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"Psychische"


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0272/05
0477/05
0912/05B
0546/05B
0400/1/05
0352/05
0015/05
0015/05B
0769/05
0876/05
0683/05
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0764/05
0569/04
0918/1/04
0767/04
0336/04
0586/04
0918/04B
0918/04
0870/04
0105/04
0455/04B
0504/03
Drucksache 252/14 (Beschluss)

... Die Stärkung der Kompetenz von Patientinnen und Patienten ist für eine Verbesserung der Versorgungssituation wesentlich. Information und strukturierte Schulung erhöhen die Therapietreue (Compliance) und die Selbstwirksamkeit. Es gilt, den trotz verbesserter Rahmenbedingungen durch die Disease-Management-Programme noch hohen Anteil nicht geschulter Patientinnen und Patienten zu verringern und damit deren Lebensqualität zu verbessern, um psychische Erkrankungen wie Depressionen, die im Zusammenhang mit Diabetes etwa doppelt so häufig auftreten, zu minimieren. Maßnahmen zur Ressourcenstärkung sollen Betroffene auf der Basis selbstbestimmter Entscheidungen gezielt beim Umgang mit der Erkrankung in allen Stadien unterstützen.



Drucksache 490/14

... Die oben aufgeführten Cannabinoide stammen teilweise aus der Pharmaforschung, teilweise handelt es sich offenbar um Designerdrogen, die speziell für den Drogenmarkt entwickelt wurden. Aufgriffe in Deutschland sowie anderen europäischen Ländern und das Angebot in verschiedenen, auch deutschsprachigen Internetportalen weisen auf eine weite Verbreitung hin. Diese Stoffe haben meistens ein dem THC (delta-9- Tetrahydrocannabinol) sehr ähnliches Wirkungsspektrum und werden daher als Ersatz für natürliches Cannabis missbräuchlich verwendet. Sie haben jedoch oft gegenüber THC vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen^zur Folge, insbesondere erhöhten Blutdruck, Übelkeit, beschleunigten Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen zur Folge. Wegen der hohen Wirksamkeit besteht zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.



Drucksache 529/14 (Beschluss)

... Bezüglich der Gutachten zu den Merkmalen der §§ 20, 21, 63 StGB handelt es sich um eine Klarstellung. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 28. August 2012 (3 StR 309/ 12) ausgeführt hat, legt der Wortlaut des § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG es nahe, dass mit "Geisteszustand" der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist, über den im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung gegebenenfalls ein Sachverständiger sein Gutachten zu erstatten hat. Unter Zugrundlegung dieser Ausführungen ist bereits gegenwärtig die Verwertung getilgter und tilgungsreifer Verurteilungen bei der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) möglich. Dieses gilt auch bei Gutachten über die Merkmale der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).



Drucksache 29/1/14

... Nach Nummer 27.8.1 PStG-VwV ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, um das ursprünglich intersexuelle Kind später einem Geschlecht zuordnen zu können. Es entspricht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des intersexuellen Menschen, auf Wunsch einem Geschlecht zugeordnet zu werden, dem er sich zugehörig fühlt. Daher sollte, wie bisher bei Intersexuellen anerkannt, im Zweifelsfall auch die psychische Verfasstheit der Betroffenen herangezogen werden können, um sie einem Geschlecht zuzuordnen. Bei Kindern kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter soweit kein offensichtlicher Missbrauch besteht - entscheiden und ein entsprechendes Geschlecht dem Standesamt melden. Es sollten also für minderjährige Kinder die Eltern oder später die Betroffenen selber den Geschlechtseintrag ohne zwingende ärztliche Bescheinigung vornehmen können. Dies entspricht auch dem Wunsch der Betroffenen nach Selbstbestimmung, zumal Intersexualität grundsätzlich keine Krankheit ist.



Drucksache 529/14

... Bezüglich der Gutachten zu den Merkmalen der §§ 20, 21, 63 StGB handelt es sich um eine Klarstellung. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 28. August 2012 (3 StR 309/ 12) ausgeführt hat, legt der Wortlaut des § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG es nahe, dass mit "Geisteszustand" der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist, über den im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ggf. ein Sachverständiger sein Gutachten zu erstatten hat. Unter Zugrundlegung dieser Ausführungen ist bereits gegenwärtig die Verwertung getilgter und tilgungsreifer Verurteilungen bei der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) möglich. Dieses gilt auch bei Gutachten über die Merkmale der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).



Drucksache 509/14

... "Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen."



Drucksache 400/14

... konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Dabei trägt sie besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. Damit soll u.a. dem Anliegen der Bundesregierung Rechnung getragen werden, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu verbessern. Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die



Drucksache 304/14

... Hinzu tritt, dass bei dem Genuss eines elektronischen lnhalationsprodukts die typischen Verhaltensmuster wie bei dem Rauchen einer Tabakzigarette eingeübt werden, was zu einer psychischen Abhängigkeit führt.



Drucksache 556/14

... 2. Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht und nationalem Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte,



Drucksache 304/14 (Beschluss)

... Hinzu tritt, dass bei dem Genuss eines elektronischen lnhalationsprodukts die typischen Verhaltensmuster wie bei dem Rauchen einer Tabakzigarette eingeübt werden, was zu einer psychischen Abhängigkeit führt.



Drucksache 214/1/13

... Neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit nach § 1 AdVermiG obliegt auch die umfassende psychosoziale Beratung und Begleitung der leiblichen Mutter den Adoptionsvermittlungsfachkräften. Diese haben die (werdende) Mutter auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 AdVermiG umfassend über den Verlauf des Adoptionsverfahrens, die rechtlichen, sozialen und psychischen Aspekte einer Adoption sowie auch über alternative Hilfsangebote zu beraten.



Drucksache 315/13

Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung

§ 3
Grundpflichten

§ 4
Gefährdungsbeurteilung

§ 5
Unterweisung

Abschnitt 3
Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen

§ 6
Grundlegende Anforderungen an Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit

§ 7
Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit

§ 8
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 9
Ausschuss für psychische Belastung bei der Arbeit

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Inkrafttreten

Anhang

3 Risikofaktoren

3 Gestaltungsgrundsätze

1. Arbeitsaufgabe:

2. Arbeitsorganisation:

3. Arbeitszeitgestaltung:

4. Arbeitsumgebungsbedingungen:

5. Soziale Bedingungen:

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Begründung

a Allgemein

b Die Struktur der Verordnung

c Literatur


 
 
 


Drucksache 728/1/13

... e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkrankungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten."



Drucksache 315/13 (Beschluss)

Entwurf einer Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung

§ 3
Grundpflichten

§ 4
Gefährdungsbeurteilung

§ 5
Unterweisung

Abschnitt 3
Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen

§ 6
Grundlegende Anforderungen an Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit

§ 7
Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit

§ 8
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 9
Ausschuss für psychische Belastung bei der Arbeit

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Inkrafttreten

Anhang

3 Risikofaktoren

3 Gestaltungsgrundsätze

1. Arbeitsaufgabe:

2. Arbeitsorganisation:

3. Arbeitszeitgestaltung:

4. Arbeitsumgebungsbedingungen:

5. Soziale Bedingungen:

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zum Anhang zur Beachtung von Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätzen


 
 
 


Drucksache 26/13

... 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,



Drucksache 325/13

... a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,



Drucksache 343/13 (Beschluss)

... 10. Schaffung einer Rechtsverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit.



Drucksache 158/13

... (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein. Während der praktischen Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache können die Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten herangezogen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist.



Drucksache 201/13

... 4. fordert die Behörden von Simbabwe auf, unter allen Umständen die physische und psychische Integrität von Okay Machisa, Leo Chamahwinya, Dorcas Shereni und Faith Mamutse zu garantieren;



Drucksache 214/13 (Beschluss)

... Neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit nach § 1 AdVermiG obliegt auch die umfassende psychosoziale Beratung und Begleitung der leiblichen Mutter den Adoptionsvermittlungsfachkräften. Diese haben die (werdende) Mutter auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 AdVermiG umfassend über den Verlauf des Adoptionsverfahrens, die rechtlichen, sozialen und psychischen Aspekte einer Adoption sowie auch über alternative Hilfsangebote zu beraten.



Drucksache 434/13

... Da Lisdexamfetamin, wie weitere zur Behandlung von ADHS zugelassene betäubungsmittelhaltige Arzneimittel, über ein entsprechendes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential verfügt, ist eine rechtzeitige Unterstellung unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften geboten. Bei Missbrauch kann es zu Toleranzentwicklung, starker psychischer Abhängigkeit und schwerer sozialer Normabweichung kommen.



Drucksache 114/13

... c) die Beschränkung von Arbeit, die körperlich oder psychisch übermäßig belastend ist;



Drucksache 728/13 (Beschluss)

... e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkrankungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten."



Drucksache 91/12

... /EG angeglichen. Die bisherige Regelung in § 10 Absatz 2 wird dahingehend präzisiert, dass das Werbeverbot Arzneimittel erfasst, die psychotrope Wirkstoffe enthalten, potentiell abhängig machen und zur Behandlung von Schlafstörungen, psychischen Störungen und zur Beeinflussung der Stimmungslage bestimmt sind. Damit soll eine Schutzlücke für solche Arzneimittel geschaffen werden, die zwar nicht verschreibungspflichtig sind, aber psychotrope Wirkstoffe enthalten und potentiell abhängig machen. Das Werbeverbot erfasst in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zu Johanniskraut nicht die Werbung für mild wirkende pflanzliche Arzneimittel.



Drucksache 597/12

... dass - anders als früher angenommen - auch Neugeborene ein Schmerzempfinden und ein Schmerzgedächtnis haben. Im Übrigen gehen die Ansichten von Fachleuten auseinander. Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung geht davon aus, dass es deutliche Hinweise auf langfristig negative psychische Auswirkungen der aus religiösen Gründen durchgeführten Beschneidung gibt. Demgegenüber konstatieren Ärzte:



Drucksache 312/12 (Beschluss)

... "(2a) Der Behandelnde ist verpflichtet, psychisch kranken Patienten mit wiederkehrenden Krankheitsepisoden den Abschluss einer Behandlungsvereinbarung anzubieten, in der er für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen mit dem Behandelnden festlegt."



Drucksache 282/12

... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufgaben, die eine alternde Gesellschaft mit einem stetig wachsenden Anteil an Menschen mit Behinderung und Menschen mit Demenzerkrankungen an die sozialen Sicherungssysteme stellt, nicht mehr allein mit kommunal finanzierten Daseinsvorsorgeleistungen bewältigt werden können. Die bevorstehenden Herausforderungen haben sich vielmehr zu einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe entwickelt. Die rechtlichen Grundlagen für eine angemessene Teilhabe von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen müssen geänderten Lebensverhältnissen und Bedarfslagen angepasst und zu modernen Hilfesystemen weiterentwickelt werden.



Drucksache 170/12

... Um für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die zu Hause betreut werden, bis zur Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bereits zeitnah



Drucksache 51/1/12

... 34. Artikel 8 des Richtlinienvorschlags regelt ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Eine Ausnahme gilt vor allem, wenn die Verarbeitung durch eine Vorschrift gestattet ist, die - in ihrem Inhalt unklare - "geeignete Garantien" vorsieht. Die Vorschrift ist nach Auffassung des Bundesrates jedenfalls in der gewählten Fassung abzulehnen. Im Bereich der Strafverfolgung und der straftatbezogenen Gefahrenabwehr ist eine entsprechende Sonderbehandlung solcher Daten bereits deswegen nicht sachgerecht, weil Polizei- und Ermittlungsbehörden oftmals darauf angewiesen sind, auch solche Umstände in Erfahrung zu bringen und zu speichern, um die Ermittlungen erfolgreich führen zu können (z.B. ethnische Herkunft bei der Fahndung nach einer Person) oder um sich selbst oder andere schützen zu können (z.B. Hinweise auf Infektionsgefahr; Gefahrenpotenzial aufgrund psychischer Prädispositionen). Zumindest ist die Vorschrift dahingehend abzuändern, dass die Daten der genannten Art nur verarbeitet werden dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung von deren besonderer Sensibilität zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stellen notwendig ist.



Drucksache 173/12 (Beschluss)

... 1. bei ihr eine psychische Störung vorliegt,



Drucksache 99/12

... Entsprechendes gilt für das Vertrauensverhältnis zwischen psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihren Patienten. Psychotherapeutische Gespräche gewähren intime Einblicke in die Persönlichkeit der Patienten. Ihnen kommt erhebliche Grundrechtsrelevanz zu, da vielfach der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist. Der Vertraulichkeit der Gesprächsinhalte kommt damit eine ebenso besondere Bedeutung zu wie derjenigen im Arzt-Patienten-Verhältnis. Dies gilt um so mehr, als eine rückhaltlose Offenheit der Patienten für eine erfolgreiche Psychotherapie konstitutiv ist. Nicht nur das tatsächlich mit strafprozessualen Maßnahmen belegte - beispielsweise mittels Telekommunikationsmaßnahmen mitgehörte - psychotherapeutische Gespräch wird beeinträchtigt. Die Therapie wird vielmehr bereits durch die Möglichkeit belastet, dass das Gespräch nicht vertraulich bleiben könnte und eine Kenntnisnahme Dritter von seinem Inhalt nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies birgt - noch dazu wenn Menschen mit psychischen Erkrankungen (namentlich psychotischen oder paranoiden Störungen) betroffen sind - die Gefahr, dass trotz dringenden Therapiebedarfs bereits die Anbahnung einer Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe unterbleibt.



Drucksache 689/1/12

... In das Gesetz soll die Möglichkeit der nachträglichen Therapieunterbringung psychisch gestörter, hochgefährlicher Gewalt- oder Sexualstraftäter aufgenommen werden, um ein Rechtsinstitut zu schaffen, anhand dessen derartige Täter, deren Gefährlichkeit erst nach dem Strafurteil erkennbar wird, zum Schutz der Allgemeinheit untergebracht werden können.



Drucksache 717/1/12

... Die Aufnahme der ärztlichen Beratung entspricht der Formulierung in den Richtlinien über künstliche Befruchtung. Nach Nummer 7 dieser Richtlinien dürfen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur durchgeführt werden, wenn die Ehegatten zuvor von einem Arzt, der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sind. Da es sich bei der



Drucksache 173/1/12

... 1. bei ihr eine psychische Störung vorliegt,



Drucksache 312/1/12

... "(2a) Der Behandelnde ist verpflichtet, psychisch kranken Patienten mit wiederkehrenden Krankheitsepisoden den Abschluss einer Behandlungsvereinbarung anzubieten, in der er für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen mit dem Behandelnden festlegt."



Drucksache 94/12 (Beschluss)

... Zu beachten ist ferner, dass sich bereits heute in der niedrigen Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ihr höheres Krankheitsrisiko widerspiegelt. Neben den physischen Arbeitsbelastungen sind dabei insbesondere vielfältige psychische Belastungsarten hinzugekommen mit der Folge, dass vielfach das höhere Krankheitsrisiko in eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. vorzeitige Verrentung mündet. Bei den Menschen, bei denen es aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer vorzeitigen Verrentung kommt, wird darauf zu achten sein, dass die daraus resultierenden finanziellen Verluste nicht unverhältnismäßig hoch sind.



Drucksache 487/12

... "(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden."



Drucksache 174/12

... es). In diesen Fällen sind die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Weise auf eine zügige Erledigung der sie betreffenden Strafverfahren angewiesen. Insbesondere bei dieser Art von Einsätzen sind sie bei der täglichen Dienstausübung neben der physischen einer besonderen psychischen Belastung auf Grund ständiger Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Jene psychische Belastung wird durch schwebende Ermittlungsverfahren noch verstärkt. Diese Verfahren sollen deshalb mit besonderer Fachkompetenz zügig bearbeitet werden.



Drucksache 717/12

... 3. das Zentrum sicherstellt, dass die erforderliche Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der mit der Präimplantationsdiagnostik verbundenen Maßnahmen durch hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt wird,



Drucksache 717/12 (Beschluss)

... "(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder."



Drucksache 437/12

... Die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören zu den vorrangigen arbeitsmarktpolitischen Themenfeldern in Deutschland und Europa. Ihre Bedeutung hat in Zusammenhang mit dem Anstieg der Diagnosestellung psychischer Erkrankungen, der Erhöhung des Renteneintrittsalters sowie dem Phänomen alternder Belegschaften in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Zur Beurteilung dieser Entwicklungen ist eine ausreichende Datenbasis für differenzierte Untersuchungen der aktuellen Verteilungen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen sowie der Veränderungen nötig, die sich im Zeitablauf ergeben. Die statistischen Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen stellen die dafür erforderliche Informationen bereit, die über die vorhandenen Daten der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Eine Einbettung in die jährlich durchzuführende Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union ermöglicht zugleich internationale Vergleiche, da die Befragung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Island in harmonisierter Form durchgeführt werden soll. Darüber hinaus können auch sich im Laufe der Zeit ergebende Veränderungen verfolgt werden, da eine inhaltlich sehr ähnliche Befragung bereits im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung 2007 durchgeführt wurde.



Drucksache 689/12

... (2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.



Drucksache 608/12

... (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein.



Drucksache 824/12

... Als Schwerpunktthema des Berichtes wurden Daten zu psychischen Belastungen am Arbeitsplatz und zu psychischen Erkrankungen ausgewertet.



Drucksache 689/2/12

... Nach dem Gesetzesbeschluss soll zukünftig eine Überweisung aus der Strafhaft in den Maßregelvollzug gemäß den §§ 63, 64 StGB bereits dann möglich sein, wenn sie "zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist". Die Begriffe" Heilbehandlung und Entziehungskur" sind zwar im StGB etabliert. Sie stellen jedoch im Gegensatz zur aktuellen Anforderung, dass bei dem Betroffenen ein Zustand nach § 20 oder § 21 StGB und damit eine psychische Erkrankung von besonderer Erheblichkeit vorliegen muss, eine deutlich geringere Schwelle dar. Denn es dürfte bei allen Straftätern, bei denen bereits im Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wurde, zumindest eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder/und eine Suchtproblematik (Alkohol, Drogen) vorliegen, die grundsätzlich behandlungsbedürftig ist/sind. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass Studien zufolge die Prävalenz psychischer Störungen unter Strafgefangenen bei etwa 80 Prozent liegt, zu sehen.



Drucksache 282/1/12

... a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufgaben, die eine Gesellschaft mit einem stetig wachsenden Anteil an Menschen mit Behinderung an die sozialen Sicherungssysteme stellt, nicht mehr allein mit kommunal finanzierten Daseinsvorsorgeleistungen bewältigt werden können. Die bevorstehenden Herausforderungen haben sich vielmehr zu einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe entwickelt. Die rechtlichen Grundlagen für eine angemessene Teilhabe von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen müssen geänderten Lebensverhältnissen und Bedarfslagen angepasst und zu modernen Hilfesystemen weiterentwickelt werden.



Drucksache 94/1/12

... 10. Zu beachten ist ferner, dass sich bereits heute in der niedrigen Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch ihr höheres Krankheitsrisiko widerspiegelt. Neben den physischen Arbeitsbelastungen sind dabei insbesondere vielfältige psychische Belastungsarten hinzugekommen mit der Folge, dass vielfach das höhere Krankheitsrisiko in eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. vorzeitige Verrentung mündet. Bei den Menschen, bei denen es aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu einer vorzeitigen Verrentung kommt, wird darauf zu achten sein, dass die daraus resultierenden finanziellen Verluste nicht unverhältnismäßig hoch sind.



Drucksache 757/12

... Krankheiten, beim Umgang mit psychischen Problemen und bei der Gesundheitsförderung bereits nachgewiesen worden16. Ähnliche Vorteile wurden auch festgestellt bei technologiegestützten Therapien, die klinische Routinebehandlungen wirksam ergänzen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Behandlungen verbessern, sowie beim Einsatz interoperabler elektronischer Patientenakten- und Verschreibungssysteme, soweit diese hinreichend konsequent angewandt werden17. Sobald die Vorteile die Investitionskosten wertmäßig zu überwiegen beginnen, steigt der Nettonutzen und erreicht eine beträchtliche Höhe. In Ländern, die Anpassungsprogramme durchführen, haben elektronische Gesundheitsdienste eine große Bedeutung erlangt als Mittel zur Steigerung der Effizienz und Effektivität von Systemen und zu deren Kontrolle sowie zur Senkung der Ausgaben18. Schließlich ist die Förderung elektronischer Gesundheitsdienste auch eine der konkreten Maßnahmen zur Förderung der EU-weiten Freizügigkeit der EU-Bürger19.



Drucksache 60/11

... 2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder



Drucksache 670/1/11

... Diese Hebammen unterstützen also Mütter und Väter mit Säuglingen nicht nur medizinisch (z.B. zu Pflege und Ernährung des Kindes), sondern können auch auf besondere Bedürfnisse von Familien in belastenden Lebenslagen eingehen (z.B. psychische Erkrankungen, Paarkonflikte, Störungen in der Eltern-Kind-Beziehung) bzw. diese erkennen und angemessene Hilfe vermitteln.



Drucksache 355/11

... (10) Damit das Recht auf Rechtsbeistand Wirkung entfalten kann, sollte nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Rechtsbeistand sämtliche Handlungen vornehmen können, die zur Rechtsberatung gehören. Diese sollten die aktive Teilnahme an Vernehmungen oder Verhandlungen, Treffen mit dem Mandanten zur Besprechung des Falls und Vorbereitung der Verteidigung, die Suche nach entlastendem Beweismaterial, Beistand, wenn der Mandant unter der psychischen Belastung leidet, und die Kontrolle der Haftbedingungen einschließen.



Drucksache 664/11

... 16. Beispiele hierfür sind das Einzelhandelsforum für Nachhaltigkeit, die Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit, die "Business and Biodiversity Campaign" (Kampagne Unternehmen und Biodiversität), der zum Thema Verantwortung der Unternehmen in der pharmazeutischen Industrie eingeleitete Prozess, der "European Food and Sustainable Production Round Table" (Europäischer runder Tisch über Ernährung und nachhaltige Produktion), das Forum für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft, der "Advertising Round Table" (runder Tisch "Werbung") und der Europäische Pakt für psychische Gesundheit und Wohlbefinden.



Drucksache 213/1/11

... Außerdem wird angeregt zu prüfen, ob die langen Verjährungsfristen auch Erwachsenen, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sind, zugute kommen sollen. Anlass des Gesetzentwurfs sind die bekannt gewordenen Fälle von sexuellem Missbrauch bzw. Misshandlungen von Kindern und Jugendlichen in Heimen, Schulen und anderen Einrichtungen. Auch Missbrauch in Familien betrifft nach der Begründung des Gesetzentwurfs im Wesentlichen Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Abhängigkeit vom Schädiger Ansprüche zunächst nicht geltend machen. Ob eine vergleichbare psychische Ausgangslage für Erwachsene besteht, wird in dem Gesetzentwurf nicht weiter ausgeführt. Auch hier mögen Abhängigkeiten vom Schädiger bestehen, die zu einer verzögerten Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen; ob diese jedoch eine dreißigjährige Verjährungsfrist rechtfertigen, erscheint zweifelhaft.



Drucksache 478/11

... In der Bundesrepublik gibt es eine große Anzahl von Menschen, die in einer Partnerschaft leben und gerne Kinder hätten, bei denen dies aus medizinischen Gründen nicht gelingt. Ungewollte Kinderlosigkeit wird oft als schwerer Mangel in der persönlichen Lebensplanung angesehen, der einen erheblichen psychischen und physischen Leidensdruck zur Folge haben kann. Eine künstliche Befruchtung ist für viele die letzte Hoffnung.



Drucksache 237/11

... F. in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch am 28. Februar 2011 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er Rechenschaft über die psychische und physische Folter ablegt, der die politischen Gefangenen ausgesetzt waren, um sie dazu zu zwingen, zu gestehen und die Beweise ihrer Schuld anzuerkennen,



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.