersetzt die Zustimmung, wenn die beabsichtigte Änderung - des Geschlechtseintrags, der Vornamen oder beides - dem Kindeswohl nicht widerspricht. Da das Kind ab 14 Jahren in Fragen der Geschlechtsidentität grundsätzlich eine eigene Entscheidung treffen können soll, kann sich der gesetzliche Vertreter über den Wunsch des Kindes nur hinwegsetzen, wenn kindeswohlrelevante Gründe hierfür vorliegen. Die vom Kind gewünschte Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll mithin insbesondere dann nicht scheitern, wenn die Eltern eines Kindes im Jugendalter mit großem Leidensdruck etwa aus rein egoistischen Motiven eine Änderung der Geschlechtsangabe und ggf. des Vornamens verweigern, sondern nur dann, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. Bei dem gerichtlichen Verfahren zur Ersetzung der nach § 45b PStG erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151



Drucksache 518/18

... Nicht selten werden Kinder in der Bundesrepublik Deutschland Opfer von Entführungen und auf Pädophilie zurückzuführende Taten. Kinder sind insbesondere wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer generellen Arglosigkeit gegen derartige Übergriffe besonders schutzlos. Sie leiden im Nachhinein typischerweise besonders intensiv und für lange Zeiträume unter gravierenden psychischen Folgen. Hinzu kommt in der Regel, dass auch die Eltern entführter Kinder eine "sekundäre Trauma-tisierung" erleben. Zudem besteht wegen des besonderen Ausgeliefertseins gegenüber dem Täter eine erhöhte Gefährdungslage für entführte Kinder. Auch im Anschluss an eine beendete Entführung bleiben Kinder häufig besonders hilflos zurück und müssen in einigen Fällen alleine in eine vertraute Umgebung zurückfinden. Schließlich besteht die Gefahr, dass Kinder wegen der bei ihnen schwächer ausgeprägten Fähigkeit, Risiken zutreffend einzuschätzen, bei hochgefährlichen Fluchtversuchen - etwa einem Sprung aus dem dritten Stockwerk oder dem Überqueren einer Autobahn - zu Schaden kommen.



Drucksache 316/1/18

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Prüfung etwaiger Gerechtigkeitslücken auch auf die von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen Betroffenen auszudehnen ist. Dies gilt mit Blick auf die bis heute verstrichenen Zeiträume, die einen Nachweis von Kausalzusammenhängen zwischen Zwangsaussiedlungen und psychischen Traumata kaum noch zulassen und insoweit die Prüfung von gesetzlichen Einmalleistungen als geboten erscheinen lassen. Zudem kann mit einer Überprüfung abschließend geklärt werden, ob bestehende Entschädigungsregelungen dort zu kurz greifen, wo den von Zwangsaussiedelung betroffenen ehemaligen Bürgerinnen und Bürgern der DDR, der Zugang in das geltende Anerkennungs- und Entschädigungssystem erst ab 1994 eröffnet wurde.



Drucksache 316/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Prüfung etwaiger Gerechtigkeitslücken auch auf die von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen Betroffenen auszudehnen ist. Dies gilt mit Blick auf die bis heute verstrichenen Zeiträume, die einen Nachweis von Kausalzusammenhängen zwischen Zwangsaussiedlungen und psychischen Traumata kaum noch zulassen und insoweit die Prüfung von gesetzlichen Einmalleistungen als geboten erscheinen lassen. Zudem kann mit einer Überprüfung abschließend geklärt werden, ob bestehende Entschädigungsregelungen dort zu kurz greifen, wo den von Zwangsaussiedelung betroffenen ehemaligen Bürgerinnen und Bürgern der DDR, der Zugang in das geltende Anerkennungs- und Entschädigungssystem erst ab 1994 eröffnet wurde.



Drucksache 316/18

... 6. die "komplexen Traumafolgestörungen" auf Grund von politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR bei der Feststellung und Bewertung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden im Rahmen der Leitlinien zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen angemessener zu berücksichtigen.



Drucksache 79/18

... Die aufenthaltsrechtliche Sicherheit ist zugleich eine wichtige Bedingung für das Gelingen einer psychotherapeutischen Behandlung, die schwer traumatisierte Opfer rechter Gewalt oftmals benötigen. Sofern den Betroffenen eine Abschiebung drohen würde, wäre eine psychische Stabilisierung und eine erfolgreiche Traumatherapie nicht möglich.



Drucksache 504/1/18

... Ein Schwangerschaftsabbruch ist für die betroffenen Frauen sowohl physisch als auch psychisch ein gesundheitlich belastender Eingriff, der stets nur der letzte Ausweg zur Wahrung der reproduktiven Selbstbestimmung sein sollte, nicht aber aus wirtschaftlicher Not ein von vornherein einkalkulierter Schritt.



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