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0830/1/05
0633/05
0003/05
0621/1/05
0319/05
0364/05
0635/1/05
0772/05
0919/1/05
0057/05B
0084/05
0477/05
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0057/1/05
0299/05
0247/05
0543/05B
0490/05
0578/05
0746/05
0875/05
0002/05
0163/1/05
0037/05B
0213/05
0555/05
0164/05
0245/05
0188/05
0397/1/05
0287/05B
0245/05B
0588/05
0255/05
0543/05
0287/05
0509/05
0014/1/05
0690/05
0615/05
0002/05B
0040/05
0041/1/05
0894/05
0820/05
0479/1/05
0568/05
0002/1/05
0157/1/05
0744/05
0037/05
0683/05
0322/05
0591/05
0555/1/05
0948/1/05
0341/05B
0830/05
0913/05
0656/1/05
0321/05
0390/05
0183/05
0041/05B
0777/05
0883/05
0538/05
0107/05
0245/1/05
0014/05B
0919/05B
0635/05B
0247/05B
0287/1/05
0320/05
0917/04B
0566/1/04
0980/04
0697/1/04
0769/04
0285/04B
0662/04
0877/04
0919/04
0707/5/04
0701/1/04
0566/04B
0176/04
0728/04B
0697/04B
0747/04
0336/04
0664/2/04
0622/04
0984/04
0544/04B
0586/04
0620/04
0232/04
0919/2/04
0763/04
0176/1/04
0664/04
0763/04B
0728/1/04
0721/04
0566/04
0606/04B
0664/04B
0917/1/04
0691/04B
0817/1/04
0365/04
0693/04
0176/04B
0693/1/04
0613/04
0606/2/04
0693/04B
0061/03B
0332/03B
0849/03
0061/2/03
0061/1/03
0856/03
Drucksache 313/1/12

... Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollen sich die Minderungsquoten für eine energetische Sanierung häufig bei ca. 10 bis 20 Prozent der geschuldeten Miete bewegen (vgl. BR-Drs. 313/12, S. 3). Angesichts dieser Größenordnung ist es zweifelhaft, ob der systemwidrige Minderungsausschluss überhaupt ein geeignetes Mittel ist, um Vermieter nachhaltig zur Durchführung einer energetischen Modernisierung zu motivieren. Empirische Belege dafür gibt es jedenfalls nicht.]



Drucksache 467/1/12

... 3. Der Bundesrat hält allerdings, angesichts der von der Bundesregierung gewählten Parameter, die Aussichten, dass eine Abkürzung der Restschuldbefreiung vielen Menschen zugutekommen wird, für eher gering. Nach Einschätzung der gerichtlichen Praxis sowie der Schuldnerberatungsstellen sind die im Gesetzentwurf derzeit vorgesehenen Befriedigungsquoten derart hoch, dass nicht mit einer Anwendung der entsprechenden Vorschriften in nennenswertem Umfang gerechnet werden kann. Natürliche Personen, die Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren sind, haben zu einem hohen Anteil - selbst bei Ausschöpfung aller Arbeitsmöglichkeiten und etwaigen Drittmittel - wenig oder keine Aussicht, die entsprechenden Tilgungsleistungen zu erbringen.



Drucksache 516/12 (Beschluss)

... Die Kostendeckungsquoten in der Justiz sind seit Jahren rückläufig. Ziel muss es daher sein, insofern eine Verbesserung zu erzielen. Zwar ermöglicht der Gesetzentwurf durch Neuordnung der Regelungen im



Drucksache 160/12

... (b) Verringerung der Arbeitslosenquoten, gemessen an der Erreichung des Europa2020-Ziels einer Beschäftigungsquote von 75 % für die 20- bis 64-Jährigen



Drucksache 356/12

... 2. Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, sofern dieser anwendbar ist, muss die gemäß Absatz 1 vorzunehmende Bewertung auf vorsichtigen und realistischen Annahmen, unter anderem in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste, beruhen; Ziel der Bewertung ist es, den Marktwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Instituts zu ermitteln, so dass etwaige zu erwartende Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente erfasst werden. Bei nicht ordnungsgemäßem Funktionieren des Marktes für einen spezifischen Vermögenswert oder eine spezifische Verbindlichkeit kann die Bewertung jedoch den langfristigen Wert der betreffenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten widerspiegeln. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für das Institut ausgegangen werden, unabhängig davon, ob eine solche Unterstützung tatsächlich gewährt wird.



Drucksache 550/12

... Die Kosten für die Geldbeschaffung der Kreditinstitute liegen auf historisch niedrigem Niveau. Der Leitzins der Europäischen Zentralbank sank krisenbedingt seit Oktober 2008 von 4,25 auf derzeit 0,75 Prozent. Dagegen blieben die Zinsen für Überziehungskredite nahezu unverändert hoch. Der Hinweis der Kreditwirtschaft auf die hohen Kosten für die Abwicklung der Überziehungskredite wird von den Experten des ZEW und des iff eindrucksvoll widerlegt. Weder haben sich in den letzten Jahren die Verwaltungs- und Bearbeitungskosten erhöht, noch seien die Ausfallquoten mit im Schnitt knapp 0,3 Prozent auffallend hoch. Das Gegenteil ist der Fall. Bei den Konsumentenkrediten beläuft sich diese Quote auf 2,5 Prozent. Dispositions- und Überziehungszinsen stehen deshalb in keinem Verhältnis zu den Marktzinsen, zu denen Banken Gelder erhalten. Trotzdem verlangen nach einer Untersuchung des Magazins Finanztest der Stiftung Warentest (Ausgabe 10/2011) nur 4,5 Prozent aller befragten Kreditinstitute Dispositionszinsen von weniger als 10 Prozent.



Drucksache 517/1/12

... Die Kostendeckungsquoten in der Justiz sind seit Jahren rückläufig. Ziel muss es daher sein, insofern eine Verbesserung zu erzielen. Zwar ermöglicht der Gesetzentwurf durch Neuordnung und Anhebung der Gebühren spürbare Mehreinnahmen für die Länderhaushalte. Allerdings stehen diesen Mehreinnahmen durch die Erhöhung von Honoraren, Gebühren und Entschädigungen für verschiedene Berufsgruppen im Bereich der Rechtspflege erhebliche Mehrausgaben gegenüber, die befürchten lassen, dass der Gesetzentwurf insgesamt zu keinem positiven Saldo führen wird.



Drucksache 508/12

... Die Küstenbehörden müssen Kenntnisse über Erosionsraten, den Sedimenttransport und die Topografie haben, um zu bestimmen, ob Schutz, Akkommodation oder Rückbau für das Küstenmanagement am besten geeignet sind. Die Fischereibehörden benötigen Daten über den früheren Fischereiaufwand und die Zusammensetzung der Fänge, um die Quoten für das folgende Jahr festzulegen. Die Gesundheitsbehörden müssen prüfen, ob das Bad im Meer und der Verzehr von Meeresfrüchten ungefährlich sind. Die Katastrophenschutzbehörden müssen berechnen können, an welcher Stelle die Ölpest auf die Küste treffen wird. Die Küstenwache muss wissen, wie lange Menschen nach einem Unfall im Wasser überleben können. Die Umweltbehörden müssen den Umweltzustand der Meere und Ozeane bewerten und sicherstellen, dass sie sicher und sauber bleiben 13. Zum Erreichen der EU-Ziele für das integrierte Küstenzonenmanagement14 und die maritime Raumplanung15 sind Kenntnisse über menschliche Tätigkeiten und empfindliche Lebensräume notwendig. Die Meeresüberwachung durch Radar oder Sonar wird mithilfe von Kenntnissen über die Bedingungen, die Temperatur und den Salzgehalt an der Meeresoberfläche verbessert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 508/12




1. Die Vision

2. Dieses Grünbuch

3. Der Bedarf an Meereskenntnissen

3.1. Industrie

3.2. Behörden

3.3. Wissenschaft

3.4. Zivilgesellschaft

4. Verfügbarkeit Interoperabilität

4.1. Engpässe

4.2. Mehrfachnutzung von Meeresdaten

4.3. Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

5. Bisherige Fortschritte

5.1. Nationale Anstrengungen

5.2. Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk EMODnet

5.3. Meeresdienst im Rahmen der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES

5.4. Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten

5.5. Forschung

5.6. Umweltberichterstattung

5.7. Anpassung an den Klimawandel

5.8. Internationale Initiativen

6. Governance

6.1. Gleichgewicht zwischen den Anstrengungen der EU und der Mitgliedstaaten

6.2. EU-Unterstützung für die Erhebung und Verarbeitung von Meeresdaten

6.3. Einbeziehung der Nachbarländer

6.4 Bestimmung der Prioritäten

7. Beteiligung des Privatsektors

8. Reaktionen auf das Grünbuch


 
 
 


Drucksache 546/12

... Die EZB erhält die ausschließliche Zuständigkeit für zentrale Aufsichtsaufgaben, die unverzichtbar sind, um Risiken für die Existenzfähigkeit von Banken zu erkennen, und kann Banken dazu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Unter anderem wird die EZB die zuständige Behörde sein für die Lizenzerteilung und die Zulassung von Kreditinstituten, die Prüfung qualifizierter Beteiligungen, die Sicherstellung der Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen und der Angemessenheit des internen Kapitals im Verhältnis zum Risikoprofil eines Kreditinstitutes (so genannte Maßnahmen der Säule 2), die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sowie für Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Finanzkonglomerate. Zudem wird die EZB die Einhaltung von Bestimmungen zum Verschuldungsgrad und zur Mindestliquiditätsquote sicherstellen, Kapitalpuffer festlegen und in Abstimmung mit den Abwicklungsbehörden frühzeitig intervenieren, wenn eine Bank gegen aufsichtsrechtliche Eigenkapitalvorschriften verstößt oder zu verstoßen droht. Darüber hinaus koordiniert die EZB die Erarbeitung eines gemeinsamen Standpunkts der Vertreter der zuständigen Behörden aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat der Aufseher und im Verwaltungsrat der EBA hinsichtlich der vorstehend genannten Aufgaben und bringt diesen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck.

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Drucksache 546/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

4.1. Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB

4.1.1. Struktur

4.1.2. Anwendungsbereich der Aufsichtstätigkeiten

4.1.3. Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

4.2. Aufgaben der EZB

4.2.1. Aufgaben der EZB

4.2.2. Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden

4.3. Befugnisse der EZB

4.3.1. Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

4.3.2. Besondere Bestimmungen zur Zulassung und zu den Zuständigkeiten des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats

4.4. Verhältnis zu den Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums

4.5. Organisatorische Grundsätze

4.5.1. Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

4.5.2. Governance

4.5.3. Informationsaustausch

4.6. Inkrafttreten und Überprüfung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zusammenarbeit und Aufgaben

Artikel 3
Zusammenarbeit

Artikel 4
Der EZB übertragene Aufgaben

Artikel 5
Nationale Behörden

Artikel 6
Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

Artikel 7
Internationale Beziehungen

Kapitel III
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Artikel 8
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Abschnitt 1
Untersuchungsbefugnisse

Artikel 9
Informationsersuchen

Artikel 10
Allgemeine Untersuchungen

Artikel 11
Prüfungen vor Ort

Artikel 12
Gerichtliche Genehmigung

Abschnitt 2
besondere Aufsichtsbefugnisse

Artikel 13
Zulassung

Artikel 14
Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 15
Sanktionen

Kapitel IV
Organisatorische Grundsätze

Artikel 16
Unabhängigkeit

Artikel 17
Rechenschaftspflicht

Artikel 18
Trennung von der geldpolitischen Funktion

Artikel 19
Aufsichtsgremium

Artikel 20
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Artikel 21
Berichterstattung

Artikel 22
Ressourcen

Artikel 23
Haushalt

Artikel 24
Aufsichtsgebühren

Artikel 25
Austausch von Personal

Kapitel V
Allgemeine und abschließende Bestimmungen

Artikel 26
Überprüfung

Artikel 27
Übergangsbestimmungen

Artikel 28
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 723/12

... Der Bundesrat unterstützt den von der Kommission vorgeschlagenen Finanzrahmen für die Kohäsionspolitik und unterstreicht, dass der Europäische Sozialfonds für die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Europa von substantieller Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund bedauert die Kommission, dass der Bundesrat die Festlegung von Quoten für den ESF ablehnt. Die Aufgaben des ESF in den Jahren 2014 bis 2020 erfordern eine verlässliche Finanzierung. Der ESF wird, wie auch der Bundesrat erkennt, für drei von fünf Kernziele der Strategie Europa 2020 eingesetzt. Daher hat die Kommission auch für jede Kategorie von Regionen für den ESF festgelegte Mindestquoten vorgeschlagen, die diese politischen Zusagen widerspiegeln und die Bedeutung des Fonds für die Union unterstreichen.



Drucksache 725/12

... Bei den Schulabbrechern hat sich die Situation in den letzten fünf Jahren zwar deutlich verbessert, doch in zu vielen Mitgliedstaaten ist die Schulabbrecherquote nach wie vor unannehmbar hoch; so beträgt sie etwa in Spanien 26,5 % und in Portugal 23,2 %. Im Rahmen umfassender, evidenzbasierter Strategien müssen daher weiter zielgerichtete Maßnahmen zur Senkung der Schulabbrecherquote ergriffen werden, was auch der Rat in einer kürzlich angenommenen Empfehlung unterstrichen hat.



Drucksache 86/1/12

... sieht für die einseitige Änderung von Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht für den Kunden vor. Dieses muss auch für Kunden in der Grundversorgung gelten. Das erklärte Ziel, die Wechselquoten zu erhöhen, darf an dieser Stelle nicht ausgebremst werden, indem die grundversorgten Kunden schlechter gestellt werden als Kunden in Sonderverträgen. Ohne eine Anpassung würde die seit der Novellierung des EnWG im Jahre 2011 für grundversorgte Kunden bestehende Rechtsunsicherheit perpetuiert werden.



Drucksache 223/12

... Eines der Ziele der Strategie Europa 20201 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum lautet, bis 2020 eine Erwerbsquote von 75 % bei den 20-64-Jährigen zu erreichen. Wenn dieses Ziel erreicht werden soll, müssen in der EU, bezogen auf das derzeitige Niveau, 17,6 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Während der Krise sank die Beschäftigungsquote jedoch auf 68,9 % (3. Quartal 2011)2, die Arbeitslosigkeit lag EU-weit seit Anfang 2010 konstant über 9,5 % und kletterte im Jänner 2012 auf 10,2 %. Bis Mitte 2011 stieg die Beschäftigung um insgesamt 1,5 Millionen, das ist aber viel zu wenig angesichts der 6 Millionen Arbeitsplätze, die seit 2008 in der EU verloren gegangen sind. Die Verlangsamung des Wachstums seit Mitte 2011, eine weniger günstige Prognose für 20123 und die zunehmend unterschiedlichen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und Regionen bedeuten eine noch größere Herausforderung für die Bereiche Beschäftigung, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung. 4



Drucksache 346/1/12

... 5. Der Bundesrat weist für die weiteren Beratungen darauf hin, dass Regelungen über Quoten- oder Mengenmodelle zur Förderung der Erneuerbaren Energien, die den Energieversorgern bestimmte Anteile oder Mengen erneuerbaren Stroms vorschreiben, nur vordergründig transparenter und leichter umsetzbar sind. Ein wesentliches Manko bei diesen Regelungen besteht darin, dass für den Anlagenbetreiber, anders als beim



Drucksache 346/12 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat weist für die weiteren Beratungen darauf hin, dass Regelungen über Quoten- oder Mengenmodelle zur Förderung der Erneuerbaren Energien, die den Energieversorgern bestimmte Anteile oder Mengen erneuerbaren Stroms vorschreiben, nur vordergründig transparenter und leichter umsetzbar sind. Ein wesentliches Manko bei diesen Regelungen besteht darin, dass für den Anlagenbetreiber, anders als beim



Drucksache 330/12

... Der Gesetzentwurf sieht deswegen die Einführung gesetzlicher Mindestquoten für die Besetzung von Aufsichtsräten mit Frauen und Männern vor. Dabei gewährleisten lange Übergangsfristen und eine zweistufige Einführung von zunächst 20% und 40% in der Endstufe die Möglichkeit breiter Akzeptanz auf Seiten der betroffenen Unternehmen: einerseits haben sie aufgrund eines Zeitraumes von elf Jahren eine großzügige Frist zur Vorbereitung und Rekrutierung geeigneter weiblicher Führungskräfte. Andererseits sieht der Gesetzentwurf eine milde, lediglich finanziell wirkende Sanktionierung vor, die die Handlungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen möglichst wenig einschränkt und Rechtsunsicherheiten praktisch ausschließt. Darüberhinaus gewährleistet ein Berichts- und Informationsmechanismus die Wahrnehmung der Entwicklungen durch eine breite Öffentlichkeit und ermöglicht auch das Bekanntwerden solcher Unternehmen, die sich einem ausgeglichenen zahlenmäßigen Verhältnis von Frauen und Männern in ihren Führungsgremien versperren. Die Einführung der so genannten "Grundstruktur" sorgt dafür, dass das Gesetz übersichtlich und für den Rechtsanwender einfach zu handhaben ist, weil eine konkrete Sitzvorgabe nach Köpfen für kleine Gremien gleichbleibend auf unterschiedlich strukturierte Gremien und Teilgremien anwendbar ist. Dieser Mechanismus, der auf Gremien mit einer Größe von bis zu acht Mitgliedern Anwendung findet, verhindert außerdem eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit kleiner Gremien, die sich aufgrund rechnerischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Mindestquoten anderenfalls ergäbe. Schließlich erlaubt eine eng auszulegende Härtefallklausel ein Unterschreiten der Mindestquoten in den Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse hierzu besteht, weil geeignete Führungskräfte des unterrepräsentierten Geschlechts trotz entsprechender ernsthafter Bemühungen ausnahmsweise nicht verfügbar sind. Die Pflicht zur Einhaltung der Quoten richtet sich sowohl an die Anteilseigner, als auch an die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten. Dadurch, dass jedes dieser Teilgremien die Mindestquote ungeachtet der jeweils anderen Seite erfüllen muss, ist sichergestellt, dass sich die Verantwortung für die Herstellung einer gleichberechtigten Teilhabe auf alle an der Überwachung der Unternehmensführung Beteiligten gleichmäßig verteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 687/12

... Der Ausstiegsmechanismus basiert weitgehend auf den beim Ausstieg aus dem ODS-Verbrauch gesammelten Erfahrungen. Unternehmen, die HFKW als Massengut in der EU in den Verkehr bringen, müssen über die Rechte verfügen, Massengüter erstmalig auf den EU-Markt zu bringen. Die Kommission vergibt auf der Grundlage der Berichterstattungsdaten früherer Jahre und unter Zurückhaltung eines Anteils für neue Marktteilnehmer Freikontingente an die Unternehmen. Diese müssen sicherstellen, dass sie über genügend Rechte verfügen, um ihre aktuellen Erzeugnisse und Einrichtungen in Verkehr bringen zu können. Die Rechte können auf andere Firmen übertragen werden. Die Kommission kontrolliert die Einhaltung der Quoten im Folgejahr mittels einer unabhängigen Prüfung der übermittelten Daten. Es wird angenommen, dass rund 100 Unternehmen teilnehmen werden, und eine Untergrenze gewährleistet, dass Firmen, die nur geringe Mengen in Verkehr bringen, ausgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 687/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Problembeschreibung und Ziele

4 Hintergrund

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Konsultation interessierter Kreise sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl der Instrumente

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Reduzierung

Artikel 2
Vermeidung von Emissionen

Artikel 3
Kontrolle auf Dichtheit

Artikel 4
Leckage-Erkennungssysteme

Artikel 5
Führung von Aufzeichnungen

Artikel 6
Emissionen bei der Herstellung

Artikel 7
Rückgewinnung

Artikel 8
Ausbildung und Zertifizierung

Kapitel III
Inverkehrbringen und überwachung der Verwendung

Artikel 9
Beschränkungen des Inverkehrbringens

Artikel 10
Kennzeichnung und Produktinformation

Artikel 11
Beschränkung der Verwendung

Artikel 12
Vorbefüllung von Einrichtungen

Kapitel IV
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 13
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 14
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 15
Quotenregister

Artikel 16
Übertragung von Quoten

Kapitel V
Berichterstattung

Artikel 17
Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Zerstörung

Artikel 18
Erhebung von Emissionsdaten

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Überprüfung

Artikel 20
Ausführung der Befugnisübertragung

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Aufhebung

Artikel 24
Inkrafttreten

Anhang I
In Artikel 1 Ziffer 1 genannte fluorierte Treibhausgase

Anhang II

Anhang III
Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 9 Absatz 1

Anhang IV
In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 genannte Methode zur Berechnung des Gesamttreibhauspotenzials eines Gemischs

Anhang V
Berechnung der Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Anhang VI
Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 14

1. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 ein Referenzwert bestimmt wurde

2. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt haben

2.1. Schritt 1 der Berechnung

2.2. Schritt 2 der Berechnung

2.3. Schritt 3 der Berechnung

3. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 4 übermittelt haben

Anhang VII
Angaben, die gemäß Artikel 17 gemeldet werden müssen

Anhang VIII
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 571/2/12

... Zudem beabsichtigt der Bund, bisher nur im bundesweiten Durchschnitt erreichte Quoten für jedes einzelne Land verbindlich zu regeln. Dabei bleibt unter anderem unberücksichtigt, dass die Länder die Rechtsverhältnisse zwischen der öffentlichen Hand und den Trägereinrichtungen unterschiedlich ausgestaltet haben.

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Drucksache 571/2/12




Zu Artikel 5 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 313/12 (Beschluss)

... Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollen sich die Minderungsquoten für eine energetische Sanierung häufig bei ca. 10 bis 20 Prozent der geschuldeten Miete bewegen (vgl. BR-Drs. 313/12, S. 3). Angesichts dieser Größenordnung ist es zweifelhaft, ob der systemwidrige Minderungsausschluss überhaupt ein geeignetes Mittel ist, um Vermieter nachhaltig zur Durchführung einer energetischen Modernisierung zu motivieren. Empirische Belege dafür gibt es jedenfalls nicht.



Drucksache 16/12

... (17) Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich darstellt. Daher sollten für Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer Schwellenwert von 1 000 000 EUR gelten. Im spezifischen Kontext der Auftragsvergabe in diesen Sektoren dürfte bei einem darunter liegenden Auftragswert in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung verlangen und sicherstellen, dass die Vergabestellen spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen26 festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/oder Vergabestellen steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen - ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten - für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Ziele des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen

- Europäischer Wirtschaftsraum

- Einzelerläuterungen zum Vorschlag

1 Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren

2 Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen

3 Besserer Marktzugang für KMU und Startup- Unternehmen

4 Solide Verfahren

5 Governance

Vorschlag

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

Kapitel II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten

Abschnitt 1
Stellen

Artikel 4
Vergabestellen

Abschnitt 2
Tätigkeiten

Artikel 5
Gas und Wärme

Artikel 6
Elektrizität

Artikel 7
Wasser

Artikel 8
Verkehrsleistungen

Artikel 9
Häfen und Flughäfen

Artikel 10
Postdienste

Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 12
Schwellenwerte

Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge Wettbewerbe

Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit

Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 24
Unterrichtung

Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte

Artikel 25
Forschung und Entwicklung

Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27

Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze

Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge

Artikel 32
Vertraulichkeit

Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Artikel 35
Nomenklaturen

Artikel 36
Interessenkonflikte

Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten

Titel II
Vorschriften über Aufträge

Kapitel I
Verfahren

Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Übereinkommen

Artikel 39
Wahl der Verfahren

Artikel 40
Offenes Verfahren

Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren

Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 43
Innovationspartnerschaft

Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 45
Rahmenvereinbarungen

Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 47
Elektronische Auktionen

Artikel 48
Elektronische Kataloge

Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten

Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Kapitel III
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Vorbereitung

Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 54
Technische Spezifikationen

Artikel 55
Gütezeichen

Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 58
Varianten

Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 60
Fristsetzung

Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 63
Auftragsbekanntmachung

Artikel 64
Vergabebekanntmachung

Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung

Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer Auftragsvergabe

Artikel 70
Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Qualitative Auswahl

Artikel 71
Qualifizierungssysteme

Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EGJ festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung

Artikel 76
Zuschlagskriterien

Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung

Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Auftragsausführung

Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 83
Kündigung von Aufträgen

Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen

Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Kapitel II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 88
Anwendungsbereich

Artikel 89
Bekanntmachungen

Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts

Titel IV
Governance

Artikel 92
Durchsetzung

Artikel 93
Öffentliche Aufsicht

Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 95
Nationale Berichterstattung

Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen

Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit

Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 100
Ausschussverfahren

Artikel 101
Umsetzung

Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 103
Überprüfung

Artikel 104
Inkrafttreten

Artikel 105
Adressaten

Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe A

Anhang II
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2

Anhang III
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3

I. Vergabestellen im Bereich der Sehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Anhang IV
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Anhang V
Verzeichnis der Internationalen Übereinkommen nach Artikel 38

Anhang VI
Teil A

I. Obligatorische Angaben

II. Zusätzlich Aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet Artikel 61 Absatz 2

Teil
B In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmässiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61 Absatz 1)

Anhang VII
in Spezifikationen bei elektronischen Auktionen, Aufzuführende Angaben (Artikel 47 Absatz 4)

Anhang VIII
Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung

Anhang X
in der Bekanntmachung über das bestehen eines Qualifizierungssystems Aufzuführende Angaben

Anhang XI
In den Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63)

Anhang XII
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64)

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union55

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XIII
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interressensbestätigung gemäss Artikel 68

Anhang XIV
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- Umweltrecht nach den Artikeln 70 79

Anhang XV
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3

Anhang XVI
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6)

Anhang XVII
Dienstleistungen nach Artikel 84

Anhang XVIII
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85)

Anhang XIX
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XX
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XXI
Entsprechungstabelle 56


 
 
 


Drucksache 758/12

... Die Krise, in der sich Europa seit 2008 befindet, trifft junge Menschen besonders hart, und ihre Auswirkungen verschärfen sich noch weiter: Die Jugendarbeitslosigkeit hat im dritten Quartal 2012 eine Quote von 22,7 % erreicht - doppelt so hoch wie bei den Erwachsenen1, und eine Besserung der Lage ist nicht in Sicht. Abgesehen von den unmittelbaren Folgen der Krise verhindern strukturelle Probleme des Bildungssystems und des Arbeitsmarkts einen raschen und reibungslosen Übergang ins Erwerbsleben. Die Benachteiligung junger Menschen gegenüber Erwachsenen dauert schon zu lange an. Arbeitslosigkeit in jungen Jahren kann sich auch langfristig negativ auswirken, so dass die Betroffenen stigmatisiert bleiben. Zum höheren Risiko künftiger Arbeitslosigkeit tritt bei diesen jungen Menschen noch ein höheres Ausgrenzungs-, Armuts- und Krankheitsrisiko hinzu2. Hier muss dringend wirksame Abhilfe geschaffen werden.



Drucksache 722/1/12

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, vermittels einer verbindlichen Quotenvorgabe ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei der Besetzung von nicht geschäftsführenden Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften herzustellen.



Drucksache 406/12 (Beschluss)

... - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Festlegung von Kontrollquoten (Artikel 5) einen weitgehenden Eingriff in die Verwaltungs- und Personalhoheit insbesondere der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten darstellt, deren Erfüllung nur durch eine Ressourcenverlagerung aus anderen Bereichen der Verkehrsüberwachung zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hat daher die konkrete Befürchtung, dass die Festlegung einer Kontrollquote für die technische Überwachung zu einer Verringerung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Bereich der Hauptunfallursachen wie Geschwindigkeits-, Abstands- oder Alkoholverstößen führt, die nicht durch die Bedeutung der technischen Mängel als Unfallursache gerechtfertigt ist, und damit im Ergebnis die Verkehrssicherheit insgesamt geschwächt wird.



Drucksache 692/12

... - die Umsetzung der nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energien überwachen, insbesondere die tatsächlichen Beimischquoten von



Drucksache 112/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat mahnt des Weiteren dringend eine Begrenzung und einen Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Ausgaben für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer an. Insbesondere in Betreuungssachen, Strafsachen und in der Sozialgerichtsbarkeit ist bei niedrigen Rückflussquoten mit einem steilen Ausgabenanstieg zu rechnen.



Drucksache 313/12

... Durch den Minderungsausschluss bei energetischer Modernisierung nach § 536 Absatz 1a BGB können für die Dauer von maximal drei Monaten Belastungen für den Mieter entstehen. Maßgeblich für die Höhe der Belastung ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs im Einzelfall. Nach der veröffentlichten Rechtsprechung können sich die Minderungsquoten für eine energetische Modernisierung häufig bei ca. 10 Prozent bis 20 Prozent der geschuldeten Miete bewegen. Den durch den Minderungsausschluss entstehenden Belastungen für den Mieter stehen entsprechende Entlastungen des Vermieters in gleicher Höhe gegenüber.



Drucksache 238/12 (Beschluss)

... Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Allgemeinmedizin in der ärztlichen Ausbildung werden jedoch nicht für ausreichend gehalten. Die Absolvierung eines PJ-Abschnitts in der "Allgemeinmedizin" bleibt weiterhin freiwillig. Im Interesse einer möglichst frühzeitigen Bindung der Studierenden an das Gebiet "Allgemeinmedizin" hält der Bundesrat verpflichtende Ausbildungsbestandteile in der hausärztlichen Praxis für unerlässlich. Neben dem PJ kommen hierfür auch Famulatur und Hospitationen in Betracht. Die Quotenregelung wird insoweit nur als ein kleiner Zwischenschritt auf dem Weg zur Realisierung des geforderten Ziels betrachtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/12 (Beschluss)




Anlage
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 5 ÄApprO , Nummer 8a - neu - § 28 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO und Artikel 4 Nummer 19 § 30 Absatz 3 Satz 1 ÄApprO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 10 und Satz 11 - neu - ÄApprO und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 3 Absatz 1 Satz 10 und 11 ÄApprO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5 ÄApprO

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Nummer 13 ÄApprO ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 5 Nummer 13 und Nummer 14 - neu - und Satz 10 - neu - ÄApprO ,

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 4 - neu -, Satz 5 und Absatz 2a Satz 1, Satz 1a - neu - ÄApprO , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 3 Absatz 2 ÄApprO

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 8 - neu - ÄApprO

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ÄApprO

9. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 3 Satz 12a - neu - und § 7 Absatz 2 Nummer 3 ÄApprO

'Artikel 3 Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Oktober 2013

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Satz 3 ÄApprO und Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 ÄApprO


 
 
 


Drucksache 722/12

... Das Europäische Parlament hat wiederholt an die Unternehmen und die Mitgliedstaaten appelliert, den Frauenanteil in Entscheidungsgremien zu erhöhen. Es hat die Kommission aufgefordert, Vorschläge für gesetzliche Quoten zur Anhebung des Frauenanteils in den Leitungsorganen auf die kritische Schwelle von 30 % bis 2015 und auf 40 % bis 2020 vorzulegen1 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

4 Hintergrund

Politischer Kontext

Ziel des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der Beteiligten Parteien und Folgenabschätzungen

Konsultation und Fachwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Rechtsgrundlage

4 Verhältnismäßigkeit

Wahl des Rechtsinstruments

Europäischer Wirtschaftsraum

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. AUSFÜHRLICHE Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Artikel 1
Ziel der Richtlinie

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen

Artikel 4
Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder

Artikel 5
Zusätzliche Maßnahmen der Gesellschaften und Berichterstattung

Artikel 6
Sanktionen

Artikel 7
Mindestanforderungen

Artikel 9
, 10 und 11 Überprüfung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Adressaten

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen

Artikel 4
Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder

Artikel 5
Zusätzliche Maßnahmen der Gesellschaften und Berichterstattung

Artikel 6
Sanktionen

Artikel 7
Mindestanforderungen

Artikel 8
Umsetzung

Artikel 9
Überprüfung

Artikel 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel 11
Adressaten


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.