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"Quoten"
Drucksache 63/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 20. Er verweist auf die hohe wirtschaftliche Bedeutung der britischen Seegewässer für die deutsche Fischerei. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die traditionellen Zugangsrechte der deutschen Fischerei zu Gewässern des Vereinigten Königreichs nicht eingeschränkt werden, deutsche Fischfangquoten in britischen Gewässern langfristig erhalten bleiben, die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände in britischen Gewässern auf der Grundlage der Fangempfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vorgenommen wird und die derzeitigen Möglichkeiten zum Tausch von Fangquoten mit Großbritannien erhalten bleiben.
Drucksache 63/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 20. Der Bundesrat verweist auf die hohe wirtschaftliche Bedeutung der britischen Seegewässer für die deutsche Fischerei. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die traditionellen Zugangsrechte der deutschen Fischerei zu Gewässern des Vereinigten Königreichs nicht eingeschränkt werden, deutsche Fischfangquoten in britischen Gewässern langfristig erhalten bleiben, die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände in britischen Gewässern auf der Grundlage der Fangempfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vorgenommen wird und die derzeitigen Möglichkeiten zum Tausch von Fangquoten mit Großbritannien erhalten bleiben.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Grundlage für die Bestimmung von ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten und der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten sind insbesondere die sozioökonomischen, räumlichen und infrastrukturellen Besonderheiten. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Landesbehörden nicht nur über Kenntnisse über die lokale ärztliche Versorgungslage und die Altersstruktur der vorhandenen Ärzte in den jeweiligen Gebiete verfügen, sondern ihnen darüber hinaus auch weitere relevante Faktoren für einen bedarfsgerechten Zugang zur ärztlichen Versorgung bekannt sind, die von ihnen gewichtet werden können. Dies umfasst insbesondere die raumplanerische und infrastrukturelle Gesamtsituation in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten eines Planungsbereichs, wie zum Beispiel die Gestaltung der Mobilität (Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr, Nahversorgungs-, Bildungs- und andere öffentliche Einrichtungen) sowie die Versorgungssituationen und infrastrukturellen Verflechtungen in und zu benachbarten Gemeinden und Kreisen. Darüber hinaus besteht auch Kenntnis über die Sozial- und Morbiditätsstruktur in den ländlichen oder strukturschwachen Regionen, wie zum Beispiel Haushaltseinkommen, Arbeitslosenquote, Bildungsabschluss, Pflegebedarf. Dass sozioökonomische Faktoren zwar nicht bei der bundesweiten Berechnung, aber sehr wohl auf regionaler Ebene Indikatoren für den Versorgungsbedarf sind, hat auch das aktuelle Gutachten zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung (Gutachten des Gemeinsamen Bundesausschusses, Juli 2018) gezeigt. Neben den raumplanerischen Faktoren sind daher auch diese Faktoren bei der Bestimmung von Kriterien für die Bestimmung von ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten zu berücksichtigen. Damit wird auch angeknüpft an die Regelung des § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V zur Berücksichtigung der regionalen Demografie und Morbidität bei der Aufstellung des Bedarfsplans.
Drucksache 344/18
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 - BBFestV 2018)
... II). Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich aus den gesetzlich festgelegten Werten nach § 46 Absatz 6 und 7
Drucksache 312/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die Quoten in § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2 sowie § 60e Absatz 4 und 5 UrhG-E eingehalten werden und einem Missbrauch vorgebeugt werden kann.
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf insgesamt
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG
35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 726/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... -Zielvorgaben für jeden Mitgliedstaat vorlegt. Für Deutschland wird im Rahmen des Anwendungsbereiches der Richtlinie bis 2025 eine verpflichtende Quote von 35 Prozent für saubere bzw. energieeffiziente leichte Nutzfahrzeuge festgelegt, für LKW eine Quote von 10 Prozent und für Busse von 50 Prozent. Bei Bussen legt die Kommission zudem eine Steigerung bis 2030 auf 75 Prozent fest, die dann den Kriterien der Richtlinie entsprechen sollen. Wie die Quote innerstaatlich umzusetzen sein wird, bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen (§ 13 Nummer 8 SpielV), weswegen ein anonymes Spiel ermöglicht wird. Die Vorlage eines Ausweises ist bislang nur zum Ausschluss Minderjähriger erforderlich. Trotz gesetzlicher Vorgaben zur Mindestspieldauer sowie zum maximalen Einsatz bzw. Verlust liegt die Auszahlungsquote an gewerblichen Automaten bei etwa 85 Prozent und damit im für Geldwäsche attraktiven Bereich. Weil es sich dabei um technisch programmierbare Geräte handelt, ist eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch Manipulation nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Geldspielautomaten besteht das Geldwäscherisiko vornehmlich durch den Anbieter, der nicht nur die Spielhalle mit durch kriminelle Tätigkeiten erworbenen Geldern finanzieren, sondern diese nach deren Erwerb als Scheinoder Fassadenfirma langfristig mit illegalen Geldern speisen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Möglichkeiten der Manipulation von Automaten und Auslesegeräten. Einnahmen können höher ausgewiesen werden als tatsächlich generiert, genauso wie auch die komplette Geschäftstätigkeit vollständig simuliert werden kann. Wegen des in § 10 Absatz 5 GwG-E festgelegten Schwellenwertes besteht auch keine Gefahr einer unverhältnismäßigen Belastung kleiner Betriebe.
Drucksache 296/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... Der Bundesrat hat in seinem Beschluss (BR-Drucksache 797/16(B) -, Ziffer 1) an seine Entschließung vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 610/15(B) -) für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz, das zum Ziel hat, die bestehenden Verwertungsquoten deutlich zu erhöhen, ein besseres und innovativeres Recycling zu erreichen, die Produktverantwortung zu stärken, den Vollzug zu vereinfachen und die kommunalen Interessen genauso wie den Wettbewerb von privaten Anbietern zu wahren, erinnert.
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 33. Die Laufzeit des EFSI sowie das Volumen sollen aktuell ausgeweitet werden, um die wirtschaftliche Entwicklung in der Union weiter zu unterstützen. Hierbei ist aus Sicht des Bundesrates streng darauf zu achten, dass das Kriterium der Additionalität der Investitionsprojekte erfüllt ist. Der Bundesrat lehnt geografische oder sektorale Quoten für geförderte Projekte ab.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 37. Die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung nach Artikel 19 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags sollten offener gefasst werden. Insbesondere sollte nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten die Restschuldbefreiung [nach drei Jahren] von einer Mindestbefriedigungsquote für die Gläubiger abhängen dürfen, um Raum für Anreizsysteme für eine schnellere Schuldenbegleichung zu lassen. Gleichzeitig sollte aufgenommen werden, dass bei einer Maßgeblichkeit der individuellen Einkommenssituation des Schuldners eine Obliegenheit für den Unternehmer besteht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass der Schuldner an dem Restschuldbefreiungsverfahren und an einem parallel laufenden Insolvenzverfahren kooperativ mitwirken muss, insbesondere durch Auskünfte (vor allem zu Einkommen und Vermögen) und Anzeigepflichten (zum Beispiel bei einem Wohnsitzwechsel). Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten sollte dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden können. Artikel 22 des Richtlinienvorschlags sollte insofern ergänzt werden.
Drucksache 127/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Für den Ausgleich der Schuldner im Innenverhältnis bestimmt § 426 Absatz 1 BGB, dass Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die anderweitige Bestimmung des § 17 Absatz 1 StVG, die im Innenverhältnis der Halter unterschiedlicher Fahrzeuge eine Quotelung je nach Verursachungsbeitrag vorsieht und gemäß § 17 Absatz 4 StVG auch für Anhänger gilt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich nicht um zwei voneinander getrennte den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge oder Anhänger handelt. Jedoch werden auch außerhalb des § 17 Absatz 1 StVG im Rahmen der Frage, ob "ein anderes bestimmt" ist, unter Zugrundelegung der Wertung des § 254 BGB die jeweiligen Verursachungsbeiträge als Maßstab für die Quotelung im Innenverhältnis herangezogen. Für die Konstellation des Unfalls eines Gespanns aus Zugfahrzeug und Anhänger ist zwar zu bedenken, dass der Führer des Gespanns sowohl Führer des Zugfahrzeugs als auch Führer des Anhängers ist; da allerdings sämtliche technischen Fahrvorgänge im Zugfahrzeug durchgeführt werden, liegt es bei Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge des jeweiligen Gespannteils nahe, den Halter des Anhängers im Regelfall gegenüber dem Halter des Fahrzeugs im Innenverhältnis freizustellen.
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die Quoten in § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2 sowie § 60e Absatz 4 und 5 UrhG-E eingehalten werden und einem Missbrauch vorgebeugt werden kann.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Der Studie der Europäischen Umweltagentur zufolge bestehen in der EU als Ganzes derzeit keine Verbrennungsüberkapazitäten. Die Statistiken20 zeigen jedoch, dass einige Mitgliedstaaten in zu hohem Maße auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen zurückgreifen. Diese Situation erklärt sich zum Teil durch die starke Nachfrage nach Wärme durch Fernwärmenetze, die höhere Effizienz ihrer Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen und ein hohes Maß an gesellschaftlicher Akzeptanz. Solche hohen Verbrennungsquoten sind jedoch mit ehrgeizigeren Recyclingzielen nicht vereinbar. Um diesem Problem zu begegnen, können auf nationaler Ebene eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden, was in einigen Mitgliedstaaten bereits geschehen ist, insbesondere:
Mitteilung
1. Einleitung
2. Rangposition von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen in der Abfallhierarchie und Frage der Förderung aus öffentlichen Mitteln
Abbildung 1 Die Abfallhierarchie und Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen
3. Verfahren der energetischen Verwertung von Restabfällen: das richtige Gleichgewicht finden
4. Optimierung des Beitrags von Verfahren zur energetischen Verwertung von Abfällen zu den Klima- und Energiezielen der EU im Rahmen der Kreislaufwirtschaft
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... 14. Der Bundesrat sieht jedoch die geplante stärkere Öffnung der nationalen Förderregelungen für erneuerbare Energien für Betreiber in anderen Mitgliedstaaten kritisch. Wettbewerbsverzerrungen zulasten deutscher Betreiber müssen vermieden werden. Mindestquoten für eine Öffnung sind aus Sicht des Bundesrates nur dann akzeptabel, wenn die Mitgliedstaaten darüber hinaus selbst über den Umfang der Öffnung entscheiden können. Zudem ist auf Gegenseitigkeit zu achten, und der geförderte Strom muss auch physikalisch im jeweiligen nationalen Stromnetz eingespeist werden.
Drucksache 747/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final
... (7) Da die Wirtschafts- und Finanzkrise in einer Reihe von Mitgliedstaaten hohe öffentliche Schuldenstände hinterlassen hat, ist die Schaffung eines Regelwerks numerischer Haushaltsregeln, welches auf jeden Mitgliedstaat zugeschnitten ist und sein verantwortungsvolles haushaltspolitisches Vorgehen stärken sowie auf wirksame Weise zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen beitragen soll, von entscheidender Bedeutung, um eine Annäherung an umsichtige öffentliche Schuldenstände zu erreichen. Ein solches Regelwerk sollte insbesondere die Festlegung eines mittelfristigen Haushaltsziels für den strukturellen Saldo vorsehen, das für die nationalen Haushaltsbehörden und ihre jährlichen Beschlüsse verbindlich ist. Durch mittelfristige Ziele für die Haushaltslage können die einzelnen öffentlichen Schuldenquoten und Tragfähigkeitsrisiken der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, sodass die Entwicklungen der Schuldenstände in Richtung des in Artikel 1 des Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, genannten Referenzwerts verankert werden.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 36. Die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung nach Artikel 19 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags sollten offener gefasst werden. Insbesondere sollte nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten die Restschuldbefreiung nach drei Jahren von einer Mindestbefriedigungsquote für die Gläubiger abhängen dürfen, um Raum für Anreizsysteme für eine schnellere Schuldenbegleichung zu lassen. Gleichzeitig sollte aufgenommen werden, dass bei einer Maßgeblichkeit der individuellen Einkommenssituation des Schuldners eine Obliegenheit für den Unternehmer besteht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass der Schuldner an dem Restschuldbefreiungsverfahren und an einem parallel laufenden Insolvenzverfahren kooperativ mitwirken muss, insbesondere durch Auskünfte (vor allem zu Einkommen und Vermögen) und Anzeigepflichten (zum Beispiel bei einem Wohnsitzwechsel). Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten sollte dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden können. Artikel 22 des Richtlinienvorschlags sollte insofern ergänzt werden.
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... Die Regelung zu den Branchenvereinbarungen erfolgt infolge des Auslaufens der unionsrechtlichen Bestimmungen zu den Produktionsquoten für Zucker. Diese enden mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2016/2017, also zum 30. September 2017. Daher ist § 14b erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/218, das am 1. Oktober beginnt, anzuwenden.
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... -Zielvorgaben für jeden Mitgliedstaat vorlegt. Für Deutschland wird im Rahmen des Anwendungsbereiches der Richtlinie bis 2025 eine verpflichtende Quote von 35 Prozent für saubere bzw. energieeffiziente leichte Nutzfahrzeuge festgelegt, für LKW eine Quote von 10 Prozent und für Busse von 50 Prozent. Bei Bussen legt die Kommission zudem eine Steigerung bis 2030 auf 75 Prozent fest, die dann den Kriterien der Richtlinie entsprechen sollen. Wie die Quote innerstaatlich umzusetzen sein wird, bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen (§ 13 Nummer 8 SpielV), weswegen ein anonymes Spiel ermöglicht wird. Die Vorlage eines Ausweises ist bislang nur zum Ausschluss Minderjähriger erforderlich. Trotz gesetzlicher Vorgaben zur Mindestspieldauer sowie zum maximalen Einsatz bzw. Verlust liegt die Auszahlungsquote an gewerblichen Automaten bei etwa 85 Prozent und damit im für Geldwäsche attraktiven Bereich. Weil es sich dabei um technisch programmierbare Geräte handelt, ist eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch Manipulation nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Geldspielautomaten besteht das Geldwäscherisiko vornehmlich durch den Anbieter, der nicht nur die Spielhalle mit durch kriminelle Tätigkeiten erworbenen Geldern finanzieren, sondern diese nach deren Erwerb als Scheinoder Fassadenfirma langfristig mit illegalen Geldern speisen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Möglichkeiten der Manipulation von Automaten und Auslesegeräten. Einnahmen können höher ausgewiesen werden als tatsächlich generiert, genauso wie auch die komplette Geschäftstätigkeit vollständig simuliert werden kann. Wegen des in § 10 Absatz 5 GwG-E festgelegten Schwellenwertes besteht auch keine Gefahr einer unverhältnismäßigen Belastung kleiner Betriebe.
Drucksache 127/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld |
... Für den Ausgleich der Schuldner im Innenverhältnis bestimmt § 426 Absatz 1 BGB, dass Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die anderweitige Bestimmung des § 17 Absatz 1 StVG, die im Innenverhältnis der Halter unterschiedlicher Fahrzeuge eine Quotelung je nach Verursachungsbeitrag vorsieht und gemäß § 17 Absatz 4 StVG auch für Anhänger gilt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich nicht um zwei voneinander getrennte den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge oder Anhänger handelt. Jedoch werden auch außerhalb des § 17 Absatz 1 StVG im Rahmen der Frage, ob "ein anderes bestimmt" ist, unter Zugrundelegung der Wertung des § 254 BGB die jeweiligen Verursachungsbeiträge als Maßstab für die Quotelung im Innenverhältnis herangezogen. Für die Konstellation des Unfalls eines Gespanns aus Zugfahrzeug und Anhänger ist zwar zu bedenken, dass der Führer des Gespanns sowohl Führer des Zugfahrzeugs als auch Führer des Anhängers ist; da allerdings sämtliche technischen Fahrvorgänge im Zugfahrzeug durchgeführt werden, liegt es bei Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge des jeweiligen Gespannteils nahe, den Halter des Anhängers im Regelfall gegenüber dem Halter des Fahrzeugs im Innenverhältnis freizustellen.
Drucksache 717/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... - und Luftschadstoffen weiter zu senken. Es ist dabei aufgrund der besonderen Verantwortung der öffentlichen Hand zur Dekarbonisierung des Verkehrs sachgerecht und notwendig, den Markt für energieeffiziente Fahrzeuge zu stimulieren, indem bei öffentlichen Beschaffungen von Straßenfahrzeugen der Anwendungsbereich neben Kauf nun auch auf Miete, Leasing und Mietkauf erweitert wird und zudem verbindliche Quoten für saubere Fahrzeuge im Zusammenhang mit ambitionierten CO
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... 8. Er sieht jedoch die geplante stärkere Öffnung der nationalen Förderregelungen für erneuerbare Energien für Betreiber in anderen Mitgliedstaaten kritisch. Wettbewerbsverzerrungen zulasten deutscher Betreiber müssen vermieden werden. Mindestquoten für eine Öffnung sind aus Sicht des Bundesrates nur dann akzeptabel, wenn die Mitgliedstaaten darüber hinaus selbst über den Umfang der Öffnung entscheiden können. Zudem ist auf Gegenseitigkeit zu achten, und der geförderte Strom muss auch physikalisch im jeweiligen nationalen Stromnetz eingespeist werden.
Drucksache 543/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen COM(2017) 358 final Drucksache: 543/17 in Verbindung mit
... 96. Auch für den Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung einschließlich der Stadt-Umland-Entwicklung fordert der Bundesrat größere Flexibilität innerhalb der ESI-Fonds-Programme. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Vorgaben für die thematische Konzentration, insbesondere die Quotierung thematischer Ziele, in Zukunft deutlich zu reduzieren. Integrierte Ansätze der territorialen Entwicklung könnten so effektiv umgesetzt und auf regionalspezifische Erfordernisse abgestimmt werden.
Drucksache 717/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... -Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für die Zeit nach 2020 umfasst daher ehrgeizige und zugleich realistische Ziele für die Verringerung der Emissionen für 2025 und 2030. Ferner sieht er ein auf einem Richtwert für den Anteil emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge beruhendes Anrechnungssystem vor, anstatt eine bestimmte Technologie mit festen Quoten vorzuschreiben. Den Investoren in alternative Antriebsstränge und Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe wird damit ein deutliches und starkes Signal gegeben in der Absicht, den Vorreitern einen starken Anreiz für weitere Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu bieten. Eine Halbzeitbewertung der Rechtsvorschriften wird es der Kommission ermöglichen, deren Wirksamkeit zu bewerten und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 45. Die Laufzeit des EFSI sowie das Volumen sollen aktuell ausgeweitet werden, um die wirtschaftliche Entwicklung in der Union weiter zu unterstützen. Hierbei ist aus Sicht des Bundesrates streng darauf zu achten, dass das Kriterium der Additionalität der Investitionsprojekte erfüllt ist. Der Bundesrat lehnt geografische oder sektorale Quoten für geförderte Projekte ab.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.